B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6502/2018
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzego-
wina und ist eigenen Angaben zufolge über Kroatien, Slowenien und Ös-
terreich in die Schweiz gereist, wo er am 8. Juni 2018 ein Asylgesuch
stellte. Am 13. Juni 2018 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) summarisch befragt. Mit Verfügung vom 28. August 2018 trat das
SEM im Rahmen des eingeleiteten Dublin-Verfahrens auf sein Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien sowie den Vollzug
an.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil F-5096/2018 vom 21. September 2018 gut, hob
die Verfügung vom 28. August 2018 auf und wies die Sache zur Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens in der Schweiz an die Vorinstanz zurück.
B.
Am 31. Oktober 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu
seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe in Bosnien
keine Stelle gefunden und auch keine Sozialhilfe erhalten. Aufgrund von
Ereignissen innerhalb der letzten Jahre sei auch sein Leben in Gefahr ge-
wesen. Er sei im Krieg schwer verletzt worden und habe keine Entschädi-
gung erhalten. Da er das Militär habe verlassen müssen, sei er gehasst
und als Deserteur betrachtet worden, weshalb er sich 1992 nach Öster-
reich begeben habe. Im Jahr 1997 sei er nach Bosnien zurückgekehrt und
habe keine Arbeit finden können, er sei 12 Jahre lang arbeitslos gewesen.
Im Jahr 2011 sei seine Frau verschwunden und habe ihn und die Kinder
zurückgelassen. Aufgrund seiner Suche habe er erfahren, dass sie sich in
Österreich in einem sicheren Haus aufhalte. Im Jahr 2012 sei gegen ihn
ein Verfahren wegen häuslicher Gewalt eingeleitet worden. Das Gemein-
degericht von B._______ habe gegen ihn eine Fernhaltemassnahme be-
treffend seine Frau angeordnet. Mit Urteil vom (…) Juli 2013 sei er vom
Vorwurf der häuslichen Gewalt freigesprochen worden und der Freispruch
sei am (…) März 2014 vom Obersten Gericht bestätigt worden. Seine Frau
habe 2013 auch ein Scheidungsverfahren eingeleitet, die Ehe sei geschie-
den worden.
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Vom 10. Januar 2013 bis zum 5. Februar 2013 sei er in Haft gewesen. Er
habe davor den Laden von G. M. – einem Bekannten seiner Frau – aufge-
sucht und sei angegriffen worden. Daraufhin habe man ihn angeklagt, eine
Schlägerei angezettelt zu haben. Nach seiner Freilassung habe er sich er-
neut nach Österreich begeben. Im März 2017 sei er nach Bosnien zurück-
gekehrt. Unmittelbar bei seiner Einreise habe man ihn festgenommen und
wegen des Gerichtsverfahrens, das in seiner Abwesenheit hängig gewe-
sen sei, von 31. März 2017 bis 30. April 2017 in Haft genommen. Am
(…) Mai 2017 sei er in diesem Verfahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 10 Monaten mit Bewährung auf drei Jahre verurteilt worden. Die von
ihm dagegen erhobene Beschwerde sei mit Urteil vom (…) November 2017
abgelehnt worden.
Im Weiteren hätten eines Tages drei unbekannte Personen die Türe seines
Hauses aufgebrochen. Er habe sie in die Flucht geschlagen, da er ihnen
gesagt habe, dass er eine Waffe besitze. Er habe dies zur Anzeige ge-
bracht, die Polizei sei gekommen und habe sich den Tatort angesehen,
jedoch nichts weiter unternommen. Während seines Aufenthalts in Öster-
reich sei viermal in sein Haus eingebrochen worden.
Auf Nachfrage erklärte er, nach Abschluss des Verfahrens wegen der
Schlägerei habe er keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt.
Sein Problem sei, dass er vom Sozialamt keine Sozialleistungen erhalte.
Er habe bisher finanzielle Unterstützung durch seine Tochter erhalten, die
in Österreich lebe. Ein weiteres Problem sei, dass er unter (…) leide, wofür
er in Bosnien Medikamente erhalten habe.
