B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6501/2016
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
c/o Sans Papiers, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letz-
ten Wohnsitz in B._______, reichte am 6. Mai 2012 in der Schweiz erstmals
ein Asylgesuch ein.
A.b Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 lehnte das Bundesamt für Migration
(BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 25. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-3547/2014 vom 23. Juni 2015 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 8. September 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin
beim SEM ein zweites Mal um Asyl. Zur Begründung machte sie geltend,
sie sei auch nach ihrer Flucht aus Äthiopien weiterhin politisch aktiv und
verfolge das Ziel eines freien und demokratischen Äthiopiens. Im Novem-
ber 2015 habe sie sich entschlossen, der Partei Ginbot 7 beizutreten. Diese
oppositionelle Partei, welche Kritik an der äthiopischen Regierung übe und
weltweit Parteitreffen organisiere, werde von der äthiopischen Staatsmacht
in keiner Weise geduldet und als terroristische Partei qualifiziert. Sie habe
am (…) an einem in der Schweiz abgehaltenen und auf Video aufgezeich-
neten Treffen von Ginbot 7 teilgenommen. Das äthiopische Fernsehen (E-
SAtv) habe über die Treffen berichtet und die Videos im Internet veröffent-
licht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die äthiopischen Behör-
den über die politischen Aktivitäten der im Exil lebenden Äthiopier bestens
informiert seien und sie mittels Informanten überwache. Angehörigen von
„terroristischen Organisationen“ drohe Folter, lebenslängliche Haft sowie
die Todesstrafe. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzumutbar.
Der Eingabe waren zwei Fotos beigelegt.
B.b Mit Schreiben vom 13. September 2016 ersuchte das SEM das Amt
für Migration des Kantons C._______ vom Vollzug der Wegweisung einst-
weilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren.
B.c Mit Verfügung vom 21. September 2016 – eröffnet am 23. September
2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, wobei der Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug
beauftragt wurde. Zudem hielt es fest, die Beschwerdeführerin müsse die
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Schweiz bis zum 16. November 2016 verlassen, ansonsten könne sie in
Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt wer-
den.
B.d Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 (Poststempel 21. Oktober 2016)
erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. In der Hauptsache beantragte sie, die Verfügung vom 21. Sep-
tember 2016 sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei der Vollzug der Wegwei-
sung zu stoppen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Staates.
Als Beweismittel waren der Beschwerde diverse Medien- und Länderbe-
richte sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt.
B.e Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde der Eingang der Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
Die Vorinstanz gelangt in ihrer Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die noch nicht lang dauernde
Parteimitgliedschaft sowie die blosse Teilnahme an einer einzigen Partei-
veranstaltung der Ginbot 7 würden keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich-
relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr zu begründen vermögen. Den
Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sie sich in qua-
lifizierter Weise betätigt oder eine spezielle Funktion bei der Partei innege-
habt habe. Auch die eingereichten Beweismittel würden nichts an dieser
Einschätzung ändern.
6.
Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
geltend, sie sei ihrer politischen Linie auch nach ihrer Ausreise treu geblie-
ben und sei deshalb nach einem langwierigen Aufnahmeverfahren im (…)
der international aktiven Partei Ginbot 7 beigetreten. Mit der Teilnahme an
Veranstaltungen von Ginbot 7 habe sie sich als klar regierungskritische
Person exponiert. Ihre Beteiligung sei auf Videos festgehalten worden, die
sowohl im Internet als auch im Fernsehen veröffentlicht worden seien. Da
die äthiopische Regierung die Aktivitäten der Exilgemeinschaften überwa-
che und registriere, drohe ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien Gewalt
und der Tod. Zudem habe sich die Lage in Äthiopien in den letzten Wochen
massiv verschlechtert. Die exzessive Gewalt der äthiopischen Sicherheits-
behörden richte sich nun auch gegen nicht exponierte Personen.
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7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat
und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, wie sie dies geltend macht.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a
m.w.H.).
7.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teil D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und Urteil E-5730/2016 vom
24. Oktober 2016) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Si-
cherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im
Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elekt-
ronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die
Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bür-
gern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden.
Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um
eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen
zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht nur eine abstrakte oder rein
theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass eine exilpolitische aktive
äthiopische Staatsbürgerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Be-
hörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich
identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im
Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien eine konkrete
und aktuelle Gefährdung ihrer Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet
werden muss, ist somit, ob sie als Regimekritikerin und damit als konkrete
Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter po-
litischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Inte-
resse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat.
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7.4 Die Beschwerdeführerin hat als Beleg ihrer exilpolitischen Tätigkeit
zwei Fotos und zwei Videos einer Veranstaltung der Ginbot 7 vom (…) ein-
gereicht. Sie hat lediglich an einer einzigen Veranstaltung teilgenommen,
weshalb sie – wenn überhaupt – eher als Sympathisantin denn als aktives,
engagiertes Mitglied der äthiopischen Opposition zu bezeichnen ist. Es ist
anzunehmen, dass die Behörden in Äthiopien ihre geringen exilpolitischen
Aktivitäten nicht zur Kenntnis genommen haben, da sie gemäss den ein-
gereichten Fotos Teil einer grösseren Ansammlung von Teilnehmern war.
Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der
zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen das äthiopische
Regime dürfte ausserhalb von dessen Möglichkeiten liegen. Es ist deshalb
unwahrscheinlich, dass gerade sie in den Fokus der äthiopischen Behör-
den gerückt sein soll. Aus den Fotos und den Videos kann somit nicht auf
eine exponierte exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin geschlos-
sen werden. Zudem ist auch nicht davon auszugehen, dass das von ihr
bereits im zweiten Asylgesuch angekündigte Bestätigungsschreiben daran
etwas zu ändern vermag – zumal es sich bei solchen Schreiben oftmals
um Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch aus den auf Rechtsmittelebene
eingereichten allgemeinen Medienberichten über die Situation in Äthiopien,
vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG verneint und das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin
abgewiesen.
9.
9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein-
tritt.
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegwei-
sung wurde zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen
die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer
Massenpanik, bei welcher mindestens 50 Personen starben. Infolgedes-
sen verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechs monatigen
Ausnahmezustand (,
abgerufen am 15.11.2016). Die Folgen des Ausnahmezustandes sind noch
nicht genau abschätzbar. Allerdings ist aufgrund der Berichte davon aus-
zugehen, dass die Auseinandersetzungen ausschliesslich zwischen der
Polizei und den Oromo stattfinden und sich die Gewalt der Sicherheits-
kräfte einzig gegen die politisch aktiven, demonstrierenden Oromo richtet
(, abgerufen am
15.11.2016; auf-proteste-aethiopien-erklaert-ausnahmezustand-ld.121089>, abgeru-
fen am 15.11.2016). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, Angehö-
rige der sich im Konflikt mit den äthiopischen Behörden befindlichen Volks-
gruppe der Oromo zu sein. Sodann wurde festgehalten, dass ihre exilpoli-
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tischen Aktivitäten von so geringem Ausmass waren, dass deren Kenntnis-
nahme durch die äthiopische Regierung unwahrscheinlich ist. Weder die
aktuelle, allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen daher auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem spricht die
persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung (mit Verweis auf das Erstgesuch, Urteil
E-3547/2014 E. 6.4.2). Sie ist gesund, jung, verfügt über eine relativ gute
Schulbildung sowie ein soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimatstaat. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwenigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, kann
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht statt-
gegeben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
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