B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6505/2011, E-6509/2011
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
1. A._______,
und deren Eltern und Schwester
2. B._______,
C._______,
D._______,
Mazedonien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 21. November 2011
N (…) / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügungen vom 21. November 2011 (eröffnet am
26. November 2011) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 1. Dezember 2011 be-
antragten, die beiden Verfahren seien zusammen zu behandeln, die an-
gefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihnen sei wegen Unzu-
mutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie weiter beantragten, den vorliegenden Beschwerden sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren,
dass sie zudem darum ersuchten, es sei die Bezahlung des Kostenvor-
schusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemesse-
ne Parteientschädigung auszurichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. De-
zember 2011 feststellte, mit den Beschwerdeanträgen würden die Verfü-
gungen des BFM betreffend das Nichteintreten auf die Asylgesuche nicht
angefochten und seien somit insoweit in Rechtskraft erwachsen,
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde gegen die angefochtenen
Verfügungen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe und den
Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 55 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), weshalb der entsprechende Antrag gegen-
standslos sei,
dass die eingereichten Beschwerden aufgrund des engen persönlichen
und sachlichen Zusammenhangs zu einem Verfahren vereinigt wurden,
dass mit den Beschwerdeeingaben ein ärztliches Zeugnis der Universi-
tätsklinik E._______ vom 28. November 2011 zu den Akten gereicht wur-
de,
dass mit dem ärztlichen Zeugnis unter anderem bestätigt wird, dass die
Beschwerdeführerin 1. am 21. November 2011 zur stationären Behand-
lung (Operation und Prothesenversorgung) in die Klinik aufgenommen
wurde,
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dass in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Dezember 2011 weiter festgestellt wurde, das BFM habe im Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom ärztlichen Zeugnis
vom 28. November 2011 und den darin aufgeführten neuen Umständen
keine Kenntnis gehabt und es sich aufgrund der durchgeführten medizini-
schen Massnahmen und der bevorstehenden Behandlungsprozesse zu-
mindest bezüglich des Zeitpunktes eines allfälligen Wegweisungsvollzu-
ges der Beschwerdeführerin 1. eine grundlegend veränderte Ausgangsla-
ge ergeben habe,
dass es demnach angezeigt erscheine, das BFM von den neuen Sach-
verhalten in Kenntnis zu setzen und der Vorinstanz Gelegenheit einzu-
räumen, hierzu Stellung zu nehmen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2012 den Beschwer-
devorbringen entgegnete, wie bereits in den angefochtenen Verfügungen
vom 21. November 201 erwogen worden sei, seien die medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin 1. in Mazedonien ge-
geben, weshalb ihre geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einer
Wegweisung in ihren Heimatstaat nicht entgegenstehen würden,
dass der Stabilität ihres Gesundheitszustandes mit einer angemessenen
Ausreisefrist Rechnung getragen werden könne,
dass die Beschwerdeführerin 1. vorliegend die Möglichkeit habe, mit ei-
nem Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist an das BFM zu gelangen,
die auch für einen Elternteil – beispielsweise die Mutter – erfolgen könne,
damit die Betreuung in dieser Zeit durch die Familie gewährleistet sei,
dass im Übrigen auf die Erwägungen (in den angefochtenen Verfügun-
gen) zu verweisen sei und die Abweisung der Beschwerden beantragt
werde,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2012
den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben wurde, zur Vernehm-
lassung Stellung zu nehmen,
dass die Beschwerdeführenden mit vom 7. Februar 2012 datierter Einga-
be zur Vernehmlassung des BFM Stellung nahmen und im Wesentlichen
vorbrachten, die Stabilität des Gesundheitszustandes der Beschwerde-
führerin 1. nur mit einer Verlängerung der Ausreisefrist zu gewährleisten,
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sei nicht zumutbar, da bei komplikationslosem Verlauf erst Ende des Jah-
res 2012 mit einem Abschluss der Behandlung gerechnet werden könne,
dass zudem eine aktuelle Beurteilung der Uniklinik E._______ die Un-
durchführbarkeit der Behandlung in Mazedonien bestätige,
dass im Weiteren der Vorschlag des BFM, dass sich während des Be-
handlungsaufenthaltes der Beschwerdeführerin 1. in der Schweiz nur ein
Elternteil um sie kümmern soll, unter dem Grundsatz der Einheit der Fa-
milie nicht zulässig sei,
dass die Beschwerdeführenden der Stellungnahme ein ärztliches Zeugnis
der Uniklinik E._______ vom 28. November 2011 und eine e-mail vom
8. Februar 2012 zu den Akten reichten,
dass mit Eingabe vom 1. März 2012 (Poststempel) ein ärztliches Zeugnis
der Uniklinik E._______ vom 8. Februar 2012 nachgereicht wurde, in dem
der medizinische Sachverhalt zusammenfassend dargestellt wird,
dass im ärztlichen Zeugnis in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen
ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin 1. leide an einem Zustand nach
Meningokokken-Sepsis im Kleinkindsalter mit Amputation im Unterschen-
kel beidseits mit stark deformierten Stumpfresten,
dass die Patientin am 21. November 2011 in der Klinik zur Operation und
Prothesenversorgung aufgenommen worden sei,
dass bisher der postoperative Verlauf komplikationslos sei und bei wei-
terhin komplikationslosem Verlauf damit gerechnet werden könne, dass
die Patientin Ende 2012 prothetisch versorgt in einem stabilen Zustand
sein werde, welcher eine Weiterbehandlung im Herkunftsland ermögliche,
dass bei ausbleibender knöcherner Heilung weitere operative Eingriffe
notwendig wären und eine genauere diesbezügliche Aussage – auch mit
der Möglichkeit einer schneller voranschreitenden Heilung – frühestens
Mitte 2012 getroffen werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
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det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 7 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden zu Recht
eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerdebegehren lediglich gegen den in den Disposi-
tivziffern 4 und 5 der angefochtenen Entscheide angeordneten Vollzug
der Wegweisung und dabei ausschliesslich gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges richtet, womit die Dispositive der angefochtenen
Verfügungen vom 21. November 2011 – soweit das Nichteintreten auf die
Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung an sich betreffend – in
Rechtskraft erwachsen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der gesamten Aktenlage nicht von der Hand zu weisen ist,
dass die Beschwerdeführenden die Asylgesuche aus dem weit überwie-
genden Grund gestellt haben, in der Schweiz in den Genuss einer in me-
dizinischen Hinsicht allenfalls hochwertigeren und kostenlosen Behand-
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lung der Beschwerdeführerin 1. zu kommen, was aus fürsorgerischer und
insoweit humanitärer Sicht im weiteren Sinn verständlich, asylrechtlich je-
doch sachfremd erscheint,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Vollzug
der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz bilden,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen in der Regel
nur dann anzuordnen ist, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Herkunftsstaat nicht vorhanden und durch den Wegweisungsvoll-
zug eine betroffene Person an Leib und Leben gefährdet ist, wobei nach
massgeblicher Rechtsprechung eine erhebliche Gefährdung von Leib und
Leben dann vorliegt, wenn nach der Rückkehr der betroffenen Person in-
nert absehbarer Zeit eine wesentliche, unter Umständen gar lebensbe-
drohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist,
dass mit der Einschätzung des BFM in den angefochtenen Verfügungen
einig zu gehen ist, dass (in objektiver Hinsicht) die notwendigen operati-
ven Eingriffe zugunsten der Beschwerdeführerin 1. auch in Mazedonien
sichergestellt werden könnten und das entsprechende Fachwissen des
medizinischen Personals vorhanden wäre,
dass die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführenden und die
gegenteilige Einschätzung in den ärztlichen Berichten nicht durchzugrei-
fen vermögen,
dass in entscheidwesentlicher Hinsicht nach gefestigter Rechtsprechung
vielmehr relevant ist, dass, selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in
Mazedonien nicht dem Standard in der Schweiz entsprechen sollten, dies
den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht unzumutbar erscheinen lässt,
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da vorliegend nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung
in dem Sinne ausgegangen werden muss, sie würde zwingend eine dras-
tische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des nach sich ziehen (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2, Entscheide und Mittei-
lungen der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzugshindernisses aus
medizinischen Gründen demnach nicht erfüllt sind und eine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges nicht anzuordnen ist,
dass es dem Gericht jedoch unbillig erscheinen würde, nach der bisheri-
gen in der Schweiz begonnenen Behandlung weitere notwendige operati-
ve Eingriffe und die Nachkontrollen bis zum Erreichen eines Stabilitätszu-
standes der Beschwerdeführerin 1. in der Schweiz zu verwehren und es
sinnvoll erscheint, diese weiterhin in der Universitätsklinik E._______ vor-
zunehmen,
dass denn auch das BFM in seiner Vernehmlassung vom 18. Januar
2012 ausdrücklich angeboten hat, der Stabilität des Gesundheitszustan-
des der Beschwerdeführerin 1. könne mit einer angemessenen Ausreise-
frist Rechnung getragen werden und sie habe die Möglichkeit, mit einem
Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist an das BFM zu gelangen,
dass demnach das BFM diesen Umständen bei der Ansetzung einer neu-
en Ausreisefrist für die Beschwerdeführerin 1. – vorzugsweise unter
Rücksprache mit den behandelnden medizinischen Fachpersonen –
Rechnung zu tragen haben wird,
dass das BFM in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2012 zudem er-
wog, eine Erstreckung der Ausreisefrist könne auch für einen Elternteil er-
folgen, um die Betreuung der Beschwerdeführerin 1. in dieser Zeit zu ge-
währleisten,
dass der Einwand der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom
7. Februar 2012, wonach diese Trennung der Familie dem Grundsatz der
Einheit der Familie widersprechen würde und somit nicht zulässig sei, of-
fensichtlich unbegründet ist und die entsprechenden Verweise auf die
Rechtsprechung vorliegend nicht beachtlich sind,
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dass, wie oben ausgeführt, weder die Beschwerdeführerin 1. (noch die
Beschwerdeführenden 2.) die Voraussetzungen für eine vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz erfüllen,
dass ein Anspruch auf Anwesenheit aufgrund von Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) nach ständiger bundesgerichtlicher Recht-
sprechung voraussetzt, dass das in der Schweiz weilende Familienmit-
glied selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und
dies der Fall ist, wenn es über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Nie-
derlassungsbewilligung verfügt, oder wenn es eine Aufenthaltsbewilligung
hat, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.29/2002 vom 14. Mai 2002 E. 3.3),
dass der in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Anspruch
auf Achtung des Privat- und Familienlebens materiell der Garantie von
Art. 8 EMRK entspricht und darüber hinaus im Bereich des Ausländer-
rechts keine zusätzlichen Ansprüche gewährt (BGE 129 II 215 E. 4.2
S. 218 f.),
dass die Beschwerdeführenden die entsprechenden Voraussetzungen of-
fenkundig nicht erfüllen und von einer Verletzung der Einheit der Familie
nicht gesprochen werden kann, wenn ein Elternteil der Beschwerdefüh-
renden und die Schwester der Beschwerdeführerin 1. vor Abschluss der
medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin 1. in ihr Heimatland
zurückkehren,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in
den Beschwerden und in der Stellungnahme vom 7. Februar 2012 einzu-
gehen, da sie in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermö-
gen,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht dartun können, inwiefern
die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unange-
messen sein sollten (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzu-
weisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung nicht als aussichtslos erwiesen, obwohl die Frage des konkreten
Zeitpunktes des Vollzuges der Wegweisung grundsätzlich zwar eine Voll-
zugsmodalität betrifft, unter konkreten Umständen und unter Berücksich-
tigung des zeitlichen Faktors jedoch auch den Aspekt der aktuellen Zu-
mutbarkeit des Vollzuges tangieren konnte,
dass zudem von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutzuheissen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und demnach
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, für die Beschwerdeführerin 1. eine Ausreise-
frist im Sinne der Erwägungen anzusetzen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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