Als Beweismittel reichte er verschiedene amtliche Schreiben unter ande-
rem betreffend seine Scheidung, betreffend die Fernhaltemassnahmen we-
gen häuslicher Gewalt, betreffend seine Nachforschungen nach dem Auf-
enthaltsort seiner Frau, Vorladungen des Sozialamts und der Polizei und
entsprechende Korrespondenzen, Kopien über Drohungen auf einem
Handy sowie eine Liste von Drohungen aus dem Jahr 2012, ein Schreiben
des Katasteramtes und des Gerichts, wonach er vermögenslos sei, eine
Arbeitsbestätigung, eine Beschreibung seiner Probleme verfasst von sei-
ner Tochter und zwei ärztliche Berichte zu den Akten (A 44). Im Weiteren
befinden sich Urteile und Korrespondenzen betreffend sein Strafverfahren
wegen dem Vorwurf der Schlägerei samt summarischer Übersetzung, wei-
tere Dokumente betreffend die Scheidung, Unterlagen aus Österreich,
Nachweise von Geldüberweisungen an ihn nach Bosnien, ein Leumunds-
zeugnis sowie verschiedene Identitätsdokumente bei den Akten (A8).
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Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2018 – eröffnet am 12. November 2018 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine
Wegweisung und deren Vollzug und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ein-
tritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. Zur Sicherung des Voll-
zugs ordnete das SEM ferner die Ausschaffungshaft für die Dauer von
höchstens 30 Tagen an und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der
Haft und der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 15. November 2018 – eingegangen am 16. November
2018 – erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfü-
gung vom 8. November 2018 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Weg-
weisungsvollzug aufzuheben.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. November 2018 setzte die
Instruktionsrichterin den Vollzug per sofort einstweilen aus. Am 19. Novem-
ber 2018 gingen die vorinstanzlichen Akten bei Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Seine Vorbringen, er sei zu Unrecht
verurteilt worden, seien unglaubhaft. Mangels Asylrelevanz der Vorbringen
könne im Weiteren darauf verzichtet werden, auf eine allfällige fehlende
Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen.
5.2 Hiergegen machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend,
das SEM habe seine Vorbringen und die von ihm eingereichten Dokumente
nicht ausreichend gewürdigt. Seine Gründe seien nicht nur privat oder fa-
miliär, sondern gesellschaftlich und staatlich. In fast alle seine Probleme
seien die staatlichen Behörden involviert, einschliesslich krimineller Grup-
pen, die er nicht kenne. Er sei Diskriminierungen durch den Staat ausge-
setzt. Er sei mehrmals körperlich angegriffen und der Familienbesitz sei
geplündert worden. Bosnien und Herzegowina sei kein sicherer Staat, es
herrsche dort Korruption und Kriminalität. Er sei ständigem psychischen
Druck ausgesetzt und sein Leben und seine Freiheit seien in Gefahr.
5.3 Zunächst ist festzuhalten dass das SEM sämtliche vom Beschwerde-
führer eingereichten Dokumente ordnungsgemäss aufgeführt, geprüft und
in der angefochtenen Verfügung auch ausreichend gewürdigt hat. Die Vor-
instanz war nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Dokument betreffend
die Verfahren des Beschwerdeführers vor den Straf- und Zivilgerichten de-
tailliert auseinanderzusetzen, zumal sie alle Unterlagen hinsichtlich ihrer
(fehlenden) Asylrelevanz äusserst sorgfältig überprüft hat.
5.4 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
Wie das SEM zutreffend ausführte, handelte es sich bei den geschilderten
Vorfällen betreffend die häusliche Gewalt und die Schlägerei mit G.M. um
mutmassliche Straftaten des Beschwerdeführers und seine Vorbringen, er
sei zu Unrecht verurteilt worden, sind unglaubhaft. Die Ansicht der Vo-
rinstanz, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gerichtsunterlagen zeig-
ten, dass sich die Gerichte sorgfältig und umfassend mit den ihm zur Last
gelegten Straftaten auseinandergesetzt hätten, ist nicht zu beanstanden.
Vom Vorwurf der häuslichen Gewalt wurde er denn auch freigesprochen.
Es ist auch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er nach seiner
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Rückkehr aus Österreich im Jahr 2017 deshalb einen Monat in Haft war,
weil er sich zuvor einem Strafverfahren entzogen hatte. Dass er in der
Folge wegen dem Vorfall mit G.M. zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt
wurde, lässt nicht auf einen Politmalus schliessen, weshalb die Asylrele-
vanz offensichtlich nicht gegeben ist. Soweit er einen Überfall in seinem
Haus geltend macht, handelt es sich um einen Übergriff von privater Seite
und nicht um eine staatliche Verfolgung. Der Beschwerdeführer hat nach
eigenen Angaben die gegen ihn verübte Straftat anzeigen können, worauf-
hin die Polizei gekommen sei und den Tatort untersucht habe, was darauf
hinweist, dass er Schutz bei den lokalen Behörden erlangen kann. Sollte
der Staat in einem solchen Verfahren säumig sein, bleibt es dem Be-
schwerdeführer unbenommen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich
– wie das SEM zutreffend festgehalten hat – bei einer übergeordneten
staatlichen Behörde Hilfe zu holen. Für die Annahme, er könne mangels
staatlichen Willens keinen Schutz vor Kriminellen erhalten, liegen jeden-
falls keine konkreten Anhaltspunkte vor. Dies gilt auch für die geltend ge-
machten Drohungen, die er im Jahr 2012 erhalten habe, wobei diese Vor-
fälle zudem über sechs Jahre zurückliegen und er sich offenbar in dieser
Hinsicht seit seiner Rückkehr im Jahr 2017 unbehelligt in Bosnien aufhal-
ten konnte. Auch wenn er sich wegen der zahlreichen Verfahren aufgrund
seiner erfolglosen Sozialhilfegesuche und wegen der Scheidung, die offen-
bar gegen seinen Willen erfolgt ist, unter Druck gesetzt sieht, ist darin kein
asylrelevanter Nachteil zu erkennen. Es weist nichts darauf hin, dass ihm
die Behörden nicht wie allen anderen Staatsangehörigen Bosnien und Her-
zegowinas die gleiche Rechtsposition zuteil werden lassen würden. Seine
Ausführungen auf Beschwerdeebene, die staatlichen Behörden seien kri-
minell, erschöpfen sich in blossen Behauptungen und Mutmassungen, die
weder substanziiert noch belegt sind. Seine Beschwerdevorbringen sind
nicht geeignet, die vom SEM vorgenommene rechtliche Würdigung umzu-
stossen. Es kann deshalb ohne Weiterungen auf die vorinstanzlichen Er-
wägungen verwiesen werden, welche vollumfänglich zu stützen sind.
5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen; Bosnien und Herzegowina ist vom
Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG be-
zeichnet worden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erweist sich unter Be-
rücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der
allgemeinen Lebensumstände – es besteht keine Situation von Krieg, Bür-
gerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers bewirken würde – als zumutbar.
Auch die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gemäss Aktenlage hat der Be-
schwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Österreich und der Haftentlas-
sung im Frühjahr 2017 wieder das Familienhaus beziehen können. Im Wei-
teren hat er das Haus dank der Zuwendungen seiner Tochter, die ihn auch
seither finanziell unterstützt habe, renovieren können. Auch wenn nicht in
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Seite 10
Abrede gestellt werden soll, dass seine Situation mit finanziellen Schwie-
rigkeiten verbunden sein kann, so leitet sich aus diesem Umstand für den
Beschwerdeführer keine Ursache für die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ab. Jedenfalls kann bei der vorliegenden Sachlage nicht da-
von ausgegangen werden, er sei bei Rückkehr in seiner Existenz bedroht.
Davon abgesehen steht es dem Beschwerdeführer auch frei, sich in einem
anderen Teil des Landes niederzulassen, in dem sich allenfalls bessere
Berufs- und Lebenschancen eröffnen.
Auch die medizinischen Vorbringen können eine Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht begründen. Der Beschwerdeführer hat (…) und hat
bereits zuvor in Bosnien und Herzegowina die nötige Behandlung mit Me-
dikamenten erhalten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Der Beschwerdeführer verfügt über Reisedokumente, weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Anna Wildt
Versand: