B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6505/2010
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2010 / N (…).
E-6505/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – kurdische Volkszugehörige mit letztem Wohn-
sitz in B._______ – reiste am 2. Juli 2007 illegal in die Schweiz ein und
stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung im EVZ vom 5. Juli 2007 wurde
sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
Am 2. August 2007 fand eine direkte Anhörung durch das BFM gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, Angehörige der Sicherheitskräfte hätten im Jahre 1993
in ihrem Herkunftsort D._______, ihren Vater vor den Augen der Familie
erschossen und anschliessend das Haus der Familie in Brand gesetzt. Im
Jahr 1994 sei sie mit ihrer Mutter und den Geschwistern zunächst an ei-
nen Ort nahe der Grenze zum Irak gezogen, dann zu Verwandten in
E._______, und sie habe schliesslich seit etwa 1995 mit ihrer älteren
Schwester F._______ in B._______ gelebt. Dort seien sie und ihre Ange-
hörigen unter ständiger Beobachtung der Behörden gestanden, weil sie
als terroristische Familie gegolten hätten, obwohl sie nicht politisch aktiv
gewesen seien. Sie hätten anonyme Telefonanrufe erhalten und es seien
immer wieder Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Zudem sei sie
etwa ein bis zwei Mal pro Monat auf den Polizeiposten vorgeladen wor-
den. Dort seien ihr jeweils Fotos von Personen gezeigt worden, zwecks
deren Identifizierung, und es seien ihr Fragen zu ihrer in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Schwester G_______ gestellt worden. G_______
sei vor längerer Zeit von den Oezel-Tim entführt, einen Monat lang fest-
gehalten und gefoltert worden. Ende Januar 2007 habe die Beschwerde-
führerin auf Anraten einer Freundin mithilfe des Anwalts ihrer Familie,
H._______, bei den Behörden eine Entschädigungsklage wegen der Er-
mordung ihres Vaters eingereicht. Etwa Ende Februar 2007 sei sie, als
sie mit einer Freundin an einer Bushaltestelle gewartet habe, von unbe-
kannten Männern wegen der von ihr eingereichten Klage beschimpft und
mit dem Tod bedroht worden. Sie habe zunächst auch wegen dieses Vor-
falls eine Anzeige erstatten wollen, habe aber dann davon abgesehen,
weil ihre Freundin nicht bereit gewesen sei, als Zeugin auszusagen. Ende
April 2007 hätten vier Männer sie auf der Strasse in ein Auto gezerrt und
gefesselt und mit verbundenen Augen an einen ihr unbekannten Ort ge-
E-6505/2010
Seite 3
bracht. Dort sei sie in einem Kellerraum während 13 Stunden verhört
worden, wobei die maskierten Männer hätten wissen wollen, warum sie
die Entschädigungsklage eingereicht habe und wer die Idee hierzu ge-
habt habe. Sie sei mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass sie die
Klage nicht zurückziehe. Die Stimme des einen Mannes sei ihr bekannt
vorgekommen. Zudem sei sie geschlagen und an den Haaren gezogen
worden und habe sich während der ganzen Zeit nicht hinsetzen dürfen.
Nachdem sie erklärt habe, G._______ habe sie zur Einreichung der Kla-
ge veranlasst und sie versprochen habe, diese zurückzuziehen, sei sie in
der Nähe ihres Wohnorts wieder freigelassen worden. Weil sie weitere
Repressalien befürchtet habe, habe ihre Mutter am Tag darauf den Kur-
denverein um Hilfe ersucht, und dieser habe ihre Ausreise organisiert.
Zwei Tage nach der Freilassung sei sie nach Istanbul gebracht worden,
wo sie sich etwa eine Woche bei ihr unbekannten Leuten aufgehalten ha-
be. Darauf sei sie in einem LKW versteckt über ihr unbekannte Länder in
die Schweiz gebracht worden, wobei es zu zwei längeren Zwischenauf-
enthalten an ihr unbekannten Orten gekommen sei. Sie habe wegen des
Erlebten psychische Probleme und brauche deswegen ärztliche Behand-
lung.
C.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 6. September 2007, 24. Sep-
tember 2007 und 8. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine
Kopie der von ihr dem Rechtsanwalt H._______ erteilten Vollmacht, da-
tiert vom 12. Februar 2007, ein Bestätigungsschreiben von H._______
vom 16. Februar 2007 betreffend die Ermordung ihres Vaters, eine schrift-
liche Anzeige vom 13. März 2007 betreffend den Vorfall vom Februar
2007, und eine Bestätigung von H._______ vom 20. April 2007, dass die-
se Anzeige nicht eingereicht wurde, jeweils inklusive Übersetzung und mit
Zustellcouvert zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein
ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 16. De-
zember 2008 ein.
E.
Mit Eingaben vom 29. April 2009, 20. Juli 2009 und 23. Dezember 2009
ersuchte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten Gesund-
heitszustandes um beförderliche Behandlung ihres Asylgesuchs.
E-6505/2010
Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 forderte das BFM die Beschwerde-
führerin zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts auf.
Mit Eingabe vom 4. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin innert er-
streckter Frist einen Bericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom
24. Februar 2010 ein.
G.
Mit Verfügung vom 5. August 2010 – eröffnet am 13. August 2010 − stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. September 2010 beantragte
die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 5. August 2010 sei
aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, beziehungsweise es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hin-
sicht beantragte sie, es sei ihr vor einer Gutheissung eine Frist zur Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Zudem sei das Verfah-
rensdossier N 453 700 ihrer Schwester G._______ beizuziehen, ihr Ein-
sicht in diese Akten zu gewähren und eine Frist zur diesbezüglichen Stel-
lungnahme einzuräumen. Ferner sei ihr eine Frist zur Einreichung eines
psychiatrischen Zusatzberichts einzuräumen. Auf die Begründung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Zum Be-
leg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des
Büros der Kommission für Schadensfeststellung an die Direktion der Be-
zirksverwaltung I._______ vom 30. Juli 2007 hinsichtlich der von ihr ein-
gereichten Klage, inklusive Übersetzung, zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 verzichtete der Instruk-
tionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist eine Kostennote einzureichen.
Zudem stellte er fest, dass auf die übrigen Anträge zu einem späteren
E-6505/2010
Seite 5
Zeitpunkt des Verfahrens zurückgekommen werde und überwies die Ak-
ten ans BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung.
J.
Mit Eingabe vom 27. September 2010 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin eine Kostennote ein.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2010 hielt die Vorinstanz an ih-
rer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. November 2010 machte die
Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 22. Okto-
ber 2010 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und hielt an
ihren Rügen fest. Zudem beantragte sie die Offenlegung des Aktenstücks
A 34/1 und die Aufforderung des Bundesamts zu einer zusätzlichen Ver-
nehmlassung und stellte die Einreichung weiterer Beweismittel in Aus-
sicht.
M.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben ihres Rechtsanwalts H._______ mit Beilage vom 7. Dezember
2010, betreffend das gegen die türkischen Behörden eingeleitete Verfah-
ren in Kopie und eine Bestätigung des Büros der Kommission zur Fest-
stellung von Schäden, Bezirk I._______, vom 6. Januar 2011, beide in-
klusive Übersetzung und Zustellcouvert, ein. Zudem beantragte sie die
Durchführung einer Botschaftsabklärung bezüglich des in der Türkei ein-
geleiteten Verfahrens.
N.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt das BFM in seiner Ver-
nehmlassung vom 7. Februar 2011 weiterhin an der angefochtenen Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin mit Zu-
schrift vom 23. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht.
O.
Mit Eingabe vom 23. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin ei-
nen weiteren Bericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom
24. August 2011 zu den Akten.
E-6505/2010
Seite 6
P.
Mit Schreiben vom 22. August 2012 wies der Gemeindeschreiber der
Gemeinde J._______ auf die fortgeschrittene Integration der Beschwer-
deführerin hin und erkundigte sich namens derselben nach dem Stand
des Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
E-6505/2010
Seite 7
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, es liege kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kau-
salzusammenhang zwischen der Tötung des Vaters der Beschwerdefüh-
rers und den damit einhergehenden Ereignissen im Jahre 1993 und ihrer
Ausreise im Jahre 2007 vor. Im Weiteren vermöge sie die von ihr vorge-
brachten Repressalien durch die Behörden in B._______ ab dem Jahr
1995 nicht glaubhaft zu machen. Ihre diesbezüglichen Schilderungen sei-
en stereotyp und allgemein geblieben und sie habe ihre persönlichen Er-
lebnisse nicht in zu erwartender Detailliertheit und Anschaulichkeit darle-
gen können. Sie vermöge auch das jahrelange Interesse der Behörden
an ihrer Familie nicht plausibel zu erklären. Die eingereichten Dokumente
vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, da sie von der
Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsanwalt verfasst wor-
den seien. Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin ein Begehren um
Wiedergutmachung des Rufs ihres Vaters eingereicht habe, sowie dass
eine Schwester in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, ver-
möchten keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die Menschen-
E-6505/2010
Seite 8
rechtslage in der Türkei habe sich in den letzten Jahren deutlich verbes-
sert. Insbesondere habe eine Verbesserung der Rechtssicherheit zu einer
weitgehenden Verdrängung der früher verbreiteten behördlichen Willkür
geführt. Bei Angehörigen früher verfolgter Personen bestehe keine Ge-
fahr von Reflexverfolgung und auch Nachforschungen bei Familienange-
hörigen von politisch missliebigen Personen würden in der Regel kein
asylrechtlich relevantes Ausmass annehmen. Es bestehe demnach kein
Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres familiä-
ren Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Reflexverfolgungs-
massnahmen ernsthaften Ausmasses rechnen müsse. Im Übrigen wür-
den sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass
der Beschwerdeführerin im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbote-
ne Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem lasse weder die allge-
meine Menschenrechtssituation in der Türkei noch die individuelle Situa-
tion der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen. Namentlich verfüge sie in der Heimat über ein funktionieren-
des familiäres Beziehungsnetz und die von ihr vorgebrachten psychi-
schen Probleme seien in der Türkei adäquat behandelbar.
4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe rügte die Beschwerdeführerin zunächst,
dass die Vorinstanz das Verfahrensdossier ihrer Schwester G._______ (N
[…]), welcher in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, nicht beigezogen
und damit die Parallelen zwischen ihren Asylvorbringen und denjenigen
von G._______ nicht beachtet habe. Aufgrund der von ihr im Jahre 2007
eingereichten Klage wegen des Todes ihres Vaters liege sehr wohl ein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem und den Verfol-
gungsmassnahmen gegen sie vor. Mit seinen Erwägungen hinsichtlich
der von ihr eingereichten Beweismittel suggeriere das BFM, dass die
Klageeinreichung im Jahre 2007 bloss fingiert worden sei. Im Falle eines
solchen Verdachts hätte ihr das rechtliche Gehör gewährt werden und
damit Gelegenheit gegeben werden müssen, entsprechende Belege ein-
zureichen, oder es hätten zusätzliche Abklärungen vorgenommen werden
müssen. Somit sei der Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt
worden. Durch das nunmehr vorliegende Schreiben des Büros der Kom-
mission für Schadensfeststellung sei die Klageeinreichung erstellt. Im
Weiteren gehe aus den beiden von ihr eingereichten Arztberichten hervor,
dass sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, welche
unter anderem zu Schwierigkeiten bei der Konzentration sowie der Aus-
einandersetzung mit den Traumatisierungen führe. Das Bundesamt habe
E-6505/2010
Seite 9
diese Umstände bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbrin-
gen nicht beachtet. Es sei bekannt, dass traumatisierte Opfer nicht in der
Lage seien, detailliert und widerspruchsfrei über ihre Erlebnisse zu be-
richten. Aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes hätte
im Falle von Zweifeln an den Folgerungen der behandelnden Ärzte ein
spezifischer Bericht zu ihrer Fähigkeit zu substanziellen Schilderungen
eingeholt werden müssen. Auch in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sei die Vorinstanz nicht auf die eingereichten
Arztzeugnisse eingegangen und habe damit den Sachverhalt weder voll-
ständig noch richtig abgeklärt. Falls die Sache nicht für weitere Abklärun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei von der Beschwerdein-
stanz das Verfahrensdossier von G._______ beizuziehen, und es sei ihr
dieses offenzulegen und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Zu-
dem werde, falls das Gericht daran zweifle, dass sie ein Verfahren wegen
des Todes ihres Vaters eingeleitet habe, die Durchführung einer Bot-
schaftsabklärung beantragt. Schliesslich sei ihr Gelegenheit zur Einrei-
chung eines zusätzlichen psychiatrischen Zeugnisses zu geben, falls
daran gezweifelt werde, dass ihre Fähigkeit zu substanziierten Aussagen
beeinträchtigt gewesen sei.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung unter anderem aus, dass
eine unterschiedliche Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
rerin einerseits und G._______ andererseits gerechtfertigt sei, weil im
Zeitpunkt, als erstere ihre Klage eingereicht habe, die Menschenrechtssi-
tuation in der Türkei erheblich verbessert gewesen und eine Verfolgung
daher nicht mehr zu befürchten gewesen sei.
4.4 Die Beschwerdeführerin rügte im Rahmen ihrer Replik namentlich, die
Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich, da gemäss deren Dar-
stellung eine Verbesserung der allgemeinen Lage in der Türkei seit dem
Jahre 2005 − und damit bereits im Zeitpunkt der Beurteilung des Asylge-
suchs von G._______ − eingetreten sei. Zudem sei trotz der erfolgten
Gesetzesreformen die Willkür in der Praxis der türkischen Behörden nach
wie vor weit verbreitet.
5.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die Vorinstanz
als auch das Bundesverwaltungsgericht das Verfahrensdossier der
Schwester der Beschwerdeführerin (G._______) und von deren Ehemann
(N […]) beigezogen und berücksichtigt haben. Da diese Akten, wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, für das vorliegende Verfah-
E-6505/2010
Seite 10
ren nicht entscheidrelevant sind, ist der Antrag der Beschwerdeführerin
auf deren Offenlegung abzuweisen. Ferner ist auf ihre Anträge auf die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks zusätzlicher Sachver-
haltsabklärungen respektive die Vornahme weiterer Abklärungen durch
das Gericht nicht weiter einzugehen, da, wie im Folgenden dargelegt
wird, bereits aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die Voraussetzun-
gen zur Gewährung des Asyls gegeben sind.
6.
6.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht
ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die
für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen
sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen
Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen La-
ge im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster
etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit
und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit
sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen
politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie
aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichti-
ge Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas
Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a
S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen
gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in
blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöp-
fen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung
besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).
E-6505/2010
Seite 11
6.2 Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente ist
erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2007 ein Entschädigungs-
verfahren wegen der Ermordung ihres Vaters anhängig gemacht hat. Im
Weiteren kommt das Bundesverwaltungsgericht – entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz – zum Schluss, dass auch ihre Vorbringen hinsicht-
lich der im Februar und April 2007 erlittenen Übergriffe durch Angehörige
der Sicherheitskräfte grundsätzlich als mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit glaubhaft zu erachten sind. Ihre diesbezüglichen Ausführungen in
beiden Befragungen sind widerspruchsfrei, kohärent und plausibel ausge-
fallen. Zudem enthalten ihre Schilderungen insbesondere des zweiten
Vorfalls – auch wenn sie eher knapp ausgefallen sind − etliche Einzelhei-
ten (Blutflecke an den Wänden, Vertrautheit der Stimme der einen Per-
son), welche den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse erwecken.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführerin nur über einen geringen Bildungsgrad verfügt und dem-
nach wenig Erfahrung in der Beschreibung ihrer Erlebnisse und Eindrü-
cke haben dürfte. Insgesamt weisen die Asylvorbringen der Beschwerde-
führerin unter diesen Umständen einen angemessenen Grad an Ausführ-
lichkeit und Detailreichtum auf.
7.
7.1 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf-
grund des oppositionellen Profils ihrer Familie und dem von ihr eingeleite-
ten Entschädigungsverfahren begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG hat.
7.2 Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte sich
– aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Massgeblich kann indessen
nicht allein sein, was ein vernünftig denkender und besonnener Mensch
angesichts geschehener oder drohender Verfolgungsmassnahmen zu
Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungs-
weise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wis-
E-6505/2010
Seite 12
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat
derjenige, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objek-
tive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als jemand, der erstmals in
Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a, mit weiteren Hinweisen; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungs-
verfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/
Wien 2009, S. 188 f.).
7.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass
ihr Vater im Jahr 1993 von den Sicherheitskräften ermordet wurde. Nach-
dem die Beschwerdeführerin im Januar 2007 eine Entschädigungsklage
wegen des Todes ihres Vaters eingereicht hatte, wurde sie zweimal von
Angehörigen der Sicherheitskräfte bedroht und dazu gedrängt, ihre Klage
zurückzuziehen, wobei sie beim zweiten Vorfall während rund 13 Stunden
festgehalten und misshandelt wurde.
Demnach hat die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits Repres-
salien erheblichen Ausmasses erlitten und ist als vorverfolgt zu betrach-
ten. Es ist davon auszugehen, dass diese Repressalien damit in Zusam-
menhang stehen, dass ihre Familie, wie von ihr plausibel dargelegt, von
den Behörden seit Langem verdächtigt wird, mit der PKK zu sympathisie-
ren, deswegen unter verstärkter Beobachtung steht und immer wieder
von Hausdurchsuchungen und Vorladungen der Polizei betroffen gewe-
sen ist. In Anbetracht dieses exponierten Profils der Beschwerdeführerin
und der erlittenen Vorverfolgung besteht somit hinreichend Anlass zur
Annahme, dass sie im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland begründete
Furcht vor Verfolgungsmassnahmen in asylbeachtlichem Ausmass durch
die türkischen Behörden hat.
7.4 Zwar ist aufgrund der Darstellung der Beschwerdeführerin davon aus-
zugehen, dass Urheber der Übergriffe gegen sie einzelne Sicherheitsbe-
amte waren und ihr grundsätzlich die Möglichkeit offensteht, die heimatli-
chen Behörden um Schutz zu ersuchen. Indessen ist zu beachten, dass
in Fällen mutmasslicher Menschenrechtsverletzungen von Staatsbediens-
teten häufig keine wirkungsvollen Ermittlungen durchgeführt und die An-
geschuldigten demnach nur selten verurteilt oder bestraft werden (US
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2011 –
Turkey; Amnesty International Report 2012, Türkei). Es ist demnach zu
bezweifeln, dass ein adäquater Schutz der Beschwerdeführerin vor den
ihr drohenden Übergriffen in ihrem Heimatstaat gewährleistet ist. Der Auf-
fassung der Vorinstanz, eine asylrechtlich relevante Gefährdung könne
E-6505/2010
Seite 13
aufgrund der von der türkischen Regierung vorgenommenen Gesetzesre-
formen ausgeschlossen werden, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist da-
von auszugehen, dass sich die allgemeine Situation der kurdischen Be-
völkerung in den letzten Jahren im Zuge der Annäherung der Türkei an
die EU generell verbessert hat. Die 2010 umgesetzten Änderungen der
Verfassung und des Antiterrorgesetzes waren ein Schritt hin zum Schutz
der Menschenrechte, der notwendige grundlegende Wandel wurde damit
jedoch nicht vollzogen. Nach wie vor finden Strafverfahren statt, mit de-
nen das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt wird. Vorschläge zur
Einrichtung unabhängiger Mechanismen zur Wahrung der Menschen-
rechte werden nicht umgesetzt. Es sind zudem weiterhin viele Berichte
über Menschenrechtsverletzungen, namentlich Folter und andere Miss-
handlungen, durch Angehörige der Sicherheitskräfte zu verzeichnen
(Human Rights Watch, World Report 2012 - Turkey; U.S. DEPARTMENT OF
STATE, Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Turkey,
24. Mai 2012; AMNESTY INTERNATIONAL, Amnesty Report 2012 - Türkei).
7.5 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen Sicher-
heitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die
Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Be-
stehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der von der Beschwerdeführe-
rin zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt
glaubhaft ist und sie aufgrund desselben die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vor-
liegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 52 ff. AsylG hindeuten,
ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
9.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E-6505/2010
Seite 14
11.
Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Die Parteientschädigung ist auf Grund der eingereichten Kos-
tennote, des geschätzten seither angefallenen Aufwandes, der Akten
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) sowie unter Berücksichtigung der massgeb-
lichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf pauschal Fr. 3'462.–
(inkl. MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdefüh-
rerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6505/2010
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. August 2010 wird aufgehoben und das
Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 3'462.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: