B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6496/2017
Ur t e i l vom 3 0 . N o vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – irakischer Staatsangehöriger arabischer Eth-
nie und sunnitischen Glaubens aus Bagdad – eigenen Angaben zufolge
seinen Heimatstaat am 13. August 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau
und drei Kindern verliess und am 31. August 2015 in die Schweiz einreiste,
wo er für sich und seinen Sohn am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 10. September 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom
28. März 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, im Jahre 2006 seien sein Onkel väterlicherseits sowie sein Vater
von Terroristen wegen Problemen zwischen Sunniten und Schiiten getötet
worden,
dass er denselben Jahrgang wie jener Onkel habe und der Anschlag ei-
gentlich ihm gegolten habe,
dass sein Bruder im Jahre 2007 bei einem Anschlag (Autobombe) schwer
verletzt worden und an den Folgen der Verletzungen gestorben sei,
dass im Jahre 2009 in seinem Auto eine Bombe explodiert sei, er jedoch
unverletzt geblieben sei,
dass er diesbezüglich am (…) 2009 eine Anzeige gegen Unbekannt aufge-
geben habe, seit diesem Vorfall jedoch in Angst um die Sicherheit seiner
Familie gewesen sei (vgl. Akte A19 S. 14),
dass ein anderer Bruder im Jahre 2013 bei der Arbeit als (…) von ISIS-
Leuten verschleppt und am (…) 2015 getötet worden sei, was er mit einem
Todesschein belegen könne (Akte A19 S. 6),
dass der Beschwerdeführer an der Anhörung weiter geltend machte, die
schiitischen Milizorganisationen Al Mahdi, Al Badr und Asaib hätten ihn seit
2009 wiederholt zu Hause aufgesucht und zur Zusammenarbeit zwingen
wollen,
dass er sich jedoch stets bei Verwandten versteckt gehalten habe und so
einem Ergreifen habe entkommen können (vgl. Akte A19 S. 14 ff.)
dass er aus diesen Gründen den Irak zusammen mit seiner Ehefrau und
seinen drei Kindern verlassen habe, seine Ehefrau und zwei der Kinder
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jedoch auf der Flucht von ihm und seinem Sohn getrennt worden seien,
worauf diese in den Irak zurückgekehrt seien,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. Oktober 2017 – eröffnet am 19. Oktober 2017 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Wegweisungsvollzug
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführer würden weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2017 (Post-
stempel: 17. November 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme als Flüchtlinge beantragten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ersucht wurde,
dass der Eingang der Beschwerde am 20. November 2017 schriftlich be-
stätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers einerseits unglaubhaft und andererseits als asylrecht-
lich irrelevant sind, als zutreffend erweisen,
dass der Beschwerdeführer die festgestellten Ungereimtheiten mit dem
Hinweis, wonach er bei der BzP zur Kürze angehalten worden sei, nicht zu
erklären vermag,
dass den Aussagen der BzP zu den Ausreisegründen angesichts des sum-
marischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der vorgebrachten Asylgründe zwar nur ein beschränkter Beweis-
wert zukommt, indessen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit herangezogen werden können, wenn Aussagen der BzP in wesent-
lichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral von-
einander abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtun-
gen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits
bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden sind,
dass der Beschwerdeführer die wiederholten Bedrohungen seitens Milizor-
ganisationen, welche für seine Ausreise von zentraler Bedeutung gewesen
sein sollen (vgl. Akte A19 S. 18), anlässlich der BzP nicht nur ansatzweise
erwähnte, sondern erstmals im Rahmen der Anhörung vorgebracht hat,
von diesen mehrmals respektive etwa zweimal im Jahre 2010 zu Hause
gesucht, bedroht und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein
(vgl. A19 S. 15f.),
dass er auf konkrete Fragen bei der BzP nach Problemen mit Polizei, Be-
hörden, Militär und mit Privaten oder anderen Organisationen lediglich sol-
che im Zusammenhang mit der Autobombe, die am (…) 2009 in seinem
Auto explodiert sei, angab (vgl. A5 S. 8),
dass er zudem die Tötung seines Vaters und seines Onkels im Jahre 2006
sowie den Tod seines Bruders im Anschluss an eine Autobombenexplosion
im Jahre 2007 bei der BzP zwar erwähnt hat, jedoch nicht, dass die Tötung
seines Onkels eigentlich ihm gegolten habe,
dass er eine derartige Verwechslung nicht erwähnt hat, sondern lediglich
angab, sein Onkel sei aufgrund der religiösen und politischen Zugehörig-
keit seines Vaters, der Mitglied bei der Baath Partei gewesen sei, sowie
wegen dessen Position beim Militär von Terroristen getötet worden (vgl.
Akte A5 S. 8),
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dass die festgestellten Ungereimtheiten auch nicht damit erklärt werden
können, der Beschwerdeführer sei nervös, angespannt und gestresst ge-
wesen,
dass ihm nämlich Gelegenheit gegeben worden war, seine Gesuchsgründe
in freier Erzählweise darzulegen und diese zu ergänzen respektive weitere
Gründe darzutun (vgl. Akte A5 S. 8),
dass überdies den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden kön-
nen, wonach er oft unterbrochen und auf die Bundesanhörung verwiesen
worden wäre und dass es zu Missverständnissen gekommen sei,
dass vom Beschwerdeführer somit zu erwarten gewesen wäre, dass er die
für seine Ausreise zentralen Gründe bereits in der BzP vortrage,
dass ferner die festgestellten Ungereimtheiten auch nicht mit den pauschal
in Frage gestellten Leistungen des Dolmetschers bei der BzP respektive
der unterschiedlichen Herkunft, Ethnie und Zugehörigkeit der Dolmetsche-
rin bei der Bundesanhörung erklärt werden können,
dass der Beschwerdeführer zudem im Anschluss an die BzP nach einer
Rückübersetzung seiner Aussagen mit seiner Unterschrift die Richtigkeit
derselben bestätigt hat (a.a.O. S. 9),
dass im Weiteren hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, wo-
nach das irakische Regime bekanntlich Rache an den Angehörigen von
Oppositionellen, politischen Gegnern und Regimekritikern ausübe, festzu-
halten ist, dass zwischen dem Todeszeitpunkt seines Vaters und seines
Onkels und seiner im August 2015 erfolgten Ausreise neun Jahre liegen,
weshalb der zeitliche Kausalzusammenhang – selbst bei einer Verwechs-
lung seines Onkel mit dem Beschwerdeführer – verneint werden muss,
dass ein solcher Kausalzusammenhang auch zwischen der im Jahre 2009
stattgefundenen Explosion im Auto des Beschwerdeführers und der Aus-
reise zu verneinen ist, zumal der Beschwerdeführer bei der BzP selber da-
von ausging, dieses Ereignis sei willkürlich und nicht gezielt gegen ihn ge-
richtet gewesen, da dies im Irak zum Tagesablauf gehöre,
dass er zudem wie bereits erwähnt, nicht glaubhaft machen konnte, seither
weiteren Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein,
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dass der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand, dass sein Bruder im
Jahre 2013 verschwunden und im Dezember 2015 von Terroristen umge-
bracht worden sei – auf dem eingereichten Todesschein steht als Todesur-
sache „Märtyrer während des Dienstes“ –, keine Verfolgungsabsicht sei-
tens der irakischen Behörden an seiner Person abzuleiten vermag,
dass die Vorinstanz im Weiteren zu Recht festgestellt hat, dass die kriege-
rischen Auseinandersetzungen, welche gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers anlässlich der BzP zu seiner Ausreise geführt hätten,
asylrechtlich nicht relevant sind,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung mangels Zumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt –
als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: