B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6509/2014
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin 1,
B._______,
Beschwerdeführer 2,
C._______,
Beschwerdeführerin 3,
Somalia,
vertreten durch D._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an das SEM vom 8. September 2011 ersuchte der in der
Schweiz vorläufig aufgenommene D._______ darum, es sei den Be-
schwerdeführenden 1–3 sowie seiner Mutter E._______ und seinen Ge-
schwistern F._______, G._______ sowie H._______ die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 reichte D._______ durch seine Mut-
ter und die Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Vollmachten ein.
C.
Mit an D._______ gerichteter Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014
stellte das SEM fest, es würden bisher keine persönlichen Willensäusse-
rungen von E._______ sowie der volljährigen Geschwister A._______ (Be-
schwerdeführerin 1) und F._______ vorliegen, weshalb kein zulässig ge-
stelltes Asylgesuch vorliege. D._______ wurde aufgefordert, innert Frist
eine persönliche Stellungnahme der erwähnten Personen einzureichen
und den aktuellen Aufenthaltsort der gesuchstellenden Personen sowie
weitere konkrete Informationen in Bezug auf deren derzeitige Situation am
Aufenthaltsort bekanntzugeben.
D.
Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte D._______ mit dass seine Mutter
und die Geschwister G._______ und H._______ sich noch in Somalia auf-
halten würden, die Beschwerdeführenden 1–3 und ihr Bruder F._______
seien aber nach Äthiopien ausgereist und lebten derzeit in Addis Abeba.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2014 forderte das SEM E._______ so-
wie ihre Kinder H._______ und G._______ unter Beilage eines Fragenka-
talogs dazu auf, ergänzende schriftliche und persönlich unterzeichnete An-
gaben zu ihren Asylgründen zu den Akten zu reichen, und gewährte ihnen
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung ihres Asylgesuchs.
F.
Mit Schreiben vom 9. April 2014 forderte das SEM D._______ dazu auf,
die Kontaktdaten der gesuchstellenden Personen bekanntzugeben.
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G.
Mit Schreiben vom 15. April 2015 teilte D._______ den Wohnort und eine
Telefonnummer der Beschwerdeführenden und des Bruders F._______ mit
und erklärte andererseits, seine Mutter E._______ und die Geschwister
G._______ und H._______ seien auf der Flucht und er verfüge nicht über
ihre Kontaktdaten.
H.
Am 27. Mai 2014 fanden Anhörungen der Beschwerdeführenden 1–3
sowie ihres Bruders F._______ durch die Schweizerische Botschaft in Ad-
dis Abeba statt.
I.
Zur Begründung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen Folgendes vor-
gebracht:
Die Beschwerdeführenden würden aus Mogadischu stammen. Im Jahre
2007 seien sie nach I._______ umgezogen, wo sie ‒ abgesehen von einem
Aufenthalt in Mogadischu im Jahre 2009 ‒ bis zur Ausreise gelebt hätten.
Im Dezember 2010 hätten Angehörige der Al Shabaab ihre Schwester
J._______ verschleppt, um sie zwangsweise zu verheiraten. Auch ihre Brü-
der K._______ und L._______, welche J._______ hätten beschützen wol-
len, seien von den Al Shabaab mitgenommen worden und seien seither
verschwunden. Kurz darauf habe sich ihr Vater der Miliz "Ahlu Sunna" an-
geschlossen, welche gegen die Al Shabaab kämpfe, und sie hätten seither
kein Lebenszeichen mehr von ihm erhalten. Die Al Shabaab hätten zwei-
mal, das letzte Mal im Januar 2014, auch den Beschwerdeführerinnen 1
und 3 damit gedroht, sie zwangsweise zu verheiraten. Zudem hätten sie
den Beschwerdeführer 2 aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Aus die-
sen Gründen seien die Beschwerdeführenden im Januar 2014 nach Äthio-
pien ausgereist. Sie würden sich seither illegal in M._______, in der Um-
gebung von Addis Abeba, aufhalten und von ihrem in der Schweiz leben-
den Bruder finanziell unterstützt. Da sie in Äthiopien kein Aufenthaltsrecht
hätten, könnten sie keine sozialen Unterstützungsleistungen beanspru-
chen und ihren Lebensunterhalt nicht selber sicherstellen.
J.
Mit Schreiben vom 26. August 2014 teilte D._______ mit, sein Bruder
F._______ befinde sich zurzeit in Libyen.
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Seite 4
K.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2014 forderte das SEM
D._______ auf, mehrere Fragen zum Grund der Ausreise F._______ nach
Libyen und seinem derzeitigen Aufenthaltsort zu beantworten.
Mit Schreiben vom 5. September 2014 nahm D._______ Stellung zu den
gegenwärtigen Lebensverhältnissen von F._______ in Libyen.
L.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 trat das SEM auf das Asylgesuch von
E._______, H._______ und G._______ mangels Höchstpersönlichkeit
nicht ein.
M.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 – eröffnet am 20. Oktober 2014 ‒
wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 1–3 sowie
ihres Bruders F._______ ab und verweigerte ihre Einreise in die Schweiz.
N.
Mit Eingabe vom 7. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
äusserte D._______ die Absicht eine Beschwerde gegen die Verfügung
des SEM betreffend das Asylgesuch aus dem Ausland seiner gegenwärtig
in Äthiopien wohnhaften Familienmitglieder zu erheben.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 nahm der Instruktions-
richter die Eingabe vom 7. November 2014 als fristgerechte Beschwerde-
erklärung entgegen und forderte D._______ zur Beschwerdeverbesserung
auf (Eingabe mit Rechtsbegehren und entsprechender Begründung).
P.
Mit fristgerechter Eingabe vom 4. Dezember 2014 reichte der Rechtsver-
treter eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift ein. In dieser wurde bean-
tragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei den Be-
schwerdeführenden 1–3 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl, eventualiter die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Beilage wurden mehrere Be-
richte von Amnesty International, des Amts des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Deutschen Welle zur allge-
meinen Lage in Somalia sowie zur Situation somalischer Flüchtlinge in Ke-
nia und Äthiopien eingereicht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht.
1.4 In der Verbesserungseingabe vom 4. Dezember 2014 werden ein-
gangs nur die Geschwister A._______, B._______ und C._______ na-
mentlich genannt. Auch inhaltlich ist in der Beschwerdeschrift nur von den
in Äthiopien wohnhaften Geschwistern die Rede, und in den Beschwerde-
anträgen wird ausdrücklich die Bewilligung der Einreise von drei Geschwis-
tern beantragt. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich die vorlie-
gende Beschwerde nur auf die Geschwister A._______, B._______ und
C._______ bezieht und die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2014,
soweit sie sich auf den Bruder F._______ bezieht, unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist.
1.5 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Aufgrund der Aktenlage kann der Rechtsvertreter als be-
vollmächtigt erachtet werden und ist daher zur Einreichung der vorliegen-
den Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im
Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE
2015/2).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Ge-
suchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsicht-
lich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
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aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland
nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV
1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des
erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).
4.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein wei-
terer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in ei-
nen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19
E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der
ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die
den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz ge-
währen soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Bezie-
hung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwen-
dung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen aus, gemäss öffentlich zugänglichen Quellen seien die Al
Shabaab bereits im August 2011 aus Mogadischu und den umliegenden
Gebieten vertrieben worden und es herrsche dort keine Situation extremer
allgemeiner und verbreiteter Gewalt mehr, die für in dieser Stadt wohnhafte
Person zu einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK führen würde. Vor diesem Hintergrund sei es als unglaub-
haft zu bewerten, dass die Beschwerdeführenden noch im Januar 2014
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durch die Al Shabaab mit Zwangsheirat beziehungsweise Zwangsrekrutie-
rung bedroht worden seien. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden,
dass sie von den Kriegshandlungen in Somalia betroffen gewesen sei; es
sei aber nicht glaubhaft dargelegt worden, dass es zu gezielten Verfol-
gungsmassnahmen durch die Al Shabaab oder Dritte gekommen sei. Die
allgemeine Unsicherheit in gewissen Teilen Somalias aufgrund der Kampf-
handlungen zwischen der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen
würden die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse treffen.
Es würden sich aus den Akten keine konkreten oder glaubhaft dargelegten
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführenden in Somalia
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden oder
Dritten gehabt hätten oder ihnen solche gedroht hätten.
5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass
auch nach dem Rückzug der Al Shabaab im Sommer 2011 noch viele Mit-
glieder dieser Miliz im Flüchtlingscamp N._______, leben würden. Vor al-
lem Frauen und Kinder seien von diesen belästigt, erpresst, vergewaltigt
und auf andere Weise unter Druck gesetzt worden. Es sei in der Region
Mogadischu noch in keiner Weise Ruhe und Sicherheit eingekehrt. Na-
mentlich sei am 3. Dezember 2014 ein Selbstmordanschlag auf einen Kon-
voi der Vereinten Nationen verübt worden, zu dem sich die Al Shabaab be-
kannt hätten. Gerade sexuelle Gewalt sei in Somalia weit verbreitet. Ferner
sei auch die Situation in Äthiopien unerträglich. Die Al Shabaab seien auch
dort in Kämpfe verwickelt, würden Flüchtlingscamps angreifen und junge
Frauen entführen. In diesen äthiopischen Zentren mangle es zudem an
Unterkünften, Essen und medizinischer Versorgung. Frauen seien Belästi-
gungen und sogar Vergewaltigungen ausgesetzt, und die äthiopische Poli-
zei sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Da die Situation der Beschwer-
deführinnen als alleinstehende Frauen besonders schwierig gewesen sei,
seien sie in einen Vorort von Addis Abeba umgezogen, würden aber in
ständiger Furcht vor einer Vergewaltigung, Entführung oder Zwangsheirat
leben. Im Übrigen bemühe sich ihr in der Schweiz lebender Bruder um die
Erlangung wirtschaftlicher Unabhängigkeit und sei willens, ihren Lebens-
unterhalt sicherzustellen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis als zutref-
fend erweisen:
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6.2 Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass Al Shabaab im August 2011 von Mogadishu und den umlie-
genden Gebieten vertrieben worden ist (vgl. diesbezügliche Abklärungen
des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3506/2013 vom 17. Februar
2013 E. 6.2 mit Hinweisen auf mehrere öffentliche Quellen sowie BVGE
2013/27 E. 8.5.4). Indessen ist festzustellen, dass nach Kenntnis des Ge-
richts die Al Shabaab insbesondere in N._______, dem letzten Wohnort
der Beschwerdeführenden in Somalia, auch in der Folgezeit noch aktiv wa-
ren und es dort zu Kampfhandlungen zwischen diesen und Regierungs-
truppen kam (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4 S. 445 f.). Dieser Umstand recht-
fertigt es jedoch nicht, ohne weiteres auf eine begründete Furcht der Be-
schwerdeführenden vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu schlies-
sen. Ihre Schilderungen betreffend die angeblich gegen sie ausgesproche-
nen Drohungen mit Zwangsverheiratung beziehungsweise Zwangsrekru-
tierung erscheinen als auffällig vage und stereotyp. Ein Zusammenhang
mit der Entführung ihrer Geschwister und dem Verschwinden ihres Vaters,
welche sich rund drei Jahre zuvor ereignet haben sollen, ist nicht ersichtlich
und wird auch nicht geltend gemacht. Jedenfalls besteht kein hinreichen-
der Grund zur Annahme, dass sie konkrete, asylrechtlich relevante Nach-
teile erlitten hätten oder ihnen im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat-
land solche gedroht hätten. Vielmehr drängt sich der Schluss der Vo-
rinstanz auf, wonach die geltend gemachten Nachteile auf die allgemeinen
Kriegswirren zurückzuführen sind, die einen Grossteil der somalischen Be-
völkerung betrafen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden
fehlt es vor diesem Hintergrund aber an einer asylrelevanten Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und ihnen deshalb die Ein-
reise in die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann. Es erübrigt
sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Frage der
Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien und die hierzu eingereichten La-
geberichte sowie auf die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz
einzugehen. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung
eines Asylverfahrens und die Gewährung von Asyl wurde von der Vor-
instanz zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6509/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Äthiopien.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain