Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6496/2009
U r t e i l v om 1 6 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
alle Mongolei,
vertreten durch
1. Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
(…), Rechtsvertreter 1
2. lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, (…), Rechtsvertreter
2
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 9. Oktober 2009
und 21. Mai 2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Angaben zufolge den
Heimatstaat am 11. August 2009 und gelangten über Russland und
andere ihnen unbekannte Länder am 23. August 2009 in die Schweiz, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 4. September 2009 wurden
sie im damaligen Transitzentrum Altstätten summarisch befragt und am
17. September 2009 durch das Bundesamt für Migration (BFM) zu ihren
Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, sie hätten am (…) 2009 an einem Flussufer (…)
Frauen beobachtet und am 1. April 2009 erfahren, dass eine von ihnen –
die einzige Tochter des lokalen (…) – dort an diesem Tag ertrunken sei.
Am (…) 2009 seien sie zum Polizeiposten gegangen, hätten dort ihre
Beobachtungen zu Protokoll gegeben, welche den behördlichen Verdacht
entkräftet hätten, die drei übrigen Frauen seien schuld am Tod der
Tochter des (…). Sie seien in der Folge als Zeugen für die spätere
Gerichtsverhandlung registriert worden und hätten sich ab diesem
Zeitpunkt bedroht gefühlt. Die (…), die der Beschwerdeführer ohne
entsprechende Bewilligung betrieben habe, sei behördlich geschlossen;
zudem sei versucht worden, der beim Militär arbeitenden
Beschwerdeführerin einen (…) anzuhängen. Deshalb hätten sie sich im
Sommerhaus einer Tante in einem anderen Stadtteil vier Monate lang
versteckt. Während dieser Zeit seien ihre Dokumente aus dem Haus
entwendet worden und man habe nach ihnen gesucht. Aus Furcht vor
Verfolgung hätten sie sich zur Ausreise entschieden, hätten auf der
Flucht jedoch ihre (…) jährige Tochter nicht mitnehmen können, die bei
den Grosseltern zurückgeblieben sei.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 – gleichentags eröffnet – trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
wegen Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren nicht ein, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug
an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführenden hätten den Asylbehörden nur die Kopie eines (…)
ausweises der Beschwerdeführerin abgegeben, während der
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Beschwerdeführer bislang keinerlei Ausweisdokumente beigebracht
habe. Ein (…) ausweis gelte jedoch nicht als rechtsgenügliches Reise
oder Identitätspapier im Sinn von Art. 1 Bstn. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311). Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden die Umstände ihrer Aus und Herreise
sowie ihre Identität zu verschleiern versuchten. Die Angaben zum
Diebstahl ihrer Dokumente seien nicht glaubhaft; es lägen somit keine
entschuldbaren Gründe vor, die es den Beschwerdeführenden
verunmöglicht hätten, Reise oder Identitätspapiere zu den Akten zu
reichen.
Die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich,
würden einen konstruierten Eindruck hinterlassen und seien unglaubhaft.
Im Übrigen wäre es ihnen möglich und zumutbar gewesen, sich mit den
gesetzlich vorgesehenen Mitteln gegen allfällige falsche Anschuldigungen
beziehungsweise Voreingenommenheit der untersuchenden Behörden zu
wehren. Die Beschwerdeführenden erfüllten somit die
Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden bezeichnete das
BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 liessen die Beschwerdeführenden
(durch den Rechtsvertreter 1) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur
Durchführung zusätzlicher Abklärungen und zur materiellen Prüfung des
Asylgesuchs zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung der Beschwerde führten sie aus, das BFM sei zu
Unrecht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten. An den Anhörungen habe
sich herausgestellt, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines
Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
nötig seien: Die Beschwerdeführerin sei schwanger, und es handle sich
um eine Risikoschwangerschaft. Ein Vollzug ihrer Wegweisung sei zum
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heutigen Zeitpunkt unzumutbar. Das BFM habe Kenntnis von der
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin gehabt, diese aber in der
angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Somit seien vorliegend
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2009 verzichtete der
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2009 äusserte sich das
BFM zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, hielt indessen an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das BFM führte aus, Asylsuchende seien gesetzlich verpflichtet, bei der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin habe
anlässlich der Anhörungen zwar erwähnt, dass sie schwanger sei,
indessen keine gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit ihrer
Schwangerschaft geltend gemacht. Dass es sich um eine
Risikoschwangerschaft handle, sei erst auf Beschwerdeebene geltend
gemacht worden und deshalb in der angefochtenen Verfügung
unberücksichtigt geblieben. Die auf Beschwerdeebene geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme seien ausserdem mit keinerlei
Arztzeugnissen belegt worden. Aufgrund der Gesamtumstände,
insbesondere der mittlerweile fortgeschrittenen Schwangerschaft, werde
indessen vorläufig auf einen Vollzug der Wegweisung verzichtet und die
Situation nach der Geburt erneut geprüft.
F.
In ihrer Replik vom 3. Dezember 2009 machten die
Beschwerdeführenden geltend, das BFM habe seine Begründungspflicht
und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
verletzt, indem es die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht
erwähnt und nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Das BFM
versuche in diesem Punkt unzulässigerweise, die Begründung der
angefochtenen Verfügung in der Vernehmlassung nachzuliefern.
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Seite 5
G.
Am (…) 2010 kam das Kind der Beschwerdeführenden zur Welt.
H.
Mit Eingabe vom 29. April 2010 reichte der Rechtsvertreter 1 seine
Kostennote zu den Akten.
I.
Mit Datum vom 21. Mai 2010 erliess das BFM eine neue Verfügung und
überschrieb diese mit der Formulierung "Ersetzt unsere Verfügung vom
9. Oktober 2009". Es trat gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG (Herkunft aus
einem so genannten Safe Country) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden erneut nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Den
Beschwerdeführenden wurde eine Ausreisefrist bis zum 21. Juni 2010
gesetzt. Die Verfügung wurde dem Rechtsvertreter 1 der
Beschwerdeführenden eröffnet, dem Bundesverwaltungsgericht jedoch
nicht zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 17. August 2010 machte der Rechtsvertreter 1 das
Bundesverwaltungsgericht auf die neue Verfügung des BFM vom 21. Mai
2010 aufmerksam und hielt fest, damit sei der Anfechtungsgegenstand
der Beschwerde vom 15. Oktober 2009 weggefallen, weshalb das
Beschwerdeverfahren – unter Zusprechung einer Parteientschädigung –
als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2010 gab der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden Gelegenheit,
sich zum Verfahrensgang und zur faktischen Auswechslung der
rechtlichen Begründung der angefochtenen Verfügung zu äussern.
L.
Mit Eingabe vom 1. September 2010 legten die Beschwerdeführenden
ihre Stellungnahme ins Recht.
M.
Mit Eingabe vom 5. April 2011 reichte der Rechtsvertreter 2 seine
Vollmacht zu den Akten.
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Seite 6
N.
Mit Eingaben vom 19. und 20. April 2011 reichte der Rechtsvertreter 1 ein
Beweismittel im Original (samt Übersetzung) sowie zwei Fotografien zu
den Akten.
O.
Am (…) 2011 sprach die Beschwerdeführerin mit der in die Schweiz
nachgereisten ältesten Tochter der Beschwerdeführenden bei den
kantonalen Migrationsbehörden vor.
P.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 informierte der Rechtsvertreter 1 das
Bundesverwaltungsgericht einerseits über die Einreise der Tochter der
Beschwerdeführenden in die Schweiz; andererseits setzte es das Gericht
davon in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin derzeit im (…) Monat
schwanger sei; es müsse auch dieses Mal von einer
Risikoschwangerschaft und einer voraussichtlichen Risikogeburt
ausgegangen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 7
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die beiden nach Erlass der angefochtenen Verfügung geborenen
beziehungsweise in die Schweiz eingereisten Kinder der
Beschwerdeführenden sind in deren Asyl(beschwerde)verfahren
einzubeziehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 3235a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die
Anwendung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet,
einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene
Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S.
240 f.).
4.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren weist die Besonderheit auf, dass
das BFM im Frühling 2010 seine Akten beim Bundesverwaltungsgericht
bestellte und mit Verfügung am 21. Mai 2010 den angefochtenen
Nichteintretensentscheid vom 9. Oktober 2009 ersetzte. Beide
Verfügungen wiesen – abgesehen von einer neu gesetzten Ausreisefrist
– ein identisches Dispositiv auf (Nichteintreten auf das Asylgesuch,
Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs,
Bezeichnung des mit dem Vollzug beauftragten Kantons). Hingegen hatte
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Seite 8
sich die juristische Begründung der ersten Verfügung auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG (Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren)
abgestützt, während die zweite mit der Bestimmung von Art. 34 Abs. 1
AsylG (Herkunft aus einem so genannten Safe Country) begründet
wurde. Im Ergebnis wechselte das Bundesamt somit während des
Beschwerdeverfahrens die Begründung seines Nichteintretensentscheids
aus.
Die Verfügung vom 21. Mai 2010 erging ausserhalb eines
Vernehmlassungsverfahrens und ohne vorgängige Absprache mit dem
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts. Die neu erlassene
Verfügung wurde den Beschwerdeführenden korrekt eröffnet, dem in der
Sache zuständigen Gericht jedoch nicht zur Kenntnis gebracht. Das BFM
beschränkte sich darauf, die neue Verfügung zu seinen Akten zu nehmen
und diese daraufhin ungeachtet des hängigen Beschwerdeverfahrens in
seinem Archiv abzulegen. Das Gericht erfuhr erst nach Eingang des
Schreibens des Rechtsvertreters 1 vom 17. August 2010 – und erneuter
Bestellung der Vorakten aus dem BFMArchiv – von der Verfügung vom
21. Mai 2010 und ihrer Begründung.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang vorab die Frage der Zulässigkeit
respektive der rechtlichen Konsequenzen dieser prozessualen
Vorgehensweise des BFM.
5.
5.1. Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die
Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit
Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (so
genannter Devolutiveffekt; vgl. hierzu etwa FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 189 f.; ALFRED
KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 236). Mit
der Rechtshängigkeit der Beschwerde übernimmt die Beschwerdeinstanz
die Prozessleitungsbefugnis, was bedeutet, dass sich grundsätzlich keine
andere Behörde als die zuständige Rechtsmittelinstanz mit der
Angelegenheit befassen darf; insbesondere wird der Vorinstanz die
Herrschaft über den Streitgegenstand entzogen, und sie darf sich
grundsätzlich nicht mehr mit der Angelegenheit befassen (vgl. REGINA
KIENER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [nachfolgend:
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Seite 9
Kommentar Auer/Müller/Schindler], Rz. 1 ff. zu Art. 54, mit weiteren
Hinweisen auf Lehre und Praxis).
5.2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz – mithin ein Durchbrechen
respektive Aufschieben des Devolutiveffekts – bilden die Regeln über die
Wiedererwägung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG. Diese Bestimmung sieht
ausdrücklich vor, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung "bis zu
ihrer Vernehmlassung" in Wiedererwägung ziehen darf. Somit besteht in
diesen Fällen trotz Eintritt des Devolutiveffekts eine Art
Zuständigkeitskonkurrenz zwischen der Vorinstanz und der
Rechtsmittelinstanz, die es der Verwaltungsbehörde ermöglichen soll,
aufgrund neuer Tatsachen oder aus besserer Einsicht auf die Verfügung
zurückzukommen. Die Regelung knüpft an die in Lehre und
Rechtsprechung anerkannte Vorstellung an, wonach einmal erlassene
Verfügungen grundsätzlich abgeändert werden können. Muss die
Behörde aufgrund der berechtigten Einwände in der Beschwerde
anerkennen, dass ihr ein Fehler unterlaufen ist, soll sie, wenn dies
möglich ist, aus prozessökonomischen Gründen sogleich neu verfügen
können; damit lassen sich unnötiger Aufwand und Kosten im
Rechtsmittelverfahren sparen (vgl. etwa AUGUST MÄCHLER in: Kommentar
Auer/Müller/Schindler, Rz. 2 ff. zu Art. 58 mit weiteren Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Nach herrschender Lehre und Praxis des Bundesgerichts ist eine
Wiedererwägung durch die Vorinstanz nur bis zum Abschluss des
Schriftenwechsels möglich, wobei nicht nur die erste Vernehmlassung der
Vorinstanz, sondern auch jede weitere Stellungnahme im Sinn von Art. 57
Abs. 2 VwVG gemeint ist, zu der diese von der Beschwerdeinstanz
eingeladen worden ist. Die Befugnis der Vorinstanz zur Wiedererwägung
endet demnach spätestens nach Ablauf der Frist zur letztmals
ermöglichten Stellungnahme; nach diesem Zeitpunkt erlassene neue
Verfügungen sind nichtig (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen; MÄCHLER, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 58, und ANDREA PFLEIDERER,
in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich
2009, Art. 58 N 36, je mit weiteren Hinweisen). Nichtigkeit bedeutet die
absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, die demnach keinerlei
Rechtswirkung entfalten kann (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER /
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich /
St. Gallen 2010, Rz. 955).
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Wird eine neue Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, kann
sie allenfalls als Antrag einer Prozesspartei an den Richter interpretiert
werden, in diesem Sinn zu verfügen (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2) oder
einen weiteren Schriftenwechsel zur Ermöglichung einer
Wiedererwägung zu eröffnen (vgl. PFLEIDERER, a.a.O., und MÄCHLER,
a.a.O.).
5.3.2. Diese in Lehre und Praxis vertretene Auffassung ist auch deshalb
überzeugend, weil der geordnete Ablauf eines Beschwerdeverfahrens
kaum mehr möglich wäre, wenn es der Vorinstanz zu jedem beliebigen
Zeitpunkt, beispielsweise also auch während der Urteilsfällung, freistehen
würde, in eigener Regie auf ihre Verfügung zurückzukommen. Die
gleichen prozessökonomischen Überlegungen, die zur Regelung von Art.
58 Abs. 1 VwVG geführt haben (vgl. oben E. 5.2), sprechen demnach
auch für eine zeitliche Beschränkung der Wiedererwägungsmöglichkeit
der Vorinstanz respektive dafür, dass diese im Rahmen eines von der
Beschwerdeinstanz angeordneten Schriftenwechsels auf ihre Verfügung
zurückkommen soll. Dies zeigt sich beispielhaft am vorliegenden
Verfahren, in dem die Wiedererwägungsverfügung vom 21. Mai 2010
nicht zur Vermeidung von unnötigem Aufwand und Kosten im
Beschwerdeverfahren geführt hat, sondern zum Gegenteil.
5.4. Nach dem Gesagten war es dem BFM verwehrt, in der
Angelegenheit nach geschlossenem Schriftenwechsel eine neue
Verfügung zu erlassen. Die zweite Verfügung vom 21. Mai 2010, die ohne
funktionelle Zuständigkeit der verfügenden Behörde und unter Verletzung
der Bestimmung von Art. 58 Abs. 2 in fine VwVG (umgehende
Benachrichtigung der Beschwerdeinstanz) zustande gekommen ist,
erweist sich damit als nichtig (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.2 und BGE 129 I
361 E. 2.1).
5.5. Mit dieser Feststellung der Nichtigkeit der zweiten, auf der Grundlage
von Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassenen Nichteintretensverfügung ist das
Beschwerdeverfahren in Bezug auf den ersten Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG weiterzuführen.
5.6. Nach dem oben (vgl. E. 5.3.2) Gesagten stellt sich die Frage, ob das
BFM durch den Versuch, seine erste Verfügung in Wiedererwägung zu
ziehen, nicht implizit die Fehlerhaftigkeit der ersten Verfügung
eingestanden und das Gericht im Ergebnis um deren Aufhebung – oder
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Seite 11
um Eröffnung eines die Möglichkeit der Wiedererwägung eröffnenden –
weiteren Schriftenwechsels ersucht hat.
Dieser Punkt braucht hier nicht geklärt zu werden: Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das BFM offensichtlich zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Es bleibt damit die Feststellung,
dass das vom BFM gewählte prozessuale Vorgehen auch inhaltlich
schwer nachvollziehbar ist.
5.7. Dass die Vorinstanz mit der Konzeption des einzig durch die
Wiedererwägungsmöglichkeit gemäss Art. 58 Abs. 1 (und Art. 57 Abs. 2)
VwVG eingeschränkten Devolutiveffekts nicht vertraut ist, zeigt sich auch
an der Feststellung in ihrer Vernehmlassung, angesichts der mittlerweile
fortgeschrittenen Schwangerschaft, werde vorläufig auf einen Vollzug der
Wegweisung verzichtet. In der angefochtenen Nichteintretensverfügung
waren die Beschwerdeführenden verpflichtet worden, die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und der
Aufenthaltskanton war mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt
worden. Hätte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gleich
nach Eingang der Vernehmlassung abgewiesen, wäre der legale
Aufenthalt der Beschwerdeführenden umgehend beendet worden und der
Aufenthaltskanton ab diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, die
rechtskräftige Wegweisung sofort zu vollziehen. Konsequenterweise hätte
das BFM in dieser Vernehmlassung die entsprechenden Dispositivziffern
der angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise aufheben und
nach Geburt sowie Abschluss des Beschwerdeverfahrens neu verfügen
müssen.
6.
6.1. Auf ein Asylgesuch wird unter anderem nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Stellen
des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG). Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
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Seite 12
6.2.
6.2.1. Vorliegend wurden im Rahmen des erstinstanzlichen
Asylverfahrens innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs
unbestrittenermassen keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben.
Die überzeugenden Argumente, mit denen das BFM das Vorliegen von
entschuldbaren Gründen für die Nichtabgabe von Ausweisschriften
verneint und das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft begründet hat,
werden in der Beschwerdeschrift nicht bestritten.
6.2.2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht, was vorliegend bereits im Rahmen der summarischen
Vorprüfung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a respektive Abs. 3 Bst. b AsylG
(vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5) festgestellt werden kann.
An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass die
Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. April 2011 – ohne weiteren
Kommentar ihrer Rechtsvertretung – das angebliche Schreiben einer
mongolischen Rechtsanwältin vom 4. April 2011 und zwei Fotografien
einreichen, welche die Beschwerdeführerin in (…) uniform zeigen: Ihre
Tätigkeiten für die (…) war vom BFM nicht bestritten worden, und im
Dokument wird bestätigt, dass gegen die Beschwerdeführerin ein
Strafverfahren wegen Beschädigung von (…) im Wert von umgerechnet
rund (…) Schweizer Franken ((…) MNT) hängig und die maximale
Strafandrohung bei diesem Delikt eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren
sei. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich in diesem
Zusammenhang der ausführlich begründeten Haltung der Vorinstanz an,
es sei der Beschwerdeführerin möglich und zuzumuten sich in der
Mongolei – nötigenfalls mit Hilfe ihrer Rechtsanwältin – gegen die
angeblich gänzlich unberechtigten Vorwürfe zur Wehr zu setzen (vgl.
Verfügung vom 9. Oktober 2009 S. 5 f.).
Die Frage der Authentizität der Bestätigung – in der ausgeführt wird, das
(…) material sei "verletzt und geschädigt" worden, während die
Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen (…) diebstahls geltend
gemacht hatte – kann offenbleiben.
6.3. In der Beschwerde wird inhaltlich einzig gerügt, die Vorinstanz habe
in der angefochtenen Verfügung die Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Vorliegend sei von einer
ausgeprägten Risikoschwangerschaft und einer voraussichtlichen
Risikogeburt auszugehen. Weil das BFM über die Situation der
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Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Schwangerschaft und folglich über
das offensichtliche Vorhandensein eines
Wegweisungsvollzugshindernisses keine Kenntnis zu haben scheine, sei
die Vorinstanz gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten und diesbezüglich zusätzliche Abklärungen
vorzunehmen.
6.3.1. In ihrer Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz sodann
ausführlich zur geltend gemachten Risikoschwangerschaft der
Beschwerdeführerin und hält fest, diese habe die Probleme im
Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft weder anlässlich der
summarischen Befragung noch während der Anhörung zu den
Asylgründen deutlich vorgebracht. Auch bei der Gewährung des
rechtlichen Gehörs betreffend den Wegweisungsvollzug habe die
Beschwerdeführerin die Probleme im Zusammenhang mit ihrer
Schwangerschaft nicht als Grund genannt, der gegen eine Heim
beziehungsweise Rückführung in den Heimatstaat sprechen würde.
Asylsuchende seien gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG verpflichtet,
bei der Anhörung anzugeben, aus welchem Grund sie um Asyl
nachsuchten. Es könne nicht Aufgabe der Behörden sein, aufgrund
beiläufiger Bemerkungen nach weiteren möglichen Asylgründen oder
Wegweisungsvollzugshindernissen zu suchen. Der Beschwerdeführer
seinerseits habe zwar auf die Schwangerschaft seiner Frau hingewiesen
und auch ausgeführt, dass zwei frühere Schwangerschaften nicht
problemlos verlaufen seien. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung des BFM habe indessen noch nichts für das Vorliegen einer
Risikoschwangerschaft gesprochen. Die Bedenken und Probleme im
Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt seien erstmals
auf Beschwerdeebene vorgebracht worden, so dass das BFM im
erstinstanzlichen Verfahren gar nicht Gelegenheit gehabt habe, sich dazu
zu äussern. Ausserdem seien die Vorbringen auch nicht mit einem
Arztbericht belegt worden.
6.3.2. In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, die
Argumentation in der Vernehmlassung erscheine nicht überzeugend, und
halten daran fest, das BFM habe durch sein Vorgehen im vorliegenden
Fall seine Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
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Seite 14
6.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das BFM
vorliegenden nicht gehalten war, zusätzliche Abklärungen zur
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
6.4.1. Zum einen sind Asylsuchende gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d
AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und
müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und
sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich
darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen.
In Bezug auf gesundheitliche Probleme von Asylsuchenden bedeutet
dies, dass solche Probleme in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu
machen sind. Erwartet werden darf dabei in der Regel zumindest eine
Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen
Beschwerden. Eine allfällige bereits stattfindende medizinische
Behandlung ist aktenkundig zu machen und Arztzeugnisse sind – falls
vorhanden – unaufgefordert einzureichen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2).
6.4.2. Zum anderen umfasst der Begriff des
"Wegweisungsvollzugshindernisses" gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
ohnehin ausschliesslich diejenigen Hindernisse, welche sich auf die
Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]) auswirken können. Gesundheitliche Beschwerden von
Asylsuchenden werden üblicherweise unter dem Aspekt der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geprüft (Art. 83 Abs. 4 AuG; vgl. EMARK 2003
Nr. 24) und werden nur in ganz aussergewöhnlich gelagerten Fällen für
die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Relevanz. Falls sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83
Abs. 2 und 4 AuG (Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs) ergibt,
führt dies nicht zum Eintreten auf das Asylgesuch einer (unentschuldigt)
papierlosen Person (vgl. BVGE 2009/50 E. 8.4).
6.4.3. Vorliegend hat das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht auf
die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden hingewiesen. Diese
haben anlässlich der Anhörungen keine besonderen Probleme im
Zusammenhang mit der Schwangerschaft geltend gemacht. Das BFM
sah sich unter diesen Umständen berechtigterweise nicht veranlasst,
diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Probleme mit der
Schwangerschaft wurden erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht
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und die Vorinstanz nahm dazu in der Vernehmlassung ausführlich
Stellung. Dieses Vorgehen des BFM ist somit nicht zu beanstanden.
Den Akten sind keine Anhaltspunkte für die Annahme von ganz
aussergewöhnlichen Umständen zu entnehmen, unter denen sich geltend
gemachten Gesundheitsprobleme auf die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs auswirken können. Somit hätten allfällige
Abklärungen ohnehin nur die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs betroffen und wären unter dem Blickwinkel von Art.
32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant (vgl. BVGE 2009/50 E. 8.4 f.).
6.4.4. Nach dem Gesagten fällt eine Kassation aufgrund einer Verletzung
der prozessualen Rechte der Beschwerdeführenden ausser Betracht.
6.5. Die Beschwerdeführenden haben den Behörden ohne entschuldbare
Gründe innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs
keinen Reise oder Identitätspapiere abgegeben. Aufgrund der Anhörung
konnte ihre Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nach dem oben
Gesagten nicht nötig. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass
die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
7.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur
Personenschützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 89). Angesichts des rechtskräftigen Nichteintretensentscheids gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren
praxisgemäss keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimat bzw. Herkunftsstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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8.2.2. Vorliegend sind den Akten, wie erwähnt, auch keine Umstände zu
entnehmen, unter denen sich die behaupteten Gesundheitsprobleme auf
die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken könnten.
8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatland
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
8.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zu Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.3.1. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden in die Mongolei als zumutbar im Sinn von Art. 83
Abs. 4 AuG zu bezeichnen, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochten,
dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten
Gefährdungssituation im Sinn der zu beachtenden Bestimmung
ausgesetzt wären. In der Mongolei herrscht zurzeit keine Situation
allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
wird.
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8.3.2. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden.
8.3.3. Was die geltend gemachte Risikoschwangerschaft und geburt
anbelangt kann auf den Arztbericht vom 1. März 2010 verwiesen werden.
Darin hält der behandelnde Arzt fest, die Beschwerdeführerin habe sich
am (…) 2009 in der (…) Schwangerschaftswoche erstmals bei ihm
gemeldet. Am (…) 2010 sei ein Kaiserschnitt durchgeführt und ein
gesundes Kind geboren worden. Seither habe er die Patientin nicht mehr
gesehen; er gehe davon aus, dass sie gesund sei. Es wurden keine
weiteren Arztberichte eingereicht.
8.3.4. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 macht der Rechtsvertreter 1
geltend, die Beschwerdeführerin sei – im (…) Monat – erneut in
Erwartung; nachdem die bisherigen Schwangerschaften mit Kaiserschnitt
hätten beendet werden müssen, sei auch dieses Mal von einer
Risikoschwangerschaft und einer voraussichtlichen Risikogeburt
ausgegangen werden.
8.3.5. Das Ende der geltend gemachten neuen Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin ist absehbar. Sie hat erneut kein Arztzeugnis zu den
Akten gereicht und auch keine konkreten Gesundheitsbeschwerden
geltend gemacht. Unter diesen Umständen stellt auch die bevorstehende
Geburt keinen Umstand dar, der als konkrete Gefährdung im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu werten wäre. Hingegen wird das BFM der Geburt
und der medizinischen Situation bei der Neufestsetzung der Ausreisefrist
Rechnung zu tragen haben.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, die
Beschwerdeführenden hätten bisher keine Mühe gehabt, in der Mongolei
für ihren finanziellen Unterhalt aufzukommen. Dieser Auffassung schliesst
sich das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des
Umstands an, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Kindern in die
Heimat zurückkehren werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzbedrohende Lage
geraten würden.
8.3.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
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8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen ist
ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutzuheissen, weil sich ihre Mittellosigkeit aus den Akten ergibt und ihre
Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als
aussichtlos gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnten.
Deshalb sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.
Das Bundesamt hat durch den Erlass der als nichtig zu erklärenden
Verfügung vom 21. Mai 2010 nicht nur einen ergänzenden
Schriftenwechsel des Gerichts mit den Beschwerdeführenden erforderlich
gemacht. Es darf aufgrund der Akten auch ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass diese – zusätzlich zum bestehenden Mandat
einer spezialisierten Rechtsberatungsstelle (Rechtsvertreter 1) – nicht
einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hätten,
wenn das BFM durch den vermeintlichen Ersatz der angefochtenen
Verfügung nicht unnötigerweise eine komplexe prozessuale
Ausgangslage geschaffen hätte. Unter diesen Umständen erscheint es
trotz Abweisung der Beschwerde gerechtfertigt, das BFM die einzig
dadurch verursachten Parteikosten der Beschwerdeführenden
angemessen entschädigen zu lassen (vgl. etwa BVGE 2008/47 E. 5 mit
weiteren Hinweisen). Der Rechtsvertreter 2 hat keine Kostennote zu den
Akten gereicht. In Anwendung von Art. 14 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist die pauschale,
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anteilmässige Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'000.– (inklusive
sämtlicher Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010
festgestellt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen den Beschwerdeführenden eine neue
Ausreisefrist zu setzen und dabei die bevorstehende Geburt angemessen
zu berücksichtigen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine anteilmässige
Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu vergüten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin MaederSteiner
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