Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6510/2007
Urteil vom 25. Mai 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 21. September 2007 / N (…).
E-6510/2007
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, beide mongolische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in Ulan Baatar, mit ihrem gemeinsamen Kind die
Mongolei eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2007 verliessen, mit
gefälschten Reisepässen per Zug nach Moskau, und mit einem Jeep
weiter über ihnen unbekannte Transitländer in die Schweiz gereist seien,
wo sie am 23. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…)
um Asyl nachsuchten,
dass sie am 6. August 2007 durch das Bundesamt je summarisch befragt
und am 17. August 2007 beziehungsweise am 22. August 2007
einlässlich zu den Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu seinen
Fluchtgründen im Wesentlichen geltend machte, er habe seit 1999 bis
kurz vor seiner Ausreise für eine Zeitung gearbeitet und vorwiegend über
(…) im Ausland geschrieben,
dass er in dieser mongolischen Zeitung vom (…) unter seinem Namen
einen Artikel veröffentlicht habe, der über das Wahlsystem und (…),
informierte,
dass er drei Tage danach von einem Mitarbeiter des (…) einen
Telefonanruf erhalten habe und von diesem aufgefordert worden sei, den
Artikel in der Zeitung zu widerrufen,
dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, weshalb es am
(…) zu einem Gerichtsverfahren wegen Verleumdung gekommen sei und
er zu einer Busse von 10 Mio. Tugrik verurteilt worden sei, worauf er mit
Hilfe eines Anwalts ein Beschwerdeverfahren eingeleitet habe,
dass er am (…) bzw. am (…) erneut einen Artikel über den (…)
geschrieben habe, weil er mittlerweilen zu Beweisen gelangt sei,
dass er am (…) eine Polizeivorladung für den (…) erhalten habe, mit
welcher die Herausgabe der Beweismittel gegen ein Entgelt bezweckt
worden sei,
dass er und seine Frau in der Folge diversen Behelligungen seitens
unbekannter Dritter ausgesetzt gewesen seien (Drohanrufe, Überfälle,
zerschlagene Fenster und Brandanschlag),
E-6510/2007
Seite 3
dass sie auch mehrfach Anzeige bei der Polizei erstattet hätten, die sie
aber nicht ernst genommen hätten,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend
machte, sie sei am (…) von fünf bzw. vier jungen Männern beschimpft
und herumgestossen worden,
dass sie am (…) auf der autofreien Strasse von einem Auto beinahe
überfahren worden sei,
dass am (…) zirka um (…) drei Männer in ihre Wohnung eingedrungen
seien und sie überall mit Füssen getreten hätten, wobei einer sie gewürgt
habe, bis sie bewusstlos geworden sei,
dass sie im Übrigen dieselben Vorfälle schilderte wie ihr Ehemann
(Einbruch, zerschlagene Fensterscheiben, Brandanschlag),
dass sie (die Beschwerdeführenden) ab (…) bis zu ihrer Ausreise bei
einem Freund des Beschwerdeführers übernachtet und ihre Wohnung
verkauft hätten, um ihr Heimatland verlassen zu können,
dass sie am (…) als Beweismittel ihrer Vorbringen eine Kopie eines
unbetitelten und undatierten Zeitungsartikels mit einer Portrait-
Fotographie des Beschwerdeführers einreichten,
dass die Beschwerdeführenden keine Identitäts- und Reisepapiere
vorlegten und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert
48 Stunden nicht nachgekommen sind,
dass sie diesbezüglich zu Protokoll gaben, nie einen Reisepass besessen
und ihre Identitätskarte in der Mongolei gelassen zu haben (vgl. BFM-
Akte A1 S.3, A2 S. 4),
dass dem Beschwerdeführer am 22. August 2007 das rechtliche Gehör
zu den Widersprüchen gewährt wurde, welche sich durch die Aussagen
seiner Ehefrau im Vergleich zu seinen eigenen ergeben hätten,
dass vom BFM durchgeführte Abklärungen betreffend
Fingerabdruckvergleiche im Europäischen Raum ergeben haben, dass
der Beschwerdeführer bereits am 9. Januar 2001 und am 14. Oktober
2005 in Belgien unter einem anderen Namen daktyloskopisch erfasst
wurde,
E-6510/2007
Seite 4
dass er am (…) in Frankreich ein Asylgesuch stellte, welches am (…)
abgewiesen und von der Beschwerdeinstanz am (…) bestätigt wurde,
worauf er am (…) ein Wiedererwägungsgesuch des Verfahrens
einreichte, welches vom zuständigen französischen Amt am (…)
abgelehnt wurde, was von der Beschwerdeinstanz am (…) bestätigt
wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 17. September 2007 je das
rechtliche Gehör zur groben Verletzung der Mitwirkungspflicht
(Verschweigen des Auslandaufenthalts) gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen zu Protokoll gab, in
Frankreich sei er zirka zwei Jahre gewesen, nämlich in den Jahren 2000
bis 2002,
dass er auf Vorhalt, er habe im (…) in Frankreich ein Asylgesuch gestellt,
präzisierte, er sei zuerst mit einem Touristenvisum zwecks Erlernung der
französischen Sprache in Paris gewesen, danach hätten er und seine
Frau ein Asylgesuch gestellt,
dass er und seine Frau im Jahre (…) wieder in die Mongolei
zurückgekehrt seien,
dass er auf Vorhalt, er habe im (…) das Verfahren erneut eingeleitet, und
dieses sei erst im (…) rechtskräftig abgelehnt worden, zu Protokoll gab,
davon wisse er nichts, auch wisse er nicht mehr unter welcher Identität er
sich in Frankreich aufgehalten habe,
dass er hinsichtlich seiner Identitäts- und Reisepapiere präzisierte, er
habe seinen Reisepass in der Mongolei gelassen und sei mit einem
gefälschten Pass am (…) ausgereist,
dass er diesen Reisepass bis heute nicht habe in die Schweiz schicken
lassen können, weil er keinen Kontakt zu den Leuten in der Mongolei
habe herstellen können,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs im
Wesentlichen ausführte, sie bestätige, sich mit ihrem Mann in Frankreich
aufgehalten zu haben,
dass sie ein Visum für Frankreich gehabt habe, da jedoch ihr Ehemann
alles organisiert habe, sie nicht wisse, ob es sich um ein Touristenvisum
gehandelt habe,
E-6510/2007
Seite 5
dass sie in Frankreich nie ein Asylgesuch gestellt habe und auch nicht
wisse, dass ihr Ehemann dort ein solches eingereicht habe, auch nicht
unter welchem Namen,
dass sie in Frankreich nie registriert worden sei und den mongolischen
Reisepass im Jahre (…) dort verloren habe,
dass sie ungefähr im Jahre (…) in die Mongolei zurückgekehrt seien, sie
indessen nicht wisse, mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2007 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss
Aktenverzeichnis verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf die Asylgesuche
zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführenden hätten innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben; auch würden sie die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich,
dass auf die weitergehenden Ausführungen, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 27.
September 2007 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragten, der negative Entscheid des BFM
vom 21. September 2007 sei aufzuheben und es sei die Sache zwecks
Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie ferner sinngemäss beantragten, es sei unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
E-6510/2007
Seite 6
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid
relevant, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 3.
Oktober 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege guthiess, auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses verzichtete und das BFM bis zum 18.
Oktober 2007 zur Stellungnahme einlud,
dass die Vorinstanz am 5. Oktober 2007 in ihrer Stellungnahme die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden
aufforderte, bis zum 8. November 2007 zu replizieren, wobei sie die Frist
ungenutzt verstreichen liessen,
dass die Beschwerdeführerin am (…) eine Tochter gebar,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VwVG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, und das BFM zu den
Behörden nach Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) gehört, also eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) vor,
E-6510/2007
Seite 7
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und die
Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das am (…) geborene Kind in das Asylverfahren der Eltern
(Beschwerdeführende) einbezogen wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E.5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
E-6510/2007
Seite 8
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine
Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden innert der gesetzlichen Frist von 48
Stunden nach Einreichung ihrer Asylgesuche unbestrittenermassen keine
Papiere eingereicht haben, womit die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
erfüllt ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht zur Auffassung gelangt ist,
es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das BFM hierzu ausführte, die Beschwerdeführenden hätten geltend
gemacht, in der Mongolei nie einen Reisepass, sondern nur
Identitätsausweise besessen zu haben, wobei sie diese in ihrer Heimat
bei einem Freund zurückgelassen hätten,
dass der Beschwerdeführer hierzu anlässlich der summarischen
Befragung zu Protokoll gegeben habe, er habe keine Möglichkeit mit
seinem Freund Kontakt aufzunehmen, da er einerseits diesen nicht
gefährden, andererseits sich und seine Familie in der Schweiz schützen
wolle (vgl. BFM-Akte A1 S.4),
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der einlässlichen Anhörung
ergänzt hätten, sowohl der Freund des Beschwerdeführers wie auch die
Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin hätten telefonisch nicht erreicht
werden können, jedoch habe sie (die Beschwerdeführerin) in Erfahrung
E-6510/2007
Seite 9
bringen können, dass die Arbeitskollegin in den Ferien sei (vgl. BFM-Akte
A 16 S. 20, A17 S. 19 bis S. 20),
dass sie jedoch weiter nichts unternommen hätten, um die Ausweise zu
beschaffen, da die Tante der Beschwerdeführerin kein Telefon habe und
er (Beschwerdeführer) die Telefonnummer seines Anwalts nicht mehr
wisse (vgl. BFM-Akte A16 S. 20 und S. 21, A17 S. 19),
dass diese Vorbringen als realitätsfremd erachtet würden und jeglicher
Logik und Erfahrung des Handelns entbehrten, weil nicht nachvollziehbar
sei, weshalb die in der Mongolei sozial gut vernetzten
Beschwerdeführenden nicht in der Lage sein sollten, jemanden zu
kontaktieren, der ihnen die Ausweise hätte zukommen lassen, bzw. ihnen
die Telefonnummer des Anwalts hätte übermitteln können,
dass die Beschwerdeführenden sich anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom 17. September 2007 bezüglich der Ausweise und
Visa, mit welchen sie im Jahre (…) bzw. (…) in Frankreich eingereist
seien, widersprochen hätten, und es nicht glaubhaft sei, dass sie nicht
wissen würden, unter welchen Personalien sie in Frankreich ein
Asylgesuch eingereicht hätten, respektive, ob der Ehemann der
Beschwerdeführerin überhaupt ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass deshalb festzustellen sei, die Beschwerdeführenden hätten sich
nicht ernsthaft um die Beschaffung ihrer Ausweise bemüht, weshalb
davon ausgegangen werde, sie wollten die wahre Identität nicht offen
legen,
dass auch angesichts der guten Schulbildung beider
Beschwerdeführenden ([…]) das anfängliche Nichtwissen der von
Russland bis in die Schweiz durchquerten Länder nicht glaubhaft
erscheine,
dass überdies schwer nachvollziehbar sei, dass der seit vielen Jahren als
(…) tätige Beschwerdeführer keinen "Auslandpass" besessen haben
wolle, zumal er auch schon in Russland in den Ferien gewesen sei
(vgl. BFM-Akte A1 S. 3 und S. 8),
dass aufgrund dieser Umstände anzunehmen sei, die
Beschwerdeführenden seien mit ihrem (…) Sohn und mit eigenen
Reisepässen auf einem anderen als dem von ihnen geltend gemachten
Weg nach Europa gereist,
E-6510/2007
Seite 10
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe dagegen
einwendeten, sie würden einfach nicht an die Identitätsausweise sowie
die anderen Beweise herankommen, weil sie nur noch den Namen des
Anwalts wüssten, nicht aber dessen Festnetz- oder Mobil-
Telefonnummer, und eine Anfrage beim internationalen Telefondienst
ergeben habe, dass seit dem Jahr 2002 keine Telefonnummern der
Mongolei ausfindig gemacht werden könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der gesamten
Aktenlage die vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt,
dass insbesondere von den Beschwerdeführenden, welche sich bereits in
den Jahren (…) in Frankreich aufgehalten haben, erwartet werden darf,
dass sie um die Wichtigkeit der Identitätsausweise und deren Abgabe bei
den Asylbehörden wissen, und alles daran gesetzt hätten, die Identität
offen zu legen,
dass sie stattdessen das Einreichen des ersten Asylgesuchs und den
Aufenthalt in Europa verschwiegen haben und bereits deshalb die
Vermutung aufkommt, sie hätten bewusst die Identität verheimlichen
wollen, zumal sie sich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ernsthaft bemüht
haben, Identitätsausweise zu beschaffen,
dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände nicht
überzeugen und als reine Schutzbehauptung zu beurteilen sind,
dass deshalb zusammenfassend festgehalten wird, dass die
Beschwerdeführenden bei ihrer Einreise in die Schweiz mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit authentische Reisepapiere besessen
haben, welche sie jedoch innert 48 Stunden in Verletzung ihrer
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Asylbehörden nicht ausgehändigt haben,
dass aus diesen Gründen das Nichteinreichen von Reise- und
Identitätsausweisen bei den Asylbehörden nicht zu entschuldigen ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörungen zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu
deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass das BFM zur Begründung der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen ausführte, die Asylvorbringen der
E-6510/2007
Seite 11
Beschwerdeführenden seien in zentralen Punkten offensichtlich
widersprüchlich,
dass beispielsweise die Beschwerdeführenden betreffend den Vorfall am
(…) ausgesagt hätten, der Beschwerdeführer sei nach einer
Auseinandersetzung auf der Strasse mit einer blutenden Nase bzw. nur
mit leicht gerötetem Gesicht bzw. mit nassem Haar und einer leicht
geröteten Gesichtsseite nach Hause gekommen (vgl. BFM-Akten A1 S. 5
und A2 S. 5; A16 S. 12 und A17 S. 4 und S. 22),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung geschildert
habe, sie sei an diesem Abend von vier jungen Männern auf der Strasse
bedroht worden, währenddessen sie bei der Anhörung fünf Männer
erwähnte habe (vgl. BFM-Akten A2 S. 5 und A17 S. 4),
dass die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, sie sei am (…) von zwei
jungen Männern zu Hause überfallen und zusammengeschlagen worden
und die alte Nachbarin sei sodann zu ihr gekommen und bei ihr
geblieben,
dass demgegenüber der Beschwerdeführer von drei Männern und dem
Nachbarehepaar gesprochen habe (vgl. BFM-Akte A1 S. 5, A2, S.5, A16
S. 16 bis S. 17 und A17 S. 5 und S. 11),
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Vorfall zudem
vage geblieben seien, trotz mehrfacher Aufforderung, möglichst genau
darüber zu berichten (vgl. BFM-Akte A17 S. 10),
dass auch die Erklärungen der Beschwerdeführenden zu diesen
Widersprüchen nichts zu ändern vermöchten (vgl. BFM-Akte A16 S. 22,
A17 S. 22 bis 23),
dass der eingereichten Kopie eines Zeitungsartikels, woraus weder der
Name der Zeitung noch das Erscheinungsdatum hervorgehe, keine
Beweiskraft zukomme,
dass der Beschwerdeführer überdies keine näheren Angaben zum
Zeitungsartikel habe machen können, und es nicht glaubhaft erscheine,
dass ein Journalist nicht in Erfahrung bringen wolle, wer den Artikel
geschrieben habe,
dass einige Vorbringen überdies realitätsfremd erscheinen würden,
beispielsweise, wonach die gut ausgebildete Beschwerdeführerin nicht
E-6510/2007
Seite 12
gewusst haben wolle, worüber ihr Ehemann geschrieben habe, und auch
nie einen seiner Artikel gelesen haben wolle, zumal er eigenen Angaben
zufolge alle Sparten abgedeckt und auch Interviews mit (…) geführt habe
(vgl. BFM-Akte A16 S. 7 bis S. 8),
dass sie auch nicht gewusst haben wolle, wegen welcher erschienen
Artikel sie Probleme erhalten hätten (vgl. BFM-Akten A2 S.6 A17 S. 16
bis 17, S. 20 bis 21 und S. 24),
dass er (Beschwerdeführer) auch hinsichtlich seines Arbeitsplatzes
widersprüchliche Aussagen gemacht habe (vgl. BFM-Akte A1 S. 6, A16
S. 8 und S. 23),
dass die Beschwerdeführenden zusammengefasst aufgrund
widersprüchlicher und teils realitätsfremder Aussagen zu zentralen
Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten,
dass die Beschwerdeführenden demgegenüber in ihrer
Rechtsmitteleingabe vorab rügten, das BFM hätte keinen
Nichteintretensentscheid erlassen dürfen, weil ihre Vorbringen nicht
offensichtlich haltlos seien, also Hinweise auf Verfolgung enthalten
würden (vgl. EMARK 2003 Nr. 20),
dass das BFM sich deshalb in einem ordentlichen Verfahren (materiell)
mit ihren Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen, um die
Flüchtlingseigenschaft zu prüfen,
dass das BFM hierzu in der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2007
ausführte, sie habe in ihrem Entscheid die nötige Transparenz und die
geforderte Begründungsdichte dargelegt, und die Prüfung der
Asylvorbringen habe ergeben, dass sie weder nachvollziehbar noch in
sich stimmig seien, weshalb sie offensichtlich haltlos seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht hierzu feststellt, dass die
Beschwerdeführenden zu Unrecht rügen, das BFM hätte die
Flüchtlingseigenschaft in einem ordentlichen Verfahren prüfen müssen,
und dass bei Vorliegen von "Hinweisen auf Verfolgung" – was bei ihren
Vorbringen der Fall sei – ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG unzulässig sei,
dass die Vorinstanz zwar irrtümlicherweise die Begriffe "offensichtlich
unhaltbar" und "haltlos" verwendete, die den tieferen Beweismassstab
des Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG (bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft)
E-6510/2007
Seite 13
wiederspiegelt, welcher bei der Prüfung von "Hinweisen auf Verfolgung"
Anwendung fand (vgl. dazu auch BVGE 2007/8 E.5.6.4 S. 89),
dass der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2007 neu in Kraft
erlassenen Art.32 Abs. 2 Bst. a AsylG sowohl den Prüfungsgegenstand
(Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft) ändern als auch den
Beweismassstab der "offensichtlichen Haltlosigkeit" verschärfen wollte
(vgl. dazu auch BVGE 2007/8 E.5.6.4 S. 90 und E.5.7 S. 92),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/8 einlässlich zur
Frage des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG geäussert und namentlich festgestellt hat,
dass auf ein Asylgesuch dann nicht einzutreten ist, wenn eine
summarische (aber materiell abschliessende) Prüfung ergibt, dass die
asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist, oder offenkundig
keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, bzw. weitere
Abklärungen getätigt werden müssen, weil sich seine Gesuchsvorbringen
als nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht relevant oder aber als
offensichtlich unglaubhaft erweisen (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 und
E. 5.6.6; BVGE 2009/50),
dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM den richtigen
Beweismasstab anwendete und der angefochtene Entscheid einer
Überprüfung im Lichte dieser Praxis stand hält, mithin zu Recht
festgestellt wurde, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass die Vorinstanz überzeugend begründete, weshalb die
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht glaubhaft
erscheinen und das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im
vorgenannten Sinne vornehmen musste,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zwecks Vermeidung
von Wiederholungen auf die vorgängig aufgeführten Erwägungen
einschliesslich der zutreffenden Hinweise auf die vorinstanzlichen Akten
verweist,
dass die Beschwerdeführenden sodann in ihrer Rechtsmitteleingabe
hinsichtlich der festgestellten Widersprüche einwendeten, diese seien auf
die zeitweise partnerschaftlich schwierige Situation zurückzuführen,
zumal die Probleme vor allem wegen ihm (Beschwerdeführer) verursacht
E-6510/2007
Seite 14
worden seien und sie (Beschwerdeführerin) nicht immer über alles
Bescheid gewusst habe,
dass in solchen stressigen Situation nicht immer alles korrekt
widergegeben werden könne,
dass diese Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugt,
weil die Beschwerdeführenden zum einen die Richtigkeit ihrer Aussagen
bei der Vorinstanz bestätigten und zum anderen die zahlreichen
Ungereimtheiten (vgl. vorinstanzliche Erwägungen und entsprechende
Aktenhinweise) nicht zu entschuldigen vermögen,
dass die Beschwerdeführenden selbst unter der Annahme, die
Asylvorbringen seien gemäss Art. 7 AsylG glaubhaft, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aufgrund fehlender
Asylrelevanz (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5.6.4 S. 90) offensichtlich nicht
erfüllen,
dass der Schweizerische Bundesrat in einer Sitzung vom 8. Dezember
2006 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat in die Liste der
sogenannten "Safe Countries" aufgenommen hat,
dass deshalb grundsätzlich von einer Regelvermutung ausgegangen
wird, dass ein Schutzbedürftiger in seinem Heimatstaat den notwendigen
Schutz erhält, der Staat also willens und fähig ist, den Betroffenen den
notwendigen Schutz zu gewähren (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18),
dass es einerseits Pflicht eines Staates ist, bei Vorliegen von
strafrechtlichen Tatbeständen jedem Verdachtsmoment nachzugehen,
weshalb das geltend gemachte Gerichtsverfahren und die Verurteilung
des Beschwerdeführers wegen Verleumdung in rechtsstaatlicher Hinsicht
legitim ist,
dass sich der Beschwerdeführer andererseits gegen das vermeintlich zu
Unrecht ergangene Urteil mithilfe seines beigezogenen Anwalts bei den
oberen Instanzen hätte wehren können, was er seinen Angaben zufolge
unterlassen hat (vgl. BFM-Akte A16 S. 24),
dass mit der zu Protokoll gegebenen Aussage des Beschwerdeführers,
die Polizei nehme ihn nicht ernst, eine subjektive Wahrnehmung zum
Ausdruck gegeben wird, wonach diese nicht tätig geworden sei,
E-6510/2007
Seite 15
dass solche Verhaltensweisen von einzelnen staatlichen Angestellten –
selbst wenn sie sich objektiv erhärten – die Regelvermutung des
funktionierenden staatlichen Schutzsystems nicht umzustossen
vermögen,
dass auch nicht davon ausgegangen werden müsste, den
Beschwerdeführenden sei es nicht zuzumuten, sich an die staatlichen
Behörden zu wenden (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18), zumal der
Bundesrat die Mongolei am 8. Dezember 2006 als verfolgungssicheren
Staat erklärte,
dass die Beschwerdeführenden sich nur in unzureichender Weise an die
polizeilichen Behörden gewendet haben (Nichtanzeigen des Türbrands;
vgl. BFM-Akte A16 S. 15 und Nichtbeiziehen der Nachbarin als Zeugin;
vgl. BFM-Akte A16 S. 22),
dass den Beschwerdeführenden hinsichtlich der Vorladung eines
Polizeibeamten zwecks Herausgabe von Beweismitteln gegen Entgelt
zuzumuten gewesen wäre, sich gerichtlich dagegen zur Wehr zu setzen,
zumal das Verfahren nicht gegen einen ranghohen Beamten gerichtet
gewesen wäre,
dass angesichts dieser Sachlage, das BFM zu Recht zum Schluss
gekommen ist, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien vorliegend nicht erforderlich,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
E-6510/2007
Seite 16
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführerenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden in der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Mongolei – auch zum heutigen Zeitpunkt – keine Situation
allgemeiner Gewalt vorliegt, die auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr hindeuten würde,
dass auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb es den
Beschwerdeführenden angesichts ihrer Ausbildung und Berufserfahrung
und mit Hilfe ihres sozialen Beziehungsnetzes (Familienangehörige,
Freundeskreis und Berufskollegen) (vgl. BFM-Akte A1 und A2 S. 2 bis S.
3) nicht zumutbar ist, sich in ihrer Heimat wieder eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen,
E-6510/2007
Seite 17
dass der Wegweisungsvollzug auch unter dem Blickwinkel des zu
berücksichtigenden Kindeswohls zumutbar ist, insbesondere deshalb,
weil der ältere Sohn zum heutigen Zeitpunkt (…) und die Tochter noch
nicht jährig sind, weshalb die hauptsächlichen Bezugspersonen weiterhin
die Eltern sein dürften,
dass überdies davon auszugehen ist, dass der Sohn die mongolische
Sprache – zumindest mündlich – beherrscht und eine schulische
Integration in der Mongolei in diesem Alter und mit Hilfe der Eltern,
welche eine gute Ausbildung haben, noch leicht möglich sein sollte, ohne
dass er in seiner Entwicklung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wäre,
dass er die kommenden prägenden Jahre der Adoleszenz in der
Mongolei erleben kann, und aufgrund der vorgenannten Umstände nicht
davon ausgegangen werden muss, er habe sich in der Schweiz derart
verwurzelt, dass reziprok eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwarten
ist (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E.9.3 ff. und BVGE 2010/51 mit
weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdeführenden schliesslich auch keine medizinische
Notlage geltend machen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch
darauf zu verzichten ist, weil das Gesuch um Gewährung der
E-6510/2007
Seite 18
unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober
2007 gutgeheissen wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6510/2007
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: