B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6499/2017
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 16. April 2015
in die Schweiz ein. Am 22. Juni 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel um Asyl nach. Am 3. Juli 2015 wurde sie zu ihrer Person
befragt (BzP).
Am 6. Juni 2017 und am 4. Juli 2017 wurde sie durch die Vorinstanz zu
den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Dabei machte sie im Wesentli-
chen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige und habe zuletzt in
B._______ gelebt. Nach Abschluss ihrer Ausbildung (in […]) habe sie bei
verschiedenen Firmen in B._______ gearbeitet. Seit (…) 2013 gehöre sie
dem Quannengshen-Glauben an und habe Videos für die Glaubensge-
meinschaft produziert. Am (…) 2014 habe es bei einem Vorfall in
C._______ Tote und Verletzte gegeben. Die chinesischen Behörden hätten
die Quannengshen-Kirche beschuldigt und unter diesem Vorwand Mitglie-
der der Kirche unterdrückt und festgenommen. Im (…) 2014 sei die Glau-
bensanführerin festgenommen worden. Sie habe befürchtet, dass jene un-
ter Folter ihre wahre Identität preisgebe. Deswegen hätten sie und alle wei-
teren Personen, deren Informationen der anführenden Person bekannt ge-
wesen seien, umziehen müssen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie sich bei
verschiedenen Glaubensschwestern aufgehalten. Im (…) 2014 habe sie
sich einen Pass ausstellen lassen. Dafür habe sie in ihr Heimatdorf zurück-
kehren und auf dem Passbüro erscheinen müssen. Sie habe Angst gehabt,
es sei jedoch alles gut gegangen. Da sie sich nicht auskenne, habe sie
eine Bekannte bezahlt, damit diese ihr ein Visum für ein sicheres Land be-
sorge. Später habe sie erfahren, dass die Wohnung einer Glaubens-
schwester, bei welcher sie sich aufgehalten habe, durchsucht und Erstere
festgenommen worden sei. Da sie (die Beschwerdeführerin) persönliche
Gegenstände und eine Kopie ihrer Identitätskarte bei dieser Glaubens-
schwester gelassen habe, habe sie Angst vor einer Identifikation durch die
Behörden gehabt. Von einer Kollegin habe sie später erfahren, dass die
chinesischen Behörden sie bei ihren Eltern zu Hause gesucht und diese
bedroht hätten.
Am (…) 2015 sei sie mit ihrem eigenen Pass über den Flughafen Peking
nach Hong Kong und danach in die Schweiz gereist. Dabei habe sie kei-
nerlei Probleme gehabt.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 – eröffnet am 18. Oktober 2017 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 17. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen
Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtli-
chen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
In der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest.
Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2017 zur Kenntnis
gebracht.
F.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 liess der Rechtsvertreter dem Gericht
seine Honorarnote zukommen und hielt fest, die Beschwerdeführerin wolle
nochmals bekräftigen, dass sie glaubwürdig und ausführlich über ihren
Glauben habe berichten können und die Anhänger der Quannegshen-Kir-
che dem Risiko einer Verfolgung durch die chinesischen Behörden ausge-
setzt seien.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 27. März 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht
drei Gutachten von Soziologen beziehungsweise Religionswissenschaft-
lern sowie einen Bericht der „Coordination des associations et des particu-
liers pour la liberté de consience“ zukommen, welcher die Repression der
chinesischen Behörden gegen Mitglieder der Church of Almighty God the-
matisiere.
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asyl-
gesuch abzulehnen sei.
4.2 Zur Begründung der Verfügung hielt sie fest, die Beschwerdeführerin
habe den Zeitpunkt des Besuchs der Behörden bei ihren Eltern nicht an-
geben können. Dieser gehe auch nicht aus dem Schreiben ihrer Kollegin
X.N. hervor. Das betreffende Schreiben, welches in Chinesisch und Eng-
lisch – jeweils mit einem Fingerabdruck von X.N. versehen – vorliege,
weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf. Weiter falle auf,
dass die Beschwerdeführerin sowohl von der Festnahme ihrer Glaubens-
schwester als auch vom Besuch der Behörden bei ihren Eltern nur durch
Hören-Sagen erfahren habe. Überdies erstaunten die vielen Zufälle in ih-
ren Schilderungen, welche dazu geführt hätten, dass sie einerseits davon
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Seite 6
erfahren habe, andererseits nicht selbst festgenommen worden sei und fer-
ner unbehelligt habe ausreisen können. Diesbezüglich sei überraschend,
dass die Glaubensschwester, bei welcher sie gewohnt habe, genau dann
festgenommen worden sei, als die Beschwerdeführerin sich nicht dort auf-
gehalten habe, und dies dann zusätzlich von einer anderen Kollegin beo-
bachtet worden sei, wodurch diese sie habe warnen können. Ausserge-
wöhnlich sei zudem, dass jene Kollegin die Beschwerdeführerin dann auch
noch auf dem Weg habe abfangen und ihr die Vorfälle habe mitteilen kön-
nen. Zudem sei es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihre Fami-
lie besucht habe, wenn sie sich wie vorgebracht zuvor bei der Glaubens-
schwester im Keller versteckt aufgehalten habe. Ferner werfe auch das
Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Festnahme der Glaubensan-
führerin im (…) 2014 Fragen auf. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass
sie sich unter diesen Umständen bei Glaubensgenossinnen versteckt
habe. Damit wäre sie das Risiko eingegangen, bei einer Glaubensschwes-
ter von den Behörden aufgegriffen zu werden, was kaum dem Verhalten
einer tatsächlich verfolgten Person entspreche. Ferner vermöchten die vor-
gebrachten Gründe, wie die Behörden von ihrer Anhängerschaft hätten er-
fahren sollen, nicht zu überzeugen.
Da es sich bei Quannengshen um eine verbotene Gruppierung handle,
müsse angenommen werden, dass die Polizei die Beschwerdeführerin
nach einer Identifizierung als deren Anhängerin einer Straftat verdächtigt
hätte. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass ihr am (…) 2014 im Pass-
büro ihres Wohnortes ein Pass ausgestellt worden sei. Dies widerspreche
der Tatsache, dass nach Reisepassgesetz der Volksrepublik China Perso-
nen, welche einer Straftat verdächtig würden, kein Reisepass ausgestellt
werde. Wenn sie identifiziert worden wäre, hätte sie nicht ohne weitere Ab-
klärungen oder Befragungen ausreisen können. Die problemlose Ausreise
spreche gegen die Verfolgungssituation und lasse darauf schliessen, dass
die Beschwerdeführerin nicht unter Beobachtung der Behörden gestanden
habe.
Die geltend gemachten Fluchtgründe, wegen der Religionszugehörigkeit
Verfolgungsmassnahmen der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein,
seien damit nicht glaubhaft.
4.3 Weiter sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Glau-
benszugehörigkeit und Glaubensausübung in der Schweiz, begründete
Furcht vor einer Verfolgung habe.
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Seite 7
Die Glaubensgemeinschaft Quannengsheng (beziehungsweise „Glauben
des Allerheilligen“ beziehungsweise „Lighthning from the East“), welcher
die Beschwerdeführerin angehöre, sei eine unter Art. 300 des chinesischen
Strafgesetzes fallende und damit verbotene Glaubensgemeinschaft. Eine
asylrelevante Verfolgungsgefahr könne somit bereits durch die blosse Mit-
gliedschaft bei dieser Gruppierung bestehen.
Voraussetzung für die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr sei,
dass ein Mitglied als solches für die Behörden identifizierbar sei. Die Iden-
tifizierbarkeit sei bei der Beschwerdeführerin zu verneinen. Sie sei ein ein-
faches Mitglied gewesen und habe keine Umstände erwähnt, wonach sie
öffentlich in Erscheinung getreten sei, lediglich, dass sie Videoaufnahmen
im Internet publiziert habe. Der indirekte Behördenkontakt – der Besuch
der Behörden bei ihren Eltern – könne wie bereits dargestellt, nicht ge-
glaubt werden. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass die chinesischen
Behörden sie bei ihrer Ausreise als Mitglied einer verbotenen Glaubensge-
meinschaft identifiziert hätten. Dies werde durch ihre legale Ausreise un-
termauert. Zwar praktiziere sie ihren Glauben auch in der Schweiz, es be-
stehe aber kein Anlass zur Annahme, dass sich bei einer Rückkehr nach
China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine asyl-
relevante Verfolgung verwirklichen werde. Ihre Zugehörigkeit zur Glau-
bensgemeinschaft sei somit asylrechtlich unbeachtlich.
4.4 Die Beschwerdeführerin habe weiter geltend gemacht, dass ihr Visum
abgelaufen sei und sie aufgrund der erhöhten Kontrollen am Flughafen be-
fürchte, festgenommen zu werden. Sie weise jedoch kein Risikoprofil auf.
Der alleinige Umstand des Visumsablaufs reiche für die Begründung von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht aus.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Beschwer-
deführerin habe plausibel und schlüssig ausgesagt und damit eine unmit-
telbare Bedrohung an Leib und Leben glaubhaft gemacht.
Sie habe sich erstmals der reellen Gefahr einer Identifizierung durch die
Behörden gegenüber gesehen, als die Anführerin ihrer Kirche im (…) 2014
festgenommen worden sei. Die Vorsteherin besitze eine Mitgliederliste. Da
die Gefahr bestanden habe, dass sie diese den Behörden gebe, habe die
Beschwerdeführerin untertauchen müssen. Weil sie legal habe ausreisen
können, sei es zwar wahrscheinlich, dass sie bis zur Ausreise nicht identi-
fiziert worden sei. Sie habe aber befürchtet, dass es lediglich eine Frage
E-6499/2017
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der Zeit gewesen wäre, bis sie identifiziert worden wäre. Diese begründete
Furcht vor Haft und Folter habe sie gezwungen, ihre Heimat zu verlassen.
Sie habe einen Tag vor ihrer Ausreise von der Verhaftung ihrer anderen
Glaubensschwester erfahren, was sie in ihrem Entschluss bestärkt habe.
Ihre Kollegin X.N. sei ebenfalls geflüchtet und beantrage Asyl in den USA.
Die Vorinstanz lasse bei der Würdigung ihrer Aussagen ausser Acht, dass
die chinesische Polizei seit Jahren massiv gegen die Glaubensgenossen
der Quannengshen-Kirche vorgehe. Ferner sei es verständlich, dass sie
vor ihrer Ausreise ihre Familie noch einmal habe besuchen wollen. Dass
sie dabei bereit gewesen sei, Risiken einzugehen, bestätige, dass sie ge-
zwungen gewesen sei, ihre Heimat und ihre Familie zu verlassen. Nach
ihrer Identifizierung durch die Behörden drohten ihr Haft und Folter alleine
wegen ihres Glaubens. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund
der landesweiten Verfolgung nicht gegeben.
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine
wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
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5.3 Dem Gericht erscheint es als überwiegend glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin Anhängerin der von ihr genannten und in China verbote-
nen Glaubensrichtung Quannengshen ist. Mit der Vorinstanz ist jedoch
festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ver-
halten und ihren Aufenthaltsorten nach der Festnahme ihrer Glaubensfüh-
rerin im September 2014 nicht glaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann diesbezüglich auf die überzeugende und ausführliche
Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit dem
in der Beschwerde erfolgten Festhalten daran, ihre Ausführungen seien
plausibel und glaubhaft, und dem ausschliesslichen Wiederholen des be-
reits aktenkundigen Sachverhaltes vermag die Beschwerdeführerin die
vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Damit er-
achtet es auch das Gericht als nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerde-
führerin von den chinesischen Behörden als Anhängerin der Glaubensge-
meinschaft Quannengshen identifiziert wurde.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – es sei verständlich, dass
sie ihre Familie nochmals habe sehen wollen – erscheint es nicht nachvoll-
ziehbar, dass sie sich zuvor stets – bei einer Kollegin sogar im Keller –
versteckt habe aufhalten müssen und trotzdem das Risiko eingegangen
sei, ihre Familie zu besuchen. Auf Beschwerdeebene räumte sie denn
auch ein, wahrscheinlich sei sie bis zur Ausreise von den Behörden noch
nicht identifiziert worden.
Die Vermutung, dass die Behörden keine Kenntnis von den religiösen
Überzeugungen der Beschwerdeführerin haben, werden auch darin bestä-
tigt, dass sie unter der eigenen Identität einen Pass sowie ein Visum hat
ausstellen lassen und über den streng kontrollierten Flughafen von Peking
hat ausreisen können. Dies weist in keiner Weise auf eine ernsthafte Be-
drohungslage von Seiten der Behörden hin.
5.4 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Aus den allgemeinen Berichten von Soziologen und Re-
ligionswissenschaftlern zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in
China und den damit zusammenhängenden strafrechtlichen Sanktionen
sowie den diesbezüglich eingereichten allgemeinen Berichten lässt sich
nichts zu Gunsten des konkreten Falles der Beschwerdeführerin ableiten.
Insbesondere, da die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubens-
gemeinschaft Quannengshen an sich und die Möglichkeit der Verfolgung
ihrer Anhänger von der Vorinstanz nicht bestritten wurde.
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5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die chinesischen Behörden
im Zeitpunkt ihrer Ausreise Kenntnis von ihrer Glaubenszugehörigkeit hat-
ten. Demzufolge ist nicht von ernsthaften Nachteilen vor der Ausreise oder
einer begründeten Furcht davor auszugehen.
6.
Weiter hat die Beschwerdeführerin auch allein aufgrund ihrer Glaubenszu-
gehörigkeit und ihrer Tätigkeiten für ihre Glaubensgemeinschaft in der
Schweiz – welche sich auf Skype-Konferenzen beschränken – keine Ver-
folgung in China zu befürchten. Wie die Vorinstanz geht auch das Gericht
davon aus, dass diese den chinesischen Behörden nicht zur Kenntnis ge-
langt sind. Dies gilt auch für die von ihr ausgeübte Tätigkeit als (…), wobei
es sich nicht um eine Aufgabe handelt, die eine Exponierung mit sich brin-
gen würde. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ein Profil, das sie in
den Fokus des chinesischen Geheimdienstes geraten lassen würde.
Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, dass sie bei der Rückkehr einzig
wegen der verspäteten Rückreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rech-
nen hätte.
7.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer-
deführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-6499/2017
Seite 11
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
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Seite 12
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeich-
nen.
9.4.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf indivi-
duelle Unzumutbarkeitselemente. Die Beschwerdeführerin verfügt vor Ort
über soziale Anknüpfungspunkte sowie über eine fundierte Ausbildung
([…]) und Arbeitserfahrung. Relevante gesundheitliche Probleme gehen
aus den Akten nicht hervor. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen,
dass sie nach ihrer Rückkehr nach China dort in eine existenzgefährdende
Situation gerät.
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche über einen chi-
nesischen Pass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
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Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Nachdem keine Veranlassung für die sub-
eventualiter beantragte, indes nicht weiter begründete, Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht, ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 8. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu
erheben.
11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2017 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen
und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einge-
setzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädi-
gen. Am 10. Januar 2018 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, in
welcher Parteikosten von insgesamt Fr. 2‘248.33 bei einem Stundenansatz
von Fr. 250.– ausgewiesen werden. Der geltend gemachte zeitliche Auf-
wand von 530 Minuten erscheint angemessen. Der Stundenansatz ist hin-
gegen praxisgemäss auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. bereits Zwischenverfü-
gung vom 8.12.2017). Das Honorar ist somit auf Fr. 1‘365.– (inklusive Aus-
lagen in der Höhe von Fr. 40.–) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘365.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger