Abtei lung V
E-6505/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. Oktober 2008 (E-_______/2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6505/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2008 das Asyl-
gesuch des Gesuchstellers vom 11. September 2008 abwies, ihn aus
dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten wegwies und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die vom
Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen vermöchten keine asyl-
rechtliche Relevanz zu begründen und der Vollzug der Wegweisung
des Gesuchstellers nach Sri Lanka – beispielsweise nach B._______,
wo er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge –, sei zulässig, zu-
mutbar und möglich,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. Sep-
tember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei unter
anderem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung
von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
3. Oktober 2008 abwies,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 um Revisi-
on nachsucht und dabei im Wesentlichen die Aufhebung der Zif-
fern 3-5 der Verfügung des BFM vom 24. September 2008, den Ver-
zicht auf die Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme, die Bewilligung der Einreise beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht die vorsorgliche Bewilligung der Einrei-
se, die Erlaubnis, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in
der Schweiz abwarten zu dürfen, sowie die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
beantragt wurden,
dass der Gesuchsteller als Revisionsgrund sinngemäss geltend macht,
es lägen neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel
nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) vor und dabei Bezug auf das Schreiben ei-
nes srilankischen Rechtsanwalts sowie die englische Übersetzung ei-
nes srilankischen Verfahrensdokuments nimmt,
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dass beide Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in
Form von Foto- respektive Telefaxkopien zu den Akten gereicht worden
sind,
dass der Gesuchsteller zudem geltend macht, er verfüge nicht über ei-
nen Reisepass oder eine gültige Identitätskarte, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in eine problematische Lage geraten würde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober
2008 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abwies, den
Gesuchsteller zum Abwarten des Ausgangs des Revisionsverfahrens
im Ausland aufforderte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Befreiung von der Vorschusspflicht abwies und
dem Gesuchsteller Frist zur Leistung des Kostenvorschusses setzte,
dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM entscheidet Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]) und ausserdem für die Revision von Entscheiden
zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt
hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (analog Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Vorliegens neuer er-
heblicher Tatsachen respektive Beweismittel anruft, welcher in Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG genannt wird, und diesen Grund innert der in
Art. 124 BGG genannten Frist geltend macht,
dass somit auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsge-
such einzutreten ist,
dass der Gesuchsteller in der Begründung seines Rechtsmittels auf
das in Englisch verfasste Schreiben eines srilankischen Rechtsanwalts
und auf die englische Übersetzung eines srilankischen Verfahrensdo-
kuments Bezug nimmt,
dass es sich beim eingereichten Verfahrensdokument offenbar um die
Übersetzung eines in der singhalesischen Originalsprache bereits
beim BFM zu den Akten gereichten – und vom Amtsdolmetscher aus-
zugsweise übersetzten – Dokuments handelt (vgl. Anhörungsprotokoll
vom 19. September 2008 S. 3 und BFM-Aktenstück A7/10),
dass im Revisionsgesuch nicht geltend gemacht wird, dem nun einge-
reichten Dokument seien relevante neue Sachverhaltselemente zu ent-
nehmen,
dass auch dem angeblich von einem srilankischen Rechtsanwalt ver-
fassten Schreiben vom 10. Oktober 2008 – wie bereits in der Instrukti-
onsverfügung vom 22. Oktober 2008 dargelegt – die revisionsrechtli-
che Erheblichkeit abzusprechen ist,
dass nämlich der formelle Mangel der Identitätspapiere des Gesuch-
stellers und die alleinige Verantwortlichkeit der zuständigen Ausstel-
lungsbehörde hierfür im Entscheid des srilankischen Magistrate's
Court formell festgestellt worden ist, weshalb die Auffassung des An-
walts, ein weiterer Aufenthalt des Gesuchstellers im Grossraum Co-
lombo sei "highly risky" nicht zu überzeugen vermag,
dass es für den Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen viel-
mehr möglich und zuzumuten wäre, mit Hilfe seines Anwalts – nötigen-
falls auf dem Rechtsweg – die zuständige heimatliche Behörde zur
Ausgabe eines korrekten Identitätspapiers zu bewegen,
dass auf die appellatorische Kritik an der konkreten Würdigung der
flüchtlings- und wegweisungsrechtlichen Erheblichkeit der Vorbringen
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des damaligen Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsge-
richt nicht einzugehen ist, weil das ausserordentliche Rechtsmittel der
Revision hierfür nicht zur Verfügung steht (vgl. etwa URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 96 f.),
dass mit der ausführlichen Schilderung der aktuellen Lage in Sri Lanka
(vgl. Revisionsgesuch, S. 7 ff.) ebenfalls offenkundig keine Revisions-
gründe dargetan werden,
dass das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und diese
Verfahrenskosten durch den am 4. November 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie; Beilage: die uns ad
acta zugestellten BFM-Vollzugsakten)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (in Kopie)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/
Asyl (ad _______, in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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