B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6498/2019
Ur t e i l vom 3 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am
30. September 2016.
A.b Am 2. November 2016 suchte sie in Griechenland um Asyl nach. Da
sich mehrere Kinder, darunter ein minderjähriger als Flüchtling anerkannter
Sohn der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhielten, ersuchten die
griechischen Behörden am 31. Januar 2017 die Schweiz um Übernahme
der Beschwerdeführerin. Die Schweizer Behörden erklärten sich in ihrem
Antwortschreiben vom 3. März 2017 als für die Durchführung des Asylver-
fahrens gestützt auf Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), als zuständig.
B.
Am 15. Juni 2017 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und
suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 28. Juni 2017 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte sie am 26. Juli 2018 zu ihren Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie gehöre der kurdischen Ethnie an und
habe den grössten Teil ihres Lebens in B._______ verbracht. Nach Aus-
bruch des Krieges sei sie zusammen mit ihren Angehörigen nach
C._______ gezogen, wo sie zuletzt gelebt habe. Vor (…) Jahren habe sie
die neunte Klasse abgeschlossen und sei seither Hausfrau und Mutter ge-
wesen.
Zu den Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus,
ihr Mann sei im Jahr 20(…) von der Miliz sogenannter Islamischer Staat
(IS) getötet worden. Dabei habe es sich um ein Versehen gehandelt. Ihr
Mann habe weder etwas mit dem IS noch etwas mit der Kurdischen Arbei-
terpartei (PKK) zu tun gehabt. Ferner sei ihr Haus in B._______ zerstört
worden. Nachdem ihr Sohn D._______, welcher für ihren Lebensunterhalt
aufgekommen sei, das Land verlassen habe, habe sie sich nicht mehr über
Wasser halten können und deshalb ebenfalls ausreisen müssen. Sie selber
sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme mit Behörden, Grup-
pierungen oder Dritten gehabt.
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Im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit erklärte die Beschwerdeführerin,
sie habe sich an (…) operieren lassen und erleide immer wieder (…). Sie
habe eine schlechte (…) im Kopf und die (…) sei nicht gut. Zudem leide sie
an einer (…) und habe Probleme mit (…). Ferner habe sie auch eine (…)
und sie benötige (…). Die Leiden hätten sich bereits in Syrien bemerkbar
gemacht. Sie nehme viele Medikamente zu sich und der Arzt habe ihr ge-
sagt, er werde sie einem Psychologen überweisen.
C.
Im Rahmen der vertieften Anhörung zu den Fluchtgründen gab die Be-
schwerdeführerin an, ihr Mann sei im Jahre 20(…) getötet worden. Danach
seien über ihren Bruder Todesdrohungen Dritter an sie und ihre Kinder ge-
richtet worden. Der Grund dafür sei, dass ihr Ehemann seit ihrer Gründung
Mitglied bei der PKK gewesen sei, welche er durch seine Arbeit sowie fi-
nanziell unterstützt habe. Er habe sich später von der Organisation distan-
zieren wollen, diese habe das aber nicht zugelassen. Auch ihre im Land
verbliebenen Angehörigen stünden im Fokus der Peiniger. Ferner gab die
Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei sehr müde, da sie trotz der Ein-
nahme von Beruhigungspillen nicht einschlafen könne. Aufgrund ihres Ge-
sundheitszustandes sei sie sehr vergesslich.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte
im Original sowie – jeweils in Kopie – das Todesprotokoll sowie den Todes-
schein des Ehemannes in Kopie, ein weiteres Dokument den Tod des Ehe-
mannes betreffend, ein Schreiben an den Generalanwalt und vier Fotos
des verstorbenen Ehemannes zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 4. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug
jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember
2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Ent-
scheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie sei als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP von sich aus erwähnt, ihr
Ehemann habe nie etwas mit der PKK zu tun gehabt und der IS habe auch
eingeräumt, dass die Tötung irrtümlich erfolgt sei. Die Ausreise sei aus wirt-
schaftlichen Gründen erfolgt, nachdem ihre beiden Söhne ausgereist
seien. Sie selber habe nie Probleme mit Behörden oder irgendwelchen
Gruppierungen gehabt. Bei der vertieften Anhörung habe sie demgegen-
über ausgeführt, sie und ihre Kinder seien wegen der PKK-Vergangenheit
des Ehemannes mit dem Tode bedroht worden. Namentlich sei ihr Ehe-
mann seit der Gründung Mitglied der Organisation gewesen, habe in
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E._______ für diese gearbeitet und stets mit Geld unterstützt. Ihre Erklä-
rungen für ihr widersprüchliches Aussageverhalten – Verständigungsprob-
leme, Müdigkeit und Krankheit sowie psychische Probleme anlässlich der
BzP – vermöchten nicht zu überzeugen, zumal sie insbesondere anlässlich
der BzP von sich aus angegeben habe, ihr Mann habe nichts mit der PKK
zu tun gehabt. Die anlässlich der Anhörung gemachten Ausführungen zur
PKK-Vergangenheit des Ehemannes und die damit zusammenhängenden
Todesdrohungen seien als nachgeschoben und folglich als nicht glaubhaft
zu qualifizieren. Schliesslich liessen sich den Befragungsprotokollen der
beiden Söhne und der Tochter der Beschwerdeführerin keine Hinweise ent-
nehmen, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen könnten.
Soweit sie ausführe, die Ausreise sei wegen der allgemeinen Kriegssitua-
tion, der daraus resultierenden schwierigen Wirtschaftslage sowie wegen
der Zerstörung ihres Hauses erfolgt, würden diesen Vorbringen keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen.
7.
In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, die Beschwerde-
führerin habe bereits in Griechenland an einer (…) gelitten. Nach der Ein-
reise in die Schweiz habe sie deshalb während (…) Monaten das Spital
aufsuchen müssen, um die Ursache abklären zu lassen. Sie habe deshalb
anlässlich der BzP körperliche und seelische Ermüdungserscheinungen
gezeigt, was wiederum zu einer Konzentrationsschwäche geführt habe.
Weiter sei sie verwirrt gewesen und habe an Depressionen gelitten. Sie sei
nicht in der Lage gewesen, der Befragung der BzP zu folgen, was die Miss-
verständnisse und Ungereimtheiten erkläre. Da sie zum Zeitpunkt der An-
hörung die notwendige Medikation erhalten habe, sei sie bei dieser Befra-
gung wachsam gewesen und habe dieser gut folgen können. Die Wider-
sprüche zwischen den beiden Befragungen könnten jedoch nicht als gra-
vierend erachtet werden. Aufgrund ihres psychischen Zustandes sei es
höchstens zu kleinen Abweichungen bei der Darstellung der asylrelevanten
Tatsachen gekommen.
Sodann habe sie glaubhaft ausgesagt, dass sie aufgrund des PKK-Hinter-
grundes ihres verstorbenen Ehemannes begründete Furcht vor Verfolgung
durch den IS habe. Diese Furcht sei auch Ursache für ihre psychischen
Probleme. Die Information, ihr Ehemann sei irrtümlich umgebracht worden,
stamme vom IS selber, und sie habe diese anlässlich der Befragung so
weitergegeben. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz nicht genügend mit
der Frage der Verfolgung von PKK-Mitglieder durch den IS auseinander-
gesetzt. Die Anschlagsserie im November 2019 in Rojava sei klarer Beleg
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dafür, dass der IS im syrischen Kurdengebiet immer noch präsent sei. An-
gesichts ihrer früheren politischen Zugehörigkeit und Tätigkeit ihres Ehe-
mannes sei sie ein mögliches Angriffsziel.
8.
8.1 Soweit die Beschwerdeführerin die ihr in der angefochtenen Verfügung
vorgehaltenen Widersprüche in ihrem Aussageverhalten mit ihrem Ge-
sundheitszustand erklärt und damit sinngemäss eine eingeschränkte Be-
fragungsfähigkeit geltend macht, ist dieser Einwand vorab zu prüfen, da er
geeignet sein könnte, die Kassation des angefochtenen Entscheides zu
bewirken.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der BzP keine Vorbehalte äusserte, welche auf eine einge-
schränkte Befragungsfähigkeit hingedeutet hätten. Alleine aufgrund des
Hinweises auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie auf Medi-
kamenteneinnahme gegen (…) und ihr (…) (vgl. SEM-Akten B9/13 N. 8.02)
musste das SEM keine verminderte Befragungsfähigkeit annehmen. Zu-
dem ist nicht per se davon auszugehen, dass Befragungen von Personen
mit gesundheitliche Beeinträchtigungen von vornherein ausgeschlossen
sind, zumal es dabei in erster Linie darum geht, über sich und selbst Erleb-
tes Angaben zu machen (vgl. im Zusammenhang mit Traumatisierungen,
Urteil des BVGer E-3410/2017 vom 22. März 2019 E. 9.1.3). Dem Befra-
gungsprotokoll lässt sich ferner nicht entnehmen, dass sie die ihr gestellten
Fragen nicht verstanden hätte und es ihr nicht möglich war, diese in kohä-
renter Weise zu beantworten. Sodann wurde der Beschwerdeführerin das
Protokoll rückübersetzt und sie hat dessen Richtigkeit unterschriftlich be-
stätigt. Darüber hinaus wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar und
möglich gewesen, bereits bei der Anhörung auf das nun Vorgebrachte hin-
zuweisen. Schliesslich hat sie im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungs-
pflicht bis heute keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen einge-
reicht.
Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Verfahrensführung
der Vorinstanz unter diesem Punkt nicht zu beanstanden ist und sie das
anlässlich der BzP erstellte Protokoll ihren Erwägungen zugrunde legen
durfte.
8.2 In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin vorge-
halten, diverse Vorbringen anlässlich der Anhörung stünden zu denjenigen
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anlässlich der BzP in Widerspruch und seien als unglaubhaft zu qualifizie-
ren. Die Beschwerdeführerin führt diese Widersprüche in der Rechtsmitte-
leingabe auf ihre gesundheitliche Verfassung zurück und macht in diesem
Zusammenhang geltend, es seien keine gravierenden Differenzen in ihrem
Aussageverhalten auszumachen. Sinngemäss rügt sie damit, die Vor-
instanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewen-
det und damit Bundesrecht verletzt.
8.2.1 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den spä-
teren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
8.2.2 Es ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass sich die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin zur PKK-Mitgliedschaft ihres Ehemannes an-
lässlich der BzP sowie der späteren Anhörung offensichtlich entgegenste-
hen (vgl. Sachverhalt Bst. B. und C.). Sodann wurden die im Rahmen der
Anhörung vorgebrachten Todesdrohungen gegen die Familie während der
BzP überhaupt nicht erwähnt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin erklärt,
selber nie Probleme mit Behörden, Gruppierungen oder anderen Drittpar-
teien gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten B9/13 N. 7.02). Für das Gericht
wären diese frappanten Widersprüche selbst bei einer ausgewiesenen ver-
minderten Befragungsfähigkeit schwer nachzuvollziehen (die Beschwerde-
führerin hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht [Art. 8 AsylG] bis heute
keine entsprechenden medizinischen Unterlagen eingereicht). Dies umso
mehr, als – wie die Vorinstanz bereits ausführte – die Beschwerdeführerin
anlässlich der BzP unaufgefordert und dezidiert vorbrachte, ihr Mann habe
nie etwas mit der PKK zu tun gehabt und die Frage, ob sie selber jemals
Probleme gehabt habe, lediglich mit "ja" oder "nein" beantworten musste
(vgl. a.a.O. N. 1.14 sowie N. 7.01).
Das Gericht gelangt deshalb zur Schluss, die Vorinstanz habe das zentrale
Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der PKK-Vergangenheit
ihres Ehemannes in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu wer-
den, zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Rüge erweist sich als un-
begründet. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz auf eine vertiefte
Auseinandersetzung mit der allgemeinen Verfolgungssituation von PKK-
Mitgliedern und deren Angehörigen verzichten, weshalb der in diesem Zu-
sammenhang erhobene Vorwurf der unsorgfältigen Abklärung fehl geht.
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8.2.3 Im Zusammenhang mit den Vorbringen zur allgemeinen Lage in Sy-
rien und der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz zu entfalten vermögen.
8.3 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist
eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7
E. 8). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren die Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.;
aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2322/2019
vom 21. Juni 2019 E. 8.2).
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 4. November 2019 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet, weshalb
sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsyG).
12.
12.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, (Art. 65 Abs. 1 VwVG), inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das
Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: