B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6504/2018
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2018 / N (…).
E-6504/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden haben ihr Heimatland – eigenen Angaben zu-
folge – am 14. Januar 2016 verlassen, gelangten am 9. Februar 2016 in
die Schweiz und suchten am 10. Februar 2016 um Asyl nach.
B.
B.a Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 16. Februar 2016
gaben sie im Wesentlichen an, sie seien irakische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie und würden aus der Provinz Kirkuk stammen. Seit dem Jahre
1994 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise dem Jahre 2006 (Beschwer-
deführer) seien sie in Suleimaniya wohnhaft gewesen, wo sie am 13. Au-
gust 2015 auch geheiratet hätten.
Im Rahmen der Anhörungen vom 17. Juli 2017 wurden die Beschwerde-
führenden einlässlich zu den Asylgründen befragt. Am 30. August 2018
fand eine Zweitanhörung des Beschwerdeführers statt. Er brachte zur
Hauptsache vor, sein Vater habe als langjähriger und ranghoher
Peshmerga zuletzt gegen den Islamischen Staat (IS) gekämpft. Dabei
habe dieser auch Leute innerhalb der Peshmerga, die mit Angehörigen des
IS zusammengearbeitet hätten, der vorgesetzten Stelle gemeldet. Es sei
zu Verhaftungen von Peshmergas und auch einem Prozess, aber nach sei-
ner Meinung (des Beschwerdeführers) bis anhin zu keiner Verurteilung ge-
kommen. Als eines Morgens im (…) 2015 sein Vater und andere Peshmer-
gas von einem Pick Up abgeholt worden seien, sei dieser beschossen wor-
den. Sein Vater habe hinter dem Anschlag „mafiöse“ Peshmergas vermu-
tet. Sein Vater habe nicht gewollt, dass die Polizei und der Nachrichten-
dienst in der Sache etwas unternehmen würden und habe die zum Tatort
erschienen Beamten weggeschickt. Hingegen habe er die Direktion des
Innenministeriums kontaktiert. Die Urheber des Anschlages seien aber
nicht belangt worden. Noch im selben Monat (…) 2015 sei sein Vater um-
gekommen, wobei er (der Beschwerdeführer) von den Umständen keine
Kenntnis habe. Von offizieller Seite habe er bloss erfahren, dass sein Vater
im Gefecht gefallen sei.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, gegen Ende Oktober 2015 seien sie,
ihre Schwiegermutter und ihr Schwager zu Hause von drei Männern be-
droht worden, wobei diese nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten.
Von diesem Vorfall hätten weder sie noch ihre Schwiegermutter dem Be-
schwerdeführer etwas mitgeteilt. Er habe aber am nächsten Tag von Nach-
barn von diesem Besuch erfahren. Sie (die Beschwerdeführerin) wisse bis
E-6504/2018
Seite 3
heute nichts Näheres über die Probleme ihres Mannes, die zur Ausreise
geführt hätten.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, im November oder Dezem-
ber 2015 sei er auf offener Strasse von vier Männern in einem Auto entführt
worden. Ihm seien ein Tuch und eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt
worden, bevor er an einen ihm nicht bekannten Ort gebracht worden sei.
Dort sei er entblösst und von den vier Männern vergewaltigt worden, wobei
die Szenen auf Video festgehalten worden seien. Er habe während dieser
Zeit nichts gesehen und sei anschliessend an einen anderen Ort gebracht
worden. Unterwegs hätten ihm die Männer gedroht, die Aufnahmen der
Vergewaltigung zu veröffentlichen, falls sie erfahren sollten, dass er irgend-
welche Schritte unternehmen würde. Mit dem Gesicht nach unten auf dem
Boden liegend sei er freigelassen worden, wobei ihm das Tuch und die
Plastiktüte erstmals wieder abgenommen worden seien. Dabei habe einer
der Entführer ihn aufgefordert, sich nicht umzudrehen, andernfalls er er-
schossen würde.
Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführenden ihr Heimatland
am 14. Januar 2016 verlassen. Über die Türkei, Griechenland und die so-
genannte Balkanroute seien sie in die Schweiz gelangt.
Im Oktober 2017 sei der Bruder des Beschwerdeführers kollateral einem
Gefecht zum Opfer gefallen. Auch aufgrund dieses Ereignisses gehe es
den Beschwerdeführenden psychisch schlecht und sie seien in entspre-
chender Behandlung.
B.b Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren
keine persönlichen Ausweispapiere zu den Akten.
B.c Den Akten des SEM liegen zwei ärztliche Sprechstundenprotokolle der
behandelnden psychiatrischen Dienste vom 17. Juli und 15. August 2017
sowie zwei Abschlussberichte vom 22. Mai und 1. Juni 2018 bei.
C.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 – eröffnet am 22. Oktober 2018 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
E-6504/2018
Seite 4
datiert vom 14. November 2018 (Postaufgabe 15. November 2018) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen in materieller
Hinsicht, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei der
Vollzug der Wegweisung als unzulässig und/oder unzumutbar zu erachten
und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die
Sache für weitere Abklärungen und eine neue Entscheidung an das SEM
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie zudem, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und ihnen einen amtlichen Rechtsbeistand
beizugeben.
Mit der Beschwerde wurden Bestätigungen der Sozialen Dienste der zu-
ständigen Gemeindebehörde eingereicht, wonach die Beschwerdeführen-
den finanziell unterstützt würden.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 20. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
E-6504/2018
Seite 5
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche offensichtlich
unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe, das
SEM habe nicht genügend abgeklärt, ob eine medizinische Behandlung in
ihrem Heimatland möglich sei, weshalb die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen sei. Sie machen somit sinngemäss eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne einer Verletzung der Abklärungs-
beziehungsweise Begründungspflicht geltend. Die Rüge ist offenkundig
unbegründet. Aufgrund der von den Beschwerdeführenden aktenkundig
gemachten gesundheitlichen Aspekte veranlasste das SEM ein amtsinter-
nes medizinisches Consulting, das am 9. Oktober 2018 verfasst wurde (Ak-
ten SEM A44/3). Diese Abklärung wurde zur Feststellung erhoben, ob eine
psychotherapeutische Behandlung im irakischen Teil der Autonomen Re-
gion Kurdistan verfügbar sei und die in den vorliegenden ärztlichen Berich-
ten verschriebenen Medikamente dort erhältlich seien. Eine Verletzung der
Abklärungspflicht ist nicht gegeben. Auch hat das SEM die entsprechenden
Abklärungsergebnisse in der angefochtenen Verfügung explizit und voll-
ständig aufgeführt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht er-
sichtlich.
E-6504/2018
Seite 6
4.2 Demnach besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzu-
weisen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung richtigerweise darauf
hin, dass die freien Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörungen zu den Asylgründen insgesamt eine erhöhte Detaildichte auf-
weisen würden, gleichzeitig jedoch auffalle, dass diese auch äussert linear
erfolgt seien. Zudem würden viele Punkte ins Gewicht fallen, die das SEM
als unglaubhaft bewerte. Das SEM erachtete demnach die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Ausreisegründe in den für den
Entscheid wesentlichen Aspekten als unglaubhaft. Es hat dabei in der Ver-
fügung ausführlich und unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen
aufgezeigt, weshalb es zu dieser Einschätzung gelangte. Zur Vermeidung
von unnötigen Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die entsprechen-
den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, die
sich – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – als zutreffend erweisen.
In der Beschwerde wird lediglich an der Wahrheit der vorgebrachten Sach-
verhalte festgehalten oder es werden pauschal vermeintliche Missver-
ständnisse für entscheidwesentliche Ungereimtheiten im Aussageverhal-
ten der Beschwerdeführenden verantwortlich gemacht, ohne dass eine
E-6504/2018
Seite 7
ernsthafte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
stattfindet. Die Prüfung der Akten ergibt vielmehr, dass die Berufung auf
Missverständnisse offenkundig unbehelflich erscheinen muss. Auch die Er-
klärung des Beschwerdeführers, die geltend gemachte Entführung habe
sich wie von ihm geschildert abgespielt, obwohl ihm – wie vom SEM zu-
treffend festgestellt – auch unerklärlich bleibe, weshalb die Männer mit der
Veröffentlichung der Filmaufnahmen gedroht haben sollen, wenn doch sein
Kopf verhüllt gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Bezüglich des Be-
sitzes eines gültigen Passes und der legalen Ausreise aus dem Heimatland
räumt der Beschwerdeführer ein, den schweizerischen Behörden falsche
Angaben gemacht zu haben. Dass er die wahrheitswidrigen Angaben auf
Veranlassung seiner Schwägerin gemacht habe, entschuldigt sein Verhal-
ten nicht.
Das SEM hat in seiner Verfügung zu Recht erkannt, dass aufgrund des
Aussageverhaltens der Beschwerdeführenden und der gesamten Akten-
lage die zentralen Vorbringen ihrer Asylgesuche nicht glaubhaft gemacht
werden konnten. Es kann demnach die Frage offengelassen werden, ob
diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG standzuhalten vermögen würden.
5.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-6504/2018
Seite 8
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Da die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
E-6504/2018
Seite 9
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der Au-
tonomen Region Kurdistan (Region des „Kurdistan Regional Government“;
nachfolgend: KRG) – das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch
die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespal-
teten Provinz Halabja gebildet – nicht von einer Situation allgemeiner Ge-
walt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer
Zeit massgeblich verändern (vgl. ebenda E. 7.4). Der blosse Hinweis der
Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe, die Situation in Kurdis-
tan sei sehr schwierig, es gäbe viele Terroristen und sie hätten Angst vor
Anschlägen, vermag an der obigen Einschätzung in entscheidwesentlicher
Hinsicht nichts zu ändern.
Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern
vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens be-
günstigender individueller Faktoren – insbesondere derjenigen eines trag-
fähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – be-
sonderes Gewicht beizumessen.
7.3.3 Gemäss Praxis liegt eine medizinische Notlage nur dann vor, wenn
für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentli-
che medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existen-
zielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im
Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E-6504/2018
Seite 10
E. 9.3.2 m.w.H.). In Bezug auf die KRG-Region ist angesichts des defizitä-
ren Gesundheitssystems bei der Rückführung von kranken und betagten
Personen grosse Zurückhaltung geboten (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8).
7.3.4 Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM, dass die Beschwerde-
führenden in Sulaimaniya nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügen, selbst wenn der Vater und der Bruder des Beschwerdefüh-
rers tatsächlich verstorben sein sollten. In diesem Zusammenhang ist an-
zumerken, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis des Todes seines
Vaters beigebracht hat, obwohl gerichtsnotorisch entsprechende Beweis-
mittel aus dem Nordirak erhältlich gemacht werden können (vgl. hierzu
A41/26, F103-F105).
Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Heimat eine breite familiäre Ver-
knüpfung mit zwei Cousins des Beschwerdeführers, die bei den Behörden
arbeiten, und einer Cousine, die als (…) an der Universität tätig ist (Akten
SEM A41/26, F69). Die Beschwerdeführerin hat zwei Geschwister, zwei
Halbgeschwister, ihre Stiefmutter sowie Onkel und Tanten, die in Sulaima-
niya leben.
Die Beschwerdeführerin hat einen (…)abschluss. Dem Beschwerdeführer
war es in seiner Heimat möglich, sich und seine Frau durch Arbeiten im
Baugewerbe zu versorgen.
7.3.5 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, ge-
mäss dem aktenkundigen Arztbericht würden die behandelnden Ärzte die
trauma-therapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin als abge-
schlossen erachten und sie nehme keine Medikamente ein. Bezüglich der
notwendig erachteten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung
des Beschwerdeführers existiere in Sulaimaniya eine private psychiatri-
sche Praxis und die Möglichkeit, sich durch einen Psychiater oder Psycho-
logen ambulant behandeln zu lassen. Zudem verfüge die Stadt Erbil über
weitere geeignete Institutionen, die er bei Bedarf aufsuchen könne. Auch
seien die dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente in Erbil er-
hältlich. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführenden, im Irak gebe
es keine medizinische Versorgung, entspricht nicht den tatsächlichen Ge-
gebenheiten. Die entsprechenden Abklärungen des SEM stützen sich auf
als zuverlässig zu erachtende Quellen. Zudem ist das Vorbringen der Be-
schwerdeführenden, sie könnten sich eine Behandlung ohnehin nicht leis-
ten, angesichts ihrer gesamten persönlichen Verhältnisse und ihres breiten
E-6504/2018
Seite 11
familiären Netzes wenig überzeugungskräftig. Auch die in diesem Zusam-
menhang erhobene drohende Verletzung des Kindeswohls ist unbegrün-
det.
7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich – soweit dies
in tatsächlicher Hinsicht notwendig ist – bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren
und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Demnach ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
standes abzuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
E-6504/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: