Abtei lung V
E-6497/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schen-
ker Senn, Richterin de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
E._______, und ihr Tochter
F._______, Mazedonien,
vertreten durch Marie-Claire Kunz, CSP, (...)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
23. Januar 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
E._______ (Beschwerdeführerin 1), eine Angehörige der albanischen
Ethnie aus Skopje, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben
am 5. Juni 2001 zusammen mit der Tochter F._______
(Beschwerdeführerin 2) und den beiden weiteren Töchtern G._______
(E-6498/2006) und A._______(E-6496/2006). Der Ehemann einer
weiteren, in Mazedonien verbliebenen Tochter, habe die Reise
organisiert. Sie seien zu Fuss über die Grenze nach Albanien
gegangen und von dort per Auto nach Durres und per Boot nach
Italien gelangt. Mit einem Personenwagen habe man sie nach Genf
geführt; die Einreise in die Schweiz habe am 7. Juni 2001
stattgefunden. Am 11. Juni 2001 suchten die Beschwerdeführerinnen
zusammen mit ihren beiden weiteren Töchtern beziehungsweise
Schwestern an der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Vallorbe
um Asyl nach. Am selben Ort wurde die Beschwerdeführerin 1 am 13.
Juni 2001 summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt
(A1). Am 10. Juli 2001 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch
die zuständige kantonale Behörde statt (A11).
B.
Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin 1 an, aus dem Ko-
sovo zu stammen und seit ihrer Heirat in Skopje gelebt zu haben. Ihr
Ehemann sei seit dem Jahre 1981 zum Wohle der Albaner politisch ak-
tiv gewesen, zusammen mit einem seiner Cousins, welcher Ab-
geordneter der PDSH (Demokratische Partei der Albaner, auch DPA)
gewesen sei. Er sei immer wieder von der Polizei geschlagen worden,
auch vor den Kindern. Am 4. November 1992 sei er anlässlich einer
Demonstration in Skopje erneut geschlagen und von der Polizei fest-
genommen worden. Zwei Tage später sei er an den Verletzungen ge-
storben. Nach dem Tode ihres Ehegatten sei die Polizei gekommen,
um ihren Sohn zu suchen, welcher zuvor verurteilt worden sei. Dieser
sei aber seit vier Jahren (Zeitpunkt der Anhörung) verschwunden. In-
zwischen werde auch ihre Tochter A._______ gesucht. Ungefähr ein
Jahr vor der Ausreise sei die Polizei ein erstes Mal gekommen, um
A._______ zu suchen, zunächst unter dem Vorwand, nach dem Sohn
zu suchen. Seither hätten sie A._______ nicht mehr in Ruhe gelassen.
Sie sei oftmals vorgeladen worden, manchmal schriftlich. Sie selbst
habe zwar die Vorladungen nicht lesen können, aber gewusst, dass sie
von der Polizei kämen. Sie habe auch nicht genau gewusst, was ihr
Seite 2
Sohn und ihre Tochter gemacht hätten. Gegen Ende des vierten
Monats 2001 habe man A._______ an einem Freitag auf den
Polizeiposten (...) mitgenommen. Erstmals habe man sie auch über
Nacht festgehalten. Am Samstag Abend sei sie dann auf Intervention
ihres Schwiegersohnes freigelassen worden, weil er dort jemanden
gekannt habe. A._______ sei mit blauen Flecken übersät gewesen und
direkt zu ihrer Schwester weitergegangen. Auch dort habe sie sich
nicht sicher gefühlt und sei zu deren Nachbarn gegangen. A._______
habe ihr nicht erzählt, was auf dem Polizeiposten passiert sei; sie
wisse, dass es die Mutter schmerzen würde. Die Polizei habe ihren
Mann getötet, ihr Sohn sei verschwunden - für sie sei dies, wie wenn
er tot sei -, und sie hätten ihre Tochter zerstört. Deswegen hätten sie
das Land verlassen. G._______ sei ebenfalls krank, seit man ihren
Vater umgebracht habe. Im Jahre 1984, als er in Gegenwart der Kinder
gewaltsam von der Polizei mitgenommen worden sei, habe sie die
Sprache verloren. Dies habe drei oder vier Jahren angedauert. Auch
heute noch (Zeitpunkt der Anhörung) sei ihre Entwicklung deswegen
beeinträchtigt. Eine Rückkehr könne sie sich nicht vorstellen. Im Dorf
sei niemand mehr zurückgeblieben, den sie gekannt hätten. Ihre vierte
Tochter sei aufgrund der kritischen Situation inzwischen mit ihrem
Mann in den Kosovo geflohen. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, nur
ihren Vornamen schreiben zu können, auch lesen habe sie nie gelernt.
Im Heimatland habe nur ihr Ehemann gearbeitet. Seit dem Tod ihres
Mannes habe sie die Kinder aus finanziellen Gründen nicht mehr in die
Schule schicken können, und sie sei in schlechter gesundheitlicher
Verfassung. Dies gelte auch für ihre Tochter G._______, welche kaum
mehr schlafen könne, seit ihr Vater umgekommen sei. Sie selbst leide
unter Kopf- und Herzschmerzen und sei nervlich angeschlagen.
C.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 - eröffnet am 24. Januar 2003 -
stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen machten
keine eigenen Asylgründe geltend, sondern stützten sich auf diejeni-
gen ihrer Tochter beziehungsweise Schwester A._______, welche mit
Verfügung vom selben Tag als unbeachtlich erkannt worden seien. Die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen müssten deswegen nicht geprüft wer-
den, wenn auch diesbezüglich ausdrücklich Vorbehalte angebracht
würden. Da die Beschwerdeführerinnen zusammen mit ihren erwach-
Seite 3
senen Töchtern beziehungsweise Schwestern ins Heimatland zurück-
kehren könnten und dort über ein Beziehungsnetz verfügten, erweise
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, zumal sich die
Lage in den ehemaligen Unruhegebieten beruhigt habe oder die Be-
schwerdeführerinnen sich allenfalls ausserhalb der ehemals umkämpf-
ten Regionen niederlassen könnten.
D.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2003 gelangten die Beschwerdefüh-
rerinnen an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) und beantragten die Gewährung von Asyl, jedenfalls sei
die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Zusammen-
legung ihres Beschwerdeverfahrens mit denjenigen ihrer beiden Töch-
ter beziehungsweise Schwestern sowie den Verzicht auf die Erhebung
von Verfahrenskosten. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen
geltend, aus den zu den Akten gereichten Quellen gehe hervor, dass
sich die Situation in Mazedonien, insbesondere was die interethni-
schen Spannungen betreffe, entgegen der Auffassung des BFF, nicht
verbessert habe. Die Familie der Beschwerdeführerinnen sei im Hei-
matland gefährdet. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als
unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin 1 gesundheitlich schwer an-
geschlagen sei, nach allem, was sie erlebt habe. So leide sie unter ei-
ner mittelschweren bis ernsthaften Angstdepression mit verschiedenen
Symptomen. Laut der behandelnden Ärztin könnte ein Vollzug der
Wegweisung eine weitere Verschlechterung ihres Zustandes bewirken.
Zusammen mit der Beschwerde wurde ein medizinischer Bericht vom
16. Januar 2003 betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin,
A._______, ein medizinischer Bericht des Universitätsspitals Genf vom
13. Februar 2003 betreffend die Beschwerdeführerin und verschiedene
Artikel aus albanischsprachigen Zeitungen mit jeweiliger Übersetzung
in die französische Sprache betreffend die Situation in Mazedonien zu
den Akten gereicht. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte in ihrem
Bericht vom 13. Februar 2003 einen mittleren bis ernsthaften ängstlich
depressiven Zustand, Polyarthralgie, Dyspepsie (Verdauungsstörung)
und Schlafstörungen. Eine medikamentöse Therapie und eine engma-
schige psychiatrische Betreuung sei vorgesehen. Ergänzend hält sie
fest, seit ungefähr zwei Monaten sei eine deutliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu verzeichnen,
insbesondere in psychischer Hinsicht.
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2003 wies der Instruktionsrichter
der ARK den Antrag auf Vereinigung der Verfahren ab, hielt jedoch
fest, diese würden, soweit sinnvoll, koordiniert behandelt. Er verwies
ferner die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
F.a
Mit Vernehmlassung vom 29. April 2003 beantragte das BFF die Ab-
weisung der Beschwerde. Es hielt ergänzend fest, möglicherweise
wäre die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Kind bei einer Rückkehr
nach Mazedonien mit schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen kon-
frontiert. Allerdings sei davon auszugehen, dass sie dort noch über
Wohnraum verfüge, welchen sie wieder in Anspruch nehmen könnte.
Sie verfüge auch über ein soziales Netz im Heimatland. Angesichts
der veränderten Lage in Mazedonien müsse zudem nicht davon aus-
gegangen werden, dass die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerde-
führerinnen sie in eine konkrete Gefährdungssituation bringen könnte.
Auch müsse nicht befürchtet werden, die Beschwerdeführerinnen wür-
den bei einer Rückkehr verhört oder gar strafrechtlich verfolgt, weil sie
und ihre Töchter beziehungsweise Schwestern im Ausland ein Asylge-
such gestellt hätten, seien doch zahlreiche aus Mazedonien geflüchte-
te Personen wieder dorthin zurückgekehrt, ohne entsprechende Prob-
leme zu haben.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2003 gab der Instruktionsrich-
ter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik. Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens ihrer Tochter G._______ (E-6498/2006, act. 9)
liess der damalige Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 28. Mai
2003 auch in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen an den Beschwer-
deanträgen und deren Begründung festhalten und betonte insbeson-
dere die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs aufgrund der ge-
sundheitlichen Schwierigkeiten.
G.
In einem Schreiben vom 6. Oktober 2003 hielt die Beschwerdeführerin 1
zusammen mit ihren erwachsenen Töchtern fest, verschiedene Zei-
tungsmeldungen bestätigten, dass sie als Angehörige der albanischen
Ethnie in Mazedonien nach wie vor gefährdet seien. Dazu reichte sie
Seite 5
vier solche Artikel, übersetzt in die französische Sprache, ein und hielt
ergänzend fest, diese Ereignisse - Morde an ethnischen Albanern und
Brandanschläge auf deren Besitz - fänden in nächster Umgebung
ihres Herkunftsortes statt. Die Polizei gäbe wie üblich an, nicht zu
wissen, wer die Urheber der Übergriffe seien.
H.
Mit Eingabe vom 21. April 2005 zeigte die aktuelle Rechtsvertreterin
die Übernahme des Mandats in den Beschwerdeverfahren der Be-
schwerdeführerin 1 und ihrer Töchter an.
I.
I.a Mit Eingabe vom 9. Juni 2005 suchte die neue Rechtsvertreterin
bei der ARK um Akteneinsicht nach, nachdem der frühere Rechtsver-
treter offenbar nicht gewillt sei, die bisherigen Verfahrensakten heraus-
zugeben. Daraufhin forderte der zuständige Instruktionsrichter der
ARK den ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit
Schreiben vom 22. Juni 2005 auf, die Akten der neuen Vertreterin her-
auszugeben.
I.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2005 nahm die ARK Kenntnis
von der Mandatsübernahme und zeigte einen erweiterten Schriften-
wechsel zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage ge-
stützt auf die damals geltenden Bestimmungen an.
J.
J.a Am 28. Oktober 2005 richtete die kantonale Migrationsbehörde be-
treffend der Erteilung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf die da-
maligen Bestimmungen zur schwerwiegenden persönlichen Notlage
einen positiven Antrag ans BFM. Sie gab dazu an, die Beschwerdefüh-
rerin 1 arbeite zwar nicht, ihre Töchter kämen jedoch finanziell für sie
auf, und sie beziehe seit dem 1. Februar 2004 keine Leistungen der öf-
fentlichen Hand mehr. Die Tochter F._______ besuche die Schule, im
Monat September 2001 sei sie in die sechste Primarklasse
eingetreten.
J.b Das BFM erachtete mit Vernehmlassung vom 10. November 2005
die Voraussetzungen zur Annahme einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage als nicht erfüllt und hielt am Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerinnen fest. Sie führte insbesondere aus, die Be-
schwerdeführerin 1 habe es zwar trotz des Umstandes, dass sie als
Witwe ihre minderjährige Tochter F._______ alleine zu erziehen habe,
Seite 6
mit der Unterstützung ihrer beiden volljährigen Töchter geschafft, in
der Schweiz eine wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen. Darüber
hinaus könne aber nicht von einer überdurchschnittlichen Integration
ausgegangen werden. Dies gelte auch in Berücksichtigung des
Umstandes, dass F._______ seit vier Jahren in der Schweiz die
Schule besuche, zumal die Jugendliche noch stark von der Mutter
abhängig sei und bei einer Rückkehr nach Mazedonien auch von ihren
älteren Schwestern unterstützt werden könne. Mit
Zwischenverfügungen vom 5. Dezember 2005 gab die ARK der
Beschwerdeführerin und der Migrationsbehörde des Kantons Genf
Gelegenheit zur Stellungnahme.
J.c Mit Replik vom 9. Dezember 2005 verwiesen die Beschwerdefüh-
rerinnen auf den positiven Antrag des Kantons. Diesem sei zu entspre-
chen, da die Schwestern und ihre Mutter vor dem Hintergrund ihrer
traumatisierenden Erlebnisse eine überdurchschnittliche Integration in
der Schweiz erreicht hätten. Was die Beschwerdeführerin 1 im Beson-
deren betreffe, sei zu berücksichtigen, dass sie im Zeitpunkt ihrer An-
kunft in der Schweiz 52 Jahre alt gewesen sei, sich im Heimatland um
die Familie gekümmert und nie erwerbstätig gewesen sei, weder
schreiben noch lesen könne und sich in einem völlig neuen Umfeld
trotz dieser Umstände habe finanziell selbständig machen können.
Ihre Tochter F._______ habe inzwischen wichtige Jahre ihrer
persönlichen Entwicklung in der Schweiz verbracht, habe innerhalb
von vier Jahren so gut französisch gelernt, dass sie das Gymnasium
besuche, und sie habe grosse Ambitionen, nach der Maturitätsprüfung
Recht und Wirtschaft zu studieren. Ein solcher Bildungsweg wäre ihr
im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien verwehrt. Schliesslich sei zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatland keine
Familie mehr hätten. Die damals noch als einzige dort verbliebene
Tochter beziehungsweise Schwester sei längst zu den Verwandten
ihres Ehemannes in den Kosovo geflohen. Ihr Ehemann habe in der
Zwischenzeit in der Schweiz um Asyl nachgesucht, sei aber nach
Mazedonien zurückgeschickt worden, wo er umgehend in Haft
genommen worden sei. Anlässlich einer provisorischen Freilassung sei
er erneut geflüchtet und sei inzwischen wieder in der Schweiz. Was
den älteren, verschollenen Bruder beträfe, so sei er zwar, in einem
prekären Gesundheitszustand, in Frankreich aufgefunden worden.
Nach einer Schädigung am Gehirn aufgrund einer erweiterten Arterie
sei er in Genf operiert worden, habe aber Spätfolgen davon getragen.
Er habe seine Mutter und seine Schwestern mit dem Tode bedroht und
Seite 7
sei schliesslich nach Frankreich zurückgeschafft worden, wo er im
Zusammenhang mit Drogendelikten festgenommen und nach
Mazedonien ausgeschafft worden sei. Dort sei er nun in Haft. Die
übrige Familie befinde sich in Belgien oder der Schweiz. Schliesslich
suchten die Beschwerdeführerinnen erneut um Einsicht in die Akten
nach, da ihr diese seitens des früheren Rechtsvertreters nach wie vor
nicht zugestellt worden seien.
K.
K.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 gab die ARK
dem Akteneinsichtsgesuch statt und erteilte die Gelegenheit zu ent-
sprechender Stellungnahme.
K.b In ihrer Eingabe vom 13. Januar 2006 liessen die Beschwerdefüh-
rerinnen festhalten, sie hätten im Rahmen der Anhörungen keine per-
sönlichen Asylgründe geltend gemacht, sondern die Beschwerdeführe-
rin 1 habe erklärt, ihre Ausreise stünde in engem Zusammenhang mit
dem, was ihre Tochter A._______ gerade erlebt habe, und mit der
Angst, ihre gesamte Familie würde von den heimatlichen Behörden
zerstört.
Mit der Vorinstanz sei zwar einig zu gehen, dass die Beschwerdeführe-
rinnen keine eigenen Gründe hätten, welche eine Asylgewährung
rechtfertigen würden. Dies verhalte sich aber anders hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin 1 sei von den Er-
eignissen, die ihre Familie erlebt habe schwer betroffen. Sie leide un-
ter gesundheitlichen Problemen, welche nach wie vor eine medizini-
sche Behandlung erforderten. Ihre Herzkrisen, welche bereits in Maze-
donien diagnostiziert und anlässlich der Befragungen genannt worden
seien, hätten sich im Verlaufe der medizinischen Behandlung in der
Schweiz als psychisch bedingt erwiesen. Sie sei nach wie vor in Be-
handlung, folge zweiwöchentlich einer psychiatrischen Sitzung und
werde medikamentös mit schlaffördernden Mitteln und Antidepressiva
behandelt. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 sei-
en zwar erst auf Beschwerdestufe geltend gemacht worden, die
Vorinstanz habe aber auch in ihrer Vernehmlassung versäumt, dazu
Stellung zu nehmen. Schliesslich kündigte sie die Nachreichung eines
aktuellen ärztlichen Berichtes an. Die Beschwerdeführerinnen hielten
des Weiteren an der bereits wiederholt gemachten Aussage fest, über
kein soziales Netz mehr in Mazedonien zu verfügen. A._______ werde
unter keinen Umständen nach Mazedonien zurückkehren, F._______
Seite 8
sei minderjährig und G._______ sei gesundheitlich, namentlich
psychisch, angeschlagen, was bereits aus den Anhörungen
hervorgehe. Sie sei von ihrer Mutter psychisch und affektiv abhängig
und könne ihrerseits keine Stütze bieten. Auch wenn sie noch
Bekannte am Herkunftsort hätten, so handle es sich dabei nicht um
tragfähige Beziehungen, welche sie bei einer Rückkehr hinreichend zu
stützen vermöchten. Schliesslich sei auch, entgegen der Annahme der
Vorinstanz, kein Wohnraum mehr vorhanden. Nach dem Krieg sei
zudem die Witwenrente nicht mehr ausbezahlt worden. Vor der
Ausreise habe die Familie im Wesentlichen von einer Naturalienhilfe
gelebt, welche ihr von einer muslimischen Organisation gewährt
worden sei, welche Waisen unterstützt habe; ob diese noch existiere,
sei ungewiss. Dies seien sehr schwierige Umstände, welche die
Beschwerdeführerin 1 möglicherweise gerade noch meistern könnte,
wenn sie gesund wäre. Demgegenüber sei sie nach wie vor fragil und
es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine wesentliche
Besserung eintrete, zumal eine Rückkehr schmerzhafte Erinnerungen
hervorrufen und zu einer Trennung von ihrer Tochter A._______ führen
würde, wobei sie sich dann auch noch alleine um ihre Töchter
F._______ und G._______ zu kümmern hätte.
L.
Am 16. Januar 2006 liess die Beschwerdeführerin eine Honorarnote
über Fr. 1'600.-- für die ganze Familie zu den Akten reichen.
M.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 liess die Beschwerdeführerin 1 einen
ärztlichen Bericht zu den Akten reichen. Der Arzt hält darin anamnes-
tisch fest, die Beschwerdeführerin leide seit dem Jahre 2002 an Kopf-
schmerzen, welche in die Schulter ausstrahlten, weiter in den Rücken
und ins linke Bein. Sie fühle ein Kribbeln in den Fingern und Schwäche
in den Muskeln. Des Weiteren leide sie unter Schlafstörungen und Alb-
träumen. Sie sei in gedrückter Stimmung und ängstlich, weine oft und
zeige sich irritiert bezüglich ihrer Kinder. Zu diagnostizieren sei eine
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10
F32.11) sowie noch zu präzisierende somatische Störungen (ICD-10
F45). Seit dem 9. Mai 2005 besuche sie einmal alle sechs Wochen den
behandelnden Arzt und werde medikamentös mit Antidepressiva be-
handelt. Die kurz- und mittelfristige Prognose sei positiv, die depressi-
ven Symptome gingen zurück, allerdings könnten sich diese im Falle
einer Absetzung der Medikamente wieder verstärken. Die Patientin sei
Seite 9
zwar reisefähig, hinsichtlich der Konsequenzen einer allfälligen Rück-
kehr ins Heimatland sei es im aktuellen Zeitpunkt schwierig, eine Ein-
schätzung zu treffen.
N.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter
den Beschwerdeführerinnen mit, das bei der ARK anhängig gemachte
Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommen worden.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2008 fragte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Schwester der Be-
schwerdeführerin, G._______ (E-6498/2006), an, ob sie ihre Be-
schwerde zurückziehen wolle, nachdem sie aktenkundig eine Aufent-
haltsbewilligung erhalten habe. Mit Schreiben vom 17. September
2008 zog G._______ ihre Beschwerde zurück und reichte eine Kos-
tennote ein. Gleichzeitig wurde dort eine Kostennote für den Zeitraum
ab Übernahme des Mandats am 21. April 2005 betreffend die Be-
schwerdeführerin, E._______, über einen Betrag von Fr. 400.-- ein-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Beschwer-
deverfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem BGG,
soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
Seite 10
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene
Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem die ARK der neuen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführe-
rinnen Akteneinsicht gewährt hatte, beschränkte diese ihre Begehren
in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2006 auf die Anfechtung der
wegweisung und ihres Vollzugs und machte insbesondere die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend (vgl. S. 5 - 7 der erwähn-
ten Eingabe, Sachverhalt, Bst. K.b). Sie anerkannte ausdrücklich die
Richtigkeit der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Nichtanerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung. Diese Stel-
lungnahme ist als teilweisen Rückzug der Beschwerde zu betrachten
und das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben.
Zu prüfen verbleibt die Frage, ob die Wegweisung zu Recht angeord-
net wurde und ob sie vollziehbar ist oder ob die Beschwerdeführerin-
nen vorläufig aufzunehmen sind, weil dem Wegweisungsvollzug ein
Hindernis im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG entgegensteht.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44. Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
Seite 11
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass mit In-
krafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevisi-
on am 1. Januar 2007 für die Asylbehörden des Bundes die Möglich-
keit entfiel, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einrei-
chen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen
war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Zufolge
dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängi-
ge Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetz-
änderung vom 16. Dezember 2005) kann der kantonale Bericht vom
28. Oktober 2005, die diesbezüglich negative Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 10. November 2005 und die Stellungnahme der Be-
schwerdeführerinnen vom 9. Dezember 2005 (soweit diese den Tatbe-
stand von Art. 14 Abs. 4bis aANAG betrifft) mangels Zuständigkeit vom
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gewürdigt werden. Gemäss Art.
14 Abs. 2 AsylG könnte jedoch bei Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls neu der Wohnkanton der betroffenen Personen
- sowohl während hängigem Asylverfahren als auch nach abgewiese-
nem Asylgesuch - mit Zustimmung des Bundesamtes und sofern die
im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind ,eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es würde gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG
Seite 12
diesfalls der zuständigen kantonalen Behörde obliegen, dem BFM den
Willen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unverzüglich zu
melden.
5.3 Die in Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG formulierten Wegweisungsvollzugs-
hindernisse sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen vorliegt, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die vom Bundesverwaltungs-
gericht weitergeführte Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2; 2001 Nr 1 E. 6a, und beispielhaft für andere das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 17. November 2008, D-7167/2007 E. 5.3).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
Bbl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung
auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausge-
setzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden
Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde
Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder so-
gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen
Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende
Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich
nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers er-
gebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen
Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung.
6.2
6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht - entgegen der nicht nä-
her konkretisierten diesbezüglichen Andeutung des BFF - keinen An-
lass sieht, an den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu zweifeln.
Es geht deswegen vom oben festgestellten Sachverhalt aus. Ergän-
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zend kann auf den dem Urteil betreffend A._______ (E-6496/2006) zu
Grunde gelegten Sachverhalt verwiesen werden.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin ei-
nig, dass sich die Sicherheitslage in Mazedonien seit der Ausreise der
Beschwerdeführerinnen und ihren Familienangehörigen wesentlich
verändert hat. Dem stimmen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Ein-
gabe vom 13. Januar 2006 letztlich zu. Mit dem im Monat August 2001
unterzeichneten Vertragswerk von Ohrid wurde eine Verfassungs- und
Gesetzesreform in Gang gesetzt, mit welcher die politische Gleichbe-
rechtigung insbesondere der albanischen Bevölkerungsgruppe, aber
auch anderer ethnischer Minderheiten rechtlich verankert ist. Die ARK
hat in einem Urteil aus dem Jahre 2005 festgehalten, dass etwa die
Anstrengungen im Hinblick auf eine gemischt-ethnische Zusammen-
setzung der Polizei ein Indiz für die positiven Auswirkungen jener Ent-
wicklung sei und einen wesentlichen Beitrag zur Befriedung unter den
verschiedenen Volksgruppen leisten solle. Des Weiteren hielt die ARK
fest, inzwischen hätten alle grossen Gemeinden im Westen Mazedoni-
ens eine albanische Bevölkerungsmehrheit, was zu einer stärkeren
Vertretung der ethnischen Albaner und Albanerinnen führen solle. Der
Wandel sei nach übereinstimmenden Berichten allgemein mit einer
wesentlichen Beruhigung der Sicherheitslage verbunden, selbst wenn
noch vereinzelt gewalttätige Übergriffe und Menschenrechtsverletzun-
gen vorkommen könnten (vgl. EMARK 2005 Nr. 4 E. 6.2). Im Verlaufe
der letzten Jahre ist es Mazedonien unter verschiedenen Regierungen
gelungen, sich weiter zu konsolidieren. Ergänzend kann auf die aus-
führlichen Erwägungen zur aktuellen Lage im ebenfalls auf heute da-
tierten Urteil von A._______ verwiesen werden (E. 6.1). Insgesamt
ergibt sich jedenfalls unter dem Aspekt der allgemeinen Sicherheitsla-
ge im Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen keine konkrete Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.2.3 Demgegenüber fallen unter dem humanitären Aspekt vorliegend
individuelle Umstände ins Gewicht.
Das Leben der inzwischen sechzigjährigen Beschwerdeführerin 1 war
über rund zwei Jahrzehnte hinweg von traumatischen Erlebnissen ge-
prägt. Die gesundheitlichen Folgen, insbesondere in psychischer Hin-
sicht, werden die Beschwerdeführerin 1 vermutlich für immer beglei-
ten; sie wirft der Vorinstanz zutreffenderweise vor, diese seien zu Un-
recht nicht gewürdigt worden. Wenn auch der Arzt in seinem letzten
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Bericht festhält, er könne kurz- und mittelfristig unter der Vorausset-
zung, dass die Behandlung mit Antidepressiva weitergeführt werde,
eine positive Prognose stellen, und die Symptome der Depression hät-
ten nachgelassen, so gibt er dort doch gleichzeitig an, dass er sich zu
den Konsequenzen einer eventuellen Rückkehr nicht äussern könne.
Zwar datiert der Bericht vom 24. Januar 2006. Eine Nachinstruktion er-
übrigt sich jedoch, weil das Gericht, wie zu zeigen sein wird, auch so
zum Schluss kommt, eine Rückkehr nach Mazedonien sei der Be-
schwerdeführerin 1 nicht zuzumuten. Auch für einen medizinischen
Laien ist nachvollziehbar, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin 1
zu einer Retraumatisierung führen könnte, zu deren Bewältigung ihr
heute und wohl auch in Zukunft schlicht die psychischen Ressourcen
fehlen würden. Zu bedenken gilt, dass die Beschwerdeführerin aus
dem Kosovo stammt und erst mit ihrer Heirat nach Mazedonien ge-
langte, wo sie erleben musste, wie zunächst ihr Ehemann verfolgt und
umgebracht wurde und schliesslich auch ihre Kinder ins Visier der Po-
lizei gerieten. Nach dem Tod ihres Ehemannes war sie unter schwieri-
gen finanziellen Verhältnissen und als Analphabetin für ihre fünf Kinder
verantwortlich, wobei G._______, welche offenbar aufgrund der
traumatischen Erlebnisse an erheblichen Entwicklungsstörungen litt,
besondere Aufmerksamkeit brauchte. Es ist nicht ersichtlich, wie die
Beschwerdeführerin 1 zum Land Mazedonien überhaupt positive
Erinnerungen und Assoziationen mobilisieren könnte. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz ist auch nicht davon auszugehen, sie
verfüge dort noch über ein soziales Netz, das genügend stark wäre,
um sie einigermassen aufzufangen, nachdem ihre Herkunftsfamilie im
Kosovo lebt und auch ihre zunächst in Mazedonien verbliebene
Tochter das Land verlassen hat. Weder A._______, welche in der
Schweiz bereits über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung
verfügt und mit Urteil vom heutigen Datum als Flüchtling anerkannt
wird und Asyl erhält, noch G._______, welche in der Schweiz ebenfalls
eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, werden
nach Mazedonien zurückkehren. Dasselbe gilt für die vor kurzem
volljährig gewordene Beschwerdeführerin 2, welche, wie zu zeigen
sein wird, in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Unabhängig vom
letztgenannten Fakt könnte der Umstand für sich alleine, dass
F._______, welche Mazedonien im Alter von 11 Jahren verlassen
hatte, ihre Mutter bei einer Rückkehr begleiten würde, nicht zur
Annahme führen, der Vollzug sei doch zumutbar. Selbst wenn ihre
Töchter die Beschwerdeführerin 1 in finanzieller Hinsicht zu
unterstützen vermöchten, ist ihr insgesamt aus humanitären Gründen
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nicht zuzumuten, aus dem Kreise ihrer Töchter, mit welchen
zusammen sie sich inzwischen in der Schweiz unter grossen An-
strengungen und trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigun-
gen ein einigermassen stabiles Umfeld geschaffen hat, herausgerissen
zu werden und alleine an den Ort zurückzukehren, mit welchem sie
überwiegend schlimmste Erinnerungen verbinden. Auf der anderen
Seite wird das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig ver-
fügten Wegweisung dadurch erheblich relativiert, dass die Beschwer-
deführerin 1 zusammen mit ihren Töchtern bereits seit mehreren Jah-
ren finanziell unabhängig ist.
Aber auch der vor einem knappen Jahr volljährig gewordenen Be-
schwerdeführerin 2 ist eine Rückkehr in den Heimatstaat, mit welchem
sie nur Kindheitserinnerungen - mutmasslich vorwiegend belastende -
verbinden wird, nicht zuzumuten. Trotz des Umstandes, dass die Be-
schwerdeführerin 2 nun 18 Jahre alt ist, können die Aspekte, welche
im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
AuG zu berücksichtigen sind, wenn Kinder von einem Wegweisungs-
vollzug betroffen sind (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes, [SR 0.107]), nicht gänzlich
ausser Acht gelassen werden. Die Beschwerdeführerin 2 hat ihr Hei-
matland als 11-jährig verlassen und hat prägende Jahre ihrer Persön-
lichkeitsbildung in der Schweiz erlebt. In schulischer Hinsicht hat sie
einen bewundernswerten Weg zurückgelegt. Vor dem Hintergrund ihrer
familiären Geschichte muss davon ausgegangen werden, dass die jun-
ge Frau für den Fall, dass sie sowohl aus dem Kreise ihrer Schwestern
und ihrer Mutter als auch aus ihrer zielstrebig verfolgten Ausbildung
herausgerissen würde und alleine nach Mazedonien zurückkehren
müsste, wo sie völlig auf sich alleine gestellt wäre, in ihrer weiteren
Entwicklung erheblich gefährdet wäre. Dies würde auch dann gelten,
wenn allenfalls ihre Mutter mit ihr zusammen zurückkehren würde.
Auch hier steht angesichts der finanziellen Unabhängigkeit der Be-
schwerdeführerin 2 und ihrer Familie nur ein relativiertes öffentliches
Interesse am Vollzug der Wegweisung entgegen.
6.2.4 Zusammenfassend ergibt eine Abwägung des zu gewichtenden
privaten Interesses der Beschwerdeführerinnen am weiteren Verbleib
in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der verfüg-
ten Wegweisung, dass ersteres überwiegt. Dem Wegweisungsvollzug
steht damit ein Hindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG entgegen.
Nachdem keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ersichtlich
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sind, ist die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen,
die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerinnen anzuordnen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind den Be-
schwerdeführerinnen grundsätzlich die Hälfte der Verfahrenskosten
aufzuerlegen, da der Rückzug bezüglich Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und Asylerteilung zusammen mit der Abweisung bezüglich
der Wegweisung als Unterliegen gewertet wird und grundsätzlich Kos-
tenpflicht auslöst (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es können vorliegend aller-
dings in Anwendung von Art. 6 a des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) die Kosten erlassen werden, wo-
mit die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sich erübrigt.
7.2 Die Partei ist im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen
notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 17. September
2008 ab Übernahme des Mandates im April 2005 einen zeitlichen Auf-
wand von drei Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 150.-- sowie Kos-
tenpauschalen von Fr. 100.-- aus. Der Aufwand wird unter Zugrundle-
gung dieser Kostennote und in Abgeltung der Aufwendungen durch
den ersten Rechtsvertreter auf Fr. 650.-- geschätzt. Die die Beschwer-
deführerinnen hälftig obsiegt haben, ist die Vorinstanz zur Ausrichtung
einer Parteientschädigung im Umfang von Fr. 325.-- anzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylerteilung als durch Rückzug gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben und bezüglich der Wegweisung abgewiesen. Im
Übrigen wird sie gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 325.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben;
Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Zeitungsartikel im
Original, inklusive Übersetzung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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