B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6502/2019
Ur t e i l vom 1 9 .Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019.
E-6502/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei-
matstaat am 7. November 2018 auf dem Luftweg zusammen mit ihren bei-
den erwachsenen Söhnen. Am gleichen Tag reisten sie in die Schweiz ein
und suchten um Asyl nach. Die Beschwerdeführenden waren zu diesem
Zeitpunkt im Besitz eines durch die Schweizerische Botschaft in Teheran
am 25. Oktober 2018 ausgestelltes Schengen-Visum (Tourismus) mit einer
Gültigkeit vom 4. November 2018 bis 3. Dezember 2018.
B.
Am 8. November 2018 wurden die Beschwerdeführenden der Testphase
des Verfahrenszentrums C._______ zugewiesen. Dort nahm das SEM am
14. November 2018 die Personalien der Beschwerdeführerin B._______
auf. Am 15. November 2018 wurden die Personalien des Beschwerdefüh-
rers, A._______, durch das SEM erfasst.
C.
Die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung reichte
beim SEM am 20. Dezember 2018 medizinische Informationen zur Be-
schwerdeführerin ein.
D.
Am 24. Dezember 2018 übermittelte die Rechtsvertretung dem SEM me-
dizinische Informationen zum Beschwerdeführer. Ausserdem wurde eine
Bestätigung über dessen Kriegsgefangenschaft während des Iran/Irak-
Krieges sowie ein als "Haftbestätigung vom Dezember 2017" bezeichnetes
Dokument (je in Kopien) zu den vorinstanzlichen Akten gereicht.
E.
Am 28. Dezember 2018 befragte das SEM die Beschwerdeführerin in An-
wesenheit ihrer Rechtsvertretung gestützt auf Art. 16 Abs. 3 der damals
geltenden Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR
142.318.1) zu ihren Asylgründen.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann und ihr älterer
Sohn seien im Dezember 2017/Januar 2018 wegen der Teilnahme an einer
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Seite 3
Demonstration, in die sie zufällig geraten seien, verhaftet und ins (…)-Ge-
fängnis verbracht worden. Ihr Sohn sei am 21. Januar 2018 unter Auflagen
entlassen worden. Ihr Mann sei am 6. Februar 2018 ebenfalls unter Aufla-
gen freigekommen. Danach habe er mehrere Vorladungen durch die
Staatsanwaltschaft erhalten und dorthin gehen müssen. Er habe Angst ge-
habt, dass ein hartes Urteil gefällt würde. Deshalb seien sie ausgereist.
F.
Mit Eingabe an das SEM vom 10. Januar 2019 reichte die Rechtsvertre-
tung beim SEM weitere medizinische Informationen zum Beschwerdefüh-
rer ein.
G.
Am 17. Januar 2019 wurden zusätzliche gesundheitliche Informationen so-
wie ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu
den vorinstanzlichen Akten gereicht. Mit Schreiben vom selben Tag wurde
ausserdem darum gebeten, während der bevorstehenden Anhörung den
psychischen Belastungen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
H.
Am 18. Januar 2019 wurde dem SEM ein Dokument, bei welchem es sich
um ein Urteil eines Gerichts in D._______ handeln soll (in Kopie) sowie ein
Bericht einer Gesundheitskommission im Iran übermittelt.
I.
Am 21. Januar 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein sei-
ner damaligen Rechtsvertretung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV
einlässlich an.
Während erwähnter Anhörung brachte der Beschwerdeführer hauptsäch-
lich vor, er sei am 31. Dezember 2017 zusammen mit seinem Sohn verhaf-
tet respektive in Untersuchungshaft versetzt worden, weil sie zufällig in
eine Demonstration geraten seien. Die Haft im (…)-Gefängnis habe einen
Monat und eine Woche gedauert und er sei dabei mehrmals befragt, ge-
schlagen, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Mit vierzehn ande-
ren Personen sei er in einer Zelle gewesen. Gegen Kaution, die die Familie
gezahlt habe, habe man ihn freigelassen. Drei Mal, im Frühling, im August
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und im September/Oktober 2018, habe er auf jeweils vorhergehende per-
sönliche Vorladung hin beim (…)-Gericht, dem Revolutionsgericht, vor dem
Richter erscheinen müssen. Er habe ein schweres Urteil erwartet, weshalb
sie ausgereist seien. Das Urteil sei erst gesprochen worden, als er sich in
der Schweiz befunden habe. Sein Bruder habe ihm einen Monat nach sei-
ner Ankunft in der Schweiz davon erzählt. Er, der Bruder, habe das Urteil
sowie auch jenes des Sohnes entgegengenommen, diese mit dem Mobil-
telefon fotografiert und die Fotos dem Beschwerdeführer versandt. Er sei
zu sieben Jahren Haft und 132 Peitschenhieben verurteilt worden. Seinen
Sohn habe man zu sechs Jahren Haft und 99 Peitschenhieben verurteilt.
J.
Die Beschwerdeführerin erhielt am 21. Januar 2019 in Anwendung von
Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV die Gelegenheit, sich zu ihren Ausreisegründen
nochmals zu äussern. Dabei hatte sie ihren bisherigen Ausführungen
nichts hinzuzufügen.
K.
Am 25. Januar 2019 verfügte das SEM die Zuweisung der Beschwerdefüh-
renden in das erweiterte Verfahren sowie in den Kanton E._______ als
Aufenthaltskanton.
L.
Am 20. Februar 2019 gelangte das SEM an die schweizerische Botschaft
in D._______ (nachfolgend: Botschaft) und bat um Abklärung verschiede-
ner Fragen zu dem von den Beschwerdeführenden dargelegten Sachver-
halt und den von ihnen eingereichten Beweismittel. Die Botschaft teilte dem
SEM ihr Abklärungsergebnis am 7. Mai 2019 mit.
M.
Das SEM teilte den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt seiner
Anfrage an die Botschaft sowie deren Antwort mit Verfügung vom 22. Mai
2019 mit. Insbesondere wurde erklärt, gegen den Beschwerdeführer sei
kein Prozess geführt worden und die von ihm eingereichten Gerichtsdoku-
mente seien gefälscht. Die Beschwerdeführenden erhielten die Gelegen-
heit, sich bis zum 3. Juni 2019 zur Anfrage und dem Botschaftsergebnis zu
äussern.
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Seite 5
N.
Die Beschwerdeführenden ersuchten das SEM mit Schreiben vom 23. Mai
2019 um Zustellung der Anfrage an die Botschaft und deren Antwort. Zu-
gleich ersuchten sie um Einsicht in die von ihnen beim SEM eingereichten
Beweismittel und Prozessunterlagen sowie um Verlängerung der Frist zur
Stellungnahme.
O.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 teilte das SEM den Beschwerdeführen-
den mit, ihnen könne die Botschaftsanfrage sowie die Antwort als solche
nicht zugestellt werden, da öffentliche Interessen dem entgegenstehen
würden. Die von ihnen eingereichten Akten würden ihnen gemäss Akten-
verzeichnis ediert. Dem Antrag um Fristverlängerung bis zum 20. Juni
2019 zwecks Einreichung einer Stellungnahme gab das SEM statt.
P.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden zum
Abklärungsergebnis der Botschaft ihre Stellungnahme sowie verschiedene
Dokumente ein und ersuchten um vollständige Akteneinsicht nach Ab-
schluss der Instruktionsmassnahmen. In erwähntem Schreiben erklärten
sie im Wesentlichen, die den Beschwerdeführer und seinen Sohn betref-
fenden Gerichtsurteile seien nicht gefälscht und der Inhalt der Kautionsbe-
stätigungen wahr. Der Beschwerdeführer und sein Sohn seien aus den von
ihnen genannten Gründen im Gefängnis gewesen.
Q.
Am 23. Oktober 2019 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden er-
gänzend Akteneinsicht.
R.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 – eröffnet am 4. November 2019 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ord-
nete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
S.
Mit separaten Verfügungen vom 30. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die
Söhne der Beschwerdeführenden (Verfahrensnummern SEM: […] und
E-6502/2019
Seite 6
[…]) würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylge-
suche ebenfalls ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an.
T.
Mit Schreiben vom 19. November 2019 gab rubrizierter Rechtsanwalt
seine Mandatierung dem SEM bekannt und verlangte namens der Be-
schwerdeführenden vollständige Einsicht in die Verfahrensakten; insbe-
sondere in die von seinen Mandanten eingereichten Dokumente.
U.
Das SEM gab dem Gesuch um Akteneinsicht – unter Ausnahme der mit
A, B und C klassifizierten Aktenstücke – am 28. November 2019 statt.
V.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhob rubrizierter Rechtsanwalt Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019. Dabei
stellte er in prozessualer Hinsicht die Rechtsbegehren um Bekanntgabe
des Spruchgremiums und Auskunft über dessen zufällige Zusammenset-
zung (Ziffer 1). Ferner wurde um Einsicht in die Aktenstücke A44, A45 und
A46 sowie Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach gewähr-
ter Akteneinsicht ersucht (Ziffer 2). Es wurden verschiedene formelle Rü-
gen erhoben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz infolge Verletzung des rechtli-
chen Gehörs (Ziffer 3), eventuell infolge Verletzung der Begründungspflicht
(Ziffer 4), eventuell infolge unvollständiger Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Ziffer 5) beantragt. In materieller Hinsicht wurde um
Aufhebung der Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden sowie darum ersucht, ihnen sei Asyl zu gewähren
(Ziffer 6). Eventuell wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der
Verfügung (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) und Feststellung der
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bean-
tragt (Ziffer 7).
Der Beschwerde wurden – nebst der angefochtenen Verfügung – diverse
Berichte zum Iran (allgemeine Informationen unter anderem zur Men-
schenrechtslage im Iran, zu iranischen Veteranen, Protestbewegungen,
verhängten Strafen und Gewalt gegen Regimekritiker etc.) und ein Artikel
E-6502/2019
Seite 7
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend den Zugang zu ver-
fahrensrelevanten Akten in iranischen Gerichtsfällen sowie ein Artikel be-
treffend Epilepsie und Gedächtnisbeeinträchtigungen, beigelegt.
W.
Die zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom
17. Dezember 2019 fest, das vorliegende Verfahren werde mit jenem der
beiden Söhne der Beschwerdeführenden (Geschäftsnummer E-6430/2019
und E-6433/2019) koordiniert geführt. Dem Rechtsvertreter wurde das
Spruchgremium mitgeteilt. Die Beschwerdeführenden wurden – unter An-
drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert, bis zum
3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu Guns-
ten der Gerichtskasse einzuzahlen.
X.
Am 3. Januar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter namens der Beschwerde-
führenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6502/2019
Seite 8
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter nachfolgender Einschränkung – einzutreten.
1.5 Den Beschwerdeführenden wurde im Rahmen der Zwischenverfügung
vom 17. Dezember 2019 antragsgemäss das ordentliche Spruchgremium
bekanntgegeben. Auf den in Ziffer 1 der Rechtsbegehren gestellten weiter-
gehenden Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe zu bestätigen, dass
die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen tatsächlich
zufällig ausgewählt worden seien, ist unter Verweis auf die einschlägige
Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April
2017 E. 4.1–4.3). Daran ändert auch der Hinweis des Rechtsanwalts auf
das Urteil 12T_3/2018 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2018 nichts. Denn
in diesem Urteil hatte das Bundesgericht einer Aufsichtsanzeige des
Rechtsanwalts im Wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben,
dass der Spruchkörper durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
ein EDV-Programm grundsätzlich zufällig und auch sonst nach objektiven
Kriterien bestimmt werde (vgl. a.a.O. E. 2.4.3). Es besteht daher keine Ver-
anlassung, von der Rechtsprechung in erwähntem Teilurteil D-1549/2017
abzuweichen.
2.
Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend in Anwendung von Art. 111a
Abs. 1 AsylG verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 9
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht und die
unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts), welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
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Seite 10
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.
2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6).
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
5.3 In der Beschwerde wird gerügt, den Beschwerdeführenden sei nicht
vollständige Akteneinsicht gewährt worden, da ihnen die Aktenstücke A44,
A45 (Botschaftsanfrage und Botschaftsanfrage in Kopie) und A46 (Bot-
schaftsantwort) als solche nicht ediert worden seien (vgl. Beschwerde
S. 7 f.) Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Sinne von Art. 26
VwVG, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV,
kann darin jedoch nicht erblickt werden:
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 22. Mai 2019 (vgl. Akte SEM: […]-
47/3 [nachfolgend: A47/3]) die fraglichen Aktenstücke zutreffend als Akten
bezeichnet, die Angaben enthielten, an deren Geheimhaltung ein wesent-
liches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG be-
stehe, weshalb diese nicht uneingeschränkt offengelegt werden könnten.
Das SEM hat auch den Anspruch der Beschwerdeführenden gemäss
Art. 28 VwVG auf Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts dieser Akten ge-
wahrt. Es hat in erwähnter Verfügung den Inhalt der Botschaftsanfrage wei-
testgehend wiedergegeben, indem es das Abklärungsergebnis in den we-
sentlichen Elementen zusammengefasst hat. Den Beschwerdeführenden
wurden zur Anfrage und Antwort das rechtliche Gehör eingeräumt. Eine
Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung
mit den entsprechenden Erwägungen war damit möglich. Die Editierung
der Botschaftsantwort als solche mittels Schwärzung von nicht offenzule-
genden Namen sowie geheim zu haltender Informationen hätte sich zudem
vorliegend als nicht praktikabel erwiesen. Zu beachten ist zudem, dass bei
einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von – wie vorliegend
festgestellten – behördlichen Fälschungserkenntnissen die Gefahr bestan-
den hätte, dass diese durch eine asylsuchende Person (sei dies mit oder
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Seite 11
ohne Absicht) an Dritte weitergegeben und von diesen missbräuchlich ver-
wendet werden könnte (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4 S. 814, Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2004 Nr. 28 E. 7a und b, EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). Auch vor die-
sem Hintergrund ist nicht zu bemängeln, dass das SEM die erwähnten Ak-
tenstücke als solche nicht ediert hat. Mit der Zusammenfassung des rele-
vanten Inhalts wurde dem Akteneinsichtsrechts somit Genüge getan.
Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (vgl. Beschwerde
S. 7 f.) erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Der Antrag
auf Edierung erwähnter Aktenstücke als solche ist, ebenso wie der damit
verbundene Antrag auf Ansetzung einer Frist zwecks Beschwerdeergän-
zung abzuweisen.
5.4 Aus den beim SEM eingereichten, medizinischen Unterlagen lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer – was vorliegend nicht in Frage
steht – unter einer chronifizierten, komplexen posttraumatischen Belas-
tungsstörung (PTBS) und weiteren gesundheitlichen Problemen, darunter
auch an (…), leidet (vgl. Akte SEM: […]-29/4 [nachfolgend: A29/4] S. 2,
A32/3 S. 2, A34/3 S. 2 und A35/4 S. 1 ff.).
Aus dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers ergeben sich jedoch
nicht, wie dies gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 11 und S. 19), Anzeichen
dafür, er sei aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage ge-
wesen, sich zu seinen Asylgründen zu äussern und Fragen zu beantworten
(vgl. Akte SEM: […]-38/18 [nachfolgend: A38/18] S. 5 F42 ff.). Als er nach
einer Zigarettenpause verlangte, und erklärte, es gehe ihm nicht so gut,
wurde kurz darauf die Anhörung wunschgemäss unterbrochen (vgl. A38/18
S. 9 F70 ff.). Nach erfolgter Pause war er ebenfalls in der Lage, fortwäh-
rend Aussagen zu machen. Auf seinen Zustand angesprochen erklärte er,
es gehe und bedankte sich für die medizinische Behandlung (vgl. A38/18
S. 16 F146). Ebenso war er anlässlich der Rückübersetzung im Stande,
Korrekturen vorzunehmen (vgl. A38/18 S. 18). Sein Rechtsvertreter
brachte im Übrigen keine Einwände bezogen auf den Gesundheitszustand
und einer damit verbundenen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
während der Anhörung vor.
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Anhaltspunkte dafür, dass seinem Gesundheitszustand während der An-
hörung – wie in der Beschwerde formuliert wird – in keiner Art und Weise
Rechnung getragen respektive sein gesundheitlicher Zustand nicht berück-
sichtigt worden wäre, sind demnach nicht vorhanden. Der Auszug eines
Berichts über Epilepsie und Gedächtnisbeeinträchtigungen (vgl. Beilage 5
der Beschwerde) vermag nichts an dieser Auffassung zu ändern. Die in
diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der mangelhaften Sachver-
haltsabklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs gehen fehl (vgl.
S. 12 ff., insbesondere S. 16, der Beschwerde), weshalb die damit verbun-
denen Anträge auf Rückweisung abzuweisen sind.
5.5 Dem SEM wird vorgehalten, es habe dem Beschwerdeführer keine Fra-
gen zu früheren Ereignissen gestellt, namentlich seine regimekritische Vor-
geschichte nicht abgeklärt und damit den Sachverhalt unvollständig erho-
ben (vgl. Beschwerde S. 18 ff.). Er habe sich aufgrund seiner gesundheit-
lich bedingten Gedächtniseinschränkung dazu nicht äussern können, wo-
mit zugleich eine Gehörsverletzung vorliege (vgl. Beschwerde S. 16).
In diesem Zusammenhang wird neu (vgl. Beschwerde S. 9 ff.) auf eine
mehrtägige Einvernahme des Beschwerdeführers im Jahre 2006 in Zu-
sammenhang mit seiner Tätigkeit im (…), auf seine Teilnahme zusammen
mit seinen Kindern und seiner Ehefrau an einer Demonstration im Juni
2009 und am Aschura-Fest im Dezember desselben Jahres hingewiesen.
Ausserdem sei er im Juni 2013 an einer Versammlung von Kriegsvetera-
nen gewesen, welche durch die Polizei aufgelöst worden sei. Im Winter
2013 sei er an seinem Arbeitsplatz im (…) D._______ mit dem Sicherheits-
personal der iranischen Revolutionsgarden in Konflikt geraten und deswe-
gen zwei Monate freigestellt worden. Einen Konflikt habe er auch 2016 mit
einem (…) ausgetragen, dessen Anordnungen er sich widersetzt habe.
Deswegen sei er erneut für zwei Monate von seiner Tätigkeit suspendiert
worden. Dies habe ihn so in Rage gebracht, dass er die Fotos des politi-
schen und religiösen Oberhaupts des Irans von der Wand entfernt, dabei
geschimpft und in Anwesenheit der Mitarbeiter die Fotos weggeworfen
habe. Er sei deshalb von den Sicherheitsbehörden einvernommen worden
und habe eine Erklärung unterzeichnen müssen, künftig auf solche Aktio-
nen zu verzichten. Am 4. März 2017 habe er an einer Versammlung der
Märtyrer und Veteranenstiftung teilgenommen, welche durch die Polizei
E-6502/2019
Seite 13
aufgelöst worden sei. 2017 habe er sich ausserdem mit irakischen (…) ge-
stritten, woraufhin ihn die (…)polizei am folgenden Tag verhört habe. Er-
neut habe er eine Vereinbarung unterschreiben müssen, sich künftig aus
solchen Situationen herauszuhalten.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung
vom 21. Januar 2019 gefragt wurde, ob es Gründe gebe, die er noch nicht
erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen
würden. Daraufhin antwortete er, er habe alle Fragen beantwortet und sei
bereit, weitere Fragen zu beantworten. Er sei aus Angst um sein Leben
geflohen. Dies sei der einzige und grösste Grund (vgl. A38/18 S. 17 F155).
Demnach musste das SEM nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer,
der aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gehalten gewesen
wäre, sämtliche relevanten Ereignisse dem SEM zu schildern, habe noch
weitere Sachverhaltselemente vorzutragen. Dies umso mehr, als auch sein
Rechtsvertreter auf Frage hin verneinte, noch weitere Fragen zu haben
(vgl. A38/18 S. 18). Weder die Ehefrau noch die Söhne erwähnten im Üb-
rigen dem SEM gegenüber allfällige Teilnahmen zusammen mit dem Eh-
mann/Vater an einer Demonstration oder dem Aschura-Fest. Auch spra-
chen sie nicht von Konflikten des Vaters mit den Behörden im Rahmen
dessen Arbeitstätigkeit. Die Ehefrau antwortete auf die Frage, ob es
Gründe gebe, die sie noch nicht erwähnt habe explizit: "Nein, alles, was ich
hatte, habe ich erzählt." (vgl. Akte SEM: A39/3 S. 2 F6). Der ältere Sohn
gab ebenfalls keine weiteren Gründe an (vgl. Akte SEM […]: […]-15/21
S. 20, F183). Auch der jüngere Sohn verneinte auf Frage hin, weitere Aus-
reisegründe zu haben (vgl. Akte SEM […]: […]-15/9 S. 6 F39).
Von einer unvollständigen Sachverhaltserhebung durch das SEM kann
demzufolge nicht gesprochen werden. Wie aus den nachstehenden Erwä-
gungen zum Asyl- und Flüchtlingspunkt folgt, sind die Teilnahmen zudem
als nachgeschoben und zugleich in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als nicht
relevant zu erachten.
Die Rügen der Gehörsverletzung und mangelnder Sachverhaltserstellung
erweisen sich mit Blick auf die bis anhin nicht erwähnten Sachverhaltsvor-
bringen demzufolge als unbegründet und die in diesem Zusammenhang
jeweils beantragte Rückweisung (vgl. Beschwerde S. 16 f. und S. 23) ist
abzuweisen.
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Seite 14
5.6 Wie zuvor erwähnt, ist anhand der ärztlichen Zeugnisse erstellt, dass
der Beschwerdeführer an verschiedenen, vor allem in psychischer Hin-
sicht, schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen leidet. Die vorhan-
denen medizinischen Berichte reichen zudem – wie sich den nachstehen-
den Erwägungen zum Vollzugspunkt entnehmen lässt – zur Beurteilung
allfälliger Vollzugshindernisse aus. Der medizinische Sachverhalt ist daher
als ausreichend erstellt zu erachten, weshalb der entsprechende Vorhalt in
der Beschwerde fehlgeht und die beantragte Rückweisung (vgl. Be-
schwerde S. 23 f.) auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Es besteht somit
kein Anlass, zusätzlich medizinische Abklärungen vorzunehmen und/oder
dem Beschwerdeführer – wie ebenfalls beantragt wird – Frist zwecks Ein-
reichung medizinischer Berichte anzusetzen (vgl. Beschwerde S. 26.).
5.7 Eine Verletzung der Sachverhaltsermittlung ergibt sich auch nicht
dadurch, dass das SEM aufgrund der – wie argumentiert wird – Langzeit-
traumatisierung des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht geprüft habe, ob
damit zwingende Gründe im Sinne der Rechtsprechung vorhanden wären
(vgl. Beschwerde S. 24 und S. 32 f.). Eine solche Prüfung beschlägt die
materiell rechtliche Würdigung der vom SEM nicht in Frage gestellten Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen PTBS leidet. Von
einer falschen Sachverhaltsermittlung kann daher zum Vornherein nicht
gesprochen werden.
5.8 Die Argumentation, das SEM habe aktuelle, relevante Länderinforma-
tionen zum Iran ignoriert und damit den Sachverhalt mangelhaft erhoben
(vgl. Beschwerde S. 26), ist nicht stichhaltig. Allein im Umstand darin, dass
das SEM in seiner Länderpraxis zum Iran einer anderen Linie folgt, als vom
Beschwerdeführer erwartet, und es aus sachlichen Gründen zu einer an-
deren Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerde-
führer verlangt, kann keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung erblickt
werden. Der entsprechende Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
5.9 Insoweit für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Gericht
eine Frist zwecks Nachreichung von "weiteren" Beweismitteln beantragt
wird (vgl. Beschwerde S. 27), ist dieser Antrag abzuweisen, zumal dazu –
wie den nachstehenden Erwägungen zum Asyl- und Flüchtlingspunkt zu
entnehmen ist – kein Anlass besteht. Gleichsam sind der lediglich pauschal
formulierte Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch
E-6502/2019
Seite 15
eine Fachperson unter Beizug eines Dolmetschers (vgl. Beschwerde
S. 13) abzuweisen.
5.10 Insgesamt erweisen sich die vom Rechtsanwalt erhobenen formellen
Rügen als nicht stichhaltig. Die damit verbundenen Anträge auf Rückwei-
sung und Beweisanträge sind abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
E-6502/2019
Seite 16
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
6.4 Das SEM erachtete die gegen den Beschwerdeführer geführte, gericht-
liche Untersuchung und das in der Folge gegen ihn verhängte Urteil als
nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG.
Es führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss den Abklä-
rungen der Botschaft sei kein Prozess gegen den Beschwerdeführer ge-
führt worden. Die Gerichtsdokumente seien gefälscht. So entspreche die
verurteilende Instanz nicht jener, die im lran für die Urteilsfällung eines sol-
chen Falles verantwortlich sei. Die Gerichtsnummer entspreche nicht einer
echten Gerichtsnummer und die Gesetzesartikel seien nicht mehr aktuell.
Das Urteil enthalte widersprüchliche Aussagen zur ausstellenden Gerichts-
kammer. Die im Urteil angegebenen Strafen könnten keinem Gesetzesar-
tikel zugeordnet werden. Obwohl das Urteil von einer höheren Instanz aus-
gesprochen worden sei, fehle die Angabe der vorherigen Instanz. Es ent-
halte keine wichtigen Ausstellungsdaten. Ohne ersichtlichen Grund sei der
Beschwerdeführer zudem für das gleiche Delikt zu einer anderen Strafe als
sein Sohn verurteilt worden. Das Urteil weiche auch bezüglich des Layouts
von authentischen Urteilen ab.
Was die Kautionsbestätigung angehe, so handle es sich um ein internes
Dokument, das eigentlich nicht in den Besitz des Beschwerdeführers ge-
langen könne. Es werde darin ein falscher Begriff für den Ausdruck "Sicher-
heit" gebraucht. Gemäss dem Vertrauensanwalt der Botschaft wäre gegen
den Beschwerdeführer im Fall eines Prozesses als erstes eine Ausreise-
sperre verhängt worden, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei.
E-6502/2019
Seite 17
Die Einwände in seiner Stellungnahme und die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Berichte würden an diesen Erkenntnissen nichts ändern. Es sei
nicht einzusehen, warum – wie von ihm geltend gemacht – aufgrund der
Überlastung des Revolutionsgerichts unzuständige Gerichte seinen Fall
und jenen seines Sohnes übernommen haben sollten, oder ungleiche Ur-
teile für ihn und den Sohn gefällt worden seien. Die formellen Fehler des
Urteils habe der Beschwerdeführer nicht erklären können. Bereits in der
Anhörung sei zudem aufgefallen, dass die nicht verhängte Ausreisesperre
unrealistisch sei, was durch die Botschaftsabklärung bestätigt worden sei.
Das SEM stellte sich zudem – unter Zitierung der jeweiligen Protokollstel-
len – auf den Standpunkt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien un-
substantiiert und nicht nachvollziehbar. So führte es im Wesentlichen aus,
er habe nicht genau sagen können, wann die jeweiligen Gerichtstermine
stattgefunden hätten und wann er die Vorladungen erhalten habe (A38
S. 10). Den Weg zum Gerichtssaal habe er nur vage beschreiben und
keine konkreten Angaben zum Richter, zum Raum und zum Verlauf der
Termine machen können (A38 S. 11/12). Auch habe er keine Unterschiede
zwischen den drei Gerichtsterminen angeben und nicht sagen können, ob
er die Vorladungen zurückgegeben habe oder nicht (A38 S. 13 und S. 15).
Solche Fragen könne eine Person, die wirklich einen Prozess erlebt habe,
beantworten. Demgegenüber habe er seine Haft sehr detailliert und nach-
vollziehbar beschreiben können. Deshalb könne er sich auch nicht darauf
berufen, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme keine Aussagen
zum Prozess habe machen können. Es müsse zudem bezweifelt werden,
dass lediglich er und der Richter beim jeweiligen Gerichtstermin anwesend
gewesen seien (A38 S. 11, 12). Unrealistisch sei auch, dass er nicht mit
seinem Sohn über seinen Prozess geredet habe, obwohl es sich um die-
selbe Angelegenheit gehandelt habe (A38 S. 15). Er habe auch nicht über-
zeugend darlegen können, wie es seinem Bruder gelungen sei, für ihn und
seinen Sohn die Urteile entgegenzunehmen (A38 S. 14). Bis zum heutigen
Tag habe er die Originale der Urteile nicht beigebracht, obwohl er dazu
genügend Zeit gehabt habe.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten
diesen Erwägungen der Vorinstanz an, weshalb – zwecks Vermeidung von
Wiederholungen – auf diese verwiesen werden kann.
E-6502/2019
Seite 18
Dabei ist zu betonen, dass für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass
besteht, an der Seriosität der durch die Botschaft vorgenommenen Abklä-
rung zu zweifeln. Gemäss der Botschaftsantwort weist – wie besehen –
das angeblich gegen den Beschwerdeführer gesprochene Urteil eine Viel-
zahl von Fälschungsmerkmalen und inhaltlichen Ungereimtheiten auf. Es
ergibt sich aus der Antwort insbesondere, dass kein Prozess gegen den
Beschwerdeführer stattgefunden hat. Der Einwand in der Beschwerde (vgl.
Beschwerde S. 7), mindestens bezüglich des Layouts würden gleiche Ur-
teile des entsprechenden Gerichts existieren, ist nicht geeignet, die vom
Vertrauensanwalt erwähnten Fälschungselemente zu entkräften. Die dies-
bezüglich eingereichten und kaum leserlichen Beweismittel (vgl. Beilagen
2 und 3 der Beschwerde) sind nicht beweistauglich. Die weitere Argumen-
tation, es sei nicht ersichtlich, wie die Botschaft Zugang zu Urteilen erhalte,
da die SFH im beigelegten Bericht (vgl. Beilage 4 der Beschwerde) festge-
halten habe, dass Revolutionsgerichte im Iran in der Regel gar keine Ur-
teile aushändigen und weder die Angeklagten noch die Rechtsvertreter Zu-
gang zu verfahrensrelevanten Akten erhalten würden, verfängt ebenfalls
nicht. Damit werden erwähnte Ungereimtheiten ebenfalls nicht entkräftet.
Das Vorbringen ist sodann in sich nicht schlüssig, wenn der Beschwerde-
führer einerseits geltend macht, die Urteile seien für die Betroffenen nicht
zugänglich und andererseits ein entsprechendes Dokument in Kopie zu
den Akten reicht, welches in dessen Abwesenheit an seine Heimatadresse
übermittelt worden sein soll (vgl. A38/18, S. 14 F129). Der Einwand in der
Beschwerde, den Beschwerdeführenden könnte – ohne deren Kenntnis –
von Verwandten ein gefälschtes Urteil zugestellt worden sein, ist ebenfalls
nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu untermauern. Im Ge-
genteil stellt dies ein weiteres Indiz dar, dass es sich beim eingereichten
Dokument um eine Fälschung handelt.
6.6 Es erscheint insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise mehrmals vorgeladen und letztlich verurteilt worden ist. Bis
zum heutigen Zeitpunkt wurden die entsprechenden Vorladungen denn
auch nicht eingereicht. Hinzukommt vorliegend, dass der mit dem Be-
schwerdeführer angeblich gleichzeitig festgenommene Sohn zur gerichtli-
chen Untersuchung und den Vorladungen ebenfalls keine substantiierten
Angaben machen kann (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-6430/2019 vom
heutigen Tag E. 6.5).
E-6502/2019
Seite 19
Das Bundesverwaltungsgericht hegt im Weiteren Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer infolge des Verdachts der Demonstrationsteilnahme
Ende 2017 inhaftiert wurde. So hat er die damit zusammenhängende Ver-
urteilung nicht glaubhaft machen können. Einen Beleg für die Haft hat er –
entgegen der Annahme des SEM in der Verfügung – nicht eingereicht. Bei
der vom SEM bezeichneten «Haftbestätigung» handelt es sich nach Er-
kenntnissen des Gerichts um einen Ausweis des Beschwerdeführers be-
treffend seine Kriegsgefangenschaft. Sein Sohn vermerkte denn auch in
seiner Anhörung, er habe keine Bestätigung der Haft und das SEM habe
das vom Vater eingereichte Dokument falsch taxiert, da es sich dabei um
eine Gefangenschaftskarte handle, die sein Vater in Zusammenhang mit
seiner Kriegsgefangenschaft während des Iran-Irak-Krieges erhalten habe
(vgl. Akte SEM […]: A15/21 S. 18 F 168 f.). Letztlich kann eine abschlies-
sende Auseinandersetzung mit dieser Frage aber unterbleiben, da auch
bei einer unterstellten Untersuchungshaft Ende 2017 nicht davon ausge-
gangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung
weitere Behelligungen seitens der Behörden zu erdulden hatte. Die im No-
vember 2018 erfolgte Ausreise aus dem Heimatstaat würde demnach auch
bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht in einem kausalen und zeitlichen Zu-
sammenhang zu diesem Ereignis stehen. Es kann daher nicht davon aus-
gegangen werden, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat als opposi-
tionelle respektive regimekritische Person registriert und hätte daher bei
einer Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung.
6.7 Ein politisches Profil, das den Beschwerdeführer als regimefeindliche
Person erscheinen liesse, lässt sich auch nicht aus der erstmals von ihm
auf Beschwerdeebene dargelegten "regimekritischen" Vorgeschichte ab-
leiten (vgl. Beschwerde S. 19 ff.). Diese erstmaligen Vorbringen scheinen
im Gesamtkontext als Konstrukt zwecks Erschaffung eines möglichen
flüchtlingsrelevanten Profils des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Entgegen der dahingehenden Formulierung in der Rechtsmittelschrift sind
dieser denn auch keine Dokumente beigelegt, mit denen erwähnte Vorge-
schichte belegt würde (vgl. S. 18 der Beschwerde sowie die Beilagen 6 bis
15). Ohnehin kommt erwähnten Vorkommnissen aber keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz zu. So hatten die Einvernahme des Beschwerdefüh-
rers im Jahre 2006, dessen angebliche Teilnahme (zusammen mit seinen
Kindern und seiner Ehefrau) an einer Demonstration und am Aschura-Fest
E-6502/2019
Seite 20
2009 keine (weiteren) behördlichen Massnahmen zur Folge. Ebenso ver-
hält es sich mit seinen Teilnahmen an Versammlungen der Kriegsvetera-
nen in den Jahren 2013 und 2017. Die Einvernahme im Jahre 2006 und
die Freistellung von seiner Tätigkeit im Jahre 2013 basierten ausserdem
nicht auf einem politischen Hintergrund, sondern hingen einzig mit seiner
Arbeit zusammen. Die erneute Suspendierung im Jahr 2016 erfolgte auf-
grund seines Verhaltens am Arbeitsplatz und hatte seinen Angaben ge-
mäss lediglich eine Verzichtserklärung zur Folge; dies obwohl er im Rah-
men dieses Konflikts das politische und religiöse Oberhaupt des Irans be-
schimpft haben will. Der Streit 2017 basierte ebenfalls auf seiner Arbeit als
Angestellter im (…) und das Verhör und die Verzichtserklärung vom Folge-
tag hatten keine politische Komponente. Ausserdem liegen die Ereignisse
in zeitlicher Hinsicht zu weit zurück; sie waren mithin für die erst im Novem-
ber 2018 erfolgte Ausreise nicht massgeblich. Von einem regimefeindli-
chen Profil respektive davon, dass der Beschwerdeführer deswegen im Fo-
kus der iranischen Behörden gestanden hätte, kann demnach nicht ge-
sprochen werden.
6.8 Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, weist der Beschwerde-
führer kein regimekritisches respektive in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht
massgebliches Profil auf. Ein solches wurde auch mit Bezug auf seinen
Sohn mit erwähntem Urteil von heute verneint. Es erübrigt sich daher, auf
die der Beschwerde beigelegten weiteren Dokumente einzugehen, welche
sich insbesondere zum Schicksal regimekritischer Personen sowie zur all-
gemeinen Lage im Iran äussern, ohne jeglichen, persönlichen Bezug zum
Beschwerdeführer aufzuweisen (vgl. Beilagen 16 bis 25 der Beschwerde).
6.9 Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall ei-
ner drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu
betrachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolger-
staat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen
nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das
Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Aus-
nahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die
Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). Als
zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende
Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erleb-
ter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne
E-6502/2019
Seite 21
einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimat-
land zurückzukehren (vgl. Urteil des BVGer E- 3842/2006 vom 20. Dezem-
ber 2010 E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4).
Der Grund für die chronische Traumatisierung liegt vorliegend in der vom
Beschwerdeführer erlittenen Kriegsgefangenschaft als Soldat im Irak-Iran-
Krieg. Hauptursache für seine schwerwiegenden psychischen Probleme
bildete die Misshandlung als Gefangener durch irakische Streitkräfte wäh-
rend des Iran-Irak-Krieges (vgl. A35/4 S. 2). Die Berufung auf sogenannte
"zwingende Gründe" im Sinne erwähnter Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts kann damit vorliegend von vornherein nicht zur Anwen-
dung kommen, setzt diese doch eine im Heimatstaat erlittene Vorverfol-
gung und eine damit einhergehende, begründete Langzeittraumatisierung
voraus, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer erfüllt auch
unter diesem Aspekt die Flüchtlingseigenschaft nicht.
6.10 Da sich die Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Vorbringen ih-
res Ehemannes stützt, dieser jedoch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG hat nachweisen oder glaubhaft machen können, erfüllt auch sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Eine Reflexverfolgung – wie in der Be-
schwerde erwähnt (vgl. Beschwerde S. 8) – fällt nicht in Betracht.
6.11 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass
die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraus-
setzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen
nicht erfüllen, weshalb die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht ablehnte.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-6502/2019
Seite 22
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes,
AIG, SR 142.20).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Iran ist demnach rechtmässig.
E-6502/2019
Seite 23
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
Nachdem die Beschwerdeführenden nicht haben nachweisen respektive
glaubhaft machen können, dass sie befürchten müssten, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde dort eine menschenrechtswidrige
Behandlung drohen.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran noch individuelle
Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführenden lassen dem-
nach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig er-
scheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden ist
nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt geprägt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint
auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in
den Iran zumutbar. Der Beschwerdeführer konnte trotzt seiner gesundheit-
lichen Probleme in seiner Heimat einer regelmässigen Arbeit nachgehen
E-6502/2019
Seite 24
(A38/18 F32 ff. S. 4 f.). Seine Söhne, die mit ihm und seiner Ehefrau zu-
rückkehren werden, sind sehr gut ausgebildet und waren im Iran berufstä-
tig. Im Heimatland leben zudem zahlreiche Verwandte. Hinzukommt, dass
ein Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt, womit sie sich –
selbst wenn sie derzeit angeblich nicht mit ihm Kontakt steht (vgl. A35 F33
ff., S. 5) – im Bedarfsfall an diesen zwecks materieller Unterstützung wen-
den könnte.
Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers an-
belangt, lässt sich feststellen, dass er – wie schon erwähnt – wegen seiner
psychischen Problemen bereits über Jahre hinweg in seinem Heimatland
in Behandlung war. Wie das SEM zutreffend erkannte, machte er nicht gel-
tend, diese sei ungenügend gewesen. Das Gesundheitssystem im Iran
weist denn auch ein relativ hohes Niveau auf. Dies gilt auch für die Be-
handlung psychischer Probleme (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2055/2016 vom 19. September 2019 E. 6.3.6). Vor diesem Hinter-
grund steht weder die Frage nach der im Iran vorhandenen Gesundheits-
versorgung und einer ärztlichen Prognose im Falle einer Rückkehr zur De-
batte, noch lässt sich den ärztlichen Berichten entnehmen, sein Gesund-
heitszustand habe sich derart verschlechtert, dass er deswegen derzeit
nicht reisefähig wäre. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass es dem Be-
schwerdeführer offensteht, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu
nehmen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter diesem As-
pekt nicht als unzumutbar.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Iran
insgesamt als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich – sofern nötig
– bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-6502/2019
Seite 25
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist (vgl. E. 1.5).
10.
Mit vorliegendem Entscheid wird das nachträglich mit Schreiben vom 3. Ja-
nuar 2020 gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde indes – bei einer ex-ante Be-
trachtung – nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann
und die Beschwerdeführenden gemäss der am 3. Januar 2020 eingereich-
ten Bestätigung bedürftig sind, ist ihnen antragsgemäss die unentgeltliche
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren. Ihnen sind somit
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall
zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem
Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom
13. November 2018 E. 6.1).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6502/2019
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Versand: