B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6498/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Juli 2015 im Wesentlichen
geltend machte, sie sei zusammen mit ihrem Bruder und dessen Familie
aus Syrien ausgereist,
dass sie bei der Durchreise in Bulgarien aufgegriffen und registriert worden
sei und sich einige Tage dort aufgehalten habe,
dass sie in Bulgarien aber niemanden habe, es dort keine Arbeit gebe und
Flüchtlinge nicht ausreichend betreut würden, weshalb sie in der Schweiz
bleiben wolle,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2015 – eröffnet am 5. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Bulgarien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um die Über-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gutgeheis-
sen, weshalb Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahren zuständig sei,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete
Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen und minderjährige Kin-
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der als Familienangehörige gelten würden, weshalb die Beschwerdeführe-
rin aus dem Umstand, dass sie über Verwandte in der Schweiz verfüge,
nichts zu ihren Gunsten ableiten könne,
dass zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis zwischen ihr und ihren Verwandten in der Schweiz bestünden,
dass ein fehlendes Beziehungsnetz in Bulgarien für die Anwendung der
Dublin-III-VO nicht ausschlaggebend sei,
dass weder die in Bulgarien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin spreche,
dass Bulgarien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Be-
treuung von Asylsuchenden enthalte, umgesetzt habe, und sie sich somit
an die zuständigen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und so-
zialstaatliche Unterstützung in Bulgarien zu erhalten,
dass somit nichts gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Bulgarien
spreche,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei
einzutreten und dieses sei im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens
zu prüfen, eventualiter sei die Sache zwecks Abklärung der Unterbrin-
gungsmöglichkeit in Bulgarien und Sicherstellung des Kindeswohls ihres
Neffen zur neuen Entscheidung zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, die unentgeltliche Prozess-
führung sei zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher
Rechtsbeistand einzusetzen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM sei ihr
das Replikrecht einzuräumen und der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen,
dass sie zur Beschwerdebegründung im Wesentlichen vorbrachte, in der
syrischen beziehungsweise muslimischen Tradition sei es undenkbar, dass
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eine alleinstehende Frau eine eigene Existenz aufbaue und die Beschwer-
deführerin wäre nie ausgereist, wenn nicht ihre Brüder hier leben würden,
dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien katastrophal seien und ver-
schiedene Organisationen wie Amnesty International und Pro Asyl die Dub-
lin-Mitgliedstaaten dazu aufgefordert hätten, keine Asylsuchenden nach
Bulgarien wegzuweisen,
dass ferner zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Neffen ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis bestehe, da sie sich in Syrien um diesen ge-
kümmert habe, während dessen Eltern gearbeitet hätten, und der Neffe
ausserdem an gesundheitlichen Problemen leide,
dass ihre Wegweisung den Neffen extrem belasten und dessen Kindes-
wohl gefährden würde,
dass sie als Beweismittel eine Sozialhilfebestätigung vom 7. Oktober 2015,
ein Schreiben betreffend Ausschluss von der Sozialhilfe vom 5. Oktober
2015, eine Anmeldung zum Arztbesuch und eine Visitenkarte des behan-
delnden Arztes bezüglich ihren Neffen, sowie drei Artikel (Amnesty Inter-
national: "EU-Staaten dürfen keine Asylsuchenden nach Bulgarien zurück-
schicken"; Pro Asyl: "Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bul-
garien"; : "Foltert Bulgarien Flüchtlinge?") zu den Akten
reichte (alles in Kopie),
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober
2015 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien
per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereicht nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 15. Juni 2014 in Bulgarien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 28. Juli 2015 um Übernahme
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte
und die bulgarischen Behörden das Ersuchen am 28. September 2015 gut-
hiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist,
dass Bulgarien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnah-
merichtlinie ergeben,
dass es aus der Sicht des Gerichts keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen
ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedin-
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gungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, jedoch be-
reits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fort-
schritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedin-
gungen zu verzeichnen waren,
dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Auf-
nahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die
Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getä-
tigt werden sollten,
dass gemäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche
Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet wer-
den (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizini-
sche Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Regist-
rierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Ein-
richtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung)
und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesse-
rungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, In-
stallationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für be-
sonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinder-
freundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt wer-
den,
dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zu entnehmen ist, dass die
Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum
Support Office (EASO) andauert,
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO
wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden ver-
zeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entspre-
chende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR ins-
besondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischer
oder nationaler Natur beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangt, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhal-
ten lasse,
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dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, die Beschwer-
deführerin würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage ge-
raten,
dass aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, es bestehe für sie die
Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer
Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da sie weder anläss-
lich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwie-
fern sich Bulgarien in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass sie auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingun-
gen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstel-
lung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde,
dass ihr Einwand im Beschwerdeverfahren, die Lebensbedingungen für
Asylsuchende und Flüchtlinge in Bulgarien seien sehr prekär, angesichts
der vorangehenden Erwägungen nicht zu überzeugen vermag, zumal sie
anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs – konkret auf Bulgarien
bezogen – lediglich erklärte, sie wolle nicht nach Bulgarien, da sie dort nie-
manden habe, es keine Arbeit gebe und Flüchtlinge nicht hinreichend be-
treut würden (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 8),
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten und ernsthaften Hinweise für
die Annahme dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich wei-
gern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen bezie-
hungsweise ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden
minimalen Lebensbedingung vorenthalten, und sie sich bei einer vorüber-
gehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wen-
den und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, wes-
halb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5),
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, bei einer Wegweisung nach Bulga-
rien beziehungsweise einer Trennung von ihrem Bruder und dessen Fami-
lie sei das Kindswohl ihres Neffen gefährdet, da sie zu diesem in einem
besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehe und wie eine Mutter für ihn sei,
nachdem sie sich in Syrien um ihn gekümmert habe,
dass die Beschwerdeführerin damit implizit geltend macht, eine Ausschaf-
fung nach Bulgarien würde gegen Art. 8 EMRK verstossen und damit eine
zulässige Rüge vorbringt,
dass jedoch – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht vom
Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrem Neffen ausgegangen werden kann, zumal sich
der Neffe der Beschwerdeführerin in Begleitung seiner Eltern befindet und
nicht auf seine Tante, die Beschwerdeführerin, angewiesen ist,
dass sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf Art. 8 EMRK berufen
kann,
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird
und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitä-
ren Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8) und den Ak-
ten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel