B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6505/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2016
E-6505/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. August 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 3. September 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Das
vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 18. Februar 2015 beendet
und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 5. September 2016 folgte
die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP geltend, man habe ihn im (…) 2014, als er als (…)-Jähriger
die (…) Klasse besucht habe, zusammen mit seinen volljährigen Mitschü-
lern in den Militärdienst aufgeboten. Aus Furcht davor sei er fortan zuhause
geblieben. Nach einer Woche habe er sich auf einen zehntätigen Fuss-
marsch bis in den Sudan gemacht, auf dem er keine Schwierigkeiten ge-
habt habe. Vom Sudan sei er weiter über Libyen und Italien bis in die
Schweiz gereist.
An der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, am (…) 2014, als er
die (…) Klasse besucht habe, habe man ihm ein Aufgebot in den Militär-
dienst zukommen lassen. Sein Vater habe bei der Verwaltung gefordert,
dass er wegen eines in der Kindheit erlittenen Unfalls vom Dienst befreit
werde. Die Behörden hätten aber nicht nachgegeben. Da er sich nicht wie
befohlen am (…) 2014 bei der Verwaltung gemeldet habe, hätten ihn
abends Soldaten zuhause gesucht. Er habe sich jedoch zuvor in der Um-
gebung des Dorfes versteckt, weshalb sich die Soldaten wieder zurückge-
zogen hätten. In der Folge seien mehrmals Angehörige der Streitkräfte zu
seinem Elternhaus gekommen. Er habe sich daher kaum mehr zuhause
aufgehalten. Am Tag habe er auf dem Feld gearbeitet und nachts habe er
draussen geschlafen. Am (…) hätten ihn die Soldaten aber fast erwischt.
Nach einer mehrstündigen Verfolgungsjagd zu Fuss habe er sie abhängen
und sich Richtung sudanesische Grenze absetzen können. Er habe meh-
rere Checkpoints unbehelligt passiert. Im Sudan habe er erfahren, dass
seine Mutter von den Behörden mitgenommen und befragt worden sei. Aus
dem Sudan sei er weiter bis in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte im Original
ein.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; even-
tualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzu-
mutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzuges festzustellen und ihm die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und äusserte sich zu den Ausführungen in der Beschwer-
deschrift.
G.
Mit Replik vom 25. November 2016 reichte der Beschwerdeführer neue
Dokumente ein (je eine Fotokopie der Identitätskarten der Mutter und des
Vaters, das Schulzeugnis der (…) Klasse, einen Postumschlag und ein
Ausdruck Sendungsverfolgung), stellte einen an ihn gerichteten Rekrutie-
rungsbefehl in Aussicht und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz
Stellung.
H.
Das SEM reichte am 12. Dezember 2016 eine Vernehmlassung zur Replik
ein, in der ausgeführt wurde, dass die Beweismittel nicht geeignet seien,
E-6505/2016
Seite 4
am Standpunkt des SEM etwas zu ändern. Ferner seien weder das Original
noch eine Kopie des in der Replik erwähnten Rekrutierungsschreibens an
das SEM gelangt. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
13. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht
aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde
im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde
aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung
während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet er-
weist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2).
Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell
weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die
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Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65
Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist
(BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als
nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensicht-
lich unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des
Beschwerdeführers als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Seine Ausführungen
machten den Eindruck, er habe Selbsterlebtes und Erfundenes in einem
Sachverhaltskonstrukt zusammengefügt, um sein Asylgesuch aufzubau-
schen. Zunächst seien die Schilderungen an der BzP und an der Anhörung
so unterschiedlich gewesen, dass der Sachverhalt separat habe erstellt
werden müssen. Unter anderem habe er an der BzP erklärt, nach Erhalt
des Marschbefehls sei er eine Woche lang zuhause geblieben, bevor er
sich Richtung Sudan aufgemacht habe (SEM-Akte A4 F1.17.04). An der
Anhörung habe er jedoch angegeben, er habe sich nach Erhalt des Aufge-
bots praktisch nie zuhause aufgehalten (SEM-Akte A20 F89). Weiter habe
er an der BzP ausgeführt, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben
(SEM-Akte A4 F7.01). An der Anhörung habe er dann erklärt, nachdem er
sich nicht bei der Verwaltung gemeldet habe, hätten ihn die Sicherheits-
kräfte jeden Tag morgens und abends gesucht (SEM-Akte A20 F67 ff.).
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Seite 6
Ebenso wenig habe er an der BzP erwähnt, dass er am (…) gesucht und
beinahe erwischt worden sei, wonach es eine mehrstündige Verfolgungs-
jagd gegeben habe (SEM-Akte A20 F79–85 und F92).
Aufgrund der Aktenlage und der unglaubhaften Schilderungen des Be-
schwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser weder den National-
dienst verweigert habe noch desertiert sei. Die Vorbringen zur illegalen
Ausreise aus Eritrea seien demnach asylrechtlich unbeachtlich.
4.2 Der Beschwerdeführer moniert, seine Vorbringen zur Zwangsrekrutie-
rung und zur illegalen Flucht stellten klare „Flüchtlingsgründe“ dar. Er gelte
als Deserteur und Landesverräter, nachdem er mit der Vorladung zum Mi-
litärdienst in konkretem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden habe.
Das SEM habe nur die gegen ihn sprechenden Aussagen bewertet und
damit das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Glaubhaftigkeit erklärt
er unter anderem, die Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung
seien darauf zurückzuführen, dass diese nicht in seiner Muttersprache
durchgeführt worden seien und dies vom SEM im Asylentscheid nicht be-
rücksichtigt worden sei, zudem dass die BzP summarischen Charakter
habe. Ferner sei klar, dass man von Soldaten gesucht und verfolgt werde,
wenn man dem Aufgebot nicht nachkomme, dass er dies an der BzP nicht
erwähnt habe. Für die Glaubhaftigkeit spreche auch, dass zwischen der
BzP und der Anhörung über zwei Jahre vergangen seien. Weiter bringt der
Beschwerdeführer vor, durch seine illegale Ausreise erfülle er subjektive
Nachfluchtgründe, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Diesbezüg-
lich habe das SEM eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und
dabei die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/54 formulierten
Anforderungen nicht eingehalten.
4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe an der Anhörung angegeben, er sei (…) Tage lang gesucht worden
und es sei zu einer mehrstündigen Verfolgung gekommen, womit unge-
wöhnlich intensive Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht würden, die
auch an der BzP hätten erwähnt werden müssen. Auch sei nicht verständ-
lich, weshalb er an der BzP angegeben habe, keine behördlichen Probleme
gehabt zu haben. Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP und an
der Anhörung bestätigt, den Dolmetscher jeweils gut verstanden zu haben.
Bezüglich der illegalen Ausreise sei auf die differenzierte Betrachtungs-
weise des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (mit Verweis auf das
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Urteil des BVGer E-1781/2016 vom 24. Juni 2016). Schliesslich sei die Pra-
xisänderung des SEM nicht zu beanstanden und nicht mit der Konstellation
in BVGE 2010/54 vergleichbar.
4.4 Anlässlich der Replik reicht der Beschwerdeführer neue Dokumente
ein (vgl. Sachverhalt Bst. G) und kündigt einen an ihn gerichteten Rekru-
tierungsbefehl an, der von einem Bekannten in die Schweiz gebracht, dann
jedoch von der Polizei beschlagnahmt worden sei. Erneut erklärt er, er
habe an der BzP die Verfolgungsmassnahmen nur im Grundsatz beschrie-
ben und diese an der Anhörung näher erläutert. Ferner weist er wiederum
auf den summarischen Charakter der BzP hin und darauf, dass seine An-
hörungen in seiner Muttersprache hätten durchgeführt oder die sprachli-
chen Schwierigkeiten bei der Beurteilung seiner Vorbringen berücksichtigt
werden müssen. Das vom SEM zitierte Urteil sei nicht mit seinem Fall ver-
gleichbar. Die Praxisänderung des SEM werde nach wie vor beanstandet.
5.
Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobene formelle Rüge der Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen.
5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das
Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Ent-
scheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört
die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufas-
sen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen
die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt
werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe nicht alle seine
Vorbringen gewürdigt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das SEM vor-
liegend zutreffend eine Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwer-
deführers vorgenommen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, sich in der Be-
gründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Ferner hat das
SEM seiner Begründungspflicht Genüge getan, da es im Rahmen der Be-
gründung die wesentlichen Überlegungen genannt hat, welche es seinem
Entscheid zugrunde gelegt hat. Die formelle Rüge erweist sich somit als
unbegründet.
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Seite 8
6.
Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt, wie erwähnt, darauf, er
habe – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – die Dienstverweige-
rung und Flucht vor den eritreischen Militärbehörden glaubhaft gemacht,
weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
Eventualiter erfülle er aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nach-
fluchtgründe und sei vorläufig aufzunehmen.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
6.2 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn
zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Aufgebot für den Militärdienst und
anschliessende Flucht vor den Militärbehörden), als den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschät-
zung ist beizupflichten. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwer-
deführers weisen in wesentlichen Punkten gravierende Widersprüche auf
und vermögen nicht zu überzeugen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann auf die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufge-
zeigten Widersprüche verwiesen werden (vgl. E. II). Die Ausführungen in
den Eingaben auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die fluchtauslö-
senden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, be-
ziehungsweise eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung
asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der
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Einwand des Beschwerdeführers, die Widersprüche müssten auf sprachli-
chen Schwierigkeiten beruhen, da die BzP und die Anhörung nicht in seiner
Muttersprache durchgeführt worden seien, vermag nicht zu greifen. Zwar
trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer jeweils ein Dolmetscher zugeteilt
worden ist, der nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers über-
setzt hat. Der Beschwerdeführer hat aber zu Beginn BzP erklärt, er könne
den Dolmetscher gut verstehen (vgl. SEM-Akte A4 S. 2, S. 8). Auch an der
Anhörung hat er angegeben, er verstehe den Dolmetscher gut, er brauche
einfach länger, um sich auszudrücken (vgl. SEM-Akte A20 F1 ff.). Der Mit-
arbeiter des SEM hat sodann vorgeschlagen, die Anhörung mit dem anwe-
senden Dolmetscher durchzuführen und dem Umstand Rechnung zu tra-
gen, dass dies nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sei, was
der Beschwerdeführer guthiess (SEM-Akte A20 F3). Zudem hat er ange-
geben, dass er den Dolmetscher bis zum Schluss gut verstanden habe und
alles Wesentliche habe sagen können (SEM-Akte A20 F122 ff.). Auch bei
der Rückübersetzung des Protokolls hat er dessen Richtigkeit bestätigt
(SEM-Akte A20 S. 16). Es ist daher davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer – auch wenn er sich langsamer und in einfachen Worten
hat ausdrücken müssen – die ihm gestellten Fragen verstanden hat und in
der Lage war, das Erlebte in eigenen Worten widerzugeben. Dieser Ein-
wand zeigt daher nicht auf, weshalb er an der BzP die behauptete (…)
Suche nach ihm und die Verfolgung durch die Militärbehörden nicht einmal
ansatzweise erwähnte. Auch der summarische Charakter der BzP oder die
lange Dauer zwischen der BzP und der Anhörung vermögen zentrale Wi-
dersprüche, wie die hier vorliegenden, nicht zu entkräften (vgl. u.a. Urteile
des BVGer D-6864/2017 vom 24. Juli 2018 E. 4.2.7; D-35/2018 vom
20. Juli 2018 E. 6.3.1).
6.3 Die mit der Replik eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, die
obgenannten Widersprüche auszuräumen oder einen konkreten Kontakt
zu den eritreischen Militärbehörden darzulegen. Der Beschwerdeführer
substantiiert nicht, was er mit den eingereichten Dokumenten zu beweisen
gedenkt. Ferner ist er seiner Ankündigung, einen Rekrutierungsbefehl
nachzureichen, im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen. Vor die-
sem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise in keinem konkreten Kontakt mit der
eritreischen Militärverwaltung gestanden hat. Die Einberufung in den Mili-
tärdienst und die Verfolgung durch die Militärbehörden vor der Ausreise
aus Eritrea konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Er fällt
nicht in die obgenannte Kategorie von Deserteuren und Dienstverweige-
rern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 10
den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdean-
trag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl
ist demnach abzuweisen.
6.4 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht bis im Januar 2017 davon ausging, dass
eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzuse-
hen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheb-
lichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil
des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtspre-
chung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
6.5 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer kei-
nen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft hat
machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner
geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte
existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft
deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. Der Eventualantrag auf Zuspre-
chung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
und auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen.
6.6 Zur monierten Praxisänderung des SEM ist darauf hinzuweisen, dass
das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen des SEM in obgenanntem
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Referenzurteil implizit bestätigte und die Praxisänderung als zulässig er-
achtete (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017
E. 7.3 ff.). Überdies ist festzuhalten, dass die langjährige bisherige Praxis
der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des
Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem
Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medien-
konferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vor-
instanz ist somit nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe
angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
und wegen seiner illegalen Ausreise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK,
weshalb dieser unzulässig sei (untermauert mit Quellenangaben). Ferner
sei der Wegweisungsvollzug unmöglich und wegen des von ihm verlangten
Diskretionserfordernisses als unzumutbar einzustufen.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
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AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.4) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.5)
geprüft.
8.2.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
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insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
8.2.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
8.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann, der über eine Schulbildung bis zur (…) Klasse und Arbeitser-
fahrung in der (…) verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Be-
ziehungsnetz (Eltern (…) Geschwister und weitere Verwandte) und eine
gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass
ihn seine Familie, sofern erforderlich, wird unterstützen können. Es beste-
hen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existen-
zielle Notlage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Zwar ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – darauf hin-
zuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea gene-
rell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber
praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Der Beschwerdeführer
vermag nicht überzeugend darzulegen, inwiefern eine freiwillige Rückkehr
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für ihn nicht möglich sei. Es obliegt ihm daher, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 gut-
geheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.2 Der amtliche Rechtsbeistand machte mit der Beschwerde vom
21. Oktober 2016 einen Aufwand von insgesamt Fr. 1024.– geltend (fünf
Stunden à Fr. 194.– inkl. Mehrwertsteuerzuschlag, zuzüglich Auslagen-
pauschale von Fr. 54.–). Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Für
die Replik vom 25. November 2016 ist dem Rechtsbeistand eine weitere
Stunde zu entschädigen. Die Auslagenpauschale ist jedoch praxisgemäss
nicht zu vergüten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2), der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände ge-
mäss Art. 110a AsylG (praxisgemäss Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-an-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter) und der Entschädigungspraxis in
Vergleichsfällen ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 900.– (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu
vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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