B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6502/2016
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2015 in
der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juni 2015 fand die Befragung zur Per-
son (nachfolgend Erstbefragung) und am 12. September 2016 die Anhö-
rung (nachfolgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1),
lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv
Ziff. 4–7).
C.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Ziffern 1, 2 und 3 auf-
zuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu-
stellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsvertreterin beizuord-
nen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2016 hiess der zuständige In-
struktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss
einen amtlichen Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivzif-
fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er fürchte sich
vor dem Militärdienst. Nachdem er von der Schule verwiesen worden sei –
wonach er sich neun Monate versteckt habe – sei er illegal aus Eritrea
ausgereist.
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4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden
könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
– ob minderjährig oder nicht – einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus
Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner
die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2).
Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
4.3 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, so halten diese – wie bereits von
der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nicht den Anforderungen an Art. 3
AsylG stand. So vermögen weder fehlende Bildung noch die reine Befürch-
tung, eines Tages Militärdienst leisten zu müssen, Asylrelevanz zu entfal-
ten. Die Vorbringen werden den Anforderungen nicht gerecht, die an das
Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunkts gestellt werden. Die Be-
schwerde stellt der vorinstanzlichen Schlussfolgerung zu den Vorflucht-
gründen sodann auch nichts Stichhaltiges entgegen.
Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils zu be-
legen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asyl-
rechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Aufgrund der Bestätigung der
Praxisänderung der Vorinstanz im oben genannten Urteil, ist auf die Be-
schwerdeausführungen zur Rechtsprechung (insb. BVGE 2010/54) sowie
zu Berichten betreffend die illegale Ausreise nicht weiter einzugehen. Aus
demselben Grund sind die entsprechenden Rügen unbegründet. Nach
dem Gesagten vermögen die weiteren Beschwerdeausführungen am Be-
weisergebnis ebenfalls nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläu-
fige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls ausrei-
chend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das
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erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Okto-
ber 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
7.2 Der vom Gericht am 25. Oktober 2016 bestellten Rechtsbeiständin ist
eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5
VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Aufwand und Kosten wurden in der Beschwerde
ausgewiesen. Diese sind nicht zu beanstanden. Das amtliche Honorar ist
somit auf Fr. 831.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Rechtsanwältin Jana Maletic wird zu Lasten des Gerichts ein amtli-
ches Honorar in Höhe von Fr. 831.60 entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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