B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6507/2016
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Roswitha Petry,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. September 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
Eritrea im April 2013 und gelangte auf dem Landweg nach Kassala (Su-
dan), wo er sich bis März 2015 aufhielt. Danach reiste er über Khartum
nach Libyen und anschliessend auf dem Seeweg nach Italien. Am 29. Mai
2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen.
B.
Am 26. Juni 2016 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei eritrei-
scher Staatsangehöriger christlich-orthodoxen Glaubens und stamme aus
dem Dorf B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______ (Eritrea). Er
sei in Kassala (Sudan) geboren. Er habe von 1997 bis zur Ausreise mit
seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt.
Er habe eine eritreische Identitätskarte besessen, die er in Khartum verlo-
ren habe. Eine Kopie dieses Ausweises sei in Kassala bei seinen Ge-
schwistern. Er könne eine Kopie des Abschlusszeugnisses der Schule (An-
merkung des Gerichts: es handelt sich um das Abschlusszeugnis von
Sawa) einreichen. Er werde die Kopie des Identitätsausweises sowie das
Schulabschlusszeugnis im Original nachreichen.
Er sei in seiner Einheit beim E._______ in Massawa tätig gewesen. Er
habe einen Heimurlaub erhalten und sei zurück nach B._______ gegan-
gen. Dort sei er gewaltsam aufgefordert worden, sich einer anderen militä-
rischen Einheit (65. Einheit) anzuschliessen. Weil er sich geweigert habe,
sei ein Streit entstanden. In der Folge sei er im Juli 2012 festgenommen
und neun Monate lang im Gefängnis F._______ inhaftiert worden. Von dort
sei ihm im April 2013 die Flucht gelungen.
C.
Mit Schreiben vom 4. September 2015 reichte der Beschwerdeführer die
Kopie seiner Identitätskarte sowie sein Schulabschlusszeugnis („Eritrean
Secondary Education Certificate Examinations 2011; Admission Card“; im
Nachfolgenden: „Admission Card“) im Original zu den Akten.
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Seite 3
D.
Am 22. August 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen befragt.
Dabei trug er im Wesentlichen vor, er habe die Kopie seiner Identitätskarte
von seinen Geschwistern im Sudan erhalten. Seine Eltern würden sich in
Eritrea aufhalten. Sein Vater und sein Bruder G._______ seien zwar zu-
nächst aus dem Militär entlassen worden; sie würden jedoch immer noch
fürs Militär arbeiten und seien gezwungen worden, Waffen zu tragen. Er
habe sich im Jahr 2012 eine Identitätskarte ausstellen lassen, als er von
Sawa zurückgekehrt sei.
Der Beschwerdeführer habe zunächst in B._______, einer Ortschaft an der
Grenze zum Sudan, und in H._______ die Grundschule besucht. In
H._______ sei er über Sawa informiert worden. Danach habe man die
ganze Klasse mit dem Bus nach Sawa geführt. Die Frauen und Männer
seien in verschiedenen KS (Anmerkung des Gerichts: Kifleserawit, eine
eritreische Militärdivisions-Einheit; vgl. dazu: European Asylum Support
Office [EASO]: EASO Country of Origin Information Report Eritrea: Country
Focus, 05.2015;
rea-Report-Final.pdf, abgerufen am 8. Januar 2019; vgl. auch Entscheid
E-3480/2017 vom 1. Mai 2018 E. 3.2) getrennt untergebracht worden. Er
habe gewusst, dass man in Sawa eine militärische Ausbildung und Schul-
unterricht erhalte. Diejenigen, die gute Noten erreicht hätten, hätten da-
nach ein College besuchen dürfen. Alle, die nach Sawa gegangen seien,
hätten arbeiten und unter anderem Holz sammeln oder Unkraut jäten müs-
sen. Bevor er nach Sawa gegangen sei, sei er motiviert gewesen. Er habe
in der Grundschule und High-School gute Noten erreicht und grosse Hoff-
nungen gehegt, auch in Sawa gute Noten zu bekommen. Er habe sein Ziel
jedoch nicht erreicht, weil er sich in Sawa nicht gut habe konzentrieren
können, da er viel habe arbeiten müssen und geschlagen worden sei.
Er sei erstmals von Juli 2010 bis Juli 2011 in Sawa gewesen. Nachdem er
seine militärische Ausbildung beendet und die Generalprüfung absolviert
habe, sei er nach B._______ zurückgegangen. Im November 2011 sei er
wieder in Sawa eingerückt und anschliessend in Batse/Massawa stationiert
worden (Anmerkung des Gerichts: Massawa ist eine Hafenstaat am Roten
Meer mit zwei vorgelagerten Inseln [auch tigrinisch Batse genannt]). Als er
das zweite Mal in Sawa eingerückt sei, habe man ihn bei der Marine (im
„E._______“) stationiert. Sein Vorgesetzter I._______ habe ihm mitgeteilt,
dass er einen Kurs werde absolvieren müssen. Nach fünf Tagen habe man
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ihm Urlaub gegeben und er sei wieder nach B._______ gegangen. Im Ja-
nuar 2012 habe er seinen Passierschein verlängert und sei nach Batse
zurückgekehrt. Er habe später nochmals einen Urlaub erhalten und seinen
Passierschein mehrmals verlängern müssen. Seine eigentliche Arbeit bei
der Marine habe er noch gar nicht begonnen; ihm sei gesagt worden, er
solle warten, bis er dann (zum Kurs) gerufen werde. Es sei eine unbefrie-
digende Situation gewesen; er habe nie gewusst, wie seine Zukunft aus-
sehen würde; wo und was er arbeiten müsse. Er habe während dieser Zeit
auch keinen Lohn erhalten.
Während des Wartens sei er jeweils nach B._______ zurückgekehrt. Dort
habe man ihn in eine bewaffnete militärische Einheit, die 65. Einheit, ein-
ziehen wollen, obwohl er seinen Passierschein aus Batse haben vorweisen
können. Er habe sich dagegen zur Wehr gesetzt und habe mit einem Vor-
gesetzten jener Einheit, einem gewissen J._______, Schwierigkeiten be-
kommen. Dieser Vorgesetzte habe ihn geohrfeigt und mit einem Holzstück
schlagen wollen; der Beschwerdeführer sei ihm zuvorgekommen und habe
ihn in einer Reflexreaktion mit einem Stein geschlagen. In der Folge seien
fünf Soldaten dem Vorgesetzen zu Hilfe gekommen, und der Beschwerde-
führer sei am ganzen Körper bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden.
Danach sei er im Gefängnis F._______ inhaftiert und verhört worden.
Nachdem er seine Aussagen gemacht habe, sei er wieder geschlagen wor-
den; während den ersten zehn Tagen sei dies täglich geschehen. Er sei
insgesamt neun Monate lang inhaftiert gewesen. Er habe nicht gewusst,
wann er entlassen werde; es sei kein Urteil oder Schuldspruch gefällt wor-
den. Er sei während der Haft auch krank geworden und habe an Durchfall
gelitten. Er habe keine Medikamente erhalten, ausser eine rote Pille, die
alle erhalten hätten.
Eines Tages habe er mit weiteren Insassen auf einem freien Feld in
K._______ Holz sammeln müssen; die Einen hätten das Holz abschnei-
den, die Anderen dieses einsammeln müssen. Für die anwesenden Wäch-
ter habe es so ausgesehen, als würde er weiterhin Holz sammeln. Er habe
festgestellt, dass die Wächter ihre Aufmerksamkeit nicht auf ihn gerichtet
hätten und sei weitergelaufen. Als er sich weit genug entfernt habe, habe
er zu rennen begonnen. Die Wächter hätten dies bemerkt und auf ihn ge-
schossen. Der Beschwerdeführer habe sich in einer Schlucht hinter gros-
sen Steinen versteckt. Er sei an den Dörfern L._______ und B._______
vorbei eine Nacht lang weitergelaufen, bis er nach Kassala im Sudan ge-
langt sei.
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Weil er seine Haftzeit nicht bis zum Schluss abgesessen habe und geflo-
hen sei, habe er seine Effekten und Dokumente nicht zurückerhalten. We-
gen seiner Erlebnisse und der ihm drohenden Gefängnisstrafe und Folte-
rungen könne er nicht nach Eritrea zurück.
E.
Mit Verfügung vom 19. September 2016 – am Folgetag eröffnet – hielt das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Das Asylgesuch wurde abgelehnt, seine Wegweisung aus der Schweiz an-
geordnet und der Wegweisungsvollzug verfügt.
Das SEM hielt dabei im Wesentlichen fest, die Schilderungen des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Widersetzung gegenüber
den Anordnungen seines militärischen Vorgesetzten und den daraus er-
folgten Konsequenzen seien nicht überzeugend ausgefallen. Er habe ins-
besondere – auch nach mehrmaligem Nachfragen – nicht plausibel erklä-
ren können, wie die Situation bis zur handgreiflichen Auseinandersetzung
habe eskalieren können. Seine Angaben liessen zudem mehrheitlich per-
sönlich gefärbte Details vermissen und hätten im Verlauf der Befragung
variiert.
Auch die Schilderungen der neunmonatigen Haftzeit seien mehrheitlich un-
persönlich und wenig präzis ausgefallen. Seine Ausführungen, beim Erwa-
chen aus der Bewusstlosigkeit am ganzen Körper Schmerzen gehabt zu
haben, würden vage und stereotyp wirken und entbehrten konkreter Hin-
weise auf eine persönlich erlebte Schmerzerfahrung. Auch seine Schilde-
rungen, alle Insassen hätten sich nach seinen Erlebnissen erkundigt, seien
uneinheitlich erfolgt. Seine Ausführungen zum Gefängnisalltag seien ein-
silbig, vage und unpräzise ausgefallen. Als er nach Erlebnissen und Be-
schäftigungen gefragt worden sei, habe er seine Antworten nicht mit origi-
nellen Einzelheiten anzureichern vermocht. Die Frage nach der Schlaf-An-
ordnung sei nicht mit einem anschaulichen Bericht oder mit erlebnisnahen
Details beantwortet worden. Schliesslich würden sich seine Angaben zum
Standort des Gefängnisladens nicht mit den Informationen des SEM de-
cken, wozu auf einen SEM-Bericht verwiesen werde. Der Beschwerdefüh-
rer habe auch die Umstände seiner Flucht nicht überzeugend vorgetragen.
Es sei insbesondere unglaubhaft, dass er erst nach einer neunmonatigen
Haft erstmals für einen Einsatz ausserhalb des Gefängnisses eingeteilt
worden sei. F._______ sei für die zahlreichen Arbeitseinsätze bekannt, für
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die die Gefangenen eingesetzt würden. Die Flucht selbst sowie die Schil-
derung seines Versteckens seien farblos und ohne mitschwingende Ge-
fühlsbeteiligung oder originelle Assoziationen geschildert worden.
Da der zentrale Sachverhalt nicht geglaubt werden könne, würden auch
die Angaben zum Militärdienst in Zweifel gezogen. Der Umstand, dass der
Passierschein des Beschwerdeführers ursprünglich Ende 2011 ausgestellt
worden sei und daraufhin mehrmals habe verlängert werden müssen, sei
nicht mit der angeblich erst im April 2013 erfolgten Ausreise aus Eritrea
übereinstimmend. Die Erklärung, diese lange Zeitspanne sei dadurch ent-
standen, weil der ursprünglich geplante Kurs nicht stattgefunden habe, sei
ungenügend, da zwischenzeitlich bereits wieder ein neues Semester an
Rekruten einberufen worden wäre. Die unglaubhaften Angaben zu den
weiteren Ereignissen in der Heimat verunmöglichten eine Feststellung des
tatsächlichen militärischen Status des Beschwerdeführers. Das SEM gehe
deshalb davon aus, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr
im Nationaldienst befunden habe und somit die angeblich illegale Ausreise
keinem Akt der Desertion gleichkomme. Der Beschwerdeführer habe we-
der den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Er habe demnach
nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen.
Den Akten sei nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. Seine Vorbringen zur ille-
galen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich eingestuft und dabei auf das im Dezember 2000 zwischen Eritrea
und Äthiopien geschlossene Friedensabkommen und auf das soziale Be-
ziehungsnetz des Beschwerdeführers verwiesen.
F.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 20. Oktober 2016
liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichen und beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. September
2016 sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und die Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beantragt.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Juli
2010 in Sawa das 12. Schuljahr absolviert. Nach einem dreimonatigen Ur-
laub sei er im Oktober 2011 wieder nach Sawa eingerückt, im November
2011 sei er nach Massawa (respektive Batse) gebracht und als Soldat dem
Marineministerium zugeteilt worden. Nach ihrer Ankunft in Massawa sei
den Dienstpflichtigen mitgeteilt worden, dass sie einen Kurs absolvieren
müssten; zum Kurs seien sie aufgeboten und bis dahin beurlaubt worden.
Im Juli 2012 habe der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle in
B._______ seinen Passierschein vorweisen müssen. Dabei sei er in einen
Streit mit einem Vorgesetzten der 65. Einheit geraten. In der Folge sei er
festgenommen und neun Monate lang im Gefängnis F._______ inhaftiert
worden. Im April 2013 sei ihm beim Holzsammeln die Flucht aus dem Ge-
fängnisgelände gelungen.
Der Beschwerdeführer habe in einer insgesamt übereinstimmenden Er-
zählweise seine Erlebnisse vorgetragen. Seine Angaben enthielten viele
Detailkenntnisse und Realkennzeichen. Es werde deutlich, dass er von tat-
sächlichen Erlebnissen berichtet habe. Er habe insbesondere zum Einzug
in den Militärdienst, zu seinen Erwartungen an die Zeit als Soldat, zur Aus-
stellung und Verwendung von Passierscheinen, zu seiner Einteilung und
zu den ihm von der Vorinstanz gezeigten Bildern von Massawa (A20, Fra-
gen 64 ff., 95 ff., 151 und 155) detaillierte und stringente Auskünfte gege-
ben. Seine Aussagen würden durch das eingereichte Schulzeugnis von
Sawa untermauert. Seine Vorbringen zur Rekrutierung in Sawa seien von
der Vorinstanz nicht bestritten worden. Er habe weiter ausführlich und de-
tailliert erklärt, wie die Auseinandersetzung mit seinem militärischen Vor-
gesetzten erfolgt und weshalb die Situation eskaliert sei. Die einzelnen An-
gaben enthielten jeweils andere Details, es seien aber keine inhaltlichen
Widersprüche erkennbar. Die Vorhalte des SEM zur angeblich fehlenden
Originalität der Angaben zur Haft entbehrten einer sachlichen Argumenta-
tion und beruhten auf unbekannten, nicht auffindbaren Quellenverweisen.
Gegebenenfalls seien die angerufenen Quellen offenzulegen und eine ent-
sprechende Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
Der Beschwerdeführer sei bereits im Juli 2012 – und somit ein halbes Jahr
nach Ausstellung des ersten Passierscheins – verhaftet worden und da-
nach neun Monate lang inhaftiert gewesen. Seine Angaben zu den Pas-
sierscheinen seien ausführlich und nachvollziehbar ausgefallen. Das SEM
bestreite nicht, dass er in Sawa das 12. Schuljahr absolviert und sich somit
im Nationaldienst befunden habe. Es gebe keinerlei Hinweise, dass der
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damals (…)-jährige Beschwerdeführer, welcher soeben die Grundausbil-
dung in Sawa hinter sich gebracht habe, ordentlich vom Nationaldienst ent-
lassen worden sei. Aufgrund seiner Desertion erfülle er die Flüchtlingsei-
genschaft. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner –
schlüssig und detailreich geschilderten – illegalen Ausreise aus Eritrea
subjektive Nachfluchtgründe.
Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer eritreischer Herkunft und rekru-
tiert worden sei. Er habe im Alter von (…) Jahren und somit im dienstpflich-
tigen Alter Eritrea illegal verlassen. Aufgrund der Akten deute nichts darauf
hin, dass er zu einer Kategorie von Personen gehöre, denen die Ausreise
aus Eritrea erlaubt worden wäre.
Der Rechtsmitteleingabe wurde eine Fürsorgebestätigung der Flüchtlings-
hilfe, Regionalstelle (…) vom 30. September 2016 und eine Kostennote der
Rechtsvertreterin beigelegt.
G.
Mit Instruktionsverfügungen vom 7. und 16. November 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und die mandatierte
Rechtsvertreterin wurde als amtliche Beiständin eingesetzt.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 hielt das SEM ohne er-
gänzende Ausführungen an seinen bisherigen Erwägungen fest. Diese
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 zur
Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 29. März 2017 liess der Beschwerdeführer eine Farbfo-
toaufnahme nachreichen und führte ergänzend dazu aus, auf der Auf-
nahme sei er mit seinen Mitschülern in Uniform in Sawa abgebildet. Die
Foto sei nach seinem ersten Jahr in Sawa und vor seinem Urlaub, im Jahr
2011, aufgenommen worden; sie untermauere seine Rekrutierung in Sawa.
In seinem Referenzurteil D-7898/2015 habe das Bundesverwaltungsge-
richt festgehalten, dass weiterhin von einem erheblichen Risiko einer Be-
strafung bei einer Rückkehr auszugehen sei, wenn zusätzlich zur illegalen
Ausreise weitere Faktoren vorliegen würden, welche die asylsuchende
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Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe sich mit seiner illegalen
Ausreise den militärischen Massnahmen der eritreischen Regierung entzo-
gen. Bei einer Rückkehr würden die Behörden ihm eine staatsfeindliche,
oppositionelle Haltung vorwerfen. Er habe vor seiner Flucht Behördenkon-
takte im Sinne der Rechtsprechung gehabt. Zudem müsse die Frage, ob
eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter dem As-
pekt des Verbots der unmenschlichen Behandlung oder des Verbots der
Sklaverei und der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK zur Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führen könnte, noch geklärt res-
pektive bejaht werden.
J.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 teilte die bisherige Rechtsvertreterin mit, dass
sie die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not per 1. August
2018 verlassen werde und nach diesem Zeitpunkt die Interessen des Be-
schwerdeführers im Asylbeschwerdeverfahren nicht mehr vertreten könne.
Sie ersuchte um ihre Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat
und gleichzeitig um die Einsetzung von MLaw Raffaella Massara, Rechts-
anwältin, welche ihrerseits ebenfalls bei der Berner Beratungsstelle für
Menschen in Not tätig sei, als neue amtliche Rechtsbeiständin. Ein allfälli-
ges, der bisherigen Rechtsvertreterin zustehendes amtliches Honorar sei
der bisherigen Arbeitgeberin (die Berner Beratungsstelle für Menschen in
Not) auszurichten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 wurde die bisherige Rechtsvertre-
terin, MLaw Livia Kunz, von ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbei-
ständin entlassen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwältin Raffaella Massara
aufgefordert, eine Vertretungsvollmacht einzureichen und bekannt zu ge-
ben, ob sie mit den Bedingungen, unter denen das Gericht amtliche
Rechtsbeistände einsetzt, einverstanden sei.
L.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 teilte Rechtsanwältin Raffaella Massara
dem Gericht mit, dass sie mit den Entschädigungsbedingungen des Ge-
richts einverstanden sei und reichte eine Vertretungsvollmacht des Be-
schwerdeführers zu den Akten.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 wurde das Gesuch um
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Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der
Person von MLaw Raffaella Massara eine amtliche Rechtsbeiständin bei-
geordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 19. September 2016 im
Wesentlichen mit Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Kernvorbringen des
Beschwerdeführers. Insbesondere seine Schilderungen zum Widerstand
gegen einen militärischen Vorgesetzten, die angebliche neun-monatige In-
haftierung und die Flucht aus der Gefängnishaft seien nicht überzeugend
dargelegt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr im eritreischen
Nationaldienst befunden habe (vgl. Sachverhalt, Bst. E, oben).
4.2 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe vom
20. Oktober 2016 den Vorhalt der unsubstanziierten Vorbringen; er habe
zum Einzug in den Militärdienst, zu seinen Erwartungen an die Zeit als Sol-
dat, zur Ausstellung und Verwendung von Passierscheinen, zu seiner mili-
tärischen Einteilung und zu den ihm vorgezeigten Bildern von Massawa
detaillierte und stringente Auskünfte gegeben. Zudem würden seine Anga-
ben durch das eingereichte Schulabschlusszeugnis von Sawa untermau-
ert; das SEM habe seine Rekrutierung in Sawa nicht bestritten (vgl. Sach-
verhalt, Bst. F und I, oben).
4.3
Nachdem das SEM die Abweisung des Asylgesuches im Wesentlichen mit
der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion und der
illegalen Ausreise aus Eritrea begründete, ist im Folgenden zu prüfen, ob
sich das Bundesverwaltungsgericht diesen vorinstanzlichen Erwägungen
anschliesst oder nicht.
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Seite 12
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl-
verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.2 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen.
5.2.1 Zwar bestehen in den Aussagen des Beschwerdeführers in der Tat
an verschiedenen Stellen nicht unwesentliche Ungereimtheiten, und ein-
zelne Aspekte der Vorbringen mögen durchaus auffällig anmuten. Dennoch
geht das Gericht gestützt auf die vorliegenden Akten davon aus, dass der
Beschwerdeführer jedenfalls den zentralen Kern seiner Asylgründe – seine
Einberufung in den Nationaldienst, aus dem er nicht entlassen worden ist;
seinen Gefängnisaufenthalt in F._______ und die Flucht aus dem Gefäng-
nis mit anschliessender Ausreise aus Eritrea – ohne wesentliche Unglaub-
haftigkeitselemente vorgetragen hat.
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Seite 13
5.2.2 Der Beschwerdeführer gab bereits in der verkürzten BzP zu Protokoll,
ein Schulabschlusszeugnis von Sawa zu besitzen. Er gab dort weiter an,
in den Militärdienst in Massawa einberufen und nach einem Streit mit ei-
nem Vorgesetzten einer anderen (65.) Einheit in B._______ im Juli 2012
festgenommen und neun Monate lang im Gefängnis F._______ inhaftiert
worden zu sein (vgl. A3, Ziffer 7.01 und 7.02).
5.2.3 In der Anhörung vom 22. August 2016 machte er zusätzliche, über-
einstimmende Angaben zu seinem Aufenthalt in Sawa und gab beispiels-
weise detaillierte Angaben zu Batse/Massawa und zu seiner dortigen kur-
zen Stationierung sowie Namen von Vorgesetzten zu Protokoll (vgl. A20,
insbesondere Antworten 70, 74, 80, 83-87, 96). Er war auch in der Lage,
zu seiner Ausbildung in Sawa substantiierte Angaben zu machen (A20 Fra-
gen 63-69). Im Beschwerdeverfahren reichte er hierzu eine Fotoaufnahme
zu den Akten, auf welcher er zusammen mit weiteren Mitschülern abgebil-
det ist. Die eingereichte Fotoaufnahme entspricht denjenigen, die eine Viel-
zahl von eritreischen Asylsuchenden im Rahmen ihrer Asylverfahren zum
Nachweis ihres Aufenthaltes in Sawa eingereicht haben.
5.2.4 Der Beschwerdeführer reichte seine Admission Card im Original zu
den Akten. Den Umstand, dass er im Rahmen der BzP den Schulabschluss
in Sawa respektive das diesbezügliche Abschlusszeugnis nur beiläufig er-
wähnt (vgl. A3, Ziffer 4.04) und im Rahmen der Anhörung vom 22. August
2016 erst in Antwort 49 auf seine Ausbildung in Sawa zu sprechen kommt,
wertet das Bundesverwaltungsgericht als ein für die Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringen sprechendes Realkennzeichen. Das Gericht verkennt zwar
nicht, dass das eingereichte Originaldokument einen Schreibfehler auf-
weist. Es kann im eritreischen Kontext jedoch nicht ausgeschlossen wer-
den, dass die dortigen Behörden echte, legitime Dokumente verwendet ha-
ben, die einen entsprechenden Formfehler aufweisen. An dieser Stelle ist
der Vollständigkeit halber festzustellen, dass das SEM am eingereichten
Original-Dokument keine konkreten Zweifel anbrachte. Das Gericht hat sei-
nerseits keine Veranlassung, von einem gefälschten oder verfälschten Do-
kument auszugehen.
5.2.5 Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe nach Absolvierung sei-
nes 12. Schuljahres in Sawa und seiner Einberufung bei der Marine mehr-
mals einen Heimurlaub angetreten und habe in der Folge mehrmals seinen
Passierschein verlängern müssen. Gemäss den Erkenntnissen des Ge-
richts ist auch dieses Vorbringen im eritreischen Kontext plausibel, nach-
dem mehrfache Erneuerungen solcher Dokumente vorkommen (vgl.
E-6507/2016
Seite 14
hierzu: Human Rights Council: Report of the detailed findings of the Com-
mission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [Advanced Version vom 5.
Juni 2015], A/HRC/29/CRP.1, Ziff. 436).
5.2.6 Das SEM zog im Rahmen seiner Erwägungen den Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Sawa zwar nicht explizit in Zweifel, hielt indessen
fest, es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise (im April 2013) nicht mehr im Nationaldienst befun-
den habe und die angebliche illegale Ausreise somit keinem Akt der Deser-
tion gleichkomme (vgl. Verfügung vom 19. September 2016, Ziffer II/4, S.
4). Mit den allfälligen Konsequenzen der Absolvierung des 12. Schuljahres
in Sawa und der damit verbundenen Frage nach einer allfälligen Desertion
setzte sich das SEM indessen nicht weiter auseinander.
5.2.6.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat sich das
Bundesverwaltungsgericht näher mit dem eritreischen Nationaldienst aus-
einandergesetzt (zum Nachfolgenden: vgl. D-2311/2016 E. 12 und 13.3 mit
weiteren Quellenangaben)
Dabei wurde auf die beiden Zweige des militärischen National Service (Na-
tionaldienst in militärischen Einheiten) und des National Service in zivilen
Einheiten (ziviler Nationaldienst) verwiesen und es wurden die (grundsätz-
lich unbestimmte) Dienstdauer und die Möglichkeiten, aus dem National
Service entlassen zu werden, erörtert.
Im vorliegend interessierenden Kontext hielt das Gericht im genannten Re-
ferenzurteil zusammenfassend fest, dass es regelmässig zu Entlassungen
aus dem eritreischen Nationaldienst kommt, insbesondere bei verheirate-
ten Frauen. Im Weiteren ist von einer grundsätzlich möglichen Dienstent-
lassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen.
5.2.6.2 Der Beschwerdeführer hat im Alter von 20 Jahren Eritrea verlassen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass er bereits in diesem jungen Alter aus
der eritreischen Nationaldienstpflicht entlassen worden ist, nachdem – wie
zuvor festgehalten – eine Dienstentlassung grundsätzlich erst nach 5 bis
10 Jahren möglich ist.
Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, die auf eine vorzeitige Ent-
lassung des Beschwerdeführers aus seiner Dienstpflicht schliessen lies-
sen. Die Erwägung des SEM, wonach davon auszugehen sei, dass der
E-6507/2016
Seite 15
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr der National-
dienstpflicht unterstanden sei, bleibt nach dem Gesagten ohne nachvoll-
ziehbare Grundlage.
5.2.7 Wie bereits festgehalten, konnte der Beschwerdeführer das Vorge-
tragene teilweise auch durch Beweismittel untermauern. Er reichte eine
„Admission Card“ im Original ein, deren äusseres Erscheinungsbild den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge grundsätzlich je-
nen Dokumenten entspricht, welche Personen ausgestellt werden, die in
Sawa das 12. Schuljahr absolvieren. Zudem reichte er im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eine Fotoaufnahme zu seinem Aufenthalt in Sawa
nach, die sich mit in anderen Asylverfahren als authentisch qualifizierten
Beweismitteln decken.
5.2.8 Deutlich für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zur Einberufung in die
Marine sprechen zudem die an verschiedenen Orten der Befragungspro-
tokolle kongruent gemachten zeitlichen Aussagen und örtlichen Angaben.
Insbesondere sein Vorbringen, beim E._______ in Batse/Massawa (vgl.
A20, Antwort 155) stationiert worden zu sein, stimmt mit den Erkenntnissen
des Gerichts überein, wonach das ________ in Massawa liegt. Zudem
nennt der Beschwerdeführer den Namen seines militärisch Vorgesetzten
(vgl. A20, Antwort 87).
5.2.9 Nachdem die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers
ausser Zweifel steht, kann im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses
festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine
Absolvierung des 12. Schuljahrs in Sawa, seine Einberufung in die Marine
und die daran anschliessenden Heimurlaube glaubhaft dazutun. Es ist wei-
ter davon auszugehen, dass er im fraglichen Zeitpunkt (nach Abschluss
des 12. Schuljahrs in Sawa und der Einberufung in die Marine) der Natio-
naldienstpflicht unterstand.
5.3 Das SEM äusserte weiter Zweifel an den Schilderungen des Beschwer-
deführers zur Auseinandersetzung mit einem Vorgesetzten der 65. Einheit
in B._______.
5.3.1 Dem SEM kann insoweit beigepflichtet werden, dass das Aussage-
verhalten des Beschwerdeführers zu diesem Vorbringen etwas lückenhaft
und oberflächlich und nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ausgefallen ist.
Es trifft zu, dass seine Schilderungen hinsichtlich seiner handgreiflichen
Auseinandersetzungen mit einem Vorgesetzten in B._______ nicht in allen
E-6507/2016
Seite 16
Teilen überzeugend ausgefallen sind. Insbesondere hat er konkrete Nach-
fragen zu seinem diesbezüglichen Verhalten nicht auf eine offensichtlich
plausible Weise beantworten können (vgl. A20, Antwort 146). Andererseits
bleiben verschiedene konkreten Umstände der vorgetragenen Streitigkeit
mangels entsprechender Nachfragen im Dunkeln (beispielsweise: War Al-
kohol im Spiel? Wie genau wurde der Beschwerdeführer beleidigt? Von
wem – von allen Beteiligten oder nur von Einzelnen? Welche Provokatio-
nen ereigneten sich genau? vgl. A20 Antworten 82 und 111 ff.). Auch wurde
die konkrete (militärdienstliche) Stellung des Vorgesetzten der 65. Einheit
nicht weiter erfragt.
Das Gericht hat insgesamt keine konkrete Veranlassung, am Grundereig-
nis zu zweifeln und kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen,
dass sich die geschilderte Auseinandersetzung tatsächlich zugetragen hat.
Das Vorgehen des Beschwerdeführers kann als möglicherweise etwas auf-
gebauschte, jedoch nicht gänzlich auszuschliessende Reflexhandlung ein-
gestuft werden; zu berücksichtigen ist auch das sehr junge Alter des Be-
schwerdeführers und die Tatsache, dass er sich offenkundig im Recht, und
deshalb zu Unrecht provoziert, fühlte.
5.3.2 Im Weiteren war der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom
22. August 2016 in der Lage, das Gefängnis in F._______ in den Grundzü-
gen korrekt und substantiiert zu beschreiben (insbesondere nähere Anga-
ben zu (…), vgl. A20, Antworten 147 ff.). Er gab Namen von Personen an,
die er im Gefängnis kennengelernt habe, und machte differenzierende An-
gaben zu diesen Personen (Antworten 124 ff.). Er schilderte Details zu ei-
nem gefängnisinternen (…) (Antworten 132-134), beschrieb die hygieni-
schen Verhältnisse im Gefängnis (Antwort 139) und gab weitere als Real-
kennzeichen zu wertende Angaben zu Protokoll, wie beispielsweise den
Umstand, dass die Inhaftierten an Gegenständen bloss einen (…) sowie
eine (…) zur Verfügung gehabt hätten und zudem während der Haft (…)
(vgl. Fragen 120-135, 139 und 147ff.). Die Schilderungen des Beschwer-
deführers lassen auf persönlich Erlebtes schliessen.
5.3.3 Auch die Flucht aus dem Gefängnis schilderte der Beschwerdeführer
mit einigen konzisen Angaben.
Das SEM zog diesbezüglich in Erwägung, der Beschwerdeführer habe gel-
tend gemacht, erst nach neun Monaten das erste Mal für einen Einsatz
ausserhalb des Gefängnisses eingeteilt worden zu sein (A20, Fragen 152
und 153). Das Gefängnis F._______ sei indessen dafür bekannt, dass die
E-6507/2016
Seite 17
Gefangenen für zahlreiche Arbeitseinsätze im Freien eingesetzt würden;
zudem würden die Gefangenen gewöhnlich ihre Notdurft ausserhalb des
Gefängnisses verrichten, wozu auf ein von der Vorinstanz selbst verfasstes
(amtsinternes) Focus-Papier verwiesen wurde, ohne öffentlich zugängliche
Quellen anzugeben.
Der Widerspruchsvorhalt des SEM trifft nicht zu: Der Beschwerdeführer hat
im Rahmen der einlässlichen Anhörung nicht angegeben, vor dem Tag sei-
ner Flucht niemals ausserhalb des Gefängnisses einen Arbeitseinsatz ge-
habt zu haben; er hat vielmehr zu Protokoll gegeben, vorher nie eine kon-
krete Fluchtgelegenheit gehabt zu haben (vgl. A 20, Antwort 152). In die-
sem Zusammenhang gab er weiter an, er sei den ganzen Tag eingesperrt
worden und habe mit Mitgefangenen sprechen und sie hätten ihre Notdurft
draussen verrichten können. Er habe davon gehört, dass andere Insassen
beim Holzsammeln geflohen seien; er habe auf diese Chance gewartet
(vgl. A20, Antworten 137 und 152). Die Frage, ob er – vor dem Tag seiner
Flucht – jemals zu Arbeiten im Freien oder zum Holzsammeln eingesetzt
worden sei, wurde dem Beschwerdeführer nicht konkret gestellt.
Der Verweis des SEM auf die angeblich unglaubhaften, nicht tatsachenge-
treuen Angaben in den Antworten 152 und 153 bleibt daher nicht nachvoll-
ziehbar. Zudem wäre eine solche Unstimmigkeit innerhalb der Aussagen
des Beschwerdeführers nicht verfahrensentscheidend, da seine Kernvor-
bringen gesamthaft überwiegend konzise, detailreiche und übereinstim-
mende Angaben enthalten. Diese Unstimmigkeit würde für sich alleine die
zugrunde liegenden Ereignisse nicht als überwiegend unwahrscheinlich er-
scheinen lassen.
5.3.4 Der Beschwerdeführer legte auch seine Flucht im Wesentlichen
nachvollziehbar dar und beschrieb, wie er sich beim Holzsammeln von den
wachhabenden Soldaten immer mehr habe entfernen können, bis er sich
in der Umgebung einer Schlucht hinter grösseren Bäumen und Steinen
habe verstecken können. Seine diesbezüglichen Schilderungen bleiben
zeitweise etwas stereotyp, zeichnen sich andererseits durch einige Real-
kennzeichen aus. Er umschrieb seinen Fluchtweg nach Hause über die
Dörfer L._______ und B._______ bis nach Kassala und seine Begegnun-
gen unterwegs mit Hirten (vgl. A20, Antworten 140 ff.). Die zeitlichen Anga-
ben – der Beschwerdeführer will die Strecke von F._______ bis Kassala,
die ungefähr 75 km betragen dürfte, in nur anderthalb Tagen zu Fuss be-
wältigt haben – geben zu Zweifeln Anlass. Ebenso ist dem SEM beizu-
E-6507/2016
Seite 18
pflichten, dass der Beschwerdeführer zur Frage, ob er die genannten Ort-
schaften bei seiner Flucht „links oder rechts liegen“ liess, unterschiedliche
Angaben machte. Dieser Widerspruch ist jedoch für die Beurteilung des
vorliegenden Asylverfahrens alleine nicht ausschlaggebend. Einerseits
kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Protokollierung zu
Missverständnissen bei der Deutung respektive Übersetzung der Formu-
lierung „liegen lassen“ von Ortschaften gekommen ist. Andererseits ver-
mag diese Unstimmigkeit für sich alleine die zugrunde liegenden Ereig-
nisse nicht als überwiegend unwahrscheinlich darzustellen.
5.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers fielen – entgegen dem von
der Vorinstanz vertretenen Standpunkt – nicht überwiegend unpersönlich,
unpräzise und ohne konkrete Hinweise auf persönlich Erlebtes aus. Sie
enthalten vielmehr in den Kernvorbringen zahlreiche Realkennzeichen
(vgl. dazu: REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA BAUMER: Zwischen
Wahrheit und Lüge, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/2, S. 10 f.), so-
wohl hinsichtlich der Beschreibung seines Aufenthaltes in Sawa als auch
in den Vorbringen betreffend seinen anschliessenden Heimurlaub, seine
kurzweilige Stationierung in Massawa, seine Verwicklung in einen Streit,
seine anschliessende Inhaftierung im Gefängnis F._______ und seine
Flucht von dort.
5.5 Eine Gesamtwürdigung seiner Vorbringen ergibt, dass seine Angaben
– jedenfalls was die Kernvorbringen seiner Asylgründe betrifft – in sich
stimmig und somit im Ergebnis als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren
sind. Nach einlässlicher Prüfung der Verfahrensakten erachtet es das Bun-
desverwaltungsgericht als überwiegend glaubhaft dargetan, dass der Be-
schwerdeführer nach Abschluss der Grundschule und High School in
B._______ und H._______ sein 12. Schuljahr im Zeitraum Juli 2010 bis Juli
2011 in Sawa absolvierte. Nach einem kurzen Heimurlaub rückte er im No-
vember 2011 wieder in Sawa ein und wurde dem Marineministerium zuge-
teilt. Er wurde in Massawa/Batse stationiert und trat seinen Dienst dort an.
Nach wenigen Tagen wurde er wieder beurlaubt. In der Folge trat er seinen
zweiten Heimurlaub an und verlängerte mehrmals seinen Passierschein.
Während dieses zweiten Heimurlaubs in B._______ verstrickte er sich in
Streitigkeiten mit dem Vorgesetzten einer anderen Einheit, wurde festge-
nommen und anschliessend im Gefängnis F._______ inhaftiert, wo er Miss-
handlungen erlitt. Im April 2013 gelang ihm beim Holzsammeln die Flucht
aus dem Gefängnisgelände, worauf er illegal aus Eritrea ausgereist ist. Es
liegen keine Hinweise für die Entlassung des Beschwerdeführers aus sei-
ner Nationaldienstpflicht vor.
E-6507/2016
Seite 19
6.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer
glaubhaft dargelegte Sachverhalt flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist.
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
6.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande-
ren Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die ge-
setzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage dem-
nach nicht verändert (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.9).
6.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haft-
strafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und
Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten aus-
E-6507/2016
Seite 20
gesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen,
dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer
unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rah-
menbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr
wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Deser-
tion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig
schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das
staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestra-
fung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. August 2017 E. 6.1, E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3 sowie
E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, jeweils mit Hinweis auf Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3).
6.4 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss sei-
nen als glaubhaft zu erachtenden Angaben in der Ausübung seiner Pflich-
ten im Rahmen des eritreischen National Service stand. Er ist während ei-
nes zweiten Heimurlaubs aufgrund eines Streits mit einem Vorgesetzten
einer anderen Einheit im Gefängnis F._______ während neun Monaten in-
haftiert worden und im April 2013 aus dem Gefängnis geflohen. Er hat ohne
Bewilligung der ihm vorgesetzten Militärbehörden seinen Dienst verlassen
und ist in der Folge illegal aus Eritrea ausgereist.
Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der
oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten. Er hat demnach begründete
Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative würde ihm nicht offenstehen. Der Be-
schwerdeführer erfüllt daher originär die Flüchtlingseigenschaft.
6.5 Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Vorliegend sind
keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die
Voraussetzungen für die Asylgewährung (Art. 3 und 7 AsylG) sind somit
erfüllt.
E-6507/2016
Seite 21
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gut-
zuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist
anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei dieser Sachlage ist die mit Zwischenver-
fügung vom 25. Mai 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege obsolet
geworden.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl.
für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Verfahren wurden mit der Beschwerde vom 20. Oktober
2016 sowie ergänzend am 10. November 2016 und am 5. Juli 2018 Kos-
tennoten eingereicht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand (von total 14,5
Stunden) erscheint dabei nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 9,5
Stunden zu kürzen; festzuhalten bleibt, dass der im Zusammenhang mit
dem Wechsel im Mandatsverhältnis entstandene und ausgewiesene Auf-
wand (vgl. oben Bst. J-M) nicht als Parteientschädigung zu vergüten ist.
Unter Zugrundelegung eines – im Vergleich mit anderen Verfahren ähnli-
cher Komplexität angemessen erscheinenden – zeitlichen Aufwands von
9,5 Stunden und beim reglementskonformen Stundenansatz von Fr. 180.-
(vgl. Art. 10 VGKE) ist die Parteientschädigung demnach auf Fr. 1900.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6507/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 19. September 2016 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3
AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1900.-
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: