B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6506/2014
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / N (…).
E-6506/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 24. Juni 2010 und reiste über die Türkei, Griechenland sowie unbe-
kannte Länder am 9. August 2010 in die Schweiz ein, wo er am 12. August
2010 um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2010 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt (Befragung
zur Person [BzP]).
B.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 trat die Vorinstanz im Rahmen ei-
nes Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein und ordnete seine Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug
der Wegweisung an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 – handelnd durch seinen Rechtsver-
treter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Infolge einer Praxis-
änderung hob die Vorinstanz anlässlich einer Vernehmlassung vom
2. März 2011 ihre angefochtene Verfügung vom 19. November 2010 wie-
dererwägungsweise auf und führte das nationale Asylverfahren durch. Das
Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin mit Entscheid E-8351/2010
vom 9. März 2011 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos gewor-
den ab.
C.
Anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2012 sowie der BzP vom 17. Au-
gust 2010 machte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreise- und Asyl-
gründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei iranischer Staatsangehöriger und stamme aus Teheran, wo seine
Familie wohne und er als [Tätigkeit] gearbeitet habe. Nach den Präsident-
schaftswahlen im Juni 2009 habe er an zahlreichen Demonstrationen teil-
genommen, regimekritische Parolen gerufen und grüne Stoffstreifen ver-
teilt. Vor diesen Demonstrationen sei er im Internet aktiv gewesen und
habe namentlich sein Facebook-Profil unter einem erfundenen Namen, je-
doch mit seinen Bildern politisch kritisch unterhalten. Im Jahr 2009/2010
sei er (…) wegen Unruhestiftung verhaftet und nach drei Tagen von einem
Richter freigesprochen worden. Am 22. Juni 2010 sei er nach einer De-
monstration mit einem Freund nach C._______ gefahren, weil die Situation
sehr gefährlich geworden sei. Am Abend beziehungsweise am darauffol-
genden Tag habe ihn seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass er
von zwei Personen in Zivil beziehungsweise behördlich zu Hause gesucht
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worden sei. Daraufhin sei er mit Hilfe seines Freundes und eines Schlep-
pers ausgereist. Da er bei seinem Freund gearbeitet und seine Ersparnisse
bei ihm als "Investition" hinterlegt habe, habe er das Geld von ihm einfach
zurückerhalten.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte, ein Fotoal-
bum sowie ein Tagebuch ein.
D.
Mit Strafbefehl vom (…) verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kanton
D._______ den Beschwerdeführer wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB)
zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie zu
einer Busse von Fr. 150.–.
E.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 – eröffnet am 8. Oktober 2014 – wies
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung des angefochtenen Entscheids erwog die Vorinstanz,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine De-
monstrationsteilnahmen undifferenziert, plakativ und stereotyp ausgefallen
seien. Insbesondere habe er nicht beschreiben können, wie seine Beteili-
gung konkret ausgesehen beziehungsweise wie oft er an Demonstrationen
teilgenommen habe und wie die Konfrontationen mit den iranischen Sicher-
heitsbehörden abgelaufen seien. Seine Schilderungen hätten keinerlei Re-
alkennzeichen enthalten, welche den Eindruck vermitteln würden, dass er
tatsächlich an diesen Kundgebungen teilgenommen habe. Er gebe keiner-
lei Informationen wieder, welche man nicht aus Zeitungs-, Radio- oder
Fernsehberichten hätte erfahren können. Anstatt eigene Erlebnisse zu be-
schreiben, habe er vielmehr die allgemeine Situation dargelegt. Da er an-
geblich an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe, hätte jedoch
erwartet werden können, dass er von einer Vielzahl einzelner Vorkomm-
nisse sowie persönlicher Erfahrungen berichten könnte. Namentlich habe
er lediglich kurz erklärt, dass er von einem Schlagstock getroffen worden
sei und sich dabei eine Platzwunde zugezogen habe. Wie es hierzu ge-
kommen sei, gehe aus seinen Erzählungen, obwohl seine übliche Erzähl-
weise nicht als wortkarg zu bezeichnen sei, aber nicht hervor. Aufgrund
dieser Oberflächlichkeit würden erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen
bestehen.
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Zudem würden zahlreiche Umstände seiner Geschichte realitätsfremd an-
muten, der allgemeinen Logik widersprechen und daher an eine konstru-
ierte Geschichte erinnern. Insbesondere sei nicht ersichtlich, aus welchem
Grund er Hals über Kopf das Land verlassen habe, nachdem Zivilpolizisten
einmal zu Hause nach ihm gefragt hätten, und er eigenen Angaben zufolge
danach nie mehr behördlich gesucht worden sei. Somit hätte er sich prob-
lemlos für eine Weile in Teheran oder anderswo im Iran verstecken können,
um die Situation abzuwarten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er seine
Heimat, seine Familie und seine Freunde in nur einem Tag habe verlassen
können sowie eine teure und beschwerliche Reise in eine ungewisse Zu-
kunft auf sich genommen habe, ohne genau zu wissen, ob er tatsächlich
behördlich gesucht werde beziehungsweise welche Konsequenzen er zu
befürchten habe. Ausserdem hinterlasse seine überstürzte Flucht den Ein-
druck, als habe er geradezu auf die behördliche Suche gewartet, um einen
Vorwand für seine Flucht zu haben. Gleichzeitig erscheine es nicht plausi-
bel, weshalb er, nachdem bereits viele Demonstranten festgenommen wor-
den und teilweise sogar umgekommen seien, zwar weiterhin an Demonst-
rationen teilgenommen, jedoch bereits beim ersten Hinweis auf eine be-
hördliche Suche ohne zu zögern das Land verlassen habe. Im gleichen
Zusammenhang mute es merkwürdig an, dass er lediglich einmal zu Hause
von den Behörden aufgesucht worden sei und dies die einzige konkrete
Verfolgungsmassnahme darstelle. Falls er in seinem Heimatland tatsäch-
lich aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen und seinem politischen En-
gagement eine Verfolgung zu befürchten hätte, sei davon auszugehen,
dass er oder seine Familie weiterhin seitens der Behörden behelligt worden
wären. Dies gelte umso mehr, als er angeblich bereits einmal während drei
Tagen in Untersuchungshaft gewesen und demnach polizeilich registriert
worden sei. Im Übrigen sei sein Vorbringen, zivile Beamte hätten sich als
seine Freunde ausgegeben, wobei sie gleichzeitig sichtbare Waffen getra-
gen und seiner Mutter gesagt hätten, sie würden ihm nichts Böses tun wol-
len, als geradezu absurd zu beurteilen, zumal ausgebildete iranische Si-
cherheitskräfte nicht derart unvorsichtig und tölpelhaft auftreten würden.
Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht wisse, was mit seinem
angeblich guten Freund geschehen sei, welcher ihm bei der Flucht gehol-
fen und jeweils mit ihm an den Demonstrationen teilgenommen habe. Da
er seine Aktivitäten auf Facebook erwähnt habe, leuchte es nicht ein, wes-
halb er über seine Bekannten und Verwandten im Iran nicht herausgefun-
den habe, was sein Freund nach seiner Flucht getan habe. Zudem scheine
es den Beschwerdeführer auch nicht sonderlich zu beunruhigen, nicht zu
wissen, was aus jenem geworden sei. Überdies habe er angegeben,
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10'000 US-Dollar für die Reise bezahlt zu haben. Dieses Geld habe er ge-
spart und ins Geschäft seines Freundes investiert, wodurch er es auch ein-
fach habe zurückerhalten können. Diesbezüglich sei einerseits fraglich, ob
der Beschwerdeführer als [Tätigkeit] genug verdient habe, um in kurzer Zeit
eine derart hohe Summe zu ersparen. Andererseits sei es eher unwahr-
scheinlich, dass er das investierte Geld innert weniger Stunden vor der
Flucht von seinem Freund zurück habe erlangen können, weshalb seine
überstürzte Fluchtgeschichte konstruiert und abenteuerlich anmute.
Ferner habe er an der BzP zu Protokoll gegeben, von etwa (…) 2009 bis
fünf Tage vor seiner Ausreise am 23. Juni 2010 als [Tätigkeit] gearbeitet zu
haben (A1/13 S. 3). Anlässlich seiner Anhörung habe er demgegenüber
vorgebracht, er habe seine Arbeitsstelle nach den Präsidentschaftswahlen,
welche bereits im Juni 2009 stattgefunden hätten, verloren, da die Firma
Konkurs gegangen sei (A40/15 S. 3 f.). Auf diesen Widerspruch angespro-
chen, habe er erklärt, er habe bei seinem Freund lediglich ausgeholfen,
weshalb es kein richtiger Job gewesen sei (A40/15 S. 10). Diese Begrün-
dung wiederlege allerdings die aufgeführte Ungereimtheit nicht und könne
daher auch nicht geglaubt werden.
Schliesslich werde die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch den fol-
genden Tatsachenwiderspruch untermauert: Der Beschwerdeführer habe
angegeben, am Tag des Aschura-Festes das letzte Mal demonstriert zu
haben. Nach der Demonstration sei er mit seinem Freund nach C._______
gefahren. Am selben Abend habe er durch seine Mutter von der behördli-
chen Suche nach ihm erfahren. Am nächsten Tag, sprich am 23. Juni 2010,
sei er ausgereist. Hierzu sei festzuhalten, dass der zehnte Tag des Monats
Muharram, der den ersten Monat im islamischen Kalender bilde, Aschura
genannt werde. Das Aschura-Fest finde einmal jährlich statt und sei im ent-
sprechenden Jahr auf den 27. Dezember 2009 gefallen. Der Beschwerde-
führer sei aber erst ein halbes Jahr später ausgereist. Folglich könne sein
Vorbringen, er habe einen Tag nach der Aschura-Demonstration den Iran
verlassen, nicht gehört werden.
F.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 erhob der Rechtsvertreter namens und
im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl für den Beschwer-
deführer; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz ver-
kenne die Situation im Iran im Jahr 2010. Das Land, insbesondere jedoch
die Hauptstadt Teheran, sei in dieser Zeit von unzähligen regierungskriti-
schen Kundgebungen erschüttert worden. In einem solchen Unruhezu-
stand werde kaum ein Teilnehmer in der Lage sein, alle Demonstrationen
spontan aufzuzählen und genau zu datieren. Der Beschwerdeführer könne
sich insbesondere an die grossen Kundgebungen gut erinnern und habe
auch in der Bundesbefragung die Strassen sowie Plätze aufgezählt, wo
jene stattgefunden hätten (A40/15 F9). Der Befrager habe aber offenbar
nicht nachvollziehen können, dass der Beschwerdeführer keine genaue
Anzahl an Demonstrationen habe angeben können (A40/15 F15). Würde
es sich um eine erfundene Geschichte handeln, hätte er ohne Zögern eine
bestimmte Zahl nennen können und gar einige spezielle Ausschmückun-
gen einzelner Demonstrationen vorbringen können. Für einen durch-
schnittlichen Demonstranten dürften die einzelnen Kundgebungen jedoch
ziemlich monoton und ohne besondere Vorkommnisse ablaufen. Der Be-
frager habe sich mangels eigener Erfahrung nicht richtig vorstellen können,
was eine einzelne Person inmitten einer riesigen Menschenmenge optisch
und akustisch erlebe; dies sei in der Regel eine endlose Abfolge von glei-
chen oder ähnlichen Sinneseindrücken. Wenn sich der Kundgebungsteil-
nehmer – wie der Beschwerdeführer – irgendwann durch einen Schlag-
stock eine Platzwunde (…) zuziehe (A40/15 F26), dann sei das bereits ein
besonderes Ereignis. Anders als von der Vorinstanz behauptet, habe er im
Übrigen zu Protokoll gegeben, wie es zu seiner Verletzung gekommen sei
(A40/15 F25). Sodann sei dem Vorwurf, er habe weiterhin an Kundgebun-
gen teilgenommen, als bereits viele Demonstranten festgenommen wor-
den seien, zu entgegnen, dass es den Aktivisten bekannt sein dürfte, dass
das Regime bei weitem nicht alle Demonstranten verhaften und verurteilen
könne; es konzentriere sich vielmehr auf die Organisatoren und Rädelsfüh-
rer der Kundgebungen, um der oppositionellen Bewegung das Genick zu
brechen. Zudem sei das Auftauchen von zivilen Fahndern bei den Eltern
für den Beschwerdeführer ein wichtiges Alarmzeichen dafür gewesen,
dass er individuell als Aktivist identifiziert worden und einem hohen Verhaf-
tungsrisiko ausgesetzt gewesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass bei einer
derart hohen Gefahr die Bereitschaft zu einer sofortigen Flucht aufkomme.
Das Risiko sei auch deshalb hoch gewesen, weil zu jener Zeit zahlreiche
Aktivisten verhaftet und zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden
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seien. Hinsichtlich des Besuchs zweier ziviler Beamter bei der Mutter des
Beschwerdeführers habe die Vorinstanz im Übrigen Regelvermutungen
konstruiert, welche so nicht zulässig seien. Die Beamten hätten von der
Mutter Auskunft über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erhalten
wollen und zu diesem Zweck ihre Fragen mit einer Lüge – sie hätten sich
als Freunde des Beschwerdeführers ausgegeben – zu rechtfertigen ver-
sucht. Die Mutter sei jedoch vorsichtig gewesen, weil sie die beiden Män-
ner nie zuvor gesehen habe und sie während des Gesprächs habe erken-
nen können, dass zumindest einer der Beamten ein Schulterhalfter getra-
gen habe. Weiter würden die Angaben des Beschwerdeführers betreffend
seine berufliche Tätigkeit der Wahrheit entsprechen; sie seien nur falsch
interpretiert respektive zu wenig genau abgeklärt worden. Namentlich habe
sein Freund, bei welchem er als [Tätigkeit] temporär habe aushelfen kön-
nen, aus finanziellen Gründen anstelle eines Arbeitslohns für ihn ein Kre-
ditorenkonto eingerichtet, auf welches er jeweils die Arbeitseinsätze als
Kredite verbucht habe. Als der Beschwerdeführer seine Ausreise habe pla-
nen müssen, habe er von seinem Freund 10'000 Dollar erhalten, welcher
allerdings, da er nicht so viel Bargeld gehabt habe, seinerseits bei einem
wohlhabenden Verwandten einen Kredit habe aufnehmen müssen, um den
Beschwerdeführer auszuzahlen.
Überdies sei es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer nur einmal von
den iranischen Behörden aufgesucht worden sei. Vielmehr habe seine Fa-
milie im Frühling 2014 erneut Besuch von Beamten des Sicherheitsminis-
teriums, welche sich über den Beschwerdeführer erkundigt hätten, erhal-
ten. Der Auslandgeheimdienst sei offenbar über den Aufenthalt in der
Schweiz, seine politischen Aktivitäten vor der UNO sowie die Teilnahme an
zahlreichen Demonstrationen der iranischen Opposition, wo er eine sehr
aktive Rolle einnehme, informiert. Da die Kundgebungen im Übrigen von
den Volksmodjahedin organisiert worden seien, sei anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland an Leib und
Leben bedroht würde, zumal Angehörige der Volksmodjahedin im Iran mit
der Todesstrafe rechnen müssten. Zwar seien die iranischen Sicherheits-
behörden bemüht, aus der grossen Zahl der exilpolitischen aktiven Re-
gimegegner die "Hardcore-Aktivisten" von den gelegentlichen Mitläufern zu
unterscheiden. Jedoch würden die Mitglieder der Volksmodjahedin vom
Regime als besonders gefährlich betrachtet.
Seit 2011 engagiere sich der Beschwerdeführer exilpolitisch. Unter ande-
rem habe er an dem seit 2013 in Genf vor der UNO stattfindenden Hunger-
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streik gegen die Menschrechtsverletzungen der iranischen Regierung, wel-
cher auch in der internationalen Presse grosse Beachtung gefunden habe,
teilgenommen. Es könne davon ausgegangen werden, dass auch der ira-
nische Sicherheitsdienst diese Aktion mit grosser Aufmerksamkeit verfolgt
habe, da die Nähe zur UNO eine besondere Bedrohung für das heimatliche
Regime darstelle. Der Beschwerdeführer sei den ganzen Sommer perma-
nent im Protest-Zelt neben dem UNO-Gebäude anzutreffen gewesen, wo
zahlreiche Fotografen und Filmemacher unzählige Bilder geschossen hät-
ten. Er sei auch in mehreren Filmberichten des Senders der Volksmodjahe-
din zu sehen gewesen, welchen viele Iraner trotz Verbots über Satelliten-
TV schauen würden.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden zahlreiche Foto-
grafien sowie Auszüge aus dem Internet betreffend die politischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers sowie mehrere UNO-Badges zu den Akten ge-
reicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werde verzichtet. Gleichzeitig forderte es ihn auf, innert Frist die
in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel (Filmbe-
richte auf DVD und CD) sowie entsprechende Farbkopien der von ihm als
massgeblich erachteten Stellen ausgedruckt und kommentiert nachzu-
reichen.
H.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 legte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers folgende Beweismittel ins Recht: DVD (beinhaltend 13
Ordner mit Video-Filmen, welche auf einer DVD zusammengefasst worden
seien, und einen Ordner mit Fotografien), 16 nummerierte Farbkopien (inkl.
Liste des Beschwerdeführers) sowie Excel-Datei des Rechtsvertreters
hierzu.
I.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 wurden weitere Fotografien betreffend die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht.
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Seite 9
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 vom Bundesverwaltungsge-
richt zur Stellungnahme eingeladen, hielt das SEM in seiner Vernehmlas-
sung vom 30. Januar 2015 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Zeitpunkt des
Entscheids sei dem Staatssekretariat weder bekannt gewesen, dass die
Familie des Beschwerdeführers erneut von den iranischen Sicherheitskräf-
ten aufgesucht worden, noch dass er exilpolitisch aktiv gewesen sei. Er
wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedoch gehalten gewesen, neu
eingetretene Ereignisse während des Asylverfahrens zu melden und habe
im Übrigen genügend Zeit gehabt, das SEM hierüber zu informieren. Des-
sen ungeachtet werde vor dem Hintergrund seiner unglaubhaften Vorbrin-
gen der auf Beschwerdestufe vorgetragene Besuch der Sicherheitskräfte
bei seiner Familie als reine Schutzbehauptung gewertet.
Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers ergebe sich aus den Ausführungen in der Beschwerde-
schrift sowie den eingereichten Beweismitteln – insbesondere werde er auf
den eingereichten Bildern nicht namentlich erwähnt, weshalb nicht nach-
vollziehbar sei, inwiefern der Umstand, dass er darauf zu erkennen sei, zu
einem Bekanntwerden seiner Identität führen sollte – offenkundig kein der-
art herausragendes Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das ira-
nische Regime erscheinen liesse. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien
vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl anderer Iraner in der Schweiz
und würden sich somit nicht abheben. Folglich seien seine Aktivitäten nicht
geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen
Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen,
welche aus der Sicht der iranischen Organe zu einer relevanten Gefahr für
das Regime werden könnte. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er daher
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung zu gegenwärtigen, zumal aufgrund seiner unglaubhaften Aus-
sagen anzunehmen sei, dass er vor seiner Ausreise aus dem Heimatland
nicht behördlich verfolgt beziehungsweise als staatsgefährdender Politak-
tivist fichiert worden sei. Im Übrigen stelle gemäss konstanter Praxis der
schweizerischen Asylbehörden das blosse Einreichen eines Asylgesuchs
durch iranische Staatsangehörige im Ausland noch keinen subjektiven
Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 gewährte das Gericht dem
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Seite 10
Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik sowie ent-
sprechender Beweismittel.
L.
Mit Replik vom 17. Februar 2015 brachte der Rechtsvertreter vor, der Be-
schwerdeführer gehöre nicht zur Kategorie jener unpolitischen Asylsuchen-
den, welche sich jeweils zu einem Fotoshooting vor der iranischen Bot-
schaft in der Schweiz oder vor der UNO einfinden würden, zum Zweck, mit
den geschossenen Fotografien Nachfluchtgründe kreieren und belegen zu
können. Aus diesem Grund habe er auch nicht selbständig dem SEM In-
formationen über seine Tätigkeiten in der Schweiz zukommen lassen, zu-
mal er mit seiner politischen Arbeit lediglich bezwecke, seinen Unmut über
das iranische Regime kundzutun. Im Übrigen überrasche der Beschwerde-
führer seinen Rechtsvertreter bei jeder Besprechung aufs Neue mit der
Fülle an Informationen, die er über die politischen Vorgänge im Iran, über
die Aktivitäten der Volksmodjahedin in Europa und seine eigenen Beiträge
gesammelt habe. Das SEM könne offenbar nicht nachvollziehen, dass ein
Asylsuchender, welcher über Monate hinweg an Kundgebungen und Hun-
gerstreiks vor der UNO aktiv teilgenommen habe, kein Mitläufer sein
könne. Er sei während der monatelangen Protestaktionen eine der auffäl-
ligsten Personen vor der UNO gewesen – einerseits wegen seiner stetigen
Präsenz, andererseits aufgrund seiner Teilnahme an den Verhandlungen
des UNO-Menschenrechtsrates. Für den Zutritt an die Konferenzen habe
er unter Vorweisung seines Ausländerausweises jeweils einen Badge (die
eingereichten Badges seien nur ein Bruchteil aller Zutrittsausweise, welche
er von der UNO erhalten habe) beantragen müssen. Alle Konferenzteilneh-
mer seien von der UNO namentlich gespeichert worden, weshalb aufgrund
der Präsenzliste seine häufige Teilnahme nachgewiesen werden könne.
Überdies sei er auf Twitter aktiv und es würden sich Einträge mit seinem
Namen betreffend Protestresolutionen im Internet finden. [Ferner werde
der Beschwerdeführer auf einer denunziatorischen Homepage mit Name
und Foto denunziert.]
Schliesslich wurden diverse Beweismittel betreffend die exilpolitischen Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers eingereicht und eine DVD mit 17 Videos
sowie weitere Papierausdrucke offeriert.
M.
Mit Eingaben vom 27. Februar sowie 17. März 2015 wurden ergänzende
Beweisunterlagen – unter anderem Bestätigungsschreiben, Fotografien,
Badges, Berichte – zu den Akten gereicht.
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Seite 11
Zudem wurde ausgeführt, dass die Privatfirma, bei welcher der Beschwer-
deführer als [Tätigkeit] in Teheran gearbeitet habe, auch bedeutende Auf-
träge von staatlicher Seite erhalten habe, wodurch er [brisante Informatio-
nen erlangt habe]. Die diesbezüglichen Informationen habe er an die Volks-
modjahedin weitergeleitet, welche dieses Wissen (…) publik gemacht hät-
ten. Auf die Frage seines Rechtsvertreters, weshalb er in der Anhörung
seine berufliche Tätigkeit derart bagatellisiert habe, habe er geantwortet,
er habe vernommen, dass der iranische Geheimdienst auch in der Schweiz
sehr aktiv sei, weshalb er damals grosse Angst gehabt habe. Diese Angst
sei inzwischen gewichen, weshalb er gerne nochmals an einer ergänzen-
den Befragung zu seinen Aktivitäten im Iran und in der Schweiz teilnehmen
möchte.
Schliesslich wurden weitere Beweismittel und das Einholen von Auskünf-
ten angeboten.
N.
Mit Eingabe vom 10. September 2015 ersuchte der Rechtsvertreter um Be-
schleunigung des Verfahrens.
O.
Am 15. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 12
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass er – wie zahlreiche
andere Teilnehmer auch – nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009
bis zum Aschura-Fest Ende desselben Jahres an Protestveranstaltungen
in Teheran teilgenommen hat. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung
können seine entsprechenden Angaben als grundsätzlich widerspruchs-
frei, hinreichend substantiiert und plausibel gelten (vgl. A1/13 S. 6, A40/15
S. 3, 10; Beschwerde S. 3).
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Seite 13
Hingegen erachtet es das SEM, wie sich aus nachstehenden Erwägungen
erhellt, im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft, dass er in seinem Hei-
matland verfolgt worden ist. Die zur Begründung dieser Schlussfolgerung
angeführten Erwägungen der Vorinstanz vermögen grundsätzlich zu über-
zeugen.
Der Beschwerdeführer nennt als unmittelbar ausreiserelevanten Vorflucht-
grund die behördliche Suche nach ihm infolge seiner letzten Teilnahme an
einer Kundgebung. Dieses Vorbringen erscheint indessen aus den folgen-
den Gründen wenig glaubhaft.
4.2 Zunächst ist festzuhalten dass seine Erklärung in Bezug auf den Grund
für den Zeitpunkt der Suche nach ihm (A40/15 S. 6) nicht überzeugt. Eige-
nen Angaben zufolge sei die letzte Demonstration, an der er teilgenommen
habe, am Aschura-Fest gewesen (A40/15 S. 3). Nach der Aschura-De-
monstration sei er mit einem Kollegen nach C._______ gefahren. Er sei
nur nach dieser Demonstration dorthin gefahren, weil er gemerkt habe,
dass die Situation sehr gefährlich geworden sei (A40/15 S. 7). Dabei er-
scheint jedoch der Umstand, dass er just in dem Moment nach C._______
gefahren sei, als die Behörde ihn zu Hause aufgesucht habe, nicht plausi-
bel, zumal er auch angegeben hat, sich nach den Demonstrationen grund-
sätzlich immer mit Freunden in den Parks getroffen zu haben beziehungs-
weise, falls es nötig erschienen sei, nach Hause gegangen zu sein (A40/15
S. 7). Weshalb gerade diese Demonstrations-Teilnahme heikler und ge-
fährlicher hätte sein sollen als die Teilnahme an anderen Kundgebungen,
wird aus der Erzählung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ersichtlich.
Auch in zeitlicher Hinsicht sind die Schilderungen des Beschwerdeführers
nicht schlüssig. Namentlich gab er an, am Tag des Aschura-Festes letzt-
mals demonstriert zu haben. Daraufhin sei er mit seinem Freund nach
C._______ gefahren. Am nächsten Tag, sprich am 23. Juni 2010, sei er –
nachdem er durch seine Mutter von der behördlichen Suche nach ihm er-
fahren habe – schliesslich ausgereist. Wie die Vorinstanz zu Recht fest-
hielt, wird der zehnte Tag des Monats Muharram (erster Monat im islami-
schen Kalender) Aschura genannt. Das alljährlich stattfindende Aschura-
Fest wurde im Jahr 2009 nach hiesigem Kalender am 27. Dezember 2009
gefeiert. Folglich kann sein Vorbringen, er habe einen Tag nach der A-
schura-Demonstration den Iran verlassen, nicht zutreffen. Zudem hätten
die heimatlichen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur
ein einziges Mal, sondern mehrmals nach ihm gesucht, wenn sie ihn tat-
sächlich hätten festnehmen wollen. In der BzP gab der Beschwerdeführer
jedoch zu Protokoll, dass die Sicherheitskräfte nach seiner Ausreise nicht
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mehr gekommen seien (A1/13 S. 7). Die auf Beschwerdestufe geltend ge-
machte Suche nach ihm im Frühling 2014 ist sodann als nachgeschoben
zu erachten beziehungsweise steht nicht im Zusammenhang mit seinen
Vorfluchtgründen. Auch der Umstand, dass sie nur den Beschwerdeführer
und nicht auch seinen Freund, welcher ebenfalls an Demonstrationen teil-
genommen habe, aufgesucht hätten, erscheint wenig überzeugend
(A40/15 S. 8). Als realitätsfremd muss zudem die überstürzte Ausreise be-
zeichnet werden; insbesondere vermag der Umstand, wie er die 10'000
US-Dollar erhalten habe, welche er für die Reise bezahlt habe, nicht zu
überzeugen.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mehrere Demonstrationen aufge-
zählt, an denen er teilgenommen habe (A40/15 S. 3) und erklärt, vorher
bereits im Internet aktiv gewesen zu sein. Dennoch ist nicht nachvollzieh-
bar, inwiefern diese Aktivitäten das Interesse der iranischen Behörden hät-
ten wecken können, zumal gemäss seinen eigenen Angaben Millionen
Leute auf der Strasse gewesen seien und demonstriert hätten (A40/15
S. 4) und er sein Facebook-Profil zwar mit eigenen Bildern, jedoch unter
einem erfundenen Namen politisch kritisch unterhalten habe (A40/15 S. 5).
Schliesslich erscheint auch sein erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens
geltend gemachtes Vorbringen, wonach er im Rahmen seiner Tätigkeit [Zu-
gang zu brisanten Informationen gehabt habe] und diese Informationen
den Volksmodjahedin weitergeleitet habe, als nachgeschoben. Dabei ver-
mag auch seine Begründung, weshalb er seine berufliche Tätigkeit baga-
tellisiert habe – er habe vernommen, dass der iranische Geheimdienst
auch in der Schweiz sehr aktiv sei, weshalb er grosse Angst gehabt habe
– nicht zu überzeugen. Zudem ist das auf Beschwerdestufe eingereichte
Bestätigungsschreiben des Vereins des iranischen Widerstandes (Anhä-
nger der Volksmodjahedin) vom 13. Februar 2015 als Gefälligkeitsschrei-
ben zu qualifizieren, weshalb ihm kein grosser Beweiswert beigemessen
werden kann.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es das Gericht zwar für
glaubhaft hält, dass der Beschwerdeführer im Heimatland an Kundgebun-
gen teilgenommen hat; dem Beschwerdeführer ist es aber nicht gelungen,
den unmittelbaren Anlass, der ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland be-
wegt haben soll – die behördliche Suche nach ihm infolge Teilnahmen an
Kundgebungen beziehungsweise der Aschura-Demonstration und wegen
seines politischen Engagements –, glaubhaft aufzuzeigen. Vor der Aus-
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reise aus dem Iran bestand für ihn somit weder eine asylbeachtliche Ver-
folgungssituation noch eine entsprechende Verfolgungsgefahr. Die geltend
gemachten Fluchtgründe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimat-
land sind damit nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt hat.
5.
Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach
der Ausreise aus dem Iran, namentlich aufgrund der geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Ver-
folgung durch die heimatlichen Behörden gesetzt hat und aus diesem
Grund (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere
illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einrei-
chung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaat-
lichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, füh-
ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG),
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten
als subjektiven Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten Anlass
zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren
hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter
Weise verfolgen würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und die-
ser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und
E. 7.1; 2009/28, beide mit weiteren Hinweisen).
Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG
sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
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ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Ab-
kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flücht-
lingskonvention, FK).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgung im Heimatland – wie aus den vorangehenden Erwägun-
gen hervorgeht – als nicht glaubhaft erachtet wird, weshalb nicht davon
auszugehen ist, dass er den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner Aus-
reise als politischer Aktivist bekannt gewesen und entsprechend registriert
worden ist.
Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7272/2013
vom 5. November 2014 fest, dass nach wie vor grundsätzlich von einer
beunruhigenden Menschenrechtssituation im Iran auszugehen ist. Zutiefst
problematisch sieht es auch nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni
2013 vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere
der Meinungsäusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islami-
schen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichter-
stattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen.
Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Mei-
nungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Re-
dakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem
Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Besorgniserregend ist zudem, dass
im zweiten Halbjahr von 2013 – und somit nach der Wahl im Juni 2013 –
mehr Personen hingerichtet wurden und diese Tendenz auch Anfang 2014
fortgesetzt wurde. Mehrheitlich handelte es sich um Bestrafungen gegen
Drogendelikte, jedoch fielen auch politische Gefangene und Angehörige
von Minderheiten einer Hinrichtung zum Opfer. Somit hat sich die Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran auch nach den Prä-
sidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor
ihre Gültigkeit (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1; D-7272/2013, a.a.O., E. 7.1
m.w.H.; statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-34/2014 vom
7. Januar 2016 E. 6.2.4 und E-7836/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.5).
Ferner ist die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996
unter Strafe gestellt worden (§ 498-500 des iranischen Strafgesetzbuches).
Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivi-
täten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des
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Seite 17
Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich
in der Schweiz exilpolitisch exponieren, bei einer allfälligen Ausschaffung
in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher
Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Er-
mittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Über-
griffe zu befürchten sind. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der
Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt,
welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äus-
serten. Zudem ist allgemein bekannt und unstrittig, dass iranische Geheim-
dienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
im Ausland beobachten und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moder-
ner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne Weiteres möglich
sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Auf-
wand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach
Stichworten zu durchsuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1; D-7272/2013
E. 7.2). Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten
Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es
geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu
unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen op-
positionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisati-
onen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie
Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Perso-
nen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial
in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfol-
gungsgefahr unterliegen. Somit ist davon auszugehen, dass sich die irani-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil-
politischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitä-
ten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3;
D-7272/2013 E. 7.2).
5.3 Fraglich ist demnach, ob der Beschwerdeführer über niedrigprofilierte
Massenaktivitäten hinaus durch seine Aktivitäten oder konkreten Funktio-
nen in der exilpolitischen Szene die Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat.
Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu erfol-
gen.
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Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2010
exilpolitisch tätig (vgl. namentlich A38/1) und führt sein Engagement bis
heute konstant weiter. Seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sind
aufgrund der sich bei den Akten befindlichen, zahlreichen Beweismittel
ausführlich dokumentiert; auf die Abnahme der weiteren offerierten Be-
weisunterlagen (DVDs und Fotografien) kann deshalb verzichtet werden.
So hat er an zahlreichen Kundgebungen und Hungerstreiks teilgenommen.
Auf den eingereichten Bildern von der Teilnahme des Beschwerdeführers
an diversen Aktionen ist er klar erkennbar und identifizierbar. Zudem wurde
sein Bild auf der Internetseite (…) veröffentlicht und der Beschwerdeführer
dort namentlich denunziert. [Angaben zur Denunzianten-Homepage]. Sein
Bild wurde mit einem Denunziationsartikel über den Beschwerdeführer ver-
sehen, [Inhalt der Denunziationen]. Im Übrigen nahm der Beschwerdefüh-
rer an zahlreichen Konferenzen des Hohen Kommissars der Vereinten Na-
tionen für Menschenrechte (UNHCHR) in Genf teil, wo sein Name auf der
Teilnehmerliste gestanden sei. Ferner reichte er Bilder ein, auf welchen er
mit dem ehemaligen [hoher Militär] zu sehen ist. Seit (…) 2012 ist er so-
dann auf Twitter unter seinem Namen "(…)" aktiv und veröffentlicht dort
regimekritische Beiträge. Schliesslich wurden diverse Protesterklärungen
vom Beschwerdeführer im Internet mit seinem Namen unterschrieben.
Angesichts der vorliegenden Umstände muss davon ausgegangen wer-
den, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers Kenntnis genommen haben. Sein Exponierungsgrad
als Person, die unter ihrem Namen und unter namentlicher Nennung auf
Bildern, Denunziationsseiten sowie Teilnehmerlisten im Exil oppositionelle
Ansichten vertritt, reicht, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden
auf sich zu ziehen. Es ist anzunehmen, dass ihn die heimatlichen Behörden
als eine zumindest latente Bedrohung für das politische System wahrneh-
men dürften. Eine Überwachung von Internetinhalten via Suchmaschinen
ist im Fall der Rückkehr einer exponierten Person in den Iran im Übrigen
nicht auszuschliessen. Folglich ist davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsste, ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Eine flüchtlingsrechtlich relevante be-
gründete Furcht vor Verfolgung liegt somit vor.
5.4 Die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG, welche explizit die
Flüchtlingskonvention vorbehält, kommt vorliegend nicht zur Anwendung,
nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
Abs. 1 AsylG sowie Art. 1A FK erfüllt.
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Seite 19
5.5 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten gelungen, subjek-
tive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Er erfüllt somit die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, ist allerdings gestützt auf Art. 54
AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen und als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AuG [SR 142.20]).
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Die Dispositivziffern
1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2014
sind aufzuheben und das Staatssekretariat ist anzuweisen, den Beschwer-
deführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Soweit die Asylgewährung
beantragt wurde, ist die Beschwerde demgegenüber abzuweisen.
7.
7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von ei-
nem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln (betreffend Flücht-
lingseigenschaft und Wegweisungsvollzug) und von einem Unterliegen zu
einem Drittel (Asyl) auszugehen. Der Beschwerdeführer wäre somit in ei-
nem Umfang von einem Drittel kostenpflichtig und im Rahmen von zwei
Dritteln für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Vor-
liegend rechtfertigt es sich, auf die Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63
Abs. 1 letzter Satz VwVG). Dementsprechend sind ihm keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
7.2 Dem vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist deshalb
eine um ein Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). In der Kostennote vom 15. Januar 2016 wird ein zeitlicher Auf-
wand von insgesamt 20.4 Stunden ausgewiesen, der insgesamt – für die
Einreichung der siebenseitigen Rechtsschrift, einer Replik, vier Eingaben
mit weiteren Beweismitteln, eines (grundsätzlich nicht zu entschädigen-
den) Fristerstreckungsgesuchs und eines Beschleunigungsgesuchs sowie
für das Aktenstudium, die Besprechungen und Briefe mit dem Mandanten,
Telefongespräche – nicht als vollumfänglich angemessen zu werten ist und
vom Gericht auf 15 Stunden zum ausgewiesenen Stundenansatz von
Fr. 150.– reduziert wird. Die angemessenen Auslagen sind in der Höhe von
Fr. 40.– zu vergüten. Damit ergäbe sich eine Parteientschädigung von ins-
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gesamt Fr. 2'290.–. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) sowie die eingereichte Kostennote ist
die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung, welche vom SEM zu
entrichten ist, somit auf Fr. 1'530.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
betreffend, gutgeheissen. Betreffend die Asylgewährung wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 6. Oktober
2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'530.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: