Abtei lung V
E-6495/2008/sct
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______, geboren _______,
Gambia,
vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6495/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Juli 2008 verliess und via Senegal, Mali, Mauretanien, Marokko,
Libyen, Italien, Spanien und Frankreich am 26. August 2008 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2008 im Tranistzentrum
B._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem geltend machte, am
_______ geboren zu sein,
dass eine am 11. September 2008 durchgeführte Knochenaltersbe-
stimmung ein wahrscheinliches Alter von 19 oder mehr Jahren ergab,
dass die französischen Behörden am 16. September 2008 der Rück-
übernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM den Beschwerdeführer am _______ in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) und im Beisein einer dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
geltend gemachten Minderjährigkeit zugewiesenen rechtskundigen
Vertrauensperson direkt zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Anhörungen
zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend mach-
te, dass er mit dem Pferd seiner Mutter in eine Frau geprallt sei, wel-
che bei diesem Unfall gestorben sei,
dass er selber auch verletzt und deshalb von seiner Schwester in ein
Spital gebracht worden sei, wo ihm seine Mutter gesagt habe, er solle
das Land unbedingt verlassen, ansonsten er unter Umständen für
lange Zeit ins Gefängnis müsse,
dass er sich aus diesem Grund am nächsten Morgen aus dem Spital
geschlichen und das Heimatland verlassen habe,
dass er auf den Hinweis, wonach die französischen Behörden bereit
seien, den Beschwerdeführer nach Frankreich einreisen zu lassen, er-
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klärte, dass er dort niemanden kenne und nicht dorthin zurückkehren
wolle,
dass er auf die Mitteilung des Resultats der Handknochenanalyse zu
Protokoll gab, seine Geburtsurkunde nie gesehen und sein Alter von
seiner Schwester erfahren zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 - eröffnet am 7. Ok-
tober 2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass festzustellen sei, dass auf sein Asylgesuch zu Unrecht nicht ein-
getreten worden sei und die Angelegenheit zum Entscheid an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei,
dass er von der Bezahlung einer "Einschreibegebühr" zu befreien sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. und 16. Oktober 2007 per Tele-
fax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an das BFM zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.
2.1. S. 240 f.),
dass die Frage der offensichtlich bestehenden Flüchtlingseigenschaft
im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG im vorliegenden Verfahren
Prozessgegenstand bildet,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
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Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die
Schweiz nachweislich in Frankreich aufgehalten,
dass sich die französischen Behörden bereit erklärt hätten, den
Beschwerdeführer zurückzunehmen,
dass der Bundesrat Frankreich als sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet habe, der Beschwerdeführer
keine Gründe geltend mache, welche die Vermutung der Beachtung
des Non-refoulement-Gebots widerlegen könnten, und er die
Möglichkeit habe, in Frankreich um effektiven Schutz vor Verfolgung
nachzusuchen,
dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Be-
ziehung habe und keine nahen Angehörigen in der Schweiz leben wür-
den,
dass zudem seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht of-
fensichtlich zu Tage trete,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Eingabe im We-
sentlichen rügt, dass die Vorinstanz seine Minderjährigkeit übersehen
habe,
dass er vor seiner Einreise in die Schweiz mehrere Länder durchquert
habe, bevor er über Frankreich in die Schweiz eingereist sei,
dass indessen von einem eigentlichen Aufenthalt in Frankreich nicht
die Rede sein könne, zumal er nach seiner Einreise in Frankreich
unverzüglich in die Schweiz weitergereist sei und Frankreich damit
lediglich Transitland gewesen sei,
dass er in Frankreich auch kein Asylgesuch gestellt oder sonst irgend-
welche Hilfe in Anspruch genommen habe,
dass aufgrund seiner Minderjährigkeit die Drittstaatenregelung nicht
ohne weiteres zur Anwendung gelangen dürfe,
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dass besonders stossend sei, dass Minderjährige ohne vorgängige
Prüfung, ob und in welchem Umfang ihnen bei einer Rückschiebung
Betreuung, Beratung und Hilfe gewährt werde und ohne
Sicherstellung, dass sie auch im Drittstaat tatsächlich den gleichen
Schutz wie in der Schweiz erhielten, ins Ausland abgeschoben
würden,
dass der spezielle Schutz, den Minderjährige durch die Kinderrechts-
konvention in Bezug auf eine Wegweisung in den Heimatstaat genies-
sen würden, im Rahmen der Drittstaatenregelung quasi ausser Kraft
gesetzt werde,
dass zudem keine Garantie dafür bestehe, dass Frankreich minderjäh-
rigen Asylsuchenden den gleichen Schutz wie die Schweiz gewähre,
dass eine Wegweisung nach Frankreich einen klaren Verstoss gegen
die in der Kinderrechtskonvention enthaltenen Bestimmungen über
den Schutz und die Unterstützung des Kindes darstelle,
dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar sei, nicht zu überzeugen vermöchten, zumal nicht
genügend begründet werde, weshalb davon ausgegangen werden kön-
ne, dass der Beschwerdeführer in Frankreich den gleichen Schutz er-
halten werde,
dass der Entscheid der Vorinstanz vor diesem Hintergrund willkürlich
sei und deshalb aufgehoben werden müsse,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich
grundsätzlich unbestritten ist (vgl. A 1 S. 8, A 15 S. 4),
dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die französi-
schen Behörden geltend macht, die geeignet wären, die Vermutung
der Sicherheit des Drittstaates Frankreich zu widerlegen,
dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in
Frankreich unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
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schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG be-
fürchten müsste,
dass Frankreich sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen
Pflichten Folge leistet,
dass somit grundsätzlich Gewähr dafür besteht, dass der Beschwerde-
führer von Frankreich nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für
ihn eine konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern er den französi-
schen Behörden gegenüber eine solche Gefährdung geltend macht,
dass es dem Beschwerdeführer denn auch unbenommen geblieben
wäre, in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen,
dass Frankreich zudem Signatarstaat des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ist,
dass daher die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, wonach
nicht als sicher gestellt erachtet werden könne, dass ihm in Frankreich
der in Berücksichtigung der geltend gemachten Minderjährigkeit not-
wendige Schutz zukomme, vor diesem Hintergrund nicht als begründet
erscheint,
dass zudem der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass der Be-
schwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit in keiner
Weise belegt hat und eine Knochenaltersbestimmung ein wahrscheinli-
ches Alter von 19 oder mehr Jahren ergeben hat, weshalb hinsichtlich
der Minderjährigkeit Zweifel bestehen,
dass der Beschwerdeführer die Rückübernahmezusicherung der fran-
zösischen Behörden und damit die Rückkehrmöglichkeit nicht in Frage
stellt,
dass er zwar darauf hinweist, dass sich die Rückübernahmezusiche-
rung der französischen Behörden nicht in den Akten befinde, er aus
der Nichtedition der Rückübernahmeerklärung indessen zu Recht
nichts zu seinen Gunsten ableitet,
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dass dieses Dokument auf einer Vereinbarung zweier Staaten basiert,
und die Rückübernahme von Personen, die in einem oder beiden
Staaten um Asyl ersucht haben, regelt, und dem Beschwerdeführer in
der angefochtenen Verfügung - wie bereits zuvor in der Anhörung
durch die Vorinstanz - mitgeteilt wurde, dass Frankreich der darin ent-
haltenen Verpflichtung (Zusicherung der Rückübernahme) nachzukom-
men gedenke,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bloss zwecks
Durchreise in Frankreich gewesen sei, mithin von einem "Aufenthalt"
nicht gesprochen werden könne, unerheblich ist,
dass nämlich nach der neuen Gesetzesnorm allein der Aufenthalt im
Drittland als solcher und - im Unterschied zur früheren Regelung der
vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat - nicht seine Dauer
massgeblich ist (zur alten Rechtslage siehe EMARK 1994 Nr. 12 und
EMARK 2000 Nr. 1; zur neuen Rechtlage siehe Botschaft des Bundes-
rates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002
[02.060], S. 6850 und 6884),
dass ferner keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen,
welche die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung im vorliegen-
den Fall ausschliessen würden,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der Schweiz keine na-
hen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen le-
ben, zu denen er eine enge Beziehung hat, was denn vom Beschwer-
deführer auch nicht geltend gemacht wurde,
dass die Flüchtlingeigenschaft des Beschwerdeführers - wie von der
Vorinstanz aufgrund der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente zu
Recht festgehalten - nicht offensichtlich zutage tritt,
dass dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird beziehungswei-
se er sich auch diesbezüglich jeglicher Äusserung enthält, so dass zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass bei Anwendung
des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer
Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung
(safe country im Sinne von verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht
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zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich
die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist,
wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird,
wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt,
dass sodann die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach
in Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten Fall keine gegen-
teiligen Hinweise vorliegen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist, und entsprechend der Antrag auf Rückweisung der Sache
zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz abzuwei-
sen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermu-
tung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshinder-
nissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast
des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asyl-
suchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Frankreich - wie bereits erwähnt - seinen aus der FK und der
EMRK erwachsenen Verpflichtungen nachkommt,
dass ferner weder die in Frankreich oder einem anderen Schengen-
Staat herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl.
Art. 83 Abs. 2 AuG), da Frankreich einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das - sinngemässe - Gesuch um Ver-
zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum B._______, ad N______ (per Telefax)
- [kantonales Migrationsamt] (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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