B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6509/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (…).
E-6509/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2015
und der Anhörung vom 26. Juli 2016 zu den Asylgründen im Wesentlichen
Folgendes aus:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger, tigrinischer Ethnie, in B._______ ge-
boren und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen
fünf Geschwistern gelebt; sein Vater leiste Militärdienst. Während seiner
Schulzeit sei er oft inhaftiert worden, weil er sich am Abend zu lange
draussen aufgehalten habe. Seit Mai 2014 hätten ihn die Soldaten immer
wieder angehalten und aufgefordert, seinen Passierschein vorzuweisen,
denn sie hätten ihn aufgrund seines Körperbaus für einen Soldaten gehal-
ten. Daraufhin habe er jeweils seinen Schülerausweis, respektive sein
Schulzeugnis, gezeigt und sie hätten ihn zur Polizeiwache mitgenommen.
Da er immer wieder dorthin gebracht worden sei, habe ihn der zuständige
Beamte namens C._______ gekannt. Manchmal sei er (Beschwerdefüh-
rer) für zwei Tage festgehalten und danach wieder freigelassen worden.
Die Schule habe er bis zur (…) Klasse besucht und diese im Juni 20(…)
abgeschlossen. Im selben Monat sei er inhaftiert worden und schliesslich
mittels Bürgschaft nach einer Woche wieder freigelassen worden. Eines
Tages sei C._______ auf einen anderen Polizeiposten verlegt worden und
als er (Beschwerdeführer) im August 2014 von den Soldaten wiederum an-
gehalten worden sei, habe er sich nicht mit seinem Passierschein auswei-
sen können, da er diesen verloren habe. Er sei deshalb vom Polizeiposten
nach Nakfa gebracht worden, wo er die ersten zwei Wochen beziehungs-
weise zwei Monate im Gefängnis D._______ respektive E._______ inhaf-
tiert gewesen sei und anschliessend für etwa ein bis zwei Wochen in eine
unterirdische Zelle namens F._______ verlegt worden sei; respektive sei
E._______ unterirdisch gewesen. Da die hygienischen Bedingungen in
E._______ mangels Wasser sehr schlecht gewesen seien, habe er sich oft
an den Beinen gekratzt und dadurch seien Narben entstanden. Durch die
ihm zugeführten Schläge mit Stöcken und Eisenstangen im Gefängnis
F._______ habe sich die Wunde sodann entzündet. Nach insgesamt einem
Monat in Haft habe er mit der militärischen Ausbildung begonnen, respek-
tive habe er wegen den Schmerzen und Wunden an den Beinen gar nie
daran teilgenommen. Eine ärztliche Behandlung sei ihm verweigert wor-
den. Zwei Wochen nach Beginn der militärischen Ausbildung sei er Ende
September 2014 von Nakfa geflohen, als er nach dem Abendessen gegen
E-6509/2016
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19 Uhr aufgefordert worden sei Trinkwasser zu holen, respektive habe ihm
ein Kollege namens G._______, der für die Essenszubereitung zuständig
gewesen sei, vorgeschlagen zu fliehen, während die Vorgesetzen beim
Abendessen gewesen seien, worauf sie um 18 oder 19 Uhr Nakfa verlas-
sen hätten, als alle gleichzeitig zur Toilette gegangen seien. Im Oktober
2014 sei er mit G._______ illegal aus Eritrea ausgereist. Im Sudan seien
sie von H._______ für etwa zwei Monate in Gefangenschaft genommen
worden und er (Beschwerdeführer) sei erst gegen Bezahlung eines Löse-
geldes wieder frei gekommen. Im März 2015 sei er, ohne seinen Kollegen
G._______, da diesen niemand freigekauft habe, über Libyen nach Italien
gereist und am 19. Mai 2015 in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte er seinen Taufschein im Original, inklusive Über-
setzung, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2016 – eröffnet am 20. September 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde vom 20. Oktober 2016 an das
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl beantragen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um
Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. MLaw Michèle Künzi wurde als amtliche Rechtsbei-
ständin eingesetzt.
E.
Am 11. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer in den Niederlanden,
unter Angabe des Geburtsdatums (…) um Asyl. Im Rahmen des Dublin-In-
Verfahrens nahm die Schweiz den Beschwerdeführer wieder auf.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich
der illegalen Ausreise Stellung und äusserte sich in diesem Zusammen-
hang zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um eine Beschwerde, die durch zwischen-
zeitlich ausgefällte Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsge-
richts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur
summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 AsylG).
Kein Asyl wird Flüchtlingen unter anderem dann gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
geworden sind (Art. 54 AsylG; sog. subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder als den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts
noch an die Asylrelevanz genügend. Zwischen den Vorbringen in der BzP
und jenen der Anhörung bestünden zahlreiche kleine Abweichungen. Bei-
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spielsweise habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Schil-
derung seiner Flucht aus Nakfa erzählt, er sei nach dem Abendessen auf-
gefordert worden, Trinkwasser zu holen und habe diese Gelegenheit ge-
nutzt, um zu fliehen. Obwohl er in der Anhörung wiederholt gefragt worden
sei, wie er Nakfa verlassen habe, habe er nirgendwo erwähnt, den Auftrag
gehabt zu haben, Wasser zu holen. Hinsichtlich der angeblichen Schmer-
zen und Wunden an den Schienbeinen habe er erklärt, die Narben seien
aus hygienischen Gründen entstanden, weil er sich oft gekratzt habe. Hin-
gegen habe er in der Anhörung vorgebracht, die Wunden an den Beinen
seien auf die ihm in der Haft zugeführten Schläge zurückzuführen und die
Narben hätten sich daraufhin entzündet. Im Weiteren lägen einige stichhal-
tige Widersprüche vor. So habe er bei der BzP angegeben, er sei erst nach
der Versetzung vom zuständigen Beamten C._______ nach Nakfa ge-
schickt worden. In der Anhörung habe er jedoch ausgeführt, dass
C._______ ihn persönlich nach Nakfa gebracht habe. Ausserdem habe er
bei der BzP gesagt, er sei zwei Wochen in E._______ inhaftiert gewesen;
demgegenüber habe er in der Anhörung von insgesamt zwei Monaten Haft
in E._______ gesprochen. Beide Widersprüche habe er mit seinen Erklä-
rungen nicht auflösen können. Schliesslich seien seine Schilderungen zur
Haft und Flucht vom Militärgelände in Nakfa kurz, oberflächlich und aus-
weichend ausgefallen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem insbeson-
dere entgegen, die von der Vorinstanz genannten Ungereimtheiten würden
gesucht erscheinen und seien leicht aufzulösen. Er habe die Wunden be-
reits in der BzP erwähnt und erklärt, dass diese medizinisch nicht versorgt
worden seien. Er habe nicht ausführlicher darüber berichtet, da Gesuch-
steller bereits zu Beginn der BzP aufgefordert würden, kurz und knapp zu
antworten, und man sie darauf hinweise, dass eine Vertiefung der Vorbrin-
gen in einer weiteren Befragung erfolgen würde. Der Anhörung sei zu ent-
nehmen, dass er die Fragen ausführlich und präzise beantwortet habe und
seine Erzählungen enthielten zahlreiche Realkennzeichen. Zum Beispiel
habe er zur Haft folgendes ausgeführt: „In diesem E._______ ist es sehr
dunkel. Morgens muss man sich in einer Reihe aufstellen. Dann bekommt
jeder ein Stück Brot, morgens. Und noch etwas Linsen dazu. Allerdings
bekommt man diese Linsen in einem Becher, das ist mehr zum Trinken.
Um 12.00 Uhr gibt’s dasselbe nochmals – Brot und ein bisschen Linsen.
(…)“. Er habe spontan von sich aus erzählt und seine Vorbringen mit le-
bensnahen Details untermauert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die reali-
tätsnahe Schilderung seiner Vorbringen von der Vorinstanz in der Gesamt-
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würdigung nicht berücksichtigt worden sei, sondern vielmehr das Augen-
merk auf kleine Ungereimtheiten gelegt worden sei, die bei der Gesamtbe-
trachtung an Relevanz verlören. Folglich habe er begründete Furcht, von
den eritreischen Behörden verfolgt zu werden.
6.
In ihren Erwägungen ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz
nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die
weitgehend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochte-
ner Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde ver-
mögen keine andere Einschätzung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
brachte vor, die Widersprüche liessen sich einfach auflösen. Abgesehen
von seinen Verweisen zu den Ausführungen zur Wunde, welche im Übrigen
die Ungereimtheit zwischen BzP und Anhörung nicht zu erklären vermö-
gen, erschöpft sich die Beschwerde jedoch in mehrheitlich pauschalen
Ausführungen, ohne zu den vorinstanzlichen Argumenten konkret Stellung
zu nehmen. Aufgrund der von der Vorinstanz dargelegten zentralen Wider-
sprüche erübrigt es sich, auf die von ihr erwähnten weiteren kleineren Un-
stimmigkeiten einzugehen, welche das Bundesverwaltungsgericht nicht
vollumfänglich zu überzeugen vermögen. Im Übrigen scheint wesentlich,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschaffenheit der Ge-
fängnisse in Nakfa offensichtlich widersprach. Zunächst schilderte er, die
Haftanstalt F._______ sei eine unterirdische Zelle (vgl. SEM-Akten A4
F50). Hingegen führte er im Verlauf der Anhörung aus, E._______ sei ein
sehr dunkler, unterirdischer Ort und F._______ bestehe aus einem Raum
(vgl. A4 F77, F88). Zudem machte der Beschwerdeführer unterschiedliche
Angaben zur Absolvierung der militärischen Ausbildung. In der BzP legte
er dar, er habe nach einmonatiger Haftzeit in Nakfa mit der militärischen
Ausbildung begonnen (vgl. A4 Ziff. 7.01). Im Gegensatz dazu sagte er in
der Anhörung, er sei nicht zur militärischen Ausbildung gegangen, weil er
wegen den Schmerzen an seinen Beinen nicht gut habe laufen können
(vgl. A16 F50) und führte sodann aus, er habe bei der militärischen Ausbil-
dung nicht oft teilnehmen können aufgrund des Problems mit seinen Bei-
nen (vgl. A16 F95). Auch unter Berücksichtigung der Beschreibungen des
Beschwerdeführers, wonach er in E._______ Linsen und Brot zum Essen
erhalten habe, können seine die Asylvorbringen entgegen seiner Ansicht,
nicht als hinreichend substantiiert erachtet werden.
E-6509/2016
Seite 8
7.
7.1 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise erwog die
Vorinstanz, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch die
eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig sei, ob die Rückkehr
freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, sowie vom Nationaldienst-Status des
Rückkehrers bei seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer habe weder den
Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert. Seine diesbezüglichen
Vorbringen seien nicht glaubhaft. Er habe demnach nicht gegen die
„Proclamation on National Service“ von 1995 verstossen, und den Akten
sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Ausführungen zur
illegalen Ausreise seien folglich nicht asylrelevant.
7.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, ein
legales Verlassen des Landes sei kaum möglich. Die illegale Ausreise
werde als Zeichen der politischen Opposition gewertet und drakonisch
bestraft. Das Bundesverwaltungsgericht werte die Republikflucht als
subjektiven Nachfluchtgrund. Die Vorinstanz sei in der angefochtenen
Verfügung von der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
abgewichen. Diese Praxisänderung sei nicht haltbar, da sie auf
unzureichenden Informationsgrundlagen beruhe. So könne aufgrund der
gegenwärtigen Länderinformationen nicht davon ausgegangen werden,
dass illegal ausgereisten Personen bei einer Rückkehr keine ernsthaften
Nachteile drohen würden. Zudem missachte die Praxisänderung die in
BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitskriterien. Denn gemäss
Rechtsprechung werde verlangt, dass unter Bezugnahme auf die geltende
Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klargestellt
werde, dass es sich um ein Pilotverfahren handle, in welchem bewusst von
der publizierten Praxis abgewichen werde. Dies sei vorliegend nicht
geschehen, zumal es sich nicht um ein einzelnes Pilotverfahren, sondern
eine generelle Praxisänderung handle. Das SEM stelle in der Verfügung
auch nicht unmissverständlich klar, dass bewusst von der bisherigen Praxis
abgewichen werde und nehme keinen Bezug auf die geltende Recht-
sprechung.
Die illegale Ausreise sei vorliegend glaubhaft, weshalb der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
7.3 In der Eingabe vom 30. März 2017 ergänzte der Beschwerdeführer,
das Bundesverwaltungsgericht nehme gemäss neuer Rechtsprechung im
Falle einer illegalen Ausreise nur dann die Flüchtlingseigenschaft an, wenn
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Seite 9
zusätzliche Faktoren vorliegen würden, welche die Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen wür-
den. Da seine Vorbringen bezüglich der Inhaftierung sowie der Flucht aus
dem Militärdienst glaubhaft seien, stehe er somit bereits im Fokus der erit-
reischen Behörden, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea
gefährdet wäre.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
7.5 Nach dem Gesagten kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels
flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die ille-
gale Ausreise für sich alleine keine Furcht mehr vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Sodann sind
keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der erläuterten Rechtsprechung er-
sichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer
könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Insbeson-
dere hat das SEM die geltend gemachte Inhaftierung beziehungsweise die
vorgebrachte Desertation zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert. Auch
sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten – nebst der illegalen Ausreise – andere Anknüpfungs-
punkte im Sinne des genannten Referenzurteils.
E-6509/2016
Seite 10
7.6 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men, ist unbegründet (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteil des
BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Die bis Mitte 2016 geübte
Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa das im Refe-
renzurteil des BVGer D-7898/2015 erwähnte Urteil des BVGer
D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz ba-
sierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grund-
satz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]); dies im ent-
scheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Kons-
tellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute:
SEM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten
Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt
hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem
Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichter-
stattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte
(vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher
Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmittei-
lung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 27. Juli 2016). Über-
dies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Be-
schwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom
30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlas-
sung vorgelegt.
7.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. Die
Entgegnungen in den Rechtsmitteleingaben führen zu keiner anderen
Betrachtungsweise.
8.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flücht-
lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-6509/2016
Seite 11
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von der Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
10.2 In der Beschwerdeergänzung vom 30. März 2017 wurde im
Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe bei einer
Rückkehr nach Eritrea die Einziehung in den Nationaldienst, was unter
dem Aspekt des Verbots einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3
EMRK und des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4
EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führe.
10.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur
eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017, E. 13.2 – 13.4).
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
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Seite 12
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer aus-
führlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen
mit den folgenden Erwägungen bejaht.
11.2
11.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
11.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
11.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder infolge einer Inhaftierung
– beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des
konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behand-
lung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging
E-6509/2016
Seite 13
das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede
nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In Bezug auf
eine allfällige Inhaftierung, wies es auf das Referenzurteil des BVGer D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1 hin. Demnach konnten zahlreiche
Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre
Heimat zurückkehren, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung drohe. Dieselben Gründe liessen darauf schliessen, dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer (freiwilligen)
Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung drohe,
weshalb ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch in
diesem Zusammenhang zu verneinen sei (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.6 -
6.1.8).
11.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
12.
12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
12.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
E-6509/2016
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Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
12.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Nach dem oben Ausgeführten steht einerseits das Verbot der Sklaverei und
der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers auch bei einer möglicherweise anstehenden Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich ferner auch keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der
Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real
risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Ein „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung besteht vorlie-
gend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten illegalen Ausreise auszugehen ist, weil – bei einer freiwilligen Rückkehr
– deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusam-
menhängende Verhaftung droht. Schliesslich lässt die anerkanntermassen
problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
12.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Ent-
scheid – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen
E-6509/2016
Seite 15
der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und
die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess
(vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
12.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zu-
sammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen – als zulässig.
13.
13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
13.3 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände des
Beschwerdeführers führen sodann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
13.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das
Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung
der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der doku-
mentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversor-
gung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die
frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuel-
len Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen –
und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen
besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher
im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
13.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen
Mann und gemäss eigenen Aussagen – abgesehen von den Narben an
den Beinen – gesunden Mann (vgl. A4 Ziff. 8.02), der in Eritrea über ein
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familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. A4 Ziff. 3.01; A16 F12
ff.), das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Besondere individuelle
Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer exis-
tenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht
zu entnehmen. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden keine Umstände
geltend gemacht, die im vorliegenden Einzelfall zur Annahme einer exis-
tenziellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Eritrea führen könnten.
13.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
14.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
15.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
16.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf
den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
17.
17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi-
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schenverfügung vom 3. November 2016 das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner fi-
nanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
17.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerde eine Kosten-
note zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von
insgesamt 5.5 Stunden ausweist. Der darin aufgeführte Aufwand von 2.5
Stunden für das Aktenstudium erscheint überhöht. In Anbetracht der Ein-
gabe vom 30. März 2017, welche in der Kostennote nicht enthalten ist, er-
scheint der gesamte Aufwand von 5.5 Stunden jedoch angemessen. Unter
Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– für
nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsbeiständin demnach
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 939.– (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 939.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Nina Klaus
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