B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6506/2010
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle
für Asylsuchende der Region Basel, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
13. August 2010 / N (…).
E-6506/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, verliess eige-
nen Angaben zufolge sein Heimatland am 22. Oktober 2008 und reiste
via Äthiopien und Frankreich am 28. Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo
er am darauffolgenden Tag sein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des
Verfahrens wurde er dem Kanton (...) zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefra-
gung im (…) Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) vom 11. No-
vember 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 17. Dezember 2009 zu
seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei Mitglied des somalischen Minderheitenclans [Name] und habe als
selbständiger [Beruf] – [Beruf] habe ihm sein [Verwandter] bereits früh
beigebracht – mit seiner Frau und [dem gemeinsamen Kind] in
B._______ gelebt. Im Jahr 2000 sei sein [Verwandter] bei einem Konflikt
mit [Person], welcher zum [Name]-Clan gehört und sich geweigert habe,
[Dienstleistung] zu bezahlen, erschossen worden. Aus diesem Grund ha-
be er im Jahr 2005 vom aus dem Ausland zurückgekehrten [Verwandten]
des Mörders Blutgeld in der Höhe von 10'000 US-Dollar erhalten, worauf-
hin er aus Missgunst seitens der jüngeren Angehörigen des [Name]-Clans
mehrmals behelligt worden sei. Im Jahr 2008 hätten die Bedrohungen
seitens des verfeindeten Clans zugenommen und der Beschwerdeführer
sei im August 2008 gar mit einem Messer angegriffen worden. Zwar habe
der [Verwandten] des Mörders wiederholt bestätigt, dass ihm niemand
etwas Böses antun könne, jedoch sei der Beschwerdeführer zum Schluss
gekommen, dass die jugendlichen Übeltäter nicht mehr auf die Ältesten
hören würden, weswegen er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu
verlassen. An den Clanältestenrat oder die Übergangsregierung habe er
sich nicht wenden können, weil er jenen nicht gekannt habe respektive
diese schwach sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Tätigkeit als [Beruf] sowie als Angehöriger eines Minderheitenclans wie-
derholt mit körperlicher Bestrafung oder gar mit dem Tod bedroht und
ausgenutzt worden; namentlich habe er die Kunden teilweise umsonst
bedienen müssen.
B.
Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers setzte das BFM
mit Eingabe vom 17. Juni 2010 über die Mandatsübernahme sowie den
Umstand, dass [ein Verwandter] und [das Kind] des Beschwerdeführers
E-6506/2010
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bei einem Überfall auf ihr Haus getötet worden seien, in Kenntnis. Der
Beschwerdeführer nehme an, die Bluttat sei durch Männer von demsel-
ben verfeindeten Clan verübt worden; seine Ehefrau sei zum Zeitpunkt
der Tat ausser Haus gewesen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 – eröffnet am 24. Juli 2010 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug aller-
dings zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.b Mit Verfügung vom 13. August 2010 – eröffnet am 16. August 2010 –
hob das BFM seinen Entscheid vom 20. Juli 2010 infolge Nichtberück-
sichtigen der Eingabe der Rechtsvertretung vom 17. Juni 2010 auf, und
erliess eine neue Verfügung. Es wies erneut das Asylgesuch ab, ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte wegen derzeitiger Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers.
C.c Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Vorbringen des
Beschwerdeführers teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
standzuhalten vermöchten, teils keine Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG ent-
falten würden. Der Beschwerdeführer widerspreche sich in zentralen
Punkten seiner Asylvorbringen, weshalb am Wahrheitsgehalt der Vorbrin-
gen erheblich gezweifelt werden müsse. Anlässlich der EVZ-Befragung
habe er insbesondere angegeben, er sei nur bedroht und nie angegriffen,
misshandelt oder verletzt worden (vgl. A1/11 S. 6), während er in seiner
Anhörung ausgeführt habe, mehrere Male angegriffen und im August
2008 gar mit einem Messer verletzt worden zu sein (vgl. A11/16 S. 9, 11).
Ferner habe er zu seinen Fluchtgründen insgesamt vage und unsubstan-
tiierte Aussagen gemacht; namentlich sei er nicht im Stande gewesen,
zur Verfolgung durch die Angehörigen des [Name]-Clans konkrete Anga-
ben zu machen; diesbezüglich habe er oft abweichend geantwortet und
nicht hinreichend begründet, weshalb und unter welchen Umständen ge-
rade er persönlich verfolgt worden sei respektive weiterhin verfolgt werde.
Zudem habe er zwar angegeben, von den Angehörigen des [Name]-
Clans Blutgeld erhalten zu haben, jedoch habe er nicht nachvollziehbar
ausführen können, weshalb er gleichwohl vom gleichen Clan wiederholt
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bedroht und angegriffen worden sei (vgl. A11/16 S. 10 f.). Darüber hinaus
mangle es seinen Angaben zu seinem familiären Hintergrund an Sub-
stanz, denn er könne weder präzise Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit
machen noch vermöge er mit seinen Aussagen über seinen Herkunftsort
zu überzeugen. So habe er insbesondere nicht angeben können, wie sein
Clan aufgebaut sei, und auch kaum Informationen zum Clansystem lie-
fern können. Seine Begründung, weshalb er hierzu wenig habe sagen
können, überzeuge nicht. Im Übrigen habe er unpräzise Aussagen in Be-
zug auf seinen Herkunftsort und die umliegende Gegend gemacht (vgl.
A1/11, S. 1, 2 - 7; A11/16 S. 2 - 8, 12). Sodann vermöge auch die Eingabe
vom 21. Juni 2010 an dieser Einschätzung nichts zu ändern, insbesonde-
re da der Beschwerdeführer nur annehme, dass die Bluttat durch die ge-
nannten Männer des verfeindeten Clans verübt worden sei (vgl. A12/2
S. 1). Aus den Akten würden sich somit keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass der Beschwerdeführer Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlit-
ten habe (vgl. A1/11 S. 5 ff.; A11/16 S. 8 - 12). Schliesslich sei festzuhal-
ten, dass gegenwärtig Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen
Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen
seien; die allgemeine Unsicherheit, welche als unausweichliche Folge
dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe die ge-
samte somalische Bevölkerung in gleichem Masse; gemäss ständiger
Praxis und Rechtsprechung werde alleine aufgrund einer bürgerkriegsbe-
dingten Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt.
D.
D.a Mit Eingabe vom 13. September 2010 (Poststempel) erhob der heuti-
ge Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
D.b Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende
Beweismittel eingereicht: eine E-Mail der Ehefrau des Beschwerdeführers
vom (…) 2010 (inklusive englischer Übersetzung), der Report "Clans in
Somalia" des Österreichischen Roten Kreuzes von Dezember 2009 sowie
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der Bericht "Somalia, Update: Aktuelle Entwicklungen (Januar 2009 bis
Juli 2010)" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. August
2010.
D.c Der Argumentation des BFM wurde im Wesentlichen entgegengehal-
ten, das Bundesamt führe lediglich einen Punkt in den Aussagen des Be-
schwerdeführers auf, welcher angeblich in den Befragungen widersprüch-
lich ausgefallen sei. Das zentrale Element in seinen Aussagen würden je-
doch die Drohungen seitens der Familie des Mörders [des Verwandten],
unter denen er insbesondere nach der Bezahlung des Blutgeldes zu lei-
den gehabt habe, bilden. Dazu habe er in der EVZ-Befragung wie auch in
der Anhörung konsistente Angaben gemacht, während er in der Anhörung
ergänzend ausgeführt habe, einige Male körperlich angegangen worden
zu sein. Dass er in der EVZ-Befragung die Frage, ob er auch angegriffen
worden sei, verneint habe, sei wohl damit zu erklären, dass die Frage
gleich im Anschluss an die Schilderung der Tötung seines [Verwandter]
gestellt worden sei und der Beschwerdeführer sie wohl eher darauf bezo-
gen habe, ob er in ähnlicher Weise attackiert worden sei, was er entspre-
chend verneint habe. In der EVZ-Befragung sei auf diesen Punkt auch
nicht weiter eingegangen worden. Dass diese Bedrohungen an sich, nicht
aber die körperlichen Behelligungen für den Beschwerdeführer im Vor-
dergrund gestanden seien, zeige sich auch daraus, dass er diese in der
Anhörung nicht in den Vordergrund gestellt habe, sondern sie eher bei-
läufig zur Sprache bringe. Es handle sich sodann nicht um sehr schwere
Angriffe, die per se ein neues Element für seine asylrelevanten Befürch-
tungen einführen würden, sondern vielmehr um im Effekt eher geringfügi-
gere Angriffe. Der vom BFM aufgeführte einzelne Punkt könne nicht als
diametrale Abweichung in einem wesentlichen Punkt der Asylbegründung
oder als zentraler Asylgrund, der nicht bereits in der EVZ-Befragung zu-
mindest ansatzweise genannt worden sei, gewertet werden (vgl. hierzu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 3). Des Weiteren könne der Einschätzung des
BFM betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers zum [Name]-
Clan und die Ermordung [seines Verwandten] nicht gefolgt werden. Der
Beschwerdeführer habe sowohl in der EVZ-Befragung als auch in der
Anhörung erklärt, auf welche Weise [sein Verwandter] von den Angehöri-
gen des betreffenden Clans umgebracht worden sei, dass er von der Fa-
milie des Täters danach selbst bedroht worden sei, dass er vom aus dem
Ausland zurückgekehrten [Verwandten] des Mörders ein Blutgeld erhalten
habe, mit welchem seine Ausreise finanziert worden sei, dass diese Zah-
lung gegen die Sitten, Angehörigen eines Minderheitenclans kein Blutgeld
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Seite 6
zu zahlen, verstosse, dass die übrigen Familienmitglieder ihn deswegen
erst recht bedroht hätten und es von ihrer Seite auch mehrfach zu Tät-
lichkeiten gekommen sei, dass sie ihm angedroht hätten, ihn wie [seinen
Verwandten] umzubringen und dass er sich deswegen schliesslich zur
Flucht aus Somalia veranlasst gesehen habe. Daneben habe der Be-
schwerdeführer verschiedene Fragen zu diesen Ereignissen, namentlich,
was genau bei der Ermordung [seines Verwandten] vor sich gegangen
sei, weshalb er nicht zu einem Gericht oder zum Ältestenrat habe gehen
können, wie er sich und seinen [Verwandten] finanziell habe aushalten
können und wie es zur Bezahlung des Blutgeldes gekommen sei, ange-
messen und nachvollziehbar beantworten können. Ausserdem habe er zu
Protokoll gegeben, die Blutzahlung seitens des [des Verwandten] des Tä-
ters sei eine freiwillige gewesen; diese liberale Haltung [des Verwandten]
sei von den übrigen Familienangehörigen respektive dem Clan nicht ge-
teilt worden, so dass diese erst recht Grund gehabt hätten, den Be-
schwerdeführer zu bedrohen. Somit liege – entgegen der Auffassung des
BFM – kein ungeklärter Widerspruch vor. Das BFM würde ohnehin nicht
auf den zentralen Punkt der Asylbegründung, nämlich die Verfolgung des
Beschwerdeführers durch die [Name]-Clanfamilie wegen dem aus ihrer
Sicht zu Unrecht bezahlten Blutgelds, eingehen. Ferner seien die Anga-
ben des Beschwerdeführers zur Clanzugehörigkeit, zur Struktur des
Clans sowie zum Herkunftsort und der umliegenden Gegend detailliert
und akkurat ausgefallen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, worauf das
Bundesamt seine Einschätzung stütze, diese Ausführungen des Be-
schwerdeführers seien nicht präzise respektive es fehle ihnen an Sub-
stanz.
Im Übrigen seien in Bezug auf das Schreiben der Rechtsvertretung vom
17. Juni 2010 die Ausführungen beziehungsweise Abklärungen des BFM
äusserst karg ausgefallen; das Bundesamt habe keinerlei Rücksprache
mit dem Beschwerdeführer genommen, keine Rückfragen gestellt und
ihm auch nicht vernehmlassungsweise die Gelegenheit gegeben, sich zu
seiner Einschätzung betreffend diese wichtigen neuen Tatsachen zu äus-
sern, weshalb es fraglich erscheine, ob dieses Vorgehen mit dem Grund-
satz des rechtlichen Gehörs vereinbar sei.
Zudem zeige die Tatsache, dass das Haus des Beschwerdeführers in ei-
ner offenbar gezielten Aktion durch mehrere Personen mit Maschinenpis-
tolen aus nächster Nähe beschossen worden sei und dabei alle sich im
Haus befindlichen Personen getötet worden seien, dass der Beschwerde-
führer beziehungsweise seine engste Familie das Objekt gezielter bru-
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talster Aggressionen der verfeindeten Clanfamilie geworden seien und
nicht lediglich Opfer – wie es das BFM zu implizieren scheine – der all-
gemein gefährlichen Situation in B._______. Es sei durchaus plausibel,
dass sich die Familie eines privilegierten Clans bei einem Mitglied eines
grundsätzlich rechtlosen und ungeschützten Minderheitenclans für ein
aus ihrer Sicht zu Unrecht bezahltes Blutgeld durch eine solche Bluttat
räche; dies umso mehr, als in der gegenwärtigen Situation in B._______
solchen Bluttaten keinerlei staatliche Kontrollen oder Schutzmassnahmen
entgegenstehen würden. Die Ereignisse vom (…) 2010 müssten dem-
nach im Gegensatz zur Einschätzung des BFM als Untermauerung der
vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgung und der Gefahr, im Falle
einer Rückkehr nach Somalia ebenfalls Opfer dieser Clanfehde zu wer-
den, beziehungsweise ihrer Glaubhaftigkeit erachtet werden.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Verfügung vom 16. Sep-
tember 2010 den Eingang der Beschwerde.
F.
In seiner Verfügung vom 28. September 2010 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten (er sei ohnehin bereits in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen), über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden und auf einen Kostenvorschuss werde ge-
stützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG verzichtet. Zudem wurde das BFM um Ein-
reichung einer Vernehmlassung ersucht.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010, welche dem Beschwer-
deführer am 22. Oktober 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, be-
antragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmit-
teleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthal-
te, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfer-
tigen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Kopie einer
E-Mailnachricht seiner Frau aus Somalia, welche von irgendjemandem
geschrieben und versendet worden sein könne, eingereicht. Auffällig sei
zudem, dass die Absender- und Empfängeradresse auf den Namen des
Beschwerdeführers lauten, weshalb der Beweiswert als äusserst gering
einzustufen sei.
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Seite 8
H.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2011 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesver-
waltungsgericht mit, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers ihn an die
[psychiatrische Klinik in C._______] überwiesen habe, und reichte hierzu
einen Aufnahmebericht und Behandlungsplan der [psychiatrische Klinik in
C._______] vom (…) April 2011 zu den Akten.
I.
Im (…) 2012 erfolgte die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in
die Schweiz (vorangehendes Auslandsgesuch vom (…) 2011; Einreise-
bewilligung des BFM zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens
vom (…) 2011). Ihr Asylgesuch ist bis dato erstinstanzlich hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
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Seite 9
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die
betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in
einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen er-
gibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen).
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Seite 10
4.
4.1 Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist vorab der Frage nachzuge-
hen, ob das BFM – wie in der Beschwerde gerügt wurde – den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt hat, da dieser Anspruch verfahrensrechtli-
cher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1,
BVGE 2007/30 E. 8.2).
Die Rechtsprechung hat allerdings aus prozessökonomischen Gründen
Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene
entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das
Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprü-
fungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt,
sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und
die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretba-
rem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und
2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE
2007/30 E. 8.2).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 bis 33
VwVG. Dazu gehört zunächst das Recht auf vorgängige Äusserung und
Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mit-
wirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen. Daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c, BGE 112
Ia 109 E. 2b; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N. 5 sowie Art. 32, N. 7 ff.).
4.3 In der Beschwerdeeingabe wird gerügt, dass in Bezug auf das
Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2010 die Aus-
führungen beziehungsweise Abklärungen des BFM äusserst karg ausge-
fallen seien und das Bundesamt keinerlei Rücksprache mit dem Be-
schwerdeführer genommen, keine Rückfragen gestellt sowie ihm auch
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Seite 11
nicht vernehmlassungsweise die Gelegenheit gegeben habe, sich zur
Einschätzung des BFM zu diesen wichtigen neuen Tatsachen zu äussern.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, der angefochtene vorinstanzliche Entscheid werde den aufge-
führten Kriterien der Gehörsgewährung gerecht. Das Bundesamt setzt
sich in seiner Verfügung vom 13. August 2010 unter E. I Ziff. 2 mit dem
eingereichten Beweismaterial auseinander und würdigt es im gesamten
Kontext der Vorbringen. Dass die Ausführungen dabei knapp ausgefallen
sind, tangiert den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, da das BFM sei-
ner Pflicht zur Berücksichtigung der geltend gemachten Vorbringen sowie
seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Festzuhalten ist sodann,
dass es sich beim betreffenden Dokument um ein Aktenstück handelt,
welches der Beschwerdeführer selber eingereicht hat; demnach war es
ihm bekannt respektive bestand die Gelegenheit, sich zum betreffenden
Aktenstück im Zeitpunkt der Einreichung zu äussern. Folglich besteht, da
das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, keine
Veranlassung, den Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen.
5.
Im Nachstehenden ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfolgungs-
sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers
vorgelegen habe (Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der [Name], Be-
drohungen seitens des [Name]-Clans infolge Blutgeldzahlung sowie weit-
gehende Schutzlosigkeit), vom BFM zu Recht überwiegend bezweifelt
wird.
5.1 Aufgrund der Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht – anders
als die Vorinstanz – von der Richtigkeit der biographischen Angaben des
Beschwerdeführers aus, wonach er somalischer Staatsangehöriger sei,
aus B._______ stamme und dem [Name]-Clan angehöre. Selbst wenn er
eigenen Aussagen zufolge erst in der Schweiz weitere Subclans des
[Name]-Clans kennengelernt hat (A 11/16 S. 8), sind seine Ausführungen
zur Clanzugehörigkeit und Struktur des Clans sowie zum Herkunftsort
und der umliegenden Gegend – entgegen der Auffassung des BFM – we-
der vage ausgefallen noch mangelt es ihnen an Substanz (A 11/16 S. 5, 7
f.).
Des Weiteren hält das Gericht die Ausführungen des Beschwerdeführers
rund um die Ermordung seines [Verwandter] im Jahr 2000 nicht zuletzt
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Seite 12
aufgrund der Realkennzeichen in seiner Schilderung für glaubhaft; bei-
spielsweise erklärte der Beschwerdeführer, als damals (…)-jähriger [Ge-
genstände] nach dem Täter geworfen, ihn jedoch nicht getroffen zu haben
(A 11/16 S. 9).
Hingegen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass sich seine Darstellungen betreffend die
Fluchtgründe im Jahr 2008 in unplausiblen Schilderungen erschöpfen und
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind. Ob eine Blutgeldzahlung im Jahr 2005 tatsächlich erfolgt ist, kann
vorliegend letztlich offen gelassen werden, da selbst gemäss dem Fall,
der aus dem Ausland zurückgekehrte [Verwandter] des Mörders habe
dem Beschwerdeführer 10'000 US-Dollar zur finanziellen Abgeltung der
Tötung [seines Verwandten] gezahlt, aus den Akten nicht ersichtlich wird,
weshalb die Flucht des Beschwerdeführers erst im Jahr 2008 erfolgt ist.
Seinen protokollierten Aussagen lässt sich zwar entnehmen, dass er sei-
tens des [Name]-Clans aus Missgunst mehrmals behelligt worden sei
(A 11/16 S. 9 f.), inwiefern die Behelligungen im Jahr 2008 im Vergleich
zu den übrigen Jahren zugenommen hätten und es dem Beschwerdefüh-
rer nicht mehr zuzumuten war, in Somalia zu verbleiben, ist infolge der
vorwiegend pauschal ausgefallenen Aussagen (A 11/16 S. 11) nicht nach-
vollziehbar. Die lediglich vagen Angaben, seine Probleme seien immer
grösser geworden respektive im Jahr 2008 eskaliert (A 11/16 S. 10 f.),
vermögen nicht zu überzeugen beziehungsweise die genauen Hinter-
gründe zur Wahl seines Ausreisezeitpunkts anschaulich darzulegen. Wei-
ter vermochte der Beschwerdeführer nicht stichhaltig auszuführen, wes-
wegen die Messerattacke im August 2008 (A 11/16 S. 11) – anders als die
übrigen in der Anhörung geltend gemachten Angriffe – das auslösende
Ereignis für seine Flucht darstellte. Wie das BFM zudem zutreffend fest-
hielt, sind seine Angaben bezüglich der geltend gemachten Angriffe wi-
dersprüchlich ausgefallen: Gab er in der EVZ-Befragung noch explizit an,
nur bedroht und nie angegriffen, misshandelt oder verletzt worden zu sein
(A1/11 S. 6), führte er – wie bereits erwähnt – anlässlich der Anhörung
aus, mehrfach attackiert und im August 2008 gar mit einem Messer ver-
letzt worden zu sein (A11/16 S. 9, 11). Die Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe zur Aufklärung dieses Widerspruchs vermögen hinge-
gen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer insbesondere die
Messerattacke im August 2008 als zentrales Ereignis für seine Ausreise
angab (A11/16 S. 11) und es von ihm zu erwarten gewesen wäre, diesen
zentralen Punkt bereits in der EVZ-Befragung zumindest ansatzweise zu
erwähnen. Sodann erscheint es abwegig, dass er für die Organisation
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seiner Ausreise drei Jahre benötigt habe (A 11/16 S. 11). Im Übrigen ist
zwar nicht auszuschliessen, dass es rund um [Unternhmen] zu Schwie-
rigkeiten mit [Personen] gekommen ist, diese Probleme sind im asylrecht-
lichen Kontext jedoch unerheblich.
Schliesslich wird zwar der geltend gemachte Sachverhalt bezüglich die
Ermordung des [des Verwandten] und [des Kindes] des Beschwerdefüh-
rers im (…) 2010 vom BFM als glaubhaft erachtet und ist im Hinblick auf
die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch für das Bundesverwaltungs-
gericht massgeblich, zumal keine zureichenden Anhaltspunkte für über-
wiegende Zweifel bestehen und diese Sachverhaltsgrundlage ebenso im
länderspezifischen Kontext realistisch erscheint; es ist allerdings nicht
nachvollziehbar, dass – gemäss dem Fall, die Blutgeldzahlung im Jahr
2005 sei tatsächlich erfolgt – [der Verwandte] sowie [das Kind] erst viele
Jahre später gezieltes Objekt brutalster Aggressionen der verfeindeten
Clanfamilie geworden sein sollen. Aus der E-Mail der Ehefrau vom
(…) 2010 geht ebenfalls nicht hervor, dass die Ereignisse vom (…) 2010
im Zusammenhang mit der Clanfehde stehen. Insofern wird ein Zusam-
menhang zum Beschwerdeführer, der auf einer gezielten und flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsmotivation beruhen würde, nicht aufge-
zeigt.
5.2 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen auch die übrigen
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen. Zwischen
der vorgebrachten Verfolgungssituation und der Ausreise des Beschwer-
deführers im Jahr 2008 besteht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht kein
Kausalzusammenhang. Mithin führen die geltend gemachten Vorbringen
als solche nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise, und auch für den
heutigen Zeitpunkt des Entscheids ist eine begründete Furcht nicht zu be-
jahen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen. Die vorinstanzliche Verfügung ist diesbezüglich zu
bestätigen.
6.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im (…) 2012, gestützt auf die Ein-
reisebewilligung des BFM vom 4. November 2011 zwecks Durchführung
eines ordentlichen Asylverfahrens, in die Schweiz eingereist. Ihr Asylver-
fahren ist derzeit erstinstanzlich hängig (ebenfalls N […]) und wird nun-
mehr durch das BFM fortzusetzen sein.
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die angefoch-
tene Verfügung zu bestätigen.
8.
Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen – namentlich un-
ter Berücksichtigung des eingereichten Arztberichtes – kann unterbleiben,
nachdem das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vom Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2010
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. September 2010 auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber
zu befinden.
Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht
aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss der Be-
schwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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