Abtei lung V
E-6506/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, B._______, und C._______,
Kolumbien,
D._______,
Korrespondenzadresse: F._______, durch Vermittlung der
Schweizerischen Botschaft in Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-6506/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte mit in spanischer Sprache verfassten
Eingaben vom 23. Januar 2008 sowie vom Februar und März 2008 an
die Schweizer Botschaft in Bogotá für sich und ihre Familie um die Er-
teilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und die Gewährung
des Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 teilte die Botschaft der Beschwer-
deführerin die generellen Voraussetzungen für das Einreichen eines
Asylgesuchs mit und hielt fest, die Eingaben würden einstweilen als
Asylgesuch entgegen genommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft
die Beschwerdeführerin für den Fall, dass am Gesuch festgehalten
werde, auf, ihre Angaben durch Ausfüllen des der Korrespondenz bei-
gelegten standardisierten G._______ zu substanziieren und diesen mit
allfällig vorhandenen Beweismitteln binnen 30 Tagen zu retournieren.
Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass die allfällige Unmöglichkeit
einer Beantwortung des Fragebogens innert Frist geltend zu machen
wäre.
C.
Mit Begleitschreiben vom 18. März 2008 überwies die Botschaft dem
BFM die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Ein-
gang beim BFM: 3. April 2008). Im Telegrammstil war angemerkt, die
Beschwerdeführenden hätten angegeben, von der H._______ (...)
verfolgt zu sein.
Der Sendung lagen folgende Dokumente bei: die vorstehend erwähnte
Korrespondenz; der von der Beschwerdeführerin am 14. März 2008
beantwortete zweiseitige G._______; zwei Identitätsausweise; diverse
Schreiben vom Januar 2008, darunter eine Schilderung der
Geschichte der Beschwerdeführenden und Zeugenaussagen des
Beschwerdeführers, des Vaters der Beschwerdeführerin und deren
Schwagers sowie von Bekannten; eine Anzeige (wegen
Todesdrohungen) der Schwägerin der Schwester der Beschwerdefüh-
rerin an die (...); Bestätigungsschreiben der (...) im Zusammenhang
mit Morden; ein gerichtsmedizinisches Dokument und Dokumente im
Zusammenhang mit der Ermordung und Todesfällen von
Familienmitgliedern; Geburts- und Todesurkunden;
Zeitungsausschnitte die Tötungsdelikte betreffend; Schulzeugnisse;
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eine notariell beglaubigte Erklärung in Bezug auf die Familienverhält-
nisse der Beschwerdeführenden (...). Sämtliche eingereichte
Beweismittel liegen ausschliesslich in Kopie und spanischer Sprache
vor. In den Vorakten finden sich keine Übersetzungen der wesentlichen
Korrespondenz und der eingereichten Beweismittel.
D.
Mit an die Botschaft gerichteten und von dieser am 5. September 2008
an die Beschwerdeführenden versandter Verfügung vom 26. August
2008 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in
die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es
aus, die Beschwerdeführenden seien keine landesweit bekannten Per-
sönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfol-
ger die Fähigkeiten und Möglichkeiten besitzen würden, sie auf natio-
naler Ebene zu suchen und an einem beliebigen Ort in Kolumbien zu
finden. Somit sei vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalterna-
tive auszugehen. Im Übrigen könne das Asylgesuch auch gestützt auf
Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
abgelehnt werden, da die Beschwerdeführenden in ihrem Asylgesuch
keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend machen
würden und ihnen unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem
anderen Land - beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolum-
biens - um Asyl nachzusuchen. Eine anderweitige Schutzsuche sei
sodann möglich und für die Beschwerdeführenden auch zumutbar. An
diesen Schlussfolgerungen könnten die eingereichten Beweismittel
nichts ändern. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden weder schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes
(Art. 3 AsylG) seien noch die Anforderungen an eine Aufnahme in der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs, 2 AsylG erfüllen würden, weshalb ihnen
die Einreise nicht zu bewilligen und die Asylgesuche abzulehnen sei-
en.
E.
Die Beschwerdeführenden bestätigten in einem Formularschreiben
gegenüber der Botschaft, die Verfügung des BFM vom 26. August
2008 am 30. September 2008 erhalten zu haben.
F.
Mit an die Botschaft gerichteter und von dieser am 6. Oktober 2008
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleite-
ter spanischsprachiger Eingabe vom 2. Oktober 2008 (Eingang bei der
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Botschaft) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen den
vorinstanzlichen Entscheid. Der Eingabe waren keine Beweismittel bei-
gelegt.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht liess in der Folge die Beschwerde
übersetzen. Die Übersetzung ging am 4. November 2008 beim Gericht
ein. Demnach suchen die Beschwerdeführenden um Bewilligung der
Einreise und Gewährung des Asyls nach. Die Nachbarländer Kolum-
biens seien aus wirtschaftlichen Gründen nicht imstande, die zahlrei-
chen Vertriebenen aufzunehmen; trotz bilateraler Abkommen mit Ko-
lumbien gewährten diese Staaten nicht Asyl. Die Gefahr für die Fami-
lie, in Kolumbien erhebliche Nachteile zu erleiden, habe sich wegen
der kürzlichen Ereignisse dramatisch verschärft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel
(s. nachfolgend) und mangels einer abweichenden Sachverhaltsfest-
stellung der Botschaft in Bezug auf den behaupteten Zustellungster-
min (vgl. Sachverhalt, Bst. E) - form- und fristgerecht eingereicht.
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Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Ita-
lienische (vgl. dazu Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das
Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen
und wegen der Dringlichkeit der Sache ohne präjudizielle Wirkung
vorliegend auf eine Rückweisung der Beschwerde und das Einfordern
einer Beschwerdeverbesserung verzichtet. Nach erfolgter amtlicher
Übersetzung sind die Rechtsmittelanträge bekannt und hinreichend
begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
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Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
4.
4.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person
in der Regel somit zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden,
wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazi-
tätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durch-
geführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit mög-
lich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch
schriftlich darzulegen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines
negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht auf-
merksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des einge-
reichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche
Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid
ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör
zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Be-
fragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30
E. 5).
4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden weder von
der Botschaft zu ihrem Asylgesuch persönlich befragt noch wurden sie
zu einer weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe in einer auf das
eingereichte Asylgesuch ausgerichteten Art und Weise aufgefordert.
So ist mangels gegenteiliger Hinweise in der angefochtenen Verfügung
davon auszugehen, dass eine Befragung der Beschwerdeführenden
durch die Botschaft möglich gewesen wäre. Auch der Auffassung des
Bundesamtes, wonach die Befragung mittels des G._______ aufgrund
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der dannzumaligen Aktenlage genüglich erschienen hätte, kann nicht
gefolgt werden. Das Vorgehen der Botschaft hatte seitens der
Betroffenen telegrammartige Kurzantworten zur Folge; erforderlich ist
demgegenüber ein individualisiertes Schreiben, das konkret Bezug auf
die bisher geltend gemachten Asylvorbringen nimmt. In der
angefochtenen Verfügung wird sodann lediglich darauf hingewiesen,
dass der Sachverhalt gestützt auf die vorhandene Aktenlage
abschliessend beurteilbar sei, weshalb sich sinngemäss eine direkte
Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen erübrigen
würde. Das Bundesamt ist jedoch gehalten ist, das Absehen von einer
Befragung in seinem Entscheid substanziiert zu begründen (vgl. dazu
auch BVGE 2007/30 E. 5).
4.3 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Gefähr-
dungssituation der Beschwerdeführenden könne aufgrund der Akten-
lage abschliessend beurteilt werden. Aus den Eingaben in den Vorak-
ten, die nicht in eine Amtssprache übersetzt vorliegen, lassen sich in-
dessen nicht alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die
Urheber und die Aktualität ihrer Probleme sowie die von ihnen unter-
nommenen Schritte zum Erhalt oder zur Wahrung eines innerstaatli-
chen Schutzes entnehmen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt
als nicht genügend abgeklärt zu gelten hat. Schon aus diesen Grün-
den hätte sich eine Übersetzung der wesentlichen Dokumente und
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu wei-
teren Konkretisierungen aufgedrängt. So übersah das BFM beispiels-
weise den Hinweis, dass die Beschwerdeführenden behauptet haben,
sie hätten (...). Selbst wenn die Auffassung eines rechtsgenüglich
abgeklärten und festgehaltenen Sachverhalts noch zutreffend wäre -
dies ist erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig
zu beurteilen -, hätte das Bundesamt dem Beschwerdeführenden
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem sich
abzeichnenden negativen Entscheid zumindest das rechtliche Gehör
gewähren müssen, was indessen ebenfalls unterlassen wurde.
4.4 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist ferner nach der
aktuell vorhandenen Furcht zu fragen und dabei zu prüfen, ob die
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung besteht und begründet ist.
Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung auf dem ganzen Gebiet Kolumbiens muss grund-
sätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein.
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Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich zwar noch keine Pflicht der Behör-
den, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stel-
lung zu nehmen; die Behörden dürfen sich bei der Begründung auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Un-
tersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache. Er fordert aber
dort eine eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhaltsgerecht er-
scheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung
beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten
(Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen erge-
ben (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 206).
Bei diesen Prämissen wären die eingereichten Beweismittel in Bezug
auf ihre Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest sum-
marisch zu würdigen. Die angefochtene Verfügung führt dazu aber nur
aus, die Beschwerdeführenden hätten “diverse Dokumente in Kopie“
als Beweismittel eingereicht, die nichts am Ausgang des Verfahrens zu
ändern vermöchten (s. dort Rubrik I, Ziff. 2, und Rubrik II, Ziff. 3). Ein
Betroffener hat somit keine Kenntnis über die Art und die Würdigung
der geprüften Beweismittel.
Bei den eingereichten Beweismitteln befanden sich aber beispielswei-
se Schreiben des Beschwerdeführers und von Bekannten, Bestätigun-
gen über Gewaltakte gegenüber Verwandten, Schreiben der (...) und
notariell beglaubigte Erklärungen, Todes- und Geburtsscheine (vgl.
dazu Sachverhalt, Bst. D). Diese Dokumente sind von ihrer Art
durchaus geeignet, einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang
eines Asylverfahrens zu haben, in dem über das Bestehen einer
landesinternen Wohnsitzalternative zu befinden ist. Mit anderen Wor-
ten, eine landesinterne Wohnsitzalternative kann kaum bejaht werden
ohne substanziierte Auseinandersetzung mit den eingereichten Be-
weismitteln, die nach Auffassung der Beschwerdeführenden aufzeigen
könnten, dass ein weiterer Aufenthalt in Kolumbien für sie nicht verant-
wortlich sei. Demnach erweisen sich auch in diesem Zusammenhang
die wesentlichen Sachverhaltsteile des vorliegenden Falles als nicht
rechtsgenüglich festgestellt und gewürdigt. Mithin liegt eine Verletzung
des Anspruchs auf das rechtliche Gehör vor, welche angesichts ihrer
formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung führt.
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4.5 Die Vorakten (Korrespondenz, Protokolle, Beweismittel) liegen bis
auf die angefochtene Verfügung und das Überweisungsschreiben der
Botschaft ausschliesslich in einer Fremdsprache beziehungsweise
nicht in eine Amtssprache des Bundes übersetzt vor. Im Rahmen einer
gehörigen Dossierführung darf allerdings erwartet werden, dass das
BFM jene Schriftstücke - zumindest in summarischer Weise - überset-
zen lässt, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage namentlich
durch die Rechtsmittelinstanz von Bedeutung sein können.
5.
Die Feststellung, dass das BFM den Beschwerdeführenden das recht-
liche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihnen die
Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre.
Aus dem Umstand, dass sie bisher nicht persönlich befragt wurden
respektive ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht
geschlossen werden, dass den Beschwerdeführenden zur persönlich-
en Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise
in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage be-
stehen - auch mangels Kenntnis des Inhalts der eingereichten Be-
weismittel - nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme,
ihnen wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch
erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von
Art. 20 Abs. 2 AsylG.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch der Beschwerdeführenden auf das rechtliche Gehör verletzt
hat. Da eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und auch nicht ange-
bracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Er-
stellung entsprechender Übersetzungen und der Gewährung des
rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs wird das Bundesamt zudem zu beurteilen haben,
ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts eine Befragung der Beschwerdeführenden als notwendig erweist
oder nicht.
6.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorin-
stanzliche Verfügung vom 26. August 2008 aufzuheben und die Vorin-
stanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu
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gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig
festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Da die Beschwerdeführenden im Verfahren nicht anwaltlich ver-
treten sind, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch die Be-
schwerdeführung grössere Kosten erwachsen. Daher ist keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. August 2008 wird aufgehoben und
das Bundesamt angewiesen, den Beschwerdeführenden das rechtli-
che Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt ergän-
zend vollständig festzustellen, das N-Dossier gehörig zu führen und in
der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden, durch die Schweizerische Botschaft in
Bogotá, Kolumbien (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Bogotá, Kolumbien, mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden sowie um
Zustellung einer Empfangsbestätigung (Ref.-Nr. ...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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