B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6507/2014
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2002 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Am 15. März 2002 ersuchte die Ehefrau des Beschwerde-
führers für sich und die gemeinsamen Kinder um Asyl in der Schweiz. Mit
Verfügung vom 23. Dezember 2002 wies die Vorinstanz die Asylgesuche
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-6591/2005 vom 8. Mai 2007 insoweit gut, als der Be-
schwerdeführer und seine Familie vorläufig aufgenommen wurden; weiter-
gehend wies es sie ab.
B.
Am 23. November 2011 ersuchte Kroatien die Schweiz um Auslieferung
des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vollstreckung verschiedener
Freiheitsstrafen von insgesamt 23 Monaten wegen Betrugs. Mit Entscheid
vom 21. September 2012 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Ausliefe-
rung. Am 26. April 2013 erfolgte die Übergabe des Beschwerdeführers an
die kroatischen Behörden.
C.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Auslieferung erloschen sei.
D.
Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammen-
führung beziehungsweise um Erteilung eines Einreisevisums ein. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde am 27. August
2014 aus der Haft in Kroatien entlassen. Mit Schreiben vom 29. August
2014 wies die Vorinstanz den Rechtsvertreter darauf hin, dass ein entspre-
chendes Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen sei.
E.
Am 3. September 2014 reiste der Beschwerdeführer ohne Reisepass und
ohne Visum, mithin illegal, in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um
Asyl in der Schweiz nach. Am 25. September 2014 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vo-
rinstanz hörte ihn am 20. Oktober 2014 zu den Asylgründen an. Dabei
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führte er an, er mache dieselben Asylgründe wie im ersten Verfahren gel-
tend; er habe keine neuen Asylgründe. Seine Familie lebe hier in der
Schweiz.
F.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und den unterzeichnenden Rechts-
anwalt als Offizialanwalt zu bestellen.
H.
Am 3. Dezember 2014 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
I.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Am 2. Februar 2015 stelle der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme
zu.
J.
J.a Mit Bussenverfügungen vom 23. September 2002, 28. Oktober 2002
und 24. November 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen geringfügi-
gen Vermögendelikten (Diebstahl) zu je einer Busse von Fr. 300.– verur-
teilt. Mit Strafverfügung des Fürstlichen Landesgerichts Lichtenstein vom
4. Oktober 2002 wurde er wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe
von Fr. 200.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Am 12. Ja-
nuar 2005 wurde er erneut wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Haft-
strafe von drei Tagen und einer Busse von Fr. 150.– verurteilt. Mit Bussen-
verfügung vom 21. Mai 2007 wurde er wegen Tätlichkeiten gegen seine
Ehefrau zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Mit Bussenverfügungen
vom 25. Mai 2009 und 16. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer
wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz zu je einer Busse von
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Fr. 60.– verurteilt. Am 5. August 2006 und 11. November 2009 musste die
Polizei wegen häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers gegen seine
Ehefrau an deren Wohnort intervenieren. Mit Urteil des Untersuchungsam-
tes B._______ vom 27. März 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Geldstrafe von
70 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 2 Jahren, verurteilt. Mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2014 wurde der
Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Die Strafe wurde unbedingt ausge-
sprochen, da dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt
werden konnte.
J.b Gemäss dem kroatischen Auslieferungsbegehren wurde der Be-
schwerdeführer am 25. Februar 2009, 1. September 2009 sowie am
12. Februar 2010 wegen Betrugs zu insgesamt 23 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt.
J.c Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 teilten die Sozialen Dienste der
Stadt C._______ dem Migrationsamt des Kantons D._______ mit, der Be-
schwerdeführer habe im Integrationsprogramm nicht kooperativ mitgewirkt,
weshalb er aus dem Programm ausgewiesen worden sei. Weiter machten
sie darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in
die Schweiz noch nie gearbeitet habe und die siebenköpfige Familie mit
jährlich Fr. 60'000.– unterstützt werden müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
E-6507/2014
Seite 5
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug
der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] wird die vorläufige Aufnahme
verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar ist (Abs. 1). Der Vollzug ist nicht möglich,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht
werden kann (Abs. 2). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Abs. 3). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzu-
mutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret
gefährdet sind (Abs. 4). Absatz 5 aufgehoben. Nach Absatz 7 wird die vor-
läufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg-
oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In-
oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche
Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches ange-
ordnet wurde (Bst. a); erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder
diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b);
oder die Unmöglichkeit des Vollzugs- der Weg- oder Ausweisung durch ihr
eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c).
4.2 Der Beschwerdeführer gehört gemäss seinen eigenen Angaben der
Ethnie der serbisch-sprachigen Roma an und stammt aus dem Kosovo.
4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend die Wegweisung nach Serbien geprüft.
Ungeachtet der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo vom 17. Februar
2008 erachtet die serbische Verfassung von 2006 den Kosovo immer noch
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als eine autonome Provinz Serbiens. Demzufolge sind die Bürger des Ko-
sovo, mithin auch der Beschwerdeführer, serbische Staatsangehörige. So-
dann gilt Serbien seit dem Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) als verfolgungssicheres Land ("Safe Country"). Die Vo-
rinstanz kommt zum Schluss, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zu-
mutbar und möglich und überdies liege der Ausschlussgrund von Art. 83
Abs. 7 AuG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) vor.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
5.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer
macht geltend, eine konkrete Gefährdung ergebe sich sowohl aus der all-
gemeinen Situation serbisch-sprachiger Roma als auch aus Gründen, die
in seiner Person liegen. Betreffend die individuellen Gründe bringt er vor,
zum einen verletzte die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz, wenn sie
pauschal von einem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz sprechen. Zum
anderen sei er gesundheitlich angeschlagen.
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Seite 7
6.2 Der Beschwerdeführer hat ein ärztliches Zeugnis zu den Akten gege-
ben. Darin werden ohne weitere Ausführungen eine schwere Depression
und eine Traumatisierung in der Kindheit und Jugendzeit diagnostiziert. Al-
lerdings ist dem Zeugnis nicht zu entnehmen, seit wann der Beschwerde-
führer in Behandlung ist und wie viele Sitzungen bereits stattgefunden ha-
ben. In Anbetracht dessen, dass er erst seit September 2014 in der
Schweiz weilt und das Zeugnis vom 5. November 2014 datiert, ist zu
schliessen, dass bislang nur wenige Sitzungen stattgefunden haben. Ent-
sprechend wird im Zeugnis denn auch nur festgehalten, es werde wöchent-
lich eine einstündige Gesprächstherapie abgehalten. Weiter ist dem Zeug-
nis nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Medikamente erhalten
würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer auf eine dringende medizinische Behandlung, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist,
angewiesen ist. Eine medizinische Notlage liegt nicht vor.
6.3 Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite der behördlichen Unter-
suchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substantiie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG). Mit Blick auf die Beurteilung der Durchführ-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung wurden dem Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragungen zur Feststellung des Sachverhalts konkrete Fra-
gen zu seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen sowie zu einem mögli-
chen Vollzug der Wegweisung nach Kosovo beziehungsweise Serbien ge-
stellt. Bei der Beantwortung dieser Fragen obliegt es dem Beschwerdefüh-
rer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, korrekt und umfas-
send Auskunft zu geben.
Anlässlich der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer an, er
habe keine Verwandten im Kosovo. Eine Schwester lebe in E._______,
Serbien. Dies hatte der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren
so zu Protokoll gegeben. Was die übrigen Geschwister anbelangt, ist fest-
zustellen, dass er sich im Rahmen der beiden Asylverfahren unterschied-
lich zu deren Zahl, Namen und Aufenthaltsorten geäussert hat, insoweit
unstimmige Angaben vorliegen. Weiter beantwortete der Beschwerdefüh-
rer die Frage nach allfälligen Gründen, welche gegen eine Rückkehr in den
Heimatstaat beziehungsweise den Staat, in welchem er sich zuletzt aufge-
halten habe, nicht. Vielmehr stellte er die Gegenfrage: "Können Sie die Ro-
mas zurück nach Kosovo schicken?" Er lachte. Auf die Wiederholung der
Frage nach Vollzugshindernissen gab er nochmals zur Antwort: "Zurück
nach Kosovo?" Er lachte weiter (Akten SEM, C19/10, S. 7). Mit diesem
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Aussagverhalten ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht offen-
sichtlich nicht nachgekommen. Die Folgen dieser fehlenden Mitwirkung hat
er selbst zu tragen. Namentlich ist es bei einer solchen Konstellation nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hin-
weisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen.
Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, weitere individuelle Abklärun-
gen zu treffen. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
geht fehl.
Wie bereits angeführt hat der Beschwerdeführer eine Schwester, die seit
Jahren in E._______ lebt. Zudem hat er sich zwischen Juni 1999 und der
Ausreise im Februar 2002, mithin knapp drei Jahre in E._______ aufgehal-
ten. Aufgrund dieses Aufenthalts und dem familiären Anknüpfungspunkt ist
davon auszugehen, dass er in E._______ über ein soziales Beziehungs-
netz verfügt. Weiter spricht der Beschwerdeführer fliessend Serbisch (Be-
fragungssprache) und verfügt beruflich über langjährige Erfahrungen als
F._______. Namentlich war er gemäss seinen eigenen Angaben seinerzeit
in der Lage, nebst den Unterhalt für seine Familie die erste Ausreise aus
der Schweiz (Kosten Fr. 3'100.–) selbst zu finanzieren. Es ist daher davon
auszugehen, dass er erneut in der Lage sein wird, eine wirtschaftliche Exis-
tenz aufbauen. Von einer konkreten Gefährdung aus individuellen Gründen
kann keine Rede sein.
6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, als serbisch-sprachiger Roma
könne eine konkrete Gefährdung ausserhalb ihrer Enklave nicht ausge-
schlossen werden. Er verkennt, dass die Partei, die sich auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs beruft, die Substantiierungs- und Beweis-
last trägt (Art. 7 und 8 AsylG). Bei der Befragung hat er, wie dargelegt, die
Befrager seinen Spott fühlen lassen und seine Mitwirkungspflicht verletzt.
Bereits aus diesem Grund vermag er den Nachweis eines Vollzugshinder-
nisses nicht zu erbringen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der
Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges serbisch-
sprachiger Roma (BVGE 20140/41) kann indes unterbleiben, wenn sich
erweist, dass auch die Ausschlussklausel erfüllt ist.
7.
7.1 Die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG besagt, dass die
vorläufige Aufnahme – trotz allfälliger Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs – nicht verfügt wird, wenn die weggewiesene
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt
wurde (Bst. a) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Bst. b).
Für den Widerruf von Bewilligungen hat das Bundesgericht den Begriff der
längerfristigen Freiheitsstrafe konkretisiert und stellt auf den Grenzwert von
einem Jahr ab (BGE 135 II 377 E. 4.2 zu Art. 63 AuG). Für den gleichen
Zusammenhang gilt, dass eine Person in der Regel dann in schwerwiegen-
der Weise gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstösst, wenn
sie durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie na-
mentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität verletzt oder
gefährdet wurden. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzun-
gen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" gel-
ten (BGE 137 II 297 E. 3). Für die Ausschlussklausel ist jedoch zu beach-
ten, dass sie – im Gegensatz zum Widerruf (Art. 63 AuG) – keinen schwer-
wiegenden Verstoss verlangt. Vielmehr genügt ein erheblicher oder wie-
derholter Verstoss (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Entsprechend gilt ein her-
abgesetzter Massstab. Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] umschreibt den
Verstoss gegen die öffentlich Sicherheit und Ordnung. Danach liegt ein sol-
cher insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften
und behördlichen Verfügungen vor (Art. 80 VZAE).
7.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise
in die Schweiz immer wieder straffällig geworden. Entsprechend habe das
Gericht im Urteil E-6591/2006 vom 8. Mai 2007, mit welchem die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie angeordnet worden
sei, an die Adresse des Beschwerdeführers festgehalten, dass er, sollte er
weitere Straftaten begehen, mit dem Widerruf der vorläufigen Aufnahme
rechnen müsse.
7.3 Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2000 und 2014 in Kroatien, der
Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein wiederholt strafrechtlich verurteilt,
namentlich wegen Betrugs, Diebstahls, Widerhandlungen gegen das
Transportgesetz, häuslicher Gewalt, mehrfacher sexuellen Handlungen mit
einem Kind und rechtswidriger Einreise (vgl. ausführlich vorstehend Buch-
stabe J.). Die einzelnen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen
Strafen sind nicht besonders hoch. Indes ist festzuhalten, dass die ersten
Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht vor weiteren Straftraten abhiel-
ten. Erschwerend sind die wiederholten sexuellen Handlungen mit Kindern
zu bewerten und namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer
E-6507/2014
Seite 10
diesbezüglich anlässlich der Anhörung vom 24. Oktober 2014 abstritt, die
Taten begangen zu haben. Er habe sie nur eingestanden, um die Angele-
genheit nicht in die Länge zu ziehen und nicht vor Gericht zu kommen. Es
ist demnach feststellen, dass der Beschwerdeführer wenig Einsicht zeigt
und sich trotz mehrfachen Verurteilungen nicht von weiteren Straftaten ab-
halten lässt.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Institut des Asylverfahrens
offensichtlich missbraucht (sog. Institutsmissbrauch). Noch vor seiner Haft-
entlassung in Kroatien hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung einrei-
chen lassen. Nachdem ihn die Vorinstanz Ende August 2014 diesbezüglich
an die kantonalen Behörden verwiesen hat, ist der Beschwerdeführer am
3. September 2014 illegal in die Schweiz eingereist und hat gleichentags
ein Asylgesuch eingereicht. Anlässlich der Befragung zur Person gab er
an, er mache dieselben Gründe wie im ersten Verfahren geltend, er habe
keine neuen Asylgründe, er habe seine Familie hier. Bei der Anhörung gab
er auf die Frage, weshalb er in der Schweiz um Asyl ersuche zu Protokoll,
er sei einmal hier gewesen, seine Frau und Kinder seien hier, er habe die
Schweiz nicht freiwillig verlassen. Dem Beschwerdeführer geht es dem-
nach ganz offensichtlich nicht um die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, wozu das Asylverfahren dient, sondern einzig um die Zusammen-
führung mit seiner Familie.
Bei der seinerzeitigen Anordnung der vorläufigen Aufnahme wurde der Be-
schwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass diese widerrufen
werde, sofern er erneut straffällig werde. Trotz diesem Hinweis und trotz
mehrfachen Verurteilungen ist er wiederholt im In- und Ausland straffällig
geworden. Darüber hinaus hat er das Institut des Asylgesuchs bewusst
missbraucht. Bei dieser Sachlage kann ihm keine positive Prognose ge-
stellt werden und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.4 Der Beschwerdeführer verweist auf seine hier in der Schweiz lebende
Familie. Seine Ehefrau sei auf seine, namentlich finanzielle Unterstützung,
aber auch auf seine Hilfe bei der Betreuung der Kinder und der Einfluss-
nahme auf die Kinder angewiesen.
Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind
vom Vollzug der Wegweisung des Ehemannes und Vaters ebenfalls betrof-
fen. Indes besteht vorliegend gestützt auf Art. 8 EMRK kein Anspruch auf
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Seite 11
Anwesenheit in der Schweiz. Ein solcher setzt nach ständiger Rechtspre-
chung voraus, dass der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Dies ist praxisgemäss der Fall,
wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewil-
ligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-722/2014 vom 19. März 2014, E. 8.2; BGE 135
I 143 E. 1.3.1). Als vorläufig Aufgenommene verfügen die Familienmitglie-
der des Beschwerdeführers über kein solches Anwesenheitsrecht. Aus
dem Umstand, dass seine Familie hier vorläufig aufgenommen ist, vermag
der Beschwerdeführer somit nichts für sich abzuleiten.
Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Auslieferung im April 2013 elf
Jahre in der Schweiz auf. Indes bestehen aufgrund der Aktenlage keine
Anhaltspunkte auf eine der langjährigen Anwesenheitsdauer entspre-
chende Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Von 2002 bis
2010 hat er nie gearbeitet, danach hat er bis zu seiner Auslieferung im
Frühling 2013 als G._______ lediglich einen Beitrag an den Unterhalt der
siebenköpfigen Familie geleistet. Die Familie musste demnach über Jahre
hinweg mit hohen Beiträgen unterstützt werden. Sodann ist der Beschwer-
deführer wie vorstehend ausgeführt wiederholt straffällig geworden und
musste die Polizei bereits zwei Mal wegen häuslicher Gewalt eingreifen.
Auch ist aufgrund der Akten zu schliessen, dass der Beschwerdeführer,
obwohl nicht arbeitstätig, bisher wenig bis nichts an den Unterhalt der Fa-
milie beigetragen hat. Seine Unterstützung der Familie und insbesondere
seine Vorbildfunktion sind daher mehr als fraglich. Der Beschwerdeführer
vermag somit aus diesen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung die Klassenlehrer der Kin-
der des Beschwerdeführers zu befragen. Der entsprechende Antrag ist ab-
zuweisen.
7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b
AuG von einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers abgesehen
und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar erklärt. Der Beschwer-
deführer ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat
dadurch erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verstossen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Wegweisungsvoll-
zugs die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familien-
angehörigen überwiegen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Ihnen steht es zur Wahrung
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Seite 12
des Ehe- und Familienlebens im Übrigen frei, dem Ehemann beziehungs-
weise Vater nach Serbien zu folgen.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht als aussichtslos zu
gelten haben. Sodann ist aufgrund der Akten von der Fürsorgeabhängig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen. Damit sind die kumulativ zu er-
füllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung erfüllt. Dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist gegenstandslos geworden.
9.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Gewährung der unentgelt-
lichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwvG. Gemäss dieser Bestim-
mung kann einer bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfah-
ren ein Anwalt beigegeben werden, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache
selber zu vertreten. Ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit ist für die Ge-
währung der unentgeltlichen Verbeiständung ausschlaggebend, ob die ge-
suchstellende Partei in der Lage ist, ihre Sache im Verfahren selber wirk-
sam zu vertreten, oder ob sie dazu notwendigerweise professioneller juris-
tischer Hilfe bedarf (BGE 122 I 49 E. 2c). Verfahren wie das vorliegende
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weshalb strenge Mass-
stäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen
sind. Im Regelfall sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Be-
schwerdeerhebung nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbei-
ständung nur in besonderen Fällen zu gewähren ist, in welchen in rechtli-
cher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das
vorliegende Verfahren erfüllt diese Kriterien nicht, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen ist.
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Seite 13
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli