Abtei lung V
E-6496/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schen-
ker Senn, Richterin de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______,
Mazedonien,
vertreten durch Marie-Claire Kunz, CSP, rue du Village-
Suisse 14, case postale 171, 1211 Genève 8,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 23. Januar 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6496/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der albanischen Ethnie aus
Skopje, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben zusammen
mit ihrer Mutter (E-6497/2006) und ihren Schwestern (E-6498/2006,
E-6497/2006) am 5. Juni 2001. Der Ehemann einer weiteren, im
Heimatland verbliebenen Schwester habe die Reise organisiert. Sie
seien zu Fuss über die Grenze nach Albanien gegangen und von dort
per Auto nach Durres und per Boot nach Italien gelangt. Mit einem
Personenwagen habe man sie nach Genf geführt; die Einreise in die
Schweiz habe am 7. Juni 2001 stattgefunden. Am 11. Juni 2001 suchte
die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Familienangehörigen an
der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Vallorbe um Asyl nach.
Am selben Ort wurde die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2001
summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (A1). Am 9.
Juli 2001 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige
kantonale Behörde statt (A9).
B.
Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater sei po-
litisch aktiv gewesen. Bereits in den Achziger-Jahren sei er deswegen
von seiner Arbeitsstelle entlassen und nie mehr eingestellt worden.
Anlässlich einer Kundgebung im Jahre 1992 sei ihr Vater von der Poli-
zei zusammengeschlagen worden und später an den Verletzungen ge-
storben. Auch der einzige Bruder der Beschwerdeführerin seit politisch
aktiv gewesen. Er sei vor ungefähr vier Jahren (gerechnet vom Zeit-
punkt der Anhörung) verurteilt und von der mazedonischen Polizei ge-
sucht worden. Deswegen sei er von zu Hause weggegangen und sei
seither verschollen.
Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe dann zu Hause die
administrativen Aufgaben ihres Vaters übernommen. Ein Cousin habe
sie während des Kosovo-Krieges aufgesucht und sie aufgefordert,
Hilfeleistungen zu erbringen, um der albanischen Minderheit zu mehr
Freiheit zu verhelfen. Der Cousin sei Abgeordneter der PDSH (Demo-
kratische Partei der Albaner, auch DPA) gewesen und habe früher mit
ihrem Vater und später mit ihrem Bruder zusammengearbeitet. Unge-
fähr zwei Jahre vor ihrer Ausreise habe sie dann begonnen, Kurier-
dienste zu übernehmen. Sie habe der PDSH in Skopje Dokumente der
UCK (Ushtria Clirimtare e Kosoves, Befreiungsarmee Kosovo) aus
Seite 2
E-6496/2006
dem Kosovo überbracht und umgekehrt. Sie habe entsprechend den
Anweisungen des Cousins gehandelt, sei mit dem Taxi bis zur Grenze
und von dort mit dem Sammeltaxi in den Kosovo - meist nach
B._______ - gereist, wo sie die Dokumente jeweils in einer kleinen
Cafeteria an C._______ übergeben habe; die Rückreise habe sie auf
dieselbe Weise unternommen. Die Dokumente seien als kodierte
Liebesbriefe getarnt gewesen, das habe ihr der Cousin erklärt und
dazu gesagt, sie brauche sich deswegen vor der Polizei nicht zu
fürchten. Tatsächlich sei sie zweimal von Polizisten angehalten
worden. Die Polizei habe wohl gewusst, dass junge Frauen
möglicherweise in dieser Art und Weise aktiv seien, nicht aber um
welche Frauen genau es sich handle. Man habe sie wieder laufen
lassen, weil man nichts Verdächtiges an den Briefen entdeckt habe. Zu
Beginn habe sie dies nur wegen ihres Vaters getan. Als sie aber
gesehen habe, wie die ethnischen Albaner aus dem Kosovo nach dem
Krieg hätten zurückkehren können, habe sie es auch als ihre eigene
Aufgabe angesehen, die ethnischen Albaner in Mazedonien in ihrem
Einsatz für mehr Freiheit zu unterstützen. Sie wisse nicht genau, wie
manche derartige Reisen sie unternommen habe. Zu Beginn sei sie
einmal, selten auch zweimal pro Monat gegangen, manchmal aber
auch nur alle zwei Monate; in der Zeit vor Kriegsbeginn in Mazedonien
sei sie alle zwei Wochen gegangen. Ende März des Jahres 2001 habe
sie den Kurierdienst zum letzten Mal ausgeübt, da C._______
umgebracht worden sei. Auch der Cousin sei gestorben, etwa ein Jahr
vor ihrer Ausreise. Man sage zwar, dass er krank gewesen sei, sie
wisse aber nicht, woran er gelitten haben solle. Er habe viel Zeit auf
dem Polizeiposten verbracht und sei dort oft geschlagen worden. Nach
seinem Tode habe einer seiner Freunde seine Aufgabe übernommen.
Ein Jahr vor ihrer Ausreise sei die Polizei ein erstes Mal nach Hause
gekommen, allerdings unter dem Vorwand, den verschwundenen Bru-
der der Beschwerdeführerin zu suchen. Zwei Monate vor der Ausreise
sei die Häufigkeit der polizeilichen Besuche intensiviert worden. Min-
destens einmal pro Woche, manchmal auch zweimal, sei sie auf den
Polizeiposten (...) geholt worden. Drei Wochen vor ihrer Ausreise sei
sie erstmals schriftlich vorgeladen worden. Ihre Mutter habe die
Vorladung nicht akzeptiert und gesagt, ihre Tochter sei nicht zu Hause.
Die letzte schriftliche Vorladung sei einige Tage vor ihrer Ausreise zu
Hause eingetroffen. Sie habe sich auf den Polizeiposten begeben und
man habe sie befragt. Die Polizei habe sie jeweils dazu bringen wollen,
ihre Arbeit für die UCK zuzugeben, sie hätten aber keine Beweise da-
Seite 3
E-6496/2006
für gehabt. Sie hätten von ihr wissen wollen, wohin sie die Dokumente
gebracht habe, für wen sie dies getan habe und welchen Inhaltes die
Dokumente gewesen seien; sie habe im Übrigen selbst nicht gewusst,
was genau sie transportiert habe, da es sich um verschlossene
Briefumschläge gehandelt habe. Anlässlich der Befragungen habe
man jeweils wissen wollen, ob sie verheiratet sei und die Polizisten
hätten schmutzige Witze über sie gemacht. Sie hätten sie nicht
geschlagen, wie ihren Vater, jedoch geohrfeigt und an den Haaren ge-
zogen, und sie hätten sie und ihre Familie bedroht. Sie sei jeweils nur
wieder freigelassen worden, weil sie alles geleugnet habe, sonst wäre
sie jetzt nicht hier. Am 27. April 2001 sei sie zum letzten Mal auf dem
Polizeiposten festgehalten worden, und zwar über Nacht; am Morgen
habe man sie eingesperrt und am Abend des darauf folgenden Tages
wieder freigelassen. Dies aber nur, weil ihr Schwager dort jemanden
gekannt habe.
Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, kurz bevor sie mit den
Kurierdiensten aufgehört habe, hätten auch Albaner angefangen, sie
zu suchen und zu malträtieren. Insbesondere jene aus dem Kosovo
und der PDSH hätten sie bedrängt, weil sie vermutet hätten, sie habe
auf dem Polizeiposten von (...) verraten, wohin sie in den Kosovo
jeweils gereist sei. Ausserdem hätte es zwischen den beiden Albaner-
Parteien PDSH und PPD (PDP, Partei für demokratische Prosperität)
Spannungen gegeben und die Vertreter der PPD hätten von ihr wissen
wollen, was sie für die PDSH transportiere, dies unter der Drohung, sie
selbst würden sie der Polizei verraten.
Die Beschwerdeführerin gab an der kantonalen Anhörung an, den Ent-
schluss zur Ausreise im April des Jahres 2001 gefasst zu haben, als
sie auf dem Polizeiposten malträtiert worden sei. Dort habe man sie
während der ganzen Nacht festgehalten. Es sei unvorstellbar, was dort
passiert sei. Sie hätten mit ihr gemacht, was sie gewollt hätten. Sie tra-
ge Folgeschäden davon, leide unter Albträumen und könne nicht darü-
ber sprechen, sei jedoch in psychiatrischer Behandlung im Kantons-
spital. Dort habe sie jedoch verlangt, dass sie mit einer Frau sprechen
könne; diese werde sie in Kürze aufsuchen. Nach der Ausreise habe
im Übrigen auch ihre im Kosovo verbliebene Schwester den Wohnort
verlassen und sie lebe nun mit ihrem Mann bei dessen Verwandten.
C.
Seite 4
E-6496/2006
C.a Das BFF forderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der kanto-
nalen Anhörung auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen.
In ihrem Bericht vom 3. August 2001 hält die behandelnde Ärztin fest,
die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 12. Juli 2001 in ihrer Be-
handlung. Laut ihren Angaben habe sie während ungefähr zweier Jah-
re vor der Ausreise für die Albaner Kurierdienste zwischen dem Koso-
vo und Mazedonien ausgeführt. Nachdem ein Cousin und später auch
der Empfänger der Briefe im Kosovo getötet worden seien, habe die
Beschwerdeführerin begonnen, sich zu fürchten und mit den Aktivitä-
ten aufgehört. Die Polizei habe aber die Briefe gesucht. Dreimal sei sie
auf einen Polizeiposten in Skopje vorgeladen worden und beim dritten
Mal, am 27. April 2001 sei sie während eineinhalb Tagen festgehalten
worden. Die Gewalt, die sie anlässlich dieser Festhaltung erlebt habe,
könne sie nur unter Schluchzen erzählen. Sie sei alleine in einem Zim-
mer festgehalten worden, die Polizisten seien einer nach dem anderen
gekommen, hätten sie beschimpft, geschlagen und mehrmals verge-
waltigt. Am Morgen darauf sei es ihrem Schwager gelungen, sie freizu-
bekommen. Sie sei nicht mehr zur Familie zurückgekehrt aus Angst
vor weiteren Vorladungen, sondern sei bei ihrer Schwester und deren
Ehemann geblieben, welcher die Ausreise organisiert habe. Sie habe
um jeden Preis vermeiden wollen, dass ihre Schwestern das Gleiche
erleiden müssten, was sie erlebt habe. Die Beschwerdeführerin gebe
an, ihre Angehörigen würden nur einen Teil der Geschichte kennen;
von den Vergewaltigungen habe sie weder erzählen können noch wol-
len. Die Beschwerdeführerin leide seit jenem Ereignis unter zahlrei-
chen physischen und psychischen Symptomen wie Kopf- und Nacken-
schmerzen, Druckschmerzen auf der Brust, Flashbacks (Nachhallerin-
nerungen), Schlaflosigkeit, Albträumen, Schreckhaftigkeit beim kleins-
ten Geräusch. Sie empfinde Schrecken beim Anblick von Männern und
habe Angst, alleine zu sein. Gedanken an die Ereignisse vom 27. April
2001 nähmen überhand. Sie habe das Gefühl, konstant in Gefahr zu
sein, empfinde ihre Existenz als sinnlos und habe das Gefühl, dass für
sie alles zu Ende sei. Sie habe auch den Wunsch zu sterben und hege
manchmal Suizidgedanken. Die Patientin sei sehr ängstlich und in sich
gekehrt. Sie vermeide den Augenkontakt zur Ärztin. Diagnostisch hielt
die Ärztin fest, es handle sich um eine Posttraumatische Belastungs-
störung (PTBS; ICD-10 F43.1). Die Therapie beinhalte regelmässige
Gespräche und eine medikamentöse Behandlung, insbesondere wer-
de ein schlafförderndes Mittel eingesetzt. Eine Prognose sei zur Zeit
nicht möglich. Die Patientin leide aber unter einem ernsthaften PTBS,
Seite 5
E-6496/2006
und Suizidgedanken seien wiederholt aufgetaucht. Sie sei angewiesen
auf eine engmaschige Betreuung und ein sicheres Umfeld. Über den
zeitlichen Rahmen könne noch nichts gesagt werden.
C.b Am 6. Januar 2003 forderte das BFF die Beschwerdeführerin zur
Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichtes auf.
Die behandelnde Ärztin hielt in ihrem Rapport vom 16. Januar 2003
fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 12. Juli 2001 ununterbro-
chen in regelmässiger Behandlung bei ihr. Im September 2001 hätten
sich die Symptome nach PTBS intensiviert und ein Antidepressivum
sei eingesetzt worden. Vom November 2001 bis im April 2002 habe die
Beschwerdeführerin weiterhin unter Albträumen, intensiven Kopf-
schmerzen, Erstickungsgefühlen und Brustschmerzen gelitten, welche
von intensiven Angstzuständen und Schwindelgefühlen begleitet ge-
wesen seien, wenn sie auch stets versucht habe, vor ihrer Mutter und
ihren Schwestern stabil aufzutreten und ihre Probleme zu verbergen.
Ab dem Monat Mai 2002 seien neue Medikamente eingesetzt worden,
darunter eines in Reserve für Angst- und Panikepisoden. Zwischen
den Monaten Juli und September 2002 habe sich der Zustand der Be-
schwerdeführerin verbessert, sowohl in psychischer Hinsicht, indem
die Albträume und Angstzustände abgenommen hätten, als auch so-
matisch, indem die Kopfwehattacken und Brustschmerzen zurückge-
gangen seien. Nachdem im Oktober 2002 eine Intoleranz gegen eines
der eingesetzten Medikamente aufgetreten sei, habe man dieses ab-
gesetzt. Im Dezember 2002 hätten die Symptome wie Brustschmer-
zen, Schwäche, Schwindelgefühle, Albträume, Angstzustände und
Traurigkeit wieder eingesetzt. Die intensiven Angstepisoden mit Ten-
denz zur Hyperventilation fänden sowohl durch die physischen Symp-
tome als auch durch äussere Umstände, wie Lärm, Konflikte im Wohn-
heim und anderes mehr jeweilige Auslöser. Somatisch seien grosse
Schwankungen beim Blutdruck erkennbar, das EKG zeige teilweise ei-
nen unvollständigen Verlauf. Diagnostisch handle es sich um eine mit-
telgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit einer wahrscheinli-
chen Panikstörung. Die Behandlung bestehe aus regelmässigen psy-
chologischen Gesprächen; der erneute Einsatz eines Antidepressivum
erweise sich als notwendig. Zudem sei eine kardiologische Untersu-
chung vorgesehen, um eine pathologische Ursache der Symptome
auszuschliessen. Prognostisch sei festzuhalten, dass die PTBS, unter
welcher die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in der Schweiz lei-
de, sich inzwischen zu einer Depression, verbunden mit einer wahr-
Seite 6
E-6496/2006
scheinlichen Panikstörung, entwickelt habe. Diese nicht ungewöhnli-
che Entwicklung könnte mit einer zu schnellen Absetzung des Antide-
pressivums zusammenhängen. Eine Weiterbehandlung im Rahmen
stabiler und sichernder Lebensumstände von einer Dauer von sechs
bis zwölf Monaten sei notwendig. Ohne Behandlung sei eine Prognose
ungünstig, insbesondere könnten wieder Suizidgedanken aufkommen.
D.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 - eröffnet am 24. Januar 2003 -
stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte
es im Wesentlichen aus, den Vorbringen der Beschwerdeführerin kom-
me aufgrund der veränderten Lage in Mazedonien keine Asylrelevanz
zu, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf die
Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen, wobei diesbezüglich
ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen sei. In Bezug auf den als zu-
mutbar erachteten Vollzug der Wegweisung hielt das BFF fest, die wei-
tere Behandlung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin sei-
en im Heimatland ausreichend gewährleistet, und es ergäben sich
auch sonst keine Hinweise auf eine existenzbedrohende Situation im
Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Mazedonien.
E.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2003 gelangte die Beschwerdeführe-
rin an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) und beantragte die Gewährung von Asyl, jedenfalls sei die Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Zusammenlegung
ihres Beschwerdeverfahrens mit denjenigen ihrer beiden Schwestern
und ihrer Mutter sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahren-
skosten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aus
den zu den Akten gereichten Quellen gehe hervor, dass sich die Situa-
tion in Mazedonien, insbesondere was die interethnischen Spannun-
gen betreffe, entgegen der Auffassung des BFF, nicht verbessert habe.
Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit ernsthafte Nachtei-
le erlitten. Auch wenn es ihr schwergefallen sei darüber zu sprechen,
gehe aus den Umständen klar hervor, dass sie vergewaltigt worden sei
und aufgrund dessen unter einschneidenden psychischen und physi-
schen Beeinträchtigungen leide, was mit den medizinischen Berichten
belegt sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur von der mazedoni-
Seite 7
E-6496/2006
schen Polizei verfolgt worden, sondern zwischen die Fronten geraten,
nachdem die Albaner von ihren Festnahmen erfahren hätten. Zweifel-
los wären die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen bei einer
Rückkehr seitens der lokalen Behörden in asylrelevanter Weise gefähr-
det, nachdem bereits der Vater ermordet worden und der Bruder seit
vier Jahren verschwunden sei.
Zusammen mit der Beschwerde wurde der medizinische Bericht vom
16. Januar 2003, ein medizinischer Bericht des Universitätsspitals
Genf vom 13. Februar 2003, betreffend die Mutter der Beschwerdefüh-
rerin, und verschiedene Artikel aus albanischsprachigen Zeitungen mit
jeweiliger Übersetzung in die französische Sprache, betreffend die Si-
tuation in Mazedonien zu den Akten gereicht. Aus dem ärztlichen Be-
richt vom 13. Februar 2003 lässt sich entnehmen, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin unter einer mittel- bis schwergradigen Angstde-
pression mit entsprechenden Symptomen leide, welche einer regelmä-
ssigen psychiatrischen Therapie bedürfe.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2003 wies der Instruktionsrichter
der ARK den Antrag auf Vereinigung der Verfahren ab, hielt jedoch
fest, diese würden, soweit sinnvoll, koordiniert behandelt. Er verwies
ferner die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
G.a
Mit Vernehmlassung vom 29. April 2003 beantragte das BFF die Ab-
weisung der Beschwerde. Es hielt ergänzend fest, entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeführerin scheine die Amnestiegewährung
nach Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes im März 2002
durch das mazedonische Parlament bislang gut zu funktionieren, wes-
halb davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin habe
nicht mit einer allfälligen Bestrafung zu rechnen. Soweit sie geltend
mache, ein Vollzug der Wegweisung sei aus gesundheitlichen Gründen
unzumutbar, sei ihr einerseits entgegenzuhalten, dass die Angaben,
die sie gegenüber der Ärztin gemacht habe, den Aussagen im Rahmen
des Asylverfahrens widersprechen, weshalb Zweifel an ihren Vorbrin-
gen angebracht seien. Andererseits sei ungeachtet dieser Zweifel von
hinreichenden Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien auszugehen.
Seite 8
E-6496/2006
Ein Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Mazedonien, zusammen
mit ihren nahen Verwandten, sei deswegen zumutbar.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2003 gab der Instruktionsrich-
ter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik. Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens ihrer Schwester (E-6498/2006, act. 9) liess der
damalige Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 28. Mai 2003 auch
in Bezug auf die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen und
deren Begründung festhalten und betonte insbesondere die
Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs aufgrund der gesund-
heitlichen Schwierigkeiten.
H.
In einem Schreiben vom 6. Oktober 2003 hielt die Beschwerdeführerin
zusammen mit ihrer Schwester und ihrer Mutter fest, verschiedene
Zeitungsmeldungen bestätigten, dass sie als Angehörige der albani-
schen Ethnie in Mazedonien nach wie vor gefährdet seien. Dazu reich-
te sie vier solche Artikel, übersetzt in die französische Sprache, ein
und hielt ergänzend fest, diese Ereignisse - Morde an ethnischen Al-
banern und Brandanschläge auf deren Besitz - fänden in nächster Um-
gebung ihres Herkunftsortes statt. Die Polizei gäbe wie üblich an, nicht
zu wissen, wer die Urheber der Übergriffe seien.
I.
Mit Eingabe vom 21. April 2005 zeigte die aktuelle Rechtsvertreterin
die Übernahme des Mandats in den Beschwerdeverfahren der Be-
schwerdeführerin, ihrer Schwestern und ihrer Mutter an.
J.
J.a Mit Eingabe vom 9. Juni 2005 suchte die neue Rechtsvertreterin
bei der ARK um Akteneinsicht nach, nachdem der frühere Rechtsver-
treter offenbar nicht gewillt sei, die bisherigen Verfahrensakten heraus-
zugeben. Daraufhin forderte der zuständige Instruktionsrichter der
ARK den ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 22. Juni 2005 auf, die Akten der neuen Vertreterin her-
auszugeben.
J.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2005 nahm die ARK Kenntnis
von der Mandatsübernahme und zeigte einen erweiterten Schriften-
wechsel zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage ge-
stützt auf die damals geltenden Gesetzesbestimmungen an.
Seite 9
E-6496/2006
K.
K.a Am 28. Oktober 2005 richtete die kantonale Migrationsbehörde
betreffend der Erteilung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf die
damaligen Bestimmungen zur schwerwiegenden persönlichen Notlage
einen positiven Antrag ans BFM. Sie gab dazu an, die Beschwerdefüh-
rerin arbeite seit dem 3. Juli 2003 ununterbrochen als Reinigungskraft
und habe seit dem 1. August 2003 keine finanzielle Unterstützung der
öffentlichen Hand erhalten und auch keine Naturalleistungen bezogen.
K.b Das BFM erachtete mit Vernehmlassung vom 29. November 2005
die Voraussetzungen zur Annahme einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage als nicht erfüllt und hielt am Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin fest. Sie führte insbesondere aus, die Beschwer-
deführerin habe ihre gesamte Kindheits- und Jugendzeit im Heimat-
land verbracht, habe sich zwar hier eine wirtschaftliche Existenz auf-
gebaut, sei aber andererseits ledig und habe nicht für eine Familie zu
sorgen. Sie verfüge schliesslich nicht über spezielle Beziehungen zur
Schweiz. Mit Zwischenverfügungen vom 5. Dezember 2005 gab die
ARK der Beschwerdeführerin und der Migrationsbehörde des Kantons
Genf Gelegenheit zur Stellungnahme.
K.c Mit Replik vom 9. Dezember 2005 verwies die Beschwerdeführe-
rin auf den positiven Antrag des Kantons. Diesem sei zu entsprechen,
da die Schwestern und ihre Mutter vor dem Hintergrund ihrer traumati-
sierenden Erlebnisse eine überdurchschnittliche Integration in der
Schweiz erreicht hätten. Was die Beschwerdeführerin im Besonderen
betreffe, sei vor dem Hintergrund dessen, was sie erlebt habe, der
aussergewöhnliche Mut zu würdigen, den sie beweise seit ihrer An-
kunft in der Schweiz. Schnell habe sie sich in eine Arbeit gestürzt, um
die schmerzhaften Erlebnisse vergessen zu können, die sie regel-
mässig wieder einholten. Des Weiteren kümmere sie sich mit Engage-
ment um die Angelegenheiten der gesamten Familie. Auf der anderen
Seite sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, ihre Mutter
und ihre Schwestern im Heimatland keine Familie mehr hätten. Die da-
mals noch als einzige dort verbliebene Schwester sei längst zu den
Verwandten ihres Ehemannes in den Kosovo geflohen. Ihr Ehemann
habe in der Zwischenzeit in der Schweiz um Asyl nachgesucht, sei
aber nach Mazedonien zurückgeschickt worden, wo er umgehend in
Haft genommen worden sei. Anlässlich einer provisorischen Freilas-
sung sei er erneut geflüchtet und inzwischen sei er wieder in der
Schweiz. Was den älteren, verschollenen Bruder beträfe, so sei er
Seite 10
E-6496/2006
zwar, in einem prekären Gesundheitszustand, in Frankreich aufgefun-
den worden. Nach einer Schädigung am Gehirn aufgrund einer erwei-
terten Arterie sei er in Genf operiert worden, habe aber Spätfolgen da-
von getragen. Er habe seine Mutter und seine Schwestern mit dem
Tode bedroht und sei schliesslich nach Frankreich zurückgeschafft
worden, wo er im Zusammenhang mit Drogendelikten festgenommen
und nach Mazedonien ausgeschafft worden sei, wo er nun in Haft sei.
Die übrige Familie befinde sich in Belgien oder der Schweiz. Die Be-
schwerdeführerin wies weiter darauf hin, dass ihr künftiger Status in
der Schweiz in erster Linie unter dem Aspekt der Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft zu würdigen sei. Schliesslich suchte sie erneut um
Einsicht in die Akten nach, da ihr diese seitens des früheren Rechts-
vertreters nach wie vor nicht zugestellt worden seien.
L.
L.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 gab die ARK dem
Akteneinsichtsgesuch statt und erteilte die Gelegenheit zu entspre-
chender Stellungnahme.
L.b In ihrer Eingabe vom 13. Januar 2006 liess die Beschwerdeführe-
rin festhalten, die Vorinstanz verweise zu Unrecht einzig auf die ver-
besserte Lage in Mazedonien. Vorab sei zu prüfen, ob die Beschwer-
deführerin im Zeitpunkt der Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt
gewesen sei. Erst dann sei relevant, ob sich die Situation im Lande
derart verändert habe, dass die Vorverfolgungsgründe weggefallen sei-
en. Selbst wenn diese Frage bejaht werde, könne eine erlittene Vorver-
folgung weiterhin asylrechtlich relevant sein, wenn eine Rückkehr in
den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden Gründen im Sinne der be-
treffenden Bestimmung in der Flüchtlingskonvention nicht zumutbar
sei. Zweifellos sei aber die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise in asylrelevanter Weise verfolgt gewesen. Ihr Vater sei in Folge
der polizeilichen Übergriffe gestorben, nachdem er sich für die Albaner
eingesetzt habe. Der Cousin, mit welchem zusammen der Vater
politisch aktiv gewesen sei, sei eine wichtige Figur innerhalb der
albanischen Bewegung von Mazedonien und auch von Kosovo
gewesen. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Kurierin sei die
Beschwerdeführerin zuerst ins Visier der mazedonischen Polizei,
später auch zwischen die Fronten innerhalb der albanischen Parteien
geraten. Sie sei mehrmals festgenommen worden, wenn sie auch die
Anzahl dieser Festnahmen nicht genau nennen könne. Im Rahmen der
Festnahmen sei sie beschimpft und geschlagen und zuletzt mehrmals
Seite 11
E-6496/2006
vergewaltigt worden. Demzufolge habe sie zweifellos ernsthafte
Nachteile im Sinne der Flüchtlingsdefinition erlitten. Nur weil man ihr
bis dahin nichts habe nachweisen können, sei sie stets wieder
freigelassen worden; nach der letzten Festnahme sei sie nur noch
dank des Eingreifens ihres Schwagers freigekommen. Zwar habe sich
die Situation in Mazedonien seit ihrer Ausreise leicht verbessert, sie
könne sich aber auf zwingende Gründe im Sinne der
Flüchtlingskonvention berufen. Die Beschwerdeführerin werde seit ih-
rer Ankunft in der Schweiz von Frau Dr. B. betreut. Aus den ärztlichen
Berichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einer ernst-
haften PTBS leide, welche zu einer dauerhaften Persönlichkeitsverän-
derung geführt habe, begleitet von depressiven Episoden und Panik-
störungen. Trotz der therapeutischen Bemühungen bleibe ihr psychi-
scher Zustand instabil und fragil, was aus dem neusten, nun zu den
Akten gereichten Arztbericht vom 12. Januar 2006 hervorgehe. Eine
Rückkehr nach Mazedonien berge eine ernsthafte Retraumatisierungs-
gefahr. Der auch nach vierjähriger Behandlungsdauer in der Schweiz
nach wie vor labile Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver-
deutliche schliesslich die Schwere der damaligen Übergriffe. Bis heute
gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, Vertrauen zu fassen, und sie
vermeide systematisch jede Beziehung zu Männern, was ihr die Aus-
sichten auf ein normales Familienleben verunmögliche, trotz ihres ent-
sprechenden Wunsches. Häufige Panikattacken und schwere Erschöp-
fungszustände begleiteten sie nach wie vor, und die Idee einer Rück-
kehr nach Mazedonien, wo sie möglicherweise ihren Angreifern begeg-
nen könnte, sei ihr unerträglich.
Zusammen mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin ein ärztli-
ches Zeugnis vom 12. Januar 2006 zu den Akten. Die Ärztin hält darin
fest, sie behandle die Beschwerdeführerin seit Juli 2001. Diese leide
seit damals und noch immer an Auswirkungen ihrer traumatischen Er-
lebnisse im Heimatland. Von März bis April 2005 sei die Beschwerde-
führerin wieder vermehrt deprimiert gewesen, nachdem am Arbeits-
platz Störungen aufgetreten seien. Symptome der PTBS, wie Albträu-
me, Schlaflosigkeit, bedeutende Angstgefühle und Todesangst hätten
diese Depression begleitet. Ihr Arbeitgeber, welcher die Beschwerde-
führerin schätze, habe ihr einen anderen Arbeitsplatz verschafft, was,
zusammen mit der psychiatrischen Betreuung, zu einer Besserung des
Gesundheitszustandes geführt habe. Im Monat Dezember 2005 hätten
die Symptome sich erneut verschlimmert, nachdem die Rechtsvertre-
terin im Zusammenhang mit dem Asylgesuch der Beschwerdeführerin
Seite 12
E-6496/2006
mit ihr Kontakt aufgenommen habe. Die Ärztin diagnostizierte eine
dauerhafte Veränderung der Persönlichkeit nach Extrembelastung
(ICD-10 F62.0) und eine Panikstörung (ICS-10 F41.0). Ergänzend hielt
sie fest, die Beschwerdeführerin, welche sie seit Juli 2001 kenne, sei
mutig und zielorientiert, sie habe französisch gelernt, sei erwerbstätig
und werde geschätzt. Periodisch, nach schlechten Nachrichten aus
dem Heimatland oder im Zusammenhang mit Schwierigkeiten im hiesi-
gen Leben oder manchmal auch ohne erkennbaren Grund werde sie
von ihrem Trauma eingeholt und jeder Lebenswille verschwinde. Eine
Rückkehr an den Ort der Ereignisse, welche sie noch heute verfolgten
und von welchen sie mutmasslich für immer periodisch eingeholt wür-
de, berge die Gefahr einer Retraumatisierung. Zur Bewältigung einer
solchen fehlten der Beschwerdeführerin jegliche Ressourcen.
M.
Am 16. Januar 2006 liess die Beschwerdeführerin eine Honorarnote
über Fr. 1'600.-- für die Rechtsvertretung der ganzen Familie einrei-
chen.
N.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin mit, das bei der ARK anhängig gemachte Be-
schwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsge-
richt übernommen worden.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2008 fragte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Schwester der Be-
schwerdeführerin (E-6498/2006) an, ob sie ihre Beschwerde
zurückziehen wolle, nachdem sie aktenkundig eine Aufent-
haltsbewilligung erhalten habe. Mit Schreiben vom 17. September
2008 zog diese ihre Beschwerde zurück und reichte eine Kostennote
ein. Gleichzeitig wurde dort eine Kostennote für den Zeitraum ab
Übernahme des Mandats am 21. April 2005 betreffend die Be-
schwerdeführerin, A._______, über einen Betrag von Fr. 812.50 ein-
gereicht.
P.
P.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 fragte das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin an, ob sie ihre Beschwer-
de betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Erteilung
von Asyl zurückziehen wolle, nachdem das Verfahren im Wegwei-
Seite 13
E-6496/2006
sungspunkt gegenstandslos geworden sei, weil sie eine Aufenthaltsbe-
willigung erhalten habe.
P.b Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 hielt die Beschwerdeführerin
an ihrer Beschwerde fest.
Q.
Q.a Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 fragte der Inst-
ruktionsrichter die Beschwerdeführerin an, ob sie nach wie vor in psy-
chotherapeutischer Behandlung stehe.
Q.b Mit Eingabe vom 26. November 2008 liess die Beschwerdeführe-
rin einen ärztlichen Bericht vom 24. November 2008 zu den Akten rei-
chen. Die die Beschwerdeführerin nach wie vor behandelnde Ärztin
diagnostiziert darin erneut eine dauerhafte Persönlichkeitsverände-
rung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), verbunden mit einer mit-
telgradigen wiederkehrenden depressiven Episode (ICD-10 F32.1) so-
wie einen Gewichtsverlust ungeklärten Unsprungs. Ergänzend führt
die Ärztin aus, die psychologische Betreuung der Beschwerdeführerin
sei nie unterbrochen werden und könne dies auch in Zukunft nicht auf-
grund der zahlreichen psychischen Probleme, an welchen die Be-
schwerdeführerin nach wie vor im Zusammenhang mit den traumati-
schen Erlebnissen im Heimatland leide. Die Beschwerdeführerin sei
eine bemerkenswerte Frau, welche zu 100% erwerbstätig sei und sei-
tens ihres Chefs grosses Vertrauen geniesse. Sie spreche perfekt fran-
zösisch und tue alles, um gesund zu sein. Gleichzeitig sei sie
regelmässig mit den Folgen ihres Traumas konfrontiert. Die Albträume
und weitere Symptome der Depressionen kehrten immer wieder zu-
rück, oft im Zusammenhang mit Meldungen aus dem Heimatland.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
Seite 14
E-6496/2006
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Beschwerdeverfahren
richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem BGG, soweit das
Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Genf der Beschwerde-
führerin im Monat Oktober 2008 eine Jahresaufenthaltsbewilligung er-
teilt hat, ist die Beschwerde betreffend Anordnung der Wegweisung
und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5 der angefochtenen Verfügung
vom 23. Januar 2003) gegenstandslos geworden und als solche abzu-
schreiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Verfahrensgegenstand
bilden demzufolge vorliegend nur noch die Dispositivziffern 1 (Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Verweigerung des Asyls) der
angefochtenen Verfügung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
Seite 15
E-6496/2006
ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün-
deterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimm-
ter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie
keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungs-
gericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
Seite 16
E-6496/2006
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1
mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllte, hat das BFF nicht
geprüft. Immerhin hat es zu erkennen gegeben, dass es Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen hegt. Zu Recht wendet die Be-
schwerdeführerin dagegen ein, es sei vorab festzustellen, ob sie im
Zeitpunkt der Ausreise Flüchtling gewesen ist.
5.1.1 Die von der Vorinstanz angedeuteten Zweifel an den Vorbringen
der Beschwerdeführerin begründet diese in der angefochtenen Verfü-
gung nicht, weil sie ohnehin auf mangelnde Asylrelevanz der Vorbrin-
gen schliesst. Erst in der Vernehmlassung vom 29. April 2003 verweist
sie dann auf Abweichungen, welche zwischen den Schilderungen der
Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Rahmen des Asyl-
verfahrens und den Angaben, welche sie offenbar gegenüber der The-
rapeutin gemacht habe, bestünden.
So habe sie anlässlich der kantonalen Anhörung ausgesagt, nachdem
sie am 27. April 2001 über Nacht festgehalten worden sei, sei sie von
den mazedonischen Sicherheitskräften wieder freigelassen worden,
und später gegenüber der Ärztin offenbar angegeben, ihr Schwager
habe sie befreien können. Dieser Vorwurf der Widersprüchlichkeit ist
unbegründet, führte doch die Beschwerdeführerin kurz nach der vom
BFF zitierten Protokollstelle aus, man hätte sie am 27. April 2001 nicht
mehr freigelassen, wenn ihr Schwager dort nicht jemanden gekannt
hätte (A9 S. 10).
Was die Anzahl der Aufgebote anbelangt, so lässt sich den Akten ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin stets davon gesprochen hatte,
sie sei mehrmals von der Polizei aufgesucht worden, manchmal hätten
sie sie abgeholt und auf den Polizeiposten gebracht, manchmal sei sie
Seite 17
E-6496/2006
schriftlich dorthin vorgeladen worden. Übereinstimmend hatte sie aus-
gesagt, das erste Mal sei sie vor einem Jahr (gerechnet vom Datum
der Anhörung, welche am 13. Juni 2001 stattfand) vorgeladen worden
unter dem Vorwand, man wolle herausfinden, wo sich ihr Bruder befin-
de, während man sie in Wirklichkeit zu ihren Aktivitäten habe ausfra-
gen wollen (A1 S. 4, A9 S. 8). Eine Durchsicht des Protokolls der kan-
tonalen Anhörung lässt schliesslich keine Zweifel daran aufkommen,
dass die am 27. April 2001 erfolgte Festnahme und anschliessende
Haft über Nacht einen der wesentlichen Ausreisegründe darstellte,
wenn diese konkrete Haft auch anlässlich der summarischen Befra-
gung nicht konkret genannt wurde. Insgesamt ergibt sich für das Ge-
richt ein stimmiges Bild, indem die Beschwerdeführerin glaubhaft
macht, dass sie seit ungefähr einem Jahr vor der Ausreise mehrmals
von der Polizei befragt worden ist, ein letztes Mal am 27. April 2001.
Dem Umstand, dass sie sich nicht an die genaue Anzahl der Vorladun-
gen beziehungsweise Anhaltungen durch die Polizei erinnern kann,
vermag vorliegend offensichtlich kein wesentliches Gewicht zukom-
men, zumal die Beschwerdeführerin bereits selbst zu Protokoll gege-
ben hatte, sich nicht genau zu erinnern, wie oft sie auf dem Posten ge-
wesen sei (A1 S. 4, A9 S. 9).
Weitere Hinweise, dass sie anlässlich der Befragungen unter schwerer
psychischer Belastung stand, was durchaus gewisse Unstimmigkeiten
zu erklären vermöchte, lassen sich dem kantonalen Protokoll entneh-
men, etwa wenn sie dort angibt, es könne sein, dass sie anlässlich der
summarischen Befragung nicht habe exakt antworten können, da sie
bei ihrer Ausreise traumatisiert gewesen sei (A9 S. 8), oder wenn die
Befragerin anfügt, die Beschwerdeführerin weine, während sie be-
schreibt, was am 27. April 2001 auf dem Polizeiposten geschehen sei
(A9 S. 10). Schliesslich erwähnt die Beschwerdeführerin bereits an-
lässlich der kantonalen Anhörung, dass sie in psychiatrischer Behand-
lung stehe (A9 S. 11). Vor diesen in einer Gesamtwürdigung stimmigen
Angaben, vermag der Vorhalt des BFF, die Beschwerdeführerin habe
offensichtlich ihrer Ärztin gegenüber unglaubhafte beziehungsweise
das tatsächlich Vorgefallene verfälschende Angaben gemacht, indem
sie dort angegeben habe, sie habe drei Aufgebote der mazedonischen
Polizei erhalten, keineswegs zu überzeugen, zumal die Beschwerde-
führerin gemäss Arztbericht auch dort angegeben hatte, die Situation
habe sich zugespitzt und sie habe sich an Stelle ihres Bruders auf den
Polizeiposten begeben.
Seite 18
E-6496/2006
5.1.2 Was die geltend gemachten Übergriffe im Speziellen betrifft, so
trifft zu, dass die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdestufe aus-
drücklich geltend machte, die Nachteile, die sie anlässlich ihrer letzten
Festnahme im Zusammenhang mit den ausgeübten Kurierdiensten er-
litten habe, hätten auch aus mehrfachen Vergewaltigungen bestanden.
Das schadet jedoch der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
nicht, lassen doch die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragungen auch so einen entsprechenden Schluss ohne Weiteres
zu. So fällt auf, dass sie im Rahmen der kantonalen Anhörung zu den
Asylgründen sehr bald auf die Ereignisse am 27. April 2001 zu spre-
chen kam (A9 S. 8 f.). Kurz darauf wird sie auf den Zeitpunkt ihres Ent-
schlusses zur Ausreise angesprochen, worauf sie angibt, dies sei im
Monat April gewesen, als man sie misshandelt habe; gemäss Klam-
merbemerkung der Befragerin weinte die Beschwerdeführerin dabei.
Sie beschrieb dann, dass man sie die ganze Nacht auf dem Posten
behalten habe. Es sei unvorstellbar, was sich auf einem Polizeiposten
dort zutrage. Und auf die Frage, ob man ihr etwas gemacht habe, gibt
sie zur Antwort, das sei normal, sie sei nicht mit den Ehren eines Mi-
nisters behandelt worden. Sie hätten alles mit ihr gemacht, was sie ge-
wollt hätten (A9 S. 10). Die Frage, ob sie unter Folgen ihrer letzten
Haft leide, bejaht sie, will aber nicht darüber sprechen, sondern gibt
an, sie sei in psychiatrischer Behandlung, wobei sie verlangt habe,
dass sie mit einer Frau sprechen könne (A9 S. 11). Auch die Angaben
ihrer Mutter unterstreichen die Glaubhaftigkeit dieser Übergriffe. So
lässt sich dem Protokoll der kantonalen Anhörung in deren Verfahren
(E-6497/2006) entnehmen, dass A._______ gegen Ende des vierten
Monats 2001 von der Polizei mitgenommen worden sei. Man habe sie
an einem Freitag mitgenommen und gegen Samstag Abend nach In-
tervention ihres Schwiegersohnes freigelassen. Als man sie freigelas-
sen habe, sei sie mit blauen Flecken übersät gewesen. Wenig später
gibt die Mutter an, die Polizei habe ihren Ehemann getötet und ihre
Tochter zerstört. Ihre Tochter habe nichts erzählt, da sie wisse, dass
es die Mutter schmerzen würde (A11 S. 5 f.). Zu berücksichtigen gilt
schliesslich, dass Opfer von Vergewaltigungen bekanntermassen in al-
ler Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu re-
den; diese können - unter anderem auch abhängig vom kulturellen
Umfeld der Opfer - durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch
die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1).
Seite 19
E-6496/2006
5.2 Insgesamt besteht für das Gericht kein Anlass, daran zu zweifeln,
dass die Beschwerdeführerin am 27. April 2001 seitens mazedoni-
scher Polizisten misshandelt und mehrfach vergewaltigt worden ist, zu-
mal sich die von der behandelnden Ärztin umschriebenen Symptome
sowie die Diagnosen ohne Weiteres in dieses Bild einfügen lassen. Es
wird dazu auf den Sachverhalt verwiesen. Aber auch die übrigen Vor-
bringen der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht als in sich stim-
mig und sie passen auch ohne Weiteres in den zu jenem Zeitpunkt
herrschenden politischen Kontext in Mazedonien und dem Kosovo.
Hinzu kommt, dass ihre Angaben sich ohne Weiteres mit den Vorbrin-
gen ihrer Mutter und ihrer Schwester vereinbaren lassen. Das Gericht
geht nach dem Gesagten von der Glaubhaftigkeit des unter Ziffer B zu-
sammengefassten Sachverhaltes aus, mithin von der Feststellung,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Festnahme vom 27. April
2001 von mehreren Polizisten vergewaltigt worden ist.
5.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin erhebliche Nach-
teile erlitten, die ihr gezielt aus mindestens einem Motiv im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG (unterstellte politische Anschauung, aber wohl
auch ethnische Zugehörigkeit) zugefügt wurden. Aufgrund ihrer Zuge-
hörigkeit zu einer politisch aktiven Familie albanischer Ethnie, in wel-
cher sie auf Geheiss ihres Cousins die Aktivitäten ihres ermordeten
Vaters sowie des verurteilten und verschwundenen Bruders fortführte,
und nach ihren Erlebnissen hatte die Beschwerdeführerin angesichts
der damals in ihrem Heimatland herrschenden Verhältnisse subjektiv
und objektiv begründete Furcht vor weiteren asylrechtlich relevanten
Nachteilen. Zwischen den der Beschwerdeführerin zugefügten Nach-
teilen und der kurz darauf erfolgten Ausreise bestand schliesslich so-
wohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein hinreichend enger
Kausalzusammenhang. Eine valable innerstaatliche Fluchtalternative
stand ihr im damaligen Zeitpunkt nicht offen.
Demzufolge erfüllte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise
aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft.
6.
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht die
Situation im Zeitpunkt der Ausreise massgebend, sondern entschei-
dend ist vielmehr, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die
Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine
allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Hei-
Seite 20
E-6496/2006
matland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E.
5.3 mit Hinweisen).
6.1 Die Situation in Mazedonien hat sich zweifellos seit der Ausreise
der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen wesentlich
verändert. Mit dem im Monat August 2001 unterzeichneten Vertrags-
werk von Ohrid wurde eine Verfassungs- und Gesetzesreform in Gang
gesetzt, mit welcher die politische Gleichberechtigung, insbesondere
der albanischen Bevölkerungsgruppe, aber auch anderer ethnischer
Minderheiten rechtlich verankert ist. Die ARK hat in einem Urteil aus
dem Jahre 2005 festgehalten, dass etwa die Anstrengungen im Hin-
blick auf eine gemischt-ethnische Zusammensetzung der Polizei ein
Indiz für die positiven Auswirkungen jener Entwicklung sei, und einen
wesentlichen Beitrag zur Befriedung unter den verschiedenen Volks-
gruppen leisten solle. Des Weiteren hielt die ARK fest, inzwischen hät-
ten alle grossen Gemeinden im Westen Mazedoniens eine albanische
Bevölkerungsmehrheit, was zu einer stärkeren Vertretung der ethni-
schen Albaner/-innen führen solle. Der Wandel sei nach übereinstim-
menden Berichten allgemein mit einer wesentlichen Beruhigung der
Sicherheitslage verbunden, selbst wenn noch vereinzelt gewalttätige
Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen könnten (vgl.
EMARK 2005 Nr. 4 E. 6.2). Was die früheren politischen Aktivitäten der
Beschwerdeführerin betrifft, so verweist das BFF zu Recht auf das am
7. März 2002 vom mazedonischen Parlament verabschiedete Amnes-
tiegesetz, unter welches die Beschwerdeführerin zweifellos fallen wür-
de (vgl. dazu und zur allgemeinen Entwicklung der politischen Situati-
on in Mazedonien auch EMARK 2005 Nr. 24, E. 10.2.1 ff.). Des Weite-
ren kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
heute staatlichen Schutz vor Übergriffen von Drittpersonen erhalten
könnte.
Im Verlaufe der letzten Jahre ist es Mazedonien, unter verschiedenen
Regierungen, gelungen, sich weiter zu konsolidieren. Das Land führt
Reformen durch, wird zunehmend ein verlässlicher Partner und nähert
sich so, wenn auch in kleinen Schritten, seiner europäischen Zukunft.
Anlässlich der Parlamentswahlen vom 1. Juni 2008 hat Nikola Gruevski
seine national-konservative Partei VMRO-DPMNE zum Wahlsieg mit
absoluter Mehrheit im Parlament geführt. Dennoch hat sich der Premi-
erminister für eine Koalition mit einer albanischen Partei im Interesse
des interethnischen Friedens im Lande entschieden. Verhandlungen
gab es sowohl mit dem langjährigen Regierungspartner DPA als auch
Seite 21
E-6496/2006
mit der DUI (Demokratische Union für Integration; jene Kräfte, welche
als Rebellen mit Hilfe von Gesinnungsgenossen aus dem Kosovo als
UCK-M die Unruhen vom Frühling 2001 auslösten), wobei eine kurze
Koalitionsverhandlungsdauer zu einer entsprechenden Vereinbarung
mit der DUI führte, welche in den albanisch besiedelten Gemeinden
über eine solide Wählerbasis verfügt. Wie stabil sich diese Regie-
rungskoalition zwischen den ehemaligen Gegnern der Unruhen von
2001 im politischen Alltag erweisen wird, bleibt noch abzuwarten. Wie
bereits in der Vorgängerregierung ist jedenfalls ein Angehöriger der al-
banischen Ethnie als Vizepremierminister mit Zuständigkeit für die Im-
plementierung des Ohrid-Abkommens zuständig. Bisher scheint die
DUI als moderat und kompromissbereit aufzutreten. Die zügige euroat-
lantische Integration Mazedoniens (EU und NATO) bleibe Priorität für
die neue Regierung. Arbeitsschwerpunkte sollen die Korruptionsbe-
kämpfung und Durchsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien, die Umset-
zung des Ohrid-Abkommens, aber auch die Fortsetzung wirtschaftli-
cher Reformen und Massnahmen zur Reduzierung der hohen Arbeits-
losigkeit sein (vgl. Konrad Adenauerstiftung e.V., Länderbericht des
Auslandsbüros Mazedonien, Henri Bohnet, 11. Juli 2008).
6.2 Nach dem Gesagten stünde der Beschwerdeführerin heute unter
dem Sicherheitsaspekt eine valable Rückkehrmöglichkeit nach Maze-
donien zur Verfügung, wo sie weder aufgrund ihrer ethnischen Zuge-
hörigkeit noch ihrer früheren politischen Aktivitäten asylrechtlich rele-
vante Übergriffe begründet zu befürchten hätte. In ihrer Eingabe vom
13. Januar 2006 stimmt denn die Beschwerdeführerin der Einschät-
zung, dass sich die erlittene Verfolgung aufgrund der veränderten
Situation in Mazedonien nicht mehr als aktuell erweise, auch zu. Sie
beruft sich jedoch auf "zwingende Gründe" im Sinne der einschlägigen
Bestimmung in der Flüchtlingskonvention.
7.
7.1 Eine erlittene Vorverfolgung ist auch nach Wegfall einer zukünftig
drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu
betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus
zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zu-
mutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das BVGer die
entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C
Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) bei (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 mit
Hinweisen). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind
Seite 22
E-6496/2006
vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffe-
nen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbe-
sondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psycho-
logisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.4 mit Hinweisen, insbes. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d).
7.2 Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite er-
stellten ärztlichen Berichte erachtet es das Bundesverwaltungsgericht
als erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin nach erlittener Vergewal-
tigung vom Bestehen einer schweren PTBS auszugehen ist. Trotz ent-
sprechender engmaschiger und geeigneter Therapie und grossem per-
sönlichem Bemühen der Beschwerdeführerin selbst, im Verlaufe der
Zeit wieder an Stabilität zu gewinnen, hat die Traumatisierung inzwi-
schen zu einer dauerhaften Persönlichkeitsveränderung mit Panikstö-
rung und regelmässig wiederkehrenden depressiven Episoden geführt.
Zur von der behandelnden Ärztin in ihren beiden jüngsten Berichten
gestellten Diagnose (F62.0 gemäss der Internationalen Klassifikation
der Krankheiten [ICD-10]) gilt es Folgendes festzuhalten: Eine andau-
ernde Persönlichkeitsänderung könne der Erfahrung von extremer Be-
lastung folgen. Die Belastung müsse so extrem sein, dass die Vulnera-
bilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Aus-
wirkung auf die Persönlichkeit als Erklärung nicht ausreiche. Eine
PTBS (F43.1) könne dieser Form der Persönlichkeitsänderung voran-
gehen. Sie werde dann als chronische, irreversible Folge von Belas-
tung angesehen. Eine derartige andauernde Persönlichkeitsänderung
solle nur diagnostiziert werden, wenn diese als anhaltend und lebens-
verändernd anzusehen und ursächlich auf eine tiefgreifende, existenzi-
ell extreme Erfahrung zurückgeführt werden könne (vgl. Weltgesund-
heitsorganisation, H. DILLING / W. MOMBOUR / M. H. SCHMIDT, Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, Bern u.a. 1993, S. 234 ff.).
In vollem Vertrauen, dass die behandelnde Ärztin ihre aufgrund lang-
jähriger Kenntnis und Behandlung der Beschwerdeführerin erstellte
Diagnose nicht leichtfertig, sondern vielmehr unter Beachtung der wis-
senschaftlichen Vorgaben erstellt hat, geht das Gericht davon aus,
dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Mazedonien, wo ihr
Trauma ausgelöst wurde, psychisch unmöglich im Sinne der skizzier-
ten Rechtssprechung ist, zumal die Möglichkeit, dass sie dort ihren
Peinigern begegnen könnte - eine Vorstellung, die ihr unerträglich ist
und offenbar wesentlich zum Auftreten von Panikzuständen beiträgt -
nicht von der Hand gewiesen werden kann (vgl. dazu auch UNHCR,
Seite 23
E-6496/2006
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003,
Rz. 136 in fine). Der Umstand, dass eine psychotherapeutische Be-
handlung bei Bedarf in Mazedonien grundsätzlich zur Verfügung stün-
de, vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht-
lingseigenschaft genügen. Nachdem keine Asylausschlussgründe vor-
liegen, ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu ge-
währen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Behandlung des Gesuches
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG erübrigt sich.
10.
Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 17. September
2008 ab Übernahme des Mandates im April 2005 einen zeitlichen Auf-
wand von 4 Stunden 45 Minuten, einen Stundenansatz von Fr. 150.--
sowie Kostenpauschalen von Fr. 100.-- aus. Der Aufwand wird unter
Zugrundelegung dieser Kostennote, in Berücksichtigung der nachgela-
gerten Vertretungstätigkeit und in Abgeltung der Aufwendungen durch
den ersten Rechtsvertreter auf Fr. 1'100.-- geschätzt, in welchem Um-
fang die Vorinstanz zur Ausrichtung einer Parteientschädigung anzu-
weisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
E-6496/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Wegweisung und deren Vollzug (Dis-
positivziffern 3 - 5 angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos von
der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl (Dis-
positivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen.
3.
Die Verfügung des BFF (heute BFM) vom 23. Januar 2003 wird, soweit
sie noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, aufgehoben,
und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'100.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
Seite 25