B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6508/2018
Ur t e i l vom 4 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl/ - und Wegweisung/ Rechtsverzögerung; N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 28. Juli 2016 wurde sie summarisch zur Person befragt.
B.
Mit Schreiben vom 25. August 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführe-
rin mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und ihr Asylgesuch in der
Schweiz geprüft werde.
C.
Am 25. Oktober 2017 informierte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin die Vorinstanz über die Mandatsübernahme, erkun-
digte sich nach dem Verfahrensstand und forderte sie auf, baldmöglichst
eine Bundesanhörung durchzuführen und einen Entscheid zu treffen.
D.
Das SEM antwortete mit Schreiben vom 30. Oktober 2017, dass es zurzeit
aufgrund der hohen Geschäftslast nicht möglich sei, einen definitiven An-
hörungstermin bekannt zu geben.
E.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 stellte die Rechtsvertreterin gegenüber
dem SEM in Aussicht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen,
wenn das SEM nicht innert den nächsten Wochen einen Termin zur Bun-
desanhörung ansetze. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
F.
Mit Eingabe vom 15. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – Rechtsverzögerungsbeschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass
das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, sie zu einer Anhörung einzuladen und das Asylverfahren ohne weitere
Verzögerung abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
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verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2018 die
Abweisung der Beschwerde. Sie wies auf die Zunahme der Asylgesuche
in den vergangenen Jahren hin und führt an, das Dossier der Beschwerde-
führerin sei aufgrund dieser hohen Geschäftslast noch nicht geprüft wor-
den. Auch eine Anhörung zu den Asylgründen sei noch nicht durchgeführt
worden. Schliesslich wies sie darauf hin, dass sie der Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 mitgeteilt habe, dass sie am
10. Januar 2019 zu ihren Asylgründen angehört werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen
das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfü-
gung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Be-
schwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig
wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS
MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechts-
verzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.3 Vorliegend ersucht die Beschwerdeführerin um Asyl. Über das Gesuch
hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die
Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
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1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine
bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten
Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die
Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemes-
sen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der
der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen,
dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin
aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten
Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechts-
verzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 5.23).
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den. Die Beschwerdeführerin hat am 25. Oktober 2017 und am
11. Juli 2018 nach dem Verfahrensstand gefragt und auf Ansetzung eines
Bundesanhörungstermins gedrängt. Das schutzwürdige Interesse der Be-
schwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshand-
lung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin weder die Bun-
desanhörung durchgeführt noch in der Sache entschieden hat.
1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wurde auf die vorgängige Zu-
stellung der Vernehmlassung an die Beschwerdeführerin verzichtet (Art. 30
Abs. 2 Bst. c VwVG). Sie wird mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis
gebracht.
3.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
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verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die vorliegende Beschwerde aus den nachfolgenden
Gründen gutzuheissen ist:
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanz-
lich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2 AsylG).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der von der Vorinstanz
getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren, ebenso der
nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar und auch nach-
vollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfris-
ten von Art. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere
dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend
kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes nicht ausge-
gangen werden. Die Beschwerdeführerin hat am 25. Juli 2016 um Asyl
nachgesucht und wurde am 28. Juli 2016 summarisch zur Person befragt.
Am 25. August 2016 teilte die Vorinstanz sodann der Beschwerdeführerin
mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und ihr Asylgesuch in der
Schweiz geprüft werde. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 erkundigte
sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nach dem aktuellen Ver-
fahrensstand, verbunden mit dem Ersuchen um eine Anhörung. Zwar be-
antwortete die Vorinstanz dieses Schreiben am 30. Oktober 2017. Es folg-
ten aber keine weiteren Instruktionsmassnahmen ihrerseits. Die erneute
Anfrage der Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin vom 11. Juli
2018, in welcher sie der Vorinstanz in Aussicht stellte, eine Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde einzureichen, sollte diese in den nächsten Wochen
keinen Termin zur Bundesanhörung ansetzten, blieb schliesslich unbeant-
wortet. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich 28 Monate
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vergangen, ohne dass die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an-
gehört wurde. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz
somit zwei Jahre untätig geblieben. Eine Nichtbehandlung während einer
solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren
grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV
ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begrün-
det.
4.3 Aus der Vernehmlassung geht hervor, dass die Vorinstanz indes die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 für den 10. Ja-
nuar 2019 zur Anhörung vorgeladen hat. Damit wird das Verfahren nicht
gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin immer noch ein Interesse an
der Feststellung hat, dass die Vorinstanz das Verfahren nunmehr zeitnah
an die Hand nimmt und zügig einem Entscheid über das Gesuch zuführt.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin vom 25. Juli 2016 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfü-
gung zuzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 VwVG).
6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote
zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich auf-
grund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das
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SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 400.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfah-
ren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
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