B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6499/2013
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am (…) 2012 und reiste über Nepal und unbekannte Länder am (…)
2012 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 20. August 2012 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den BFM-Akten:
A7/10) und am 15. März 2013 die einlässliche Anhörung zu seinen Aus-
reise- und Asylgründen (Protokoll in den BFM-Akten: A22/11) statt.
B.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er sei im
Dorf B._______ geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu seiner
Ausreise als (...) gearbeitet.
Am (…) oder. (…) 2012 habe er zusammen mit drei Freunden Plakate
"gegen die Chinesen" an leeren Häusern, Geschäften und Bezirksbüros
angebracht. Als Polizisten erschienen seien – er vermute, verraten wor-
den zu sein – seien sie weggerannt. Er habe seinen Eltern und seinem
Bruder von diesem Vorfall erzählt und diese hätten ihm gesagt, es drohe
ihm nun eine hohe Strafe, weshalb er das Dorf so schnell wie möglich
verlassen solle. Dies sei etwa um Mitternacht gewesen. Am darauffolgen-
den Tag habe er circa um 5.30 Uhr C._______ verlassen. Dabei sei er mit
einem Lastwagen nach D._______ und E._______ und von da aus zu
Fuss über die Grenze nach Nepal geflohen. Über unbekannte Länder sei
er schliesslich mit dem Flugzeug und dem Zug in die Schweiz gelangt.
C.
Im Auftrag des BFM wurde am 26. November 2012 durch eine externe
sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach-
und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (soge-
nannte Lingua-Analyse; Protokoll in den BFM-Akten: A18/10). Die sach-
verständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen und linguisti-
schen Herkunftsgutachten vom 16. Januar 2013 zum Schluss, beim Be-
schwerdeführer handle es sich zwar um einen ethnischen Tibeter, vermut-
lich habe er C._______ in jungen Jahren verlassen oder dies sei nur die
Heimat seiner Familie, eindeutig sei er aber nicht in der Region
C._______/B._______/Volksrepublik China sozialisiert worden, sondern
sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft in Nepal oder
Indien.
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Anlässlich der Anhörung vom 15. März 2013 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer zum Abklärungsergebnis dieser Lingua-Analyse das
rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt dabei an seinen Aussagen
fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt
zu haben.
D.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton St. Gallen
mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens des Be-
schwerdeführers geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Diesen Schluss zog das BFM ins-
besondere aus den Ergebnissen der Lingua-Analyse, wonach die Kennt-
nisse des Beschwerdeführers im landeskundlich-kulturellen Bereich dürf-
tig und lückenhaft seien und er auch Fragen zur Tätigkeit als (...) nur un-
zulänglich habe beantworten können. Zudem spreche er nicht den Dialekt
seiner angeblichen Heimatregion B._______, sondern eher eine Variante
der exiltibetischen Koine. Seine Aussagen im Rahmen des gewährten
rechtlichen Gehörs hätten diese Feststellungen nicht in Frage zu stellen
vermocht. Im Ergebnis sei die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers
eindeutig ausserhalb der Autonomen Region Tibet bzw. der Volksrepublik
China, sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Indien
und/oder in Nepal, erfolgt. Angesichts dieser Feststellung werde den von
ihm geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen jegliche Grundlage
entzogen, zumal es sich bei diesen offensichtlich um Standardvorbringen
zahlreicher Asylsuchender tibetischer Ethnie handle. Auch seien subjekti-
ve Nachfluchtgründe auszuschliessen. Schliesslich sei es dem Be-
schwerdeführer aufgrund der unglaubhaften Identitätsangaben und der
Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags auch nicht gelungen, die chi-
nesische Staatsangehörigkeit glaubhaft darzulegen, sondern die tatsäch-
liche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. Ein Vollzug in die Volksrepublik
China werde jedoch ausgeschlossen. Aufgrund der Mitwirkungsverlet-
zung sei vermutungsweise davon auszugehen, dass dem Vollzug in den
tatsächlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers keine Vollzugshinder-
nisse entgegenstünden.
E.
Gegen die Verfügung des BFM erhob der Beschwerdeführer mit Formu-
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Seite 4
lareingabe vom 20. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte mittels vorgedruckter Begehren die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
der Entscheid des BFM stütze sich auf eine fehlerhafte Lingua-Analyse,
er habe insbesondere anlässlich des Telefongesprächs andere Aussagen
gemacht als das BFM behaupte. Er führte aus, beim BFM einen Termin
zur Einsicht in das auf CD-ROM aufgezeichnete Gespräch wahrnehmen
zu wollen und beantragte, danach sei ihm Gelegenheit zur Stellungnah-
me einzuräumen.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte er der Beschwerde unter anderem
einen Ausdruck einer Ansicht aus Google Maps sowie mehrere Wikipe-
dia-Auszüge bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 setzte die zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdefüh-
rer unter anderem Frist zur Stellungnahme und verschob die Behandlung
der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig verzich-
tete sie vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
G.a Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer
eine Stellungnahme in fremder Sprache ein und ersuchte um Erstreckung
der Frist zur Übersetzung in die deutsche Sprache.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2013 erstreckte die In-
struktionsrichterin die Frist um drei Tage und mit Eingabe vom 10. De-
zember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine ins Deutsche übersetzte
Niederschrift des Telefongesprächs, das als Grundlage der Lingua-
Analyse gedient habe, zu den Akten. Er machte geltend, daraus gehe
hervor, dass er die Fragen zu seiner Heimatregion alle beantwortet habe
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Seite 5
und viele Details aus seinem Alltag habe erzählen können. Die Lingua-
Fachperson habe seiner Meinung nach nicht den Inhalt des Telefonge-
spräches wiedergegeben, und die Niederschrift sei mindestens gleichwer-
tig zu behandeln wie die Analyse.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – unter Vorbehalt der
Nachreichung eines Bedürftigkeitsbeleges sowie einer gegebenenfalls
späteren Änderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdefüh-
rers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wies sie ab.
I.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 belegte der Beschwerdeführer seine
Bedürftigkeit durch eine Fürsorgebestätigung des Sozialamts Gossau
vom 16. Januar 2014.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 wurde das BFM zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
J.b Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Es führte ergänzend aus, das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die Lingua-Analystin habe nicht den Inhalt des Tele-
fongesprächs widergegeben, sei als reine Schutzbehauptung zu werten.
Der Behauptung des Beschwerdeführers, sehr wohl den Fluss, welcher
durch B._______ fliesse, genannt zu haben, nämlich Yarlung Tsangpo,
hielt das BFM entgegen, der Yarlung Tsangpo fliesse gerade nicht durch
B._______, sondern einer seiner Nebenflüsse ([…]). Offensichtlich habe
der Beschwerdeführer die Ortschaft F._______ mit B._______ verwech-
selt. Zudem seien auch seine Kenntnisse zu den sich in der Nähe befind-
lichen Klöstern ungenügend.
J.c Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Mit Schreiben vom 29. Ju-
li 2014 verzichtete dieser auf eine Stellungnahme.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Ei-
ne wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiier-
te, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dar-
gelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaub-
haft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechseln-
den, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1, BVGE 2012/5 E 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996
Nr. 28 E. 3a).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Ak-
tenlage zum Schluss, dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Asyl- und Ausreisegründe zu Recht als unglaubhaft qualifiziert
hat.
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Seite 8
4.1 Tatsächlich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal,
stereotyp und unsubstantiiert ausgefallen; sie vermögen insgesamt nicht
den Eindruck zu erwecken, es handle sich bei dem Erzählten um tatsäch-
lich erlebte Ereignisse. Insbesondere wird von ihm etwa nicht nachvoll-
ziehbar dargelegt, wie er, nachdem er jahrelang als einfacher (...) tätig
gewesen sein will, plötzlich zum Entschluss kam, Plakate gegen das chi-
nesische Regime aufzuhängen und dann innerhalb von rund fünfeinhalb
Stunden sein Heimatland zu verlassen. Auch dass er, obwohl nach eige-
nen Angaben des Risikos der Aktion bewusst, überhaupt keine Vorberei-
tungshandlungen getroffen habe, ist realitätsfremd (vgl. A 22/11 S. 3, 5)
und die Antwort auf die Frage der Hilfswerksvertretung, wie es ihm mög-
lich gewesen sei, die Flucht derart schnell zu organisieren, fällt nicht zu-
friedenstellend aus, wenn er einzig angibt, sein Bruder habe das organi-
siert (vgl. A 22/11 S. 6). Schliesslich erstaunt, dass der Beschwerde-
führer – selbst vor dem Hintergrund seiner angeblich mangelnden Lese-
fähigkeit – überhaupt keine Angaben zur Flugreise machen konnte (vgl.
A7/10 S. 6; A22/11 S. 8 f.), zumal die Flughäfen oder Fluglinien sowohl im
Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt
werden. Dem Vorhalt des BFM, die geltend gemachten Asylgründe seien
allgemein und nicht anschaulich ausgefallen und liessen auch eine sub-
jektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, hält der Beschwerdeführer auf
Rechtsmittelebene bezeichnenderweise gar nichts entgegen.
4.2 Die aus der vorgenommenen Sprach- und Herkunftsanalyse gewon-
nenen Erkenntnisse fügen sich in die bisher als unglaubhaft erachtete
Sachverhaltsdarstellung ein. Die beauftragte sachverständige Person
kam dort zum Schluss, aufgrund ungenügender Kenntnisse im landes-
kundlich-kulturellen Bereich – die insbesondere nicht dem entsprächen,
was man von einer einheimischen Person im vorgeblichen Alter, mit dem
angegebenen sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund des Be-
schwerdeführers erwarten könne – könne keine Sozialisation im tibeti-
schen Gebiet von B._______ angenommen werden (wenn er auch nicht
ganz ausschloss, dass der Beschwerdeführer in jungen Jahren mögli-
cherweise in C._______ gelebt habe). Dieses Ergebnis bestätige insbe-
sondere die linguistische Analyse, die zum Schluss führe, der Beschwer-
deführer sei eindeutig nicht in C._______/B._______/G._______/ VR
China sozialisiert worden, weil er nicht den Dialekt von B._______, son-
dern eine Spielart des exiltibetischen Koine spreche und über nur geringe
Chinesisch-Kenntnisse verfüge. Aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen
und ausgewogenen Begründung in der hier zur Diskussion stehenden
Lingua-Analyse gibt es keinen Grund, an den daraus gewonnenen Er-
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Seite 9
kenntnissen zu zweifeln, zumal auch die fachlichen Qualifikation der
sachverständigen Person nicht in Frage steht (vgl. E-2981/2012 E. 4.2.1
m.w.H.). Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung schliesslich zu
Recht zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen des recht-
lichen Gehörs nicht gelungen, die Feststellungen der sachverständigen
Person in Frage zu stellen und auf die entsprechende Begründung kann
verwiesen werden.
Das gelingt ihm aber auch auf Beschwerdeebene nicht. So erweist sich
insbesondere die nachgereichte Transkription des aufgezeichneten Tele-
fongesprächs mit der Lingua-Fachperson als unbehelflich, die von der
Vorinstanz aufgezeigten Zweifeln an den Kenntnissen des Beschwerde-
führers zu seiner angeblichen Herkunft auszuräumen. Zum einen ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Analyse nicht den Inhalt des Gesprächs wieder-
geben sollte. Vielmehr scheint die Niederschrift diesen Inhalt gerade zu
bestätigen, etwa wenn ihr die Aussage des Beschwerdeführers zu ent-
nehmen ist, es gäbe keine berühmten Sänger in Tibet (vgl. Eingabe vom
10. Dezember 2013, zweitletzte Seite der Niederschrift), entgegen seiner
Behauptung in der Anhörung, dazu sei er anlässlich des Telefonge-
sprächs nicht befragt worden (vgl. A 22/11, S. 8). Zum anderen ist die
Aufzeichnung nicht geeignet aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer die
Fragen zu seiner Heimatregion sehr wohl alle habe beantworten und viele
Details aus seinem Alltag erzählen können, wie er dies in seiner Rechts-
mitteleingabe moniert. Vielmehr bestätigt sie erneut das, was ihm entge-
gengehalten wird, nämlich, dass er nur knappe und vage Aussagen ge-
macht hat und sein Wissen bezüglich der geltend gemachten Heimatregi-
on insgesamt äusserst oberflächlich und teilweise sogar unrichtig ausge-
fallen ist. Namentlich kann etwa auf die Angaben des Beschwerdeführers
zum Fluss in B._______ verwiesen werden, dessen Name er im Rahmen
der Lingua-Befragung noch gar nicht hatte nennen können (bzw. hatte er
auch angegeben, es gebe gar keine Flüsse in der Umgebung), wogegen
er dann bei der Anhörung angab, der Fluss heisse Yarlung Tsangpo (vgl.
A22/11 S. 7). Abgesehen davon, dass von einer Person, die ihr ganzes
Leben (vorliegend […] Jahre) an einem bestimmten Ort gelebt hat, ohne
Weiteres erwartet werden kann, dass sie in der Lage ist, die in der Nähe
liegenden Flüsse auf Anhieb nennen zu können – zumal der Beschwerde-
führer als ein angeblich in (...) tätiger (...) wesentlich auf Wasser ange-
wiesen war –, erweist sich die anlässlich der Anhörung nachgeschobene
Angabe als falsch. So fliesst der Yarlung Tsangpo-Fluss, wie die Vorin-
stanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, nicht durch B._______,
sondern durch F._______ (ein Kreis des Regierungsbezirks H._______).
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Seite 10
Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, B._______
sei die chinesische Bezeichnung von F._______ – nachdem er in der BzP
noch zu Protokoll gegeben hatte, er kenne die chinesische Bezeichnung
nicht (vgl. A 7/10, S. 7) – und mit Wikipedia-Ausdrücken zu belegen ver-
sucht, dass sich der Yarlung Tsangpo-Fluss dort befinde, während die
chinesische Bezeichnung von B._______ nachweislich I._______ (und
eben nicht F._______) ist, bestätigt geradezu die Unglaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar tibe-
tischer Ethnie ist, seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des
Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Ti-
bet im April 2012 und der ihm aufgrund der Plakataktion drohenden Ver-
folgung sich aber als unglaubhaft erweisen. Es erübrigt sich, auf weitere
Einwände in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen. Demzufolge ist für den Zeitpunkt der Ausrei-
se keine asylrechtlich relevante Verfolgung dargetan.
5.
Das BFM schliesst aus dem Umstand, dass die Hauptsozialisation des
Beschwerdeführers nicht in Tibet bzw. in der VR China stattgefunden ha-
be und er keine Identitätspapiere eingereicht habe – womit er seine Mit-
wirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verletzt habe –, dass seine
Staatsangehörigkeit unbekannt sei. Diesbezüglich ist folgendes festzuhal-
ten:
5.1 Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts tatsächlich nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Her-
kunftsstaaten oder Wegweisungshindernissen bezüglich hypothetischer
Herkunftsstaaten zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Her-
kunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche
Staatsangehörigkeit vorliegen. Das BFM verkennt aber, dass vorliegend
gewisse Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers bestehen. Zwar hat er seine angebliche Hauptsozialisa-
tion in Tibet nicht glaubhaft gemacht (wobei eine eventuelle Erstsozialisa-
tion in Tibet von der sachverständigen Person nicht gänzlich ausge-
schlossen wird). Demgegenüber ist seine tibetische Ethnie nicht strittig
und aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Analyse
ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Hauptso-
zialisation in Nepal oder Indien stattgefunden hat.
E-6499/2013
Seite 11
In jahrelanger Praxis gingen die ARK und später das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass auf die chinesische Staatsangehörigkeit zu
schliessen sei, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchen-
de Person tibetischer Ethnie sei, wobei dies selbst dann anzunehmen sei,
wenn Hinweise dafür bestünden, dass sie in den exil-tibetischen Gemein-
den in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausge-
gangen werden könne Exil-Tibeterinnen und -Tibeter könnten in diesen
Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1.-
4.3). In einem jüngeren, zur Publikation vorgesehenen, Länderurteil kam
das Bundesverwaltungsgericht nun zwar präzisierend zum Schluss, dass
für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien
die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthalts-
bewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraus-
setzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu
erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit wegfalle. Allerdings
sei davon auszugehen, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien le-
benden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
erworben hätten und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit
besässen (E-2981/2012 vom 20. Mai 2014, E. 5.8).
Vorliegend ist nach dem Gesagten nicht gänzlich auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt.
5.2 Im soeben zitierten Länderurteil präzisierte das Bundesverwaltungs-
gericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 allerdings auch
dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleierten oder verheimlichten, vermutungsweise davon auszu-
gehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprä-
chen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an
der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein ti-
betische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungs-
pflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in
Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die
Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht. Gleichzeitig hielt es fest, dass für al-
le Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung in die VR
China auszuschliessen sei, da ihnen dort eine Refoulement-Verletzung
drohe (vgl. E-2981/2012 E. 5.8-5.11).
E-6499/2013
Seite 12
5.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführer, wie erwähnt, unbestrittenermas-
sen tibetischer Ethnie. Er hat aber unglaubhafte Angaben zu seiner So-
zialisierung, zu seiner wahren Herkunft und zu seinen bisherigen Aufent-
haltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Dadurch kann insbe-
sondere nicht eruiert werden, welchen effektiven Status er im vermuteten
Herkunftsstaat Indien oder Nepal innehat, womit namentlich keine Dritt-
staatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden
kann. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft
wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf sein effek-
tives Heimatland verunmöglicht. Somit hat der Beschwerdeführer die ihm
obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Folgen hat er insofern zu tra-
gen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es
spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da
der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert
hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und
dadurch, wie erwähnt, auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist,
dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der
Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen, da ihm dort gegebe-
nenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
des BFM im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
Allerdings ist der Vollzug der Wegweisung in die VR China auszuschlies-
sen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. Januar
2014 gutgeheissen wurde und nicht von einer Veränderung in den finan-
ziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6499/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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