Abtei lung V
E-6504/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Kosovo,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2008
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-6504/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kosovo am
27. Juni 2008 verliess und am 29. Juni 2008 illegal in die Schweiz ge-
langte, wo er am 30. Juni 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er am 3. Juli 2008 im A._______ summarisch befragt und am
29. Juli 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei
kosovarischer Staatsangehöriger und Bosniake (slawischer Muslim)
mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk ...),
dass er in der Schule Probleme mit Mitschülern albanischer Ethnie
gehabt habe und von diesen am (...) so schwer geschlagen worden
sei, dass er bei der Polizei Anzeige erstattet habe,
dass er, obwohl es in der Folge vor Gericht zu einer finanziellen Eini-
gung gekommen sei, die Schule aus Angst vor den albanischen Mit-
schülern abgebrochen habe und zu seiner Grossmutter nach
C._______ (...) gegangen sei,
dass er nach dem Tod seiner Grossmutter zurückgekehrt und erneut
behelligt worden sei,
dass die Albaner ihn verprügelt und ihm gedroht hätten für den Fall,
dass er Anzeige bei der Polizei erstatten sollte,
dass er sich schliesslich aufgrund dieser Ereignisse und aus Angst vor
den Albanern zur Ausreise entschlossen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Identi-
tätskarte, eine Bescheinigung des Amtsgerichts (...) vom (...), eine Vor-
ladung des Polizeipostens (...) für ein auf den (...) angesetztes Infor-
mationsgespräch und einen ärztlichen Bericht der Notfallstation des
Spitals (...) vom (...) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2008 - eröffnet am
17. September 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
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Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 30. Juni 2008 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, in Kosovo, das am
17. Februar 2008 einseitig seine Unabhängigkeit von Serbien erklärt
habe, sei es seit dem Einmarsch der KFOR-(Kosovo Force)Truppen
am 12. Juni 1999 teilweise zu schwerwiegenden Übergriffen auf Ange-
hörige ethnischer Minderheiten, namentlich auch auf Bosnier, ge-
kommen,
dass indessen kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der eth-
nischen Minderheiten festgestellt werden könne und die Mitte 1999 ei-
ner internationalen Polizei übertragenen Polizeiaufgaben vom neu ge-
bildeten Kosovo Police Service (KPS), bei dem auch Angehörige der
verschiedenen Minderheiten tätig seien, wahrgenommen würden,
dass die von der United Nations Interim Administration (UNMIK) über-
nommenen zivilen Verwaltungsaufgaben auf Bezirksstufe sukzessive
auf die gewählten Vertreter der Kosovo-Albaner und Minderheiten
übertragen würden und das vormals serbische, insgesamt effektiver
gewordene Rechts- und Justizsystem von der internationalen Gemein-
schaft von Grund auf erneuert worden sei,
dass Strafgerichtsbarkeit und Strafvollstreckung grösstenteils funktio-
nierten, internationale Hilfswerke vor Ort aktiv seien und die KFOR,
UNMIK sowie die KPS in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten
in Kosovo zu schützen,
dass die polizeiliche Präsenz gut sichtbar und flächendeckend sei, bei
Übergriffen regelmässig interveniert werde und Straftaten gegen Min-
derheitsangehörige geahndet würden,
dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten Übergriffe nicht
asylrelevant seien, weil vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat ausgegangen werden könne,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern vermöchten, zumal diese den Willen und die Fähig-
keit der Behörden dokumentierten, den von Straftaten betroffenen Op-
fern den notwenigen Schutz zu gewähren,
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dass unbesehen davon die Vorbringen unglaubhaft seien, zumal nicht
plausibel erscheine, der Beschwerdeführer habe sieben Tage vor sei-
ner Ausreise eine Bestätigung des Amtsgerichts (...) verlangt, ohne die
Behörden gleichzeitig von den geltend gemachten neueren Vorfällen
des Jahres 2007 in Kenntnis zu setzen und Anzeige zu erstatten,
dass seine Erklärung, er habe aus Angst keine Anzeige erstattet, nicht
überzeuge, weil erfahrungsgemäss Personen, welche tatsächlich
Furcht vor Übergriffen und solche erlebt hätten, um Schutz bei den zu-
ständigen Behörden ersuchten,
dass des Weiteren die Aussagen des Beschwerdeführers zu den gel-
tend gemachten Vorfällen unsubstanziiert seien und aufgrund seiner
Darlegungen der Schluss zu ziehen sei, diese hätten sich in Wirklich-
keit nicht ereignet,
dass er die Vorfälle trotz wiederholter Fragen lediglich oberflächlich
und allgemein geschildert habe, die Wirklichkeit sich indessen erfah-
rungsgemäss komplexer und differenzierter gestalte,
dass Personen, die tatsächlich von solchen Übergriffen in ähnlicher
Situation betroffen gewesen seien, in der Regel auch ihre persönlichen
Wahrnehmungen auf eine anschauliche und nachvollziehbare Weise
schilderten, was vorliegend mangels Realkennzeichen nicht der Fall
sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs
und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober
2008 (Poststempel) die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlich-
en Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, even-
tualiter - sinngemäss - den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 22. Oktober 2008 mitteilte, er dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, eine summarische
Prüfung der Akten lasse die Beschwerde als aussichtslos erscheinen
und ihn unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im
Unterlassungsfall aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.− zu bezahlen,
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dass der Beschwerdeführer am 4. November 2008 den einverlangten
Kostenvorschuss fristgerecht bezahlte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
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keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe in einer Be-
kräftigung der Authentizität und Asylrelevanz der mündlichen Vorbrin-
gen zum Asylgesuch erschöpfen, ohne in substanziierter und über-
zeugender Weise zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf
die an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
werden kann, Stellung zu nehmen,
dass sich der Beschwerdeführer zudem in Bezug auf den Aufenthalt
bei seiner Grossmutter in C._______ (...) widersprach, indem er
anlässlich der Kurzbefragung im A._______ ausführte, er habe sich im
Jahr 2005 für rund zwei Monate in C._______ aufgehalten (Akten BFM
A2/8 S. 2), und im Unterschied dazu bei der Anhörung zu seinen Asyl-
gründen geltend machte, er sei von 2005 bis 2007 in (...) gewesen
(A6/14 S. 7),
dass des Weiteren seine Schilderungen zu den angeblichen Nachstel-
lungen nach seiner Rückkehr aus Montenegro auffällig vage und ober-
flächlich blieben und er beispielsweise erst auf wiederholte Fragen hin
Namen nannte (A6/14 S. 7) respektive die Frage nach dem Zeitpunkt
der Behelligungen durch Albaner unbeantwortet liess (A6/14 S. 10
F76),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere auch seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minder-
heit der slawischen Muslime (Bosniaken) an dieser Beurteilung nichts
zu ändern vermag, zumal gemäss der von der ARK in EMARK 2002
Nr. 22 vorgenommenen Beurteilung, der sich das Bundesverwaltungs-
gericht anschliesst, der Vollzug der Wegweisung von Angehörigen die-
ser Ethnie in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej zumutbar
ist, wenn diese Personen ihren letzten Wohnsitz in einem dieser Bezir-
ke hatten, was vorliegend der Fall ist,
dass auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ge-
sunden Mann handelt, der eigenen Angaben zufolge über einen Mittel-
schulabschluss, Berufserfahrung in der Landwirtschaft und ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz in B._______ (Bezirk ...) verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
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dass die Verfahrenskosten durch den am 4. November 2008 geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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