B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6510/2011
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 1. Januar 2008 und reiste über den Sudan und Libyen nach Ita-
lien. Er wurde dort im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise am
30. März 2011 daktyloskopisch erfasst. Am 10. April 2011 gelangte er in
die Schweiz und suchte am 12. April 2011 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ ein erstes Mal um Asyl nach.
Zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens brach-
te er anlässlich der summarischen Befragung vom 29. April 2011 vor, er
wolle nicht dorthin zurückkehren, weil er in Italien nicht jenes Leben füh-
ren könne, das er sich erhoffe. Viele Landsleute würden auf der Strasse
leben und hätten keine Zukunft.
B.
Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) ersuchte das BFM am 18. Mai 2011 die ita-
lienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festge-
legten Frist zum Ersuchen keine Stellung.
C.
Das BFM verfügte am 22. Juli 2011, auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers werde nicht eingetreten, wies ihn nach Italien weg und beauf-
tragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2011
durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de.
E.
Das Gericht trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 30. August 2011 in-
folge Nichtleistens des einverlangten Kostenvorschusses nicht ein.
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Seite 3
F.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Dublin-Verfahrens am
23. September 2011 nach Rom überstellt.
G.
Am 27. September 2011 gelangte er erneut in die Schweiz und suchte am
29. September 2011 im EVZ D._______ ein zweites Mal um Asyl nach.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Oktober 2011 machte er geltend,
in Italien sei das Leben die Hölle. Er habe gesehen, dass dort alle seine
Freunde auf der Strasse leben würden.
H.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 ersuchte das BFM die italienischen
Behörden wiederum um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese nah-
men innert der festgelegten Frist keine Stellung.
I.
Das BFM verfügte am 23. November 2011 – eröffnet am 28. November
2011 – , auf das (neuerliche) Asylgesuch des Beschwerdeführers werde
nicht eingetreten, wies ihn nach Italien weg und beauftragte den Kanton
C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte das
Bundesamt fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende
Wirkung.
J.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. November 2011
(Poststempel: 1. Dezember 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Asylgesuch
weiter zu behandeln. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Be-
schwerde sei mit superprovisorischer Verfügung die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, weiter seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Voll-
zugsbemühungen sofort einzustellen, und es sei ihm unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2011 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde gut und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter dem Vorbehalt der Nach-
reichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist gutgeheissen. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
L.
Am 20. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe-
stätigung der Stadt E._______ zu den Akten.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2011 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
N.
Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Replik vom 11. Januar 2012 um
Gutheissung der in der Beschwerde gestellten Anträge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
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zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Auf Asylgesuche wird in
der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat aus-
reisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Die
Schweiz hat sich mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkom-
mens (DAA, SR 0.142.392.68) verpflichtet, die Dublin II-VO anzuwenden.
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 23. November
2011 aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
weise nach, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2011 in Italien ille-
gal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Zudem sei er
bereits im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Italien
überstellt worden. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festge-
legten Frist zum Übernahmeersuchen des Bundesamtes keine Stellung
genommen. Somit sei die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren durchzuführen, am 21. November 2011 an Italien übergegangen.
Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das
Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht zu prüfen. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien
sprechen.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Rechtsmitteleingabe
vor, in seinem Falle müsse die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Nicht-
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eintretens- und Überstellungsentscheides verneint und das Asylgesuch in
der Schweiz materiell entschieden werden, solange bei einer Überstel-
lung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonven-
tion [FK, SR 0.142.30]) und der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Men-
schenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) nicht ausgeschlossen werden
könne.
Das BFM habe sich vorliegend mit keinem Wort zum Selbsteintrittsrecht
geäussert, obwohl es dafür hinreichende Gründe gebe. Der Beschwerde-
führer sei nach dem ersten Asylverfahren in der Schweiz in Beachtung
des Wegweisungsentscheides nach Italien ausgereist. Unmittelbar nach
seiner Ankunft habe er sich bei den italienischen Migrationsbehörden ge-
meldet, um sich als Asylsuchender registrieren zu lassen. Man habe ihm
mitgeteilt, dass Italien nicht zuständig sei und er das Land sofort verlas-
sen müsse. Die italienischen Migrationsbehörden hätten ihm ohne Vor-
nahme eines Asylverfahrens einen Wegweisungsentscheid, welcher auch
ein Einreiseverbot vorsehe, in die Hand gedrückt und ihn aufgefordert, in
die Schweiz zu reisen. Damit habe Italien unmissverständlich und nach-
weislich zum Ausdruck gebracht, dass es sich für das Asylverfahren des
Beschwerdeführers nicht zuständig erachte und nicht gewillt sei, ihm ein
faires Asylverfahren zu gewähren. Bezeichnenderweise werde der vorge-
nannte Wegweisungsentscheid vom Bundesamt in der angefochtenen
Verfügung in Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht mit kei-
nem Wort erwähnt.
Aufmerksam zu machen sei auch auf die Unterbringungsproblematik von
Asylsuchenden in Italien. Der Beschwerdeführer sei sich selbst überlas-
sen gewesen und habe bis zu seiner Ausreise in die Schweiz auf der
Strasse schlafen müssen. Es sei mittlerweile gerichtsnotorisch, dass sich
Italien weder gegenüber anerkannten Flüchtlingen noch gegenüber Asyl-
bewerbern an die gemeinschaftsrechtlich eingegangenen Mindestver-
pflichtungen halte.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das Bundesamt fest, es gebe keine
Hinweise darauf, der Beschwerdeführer habe sich in Italien als Asylsu-
chender registrieren lassen und befinde sich dort im Asylverfahren oder
habe ein solches durchlaufen. Weder habe er in der Befragung angege-
ben, er habe sich als Asylsuchender registrieren lassen, noch gebe es ei-
nen entsprechenden Eurodac-Treffer. Es sei daher davon auszugehen,
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dass sich die Wegweisungsverfügung auf seinen früheren illegalen Auf-
enthalt in Italien beziehe. Würden sich die italienischen Behörden nicht
für zuständig erachten, hätten sie das Ersuchen um Übernahme des BFM
abgelehnt oder spätestens bei der Überstellung die Einreise verweigert.
Die Möglichkeit, in Italien ein Asylgesuch zu stellen, stehe dem Be-
schwerdeführer nach einer Überstellung erneut offen. Bei einem negati-
ven Entscheid hätte er die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen.
4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, er sei den italieni-
schen Behörden im Rahmen einer ordentlichen Rückschaffung überge-
ben worden und habe sich nach seiner Ankunft zwecks Einreichung eines
Asylgesuchs unverzüglich bei diesen gemeldet. Er habe daher sehr wohl
ein Asylgesuch eingereicht, welches die italienischen Behörden allerdings
nicht hätten entgegennehmen wollen, was auch die eingereichte Wegwei-
sungsverfügung verdeutliche. Dass sich diese auf seinen vorherigen Auf-
enthalt in Italien beziehe, entbehre jeglicher Grundlage. Als Einreiseda-
tum sei ausdrücklich der 23. September 2011 festgehalten, und es werde
mit keinem Wort auf seinen früheren illegalen Aufenthalt in Italien Bezug
genommen. Dass die italienischen Behörden die Tatsache, dass er ein
Asylgesuch eingereicht habe, nicht in der Eurodac-Zentraleinheit regist-
riert hätten, könne ihm nicht angelastet werden. Ein entsprechendes
Rechtsmittel habe er mangels Anfechtungsobjekt nicht ergreifen können,
da kein Asylentscheid ergangen sei.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht
durch die Vorinstanz rügt (vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist Folgendes festzu-
halten: Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als eine argu-
mentative Auseinandersetzung mit der italienischen Wegweisungsverfü-
gung in der angefochtenen Verfügung – schon aus Gründen der Akzep-
tanz dieser Entscheidung – in der Tat wünschenswert gewesen wäre. Die
Frage, ob dies prozessual zwingend gewesen wäre, kann aber vorliegend
letztlich offenbleiben, nachdem das BFM in der Vernehmlassung zu die-
sem Punkt Stellung genommen hat und der Beschwerdeführer sich hierzu
in seiner Replik äussern konnte; eine allfällige Verletzung der Begrün-
dungspflicht könnte unter diesen Umständen als geheilt betrachtet wer-
den. Zur Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. Beschwerde S. 4)
musste sich die Vorinstanz indessen schon deshalb nicht explizit äussern,
weil der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Wiedereinreise bereits
in erster und zweiter Instanz ein Dublin-Verfahren in der Schweiz durch-
laufen hatte.
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Seite 8
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abschluss des Schrif-
tenwechsels und Durchsicht der gesamten Akten zur gleichen Beurteilung
wie das BFM. Dem Beschwerdeführer wurden in Italien im Zusammen-
hang mit seiner illegalen Einreise am 30. März 2011 die Fingerabdrücke
genommen. Am 10. April 2011 reiste er in die Schweiz ein und suchte am
12. April 2011 ein erstes Mal um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom
29. April 2011 gab er zu Protokoll, er habe nirgendwo anders als in der
Schweiz – also auch nicht in Italien – ein Asylgesuch gestellt (vgl. Akten
BFM A7/12 S.8). Auch als er von der Kantonspolizei C._______ am
11. April 2011 befragt worden ist, sagte er aus, er sei zwar mit einem Boot
in Italien angekommen, habe aber in der Schweiz ein Asylgesuch stellen
wollen (a.a.O. A2/31). Das BFM trat deshalb am 22. Juli 2011 auf das
Asylgesuch nicht ein und wies ihn nach Italien weg (vgl. Bst. C.). Dieser
Entscheid wurde mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. August 2011 rechtskräftig, und der Beschwerdeführer wurde nach Ita-
lien überstellt. Dass er dort in der Folge ein Asylgesuch eingereicht hat,
ist nicht anzunehmen: Einerseits geht aus den Akten des ersten Asylver-
fahrens hervor, dass er beabsichtigte, in der Schweiz um Asyl nachzusu-
chen, anderseits verneinte er anlässlich der Befragung vom 12. Oktober
2011 die Frage, ob er jemals in einem Drittstaat ein Asylgesuch einge-
reicht habe. Auch auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen die Zu-
ständigkeit und die erneute Rückkehr nach Italien sprechen würden, führ-
te er lediglich aus, dort sei das Leben die Hölle, er habe gesehen, dass
alle seine Freunde auf der Strasse leben würden. Hätten die italienischen
Behörden sein Asylgesuch nicht entgegengenommen, wie in der Rechts-
mitteleingabe behauptet wird, dann hätte er das an dieser Stelle wohl er-
wähnt. Dass der Beschwerdeführer dezidiert aber letztlich erfolglos in Ita-
lien ein Asylgesuch einzureichen versucht habe (vgl. auch Replik S. 1), ist
schon deshalb nicht anzunehmen, weil er bereits vier Tage nach Einreise
in den Nachbarstaat wieder in der Schweiz in Erscheinung trat. Im Übri-
gen ist an dieser Stelle – entgegen der von ihm vertretenen Auffassung
(vgl. Replik S. 2) – festzuhalten, dass die behauptete Rechtsverweige-
rung der italienischen Behörden (Nichtentgegennahme des Asylgesuchs)
in diesem EU-Staat zweifellos mit geeigneten Rechtsmitteln gerügt und
beseitigt werden könnte (wie im Übrigen auch die mit einer Rechtsmittel-
belehrung versehenen italienischen Wegweisungsverfügungen auf dem
Rechtsweg beseitigt werden können). Sodann geht auch aus dem Eintrag
der italienischen Behörden in der Datenbank Eurodac hervor, dass der
Beschwerdeführer in Italien kein Asylgesuch gestellt hat (PCN:
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Seite 9
IT1 RG00UOC). Es steht ihm daher frei, bei einer erneuten Überstellung
dorthin ein solches einzureichen.
5.3 Für das Bundesverwaltungsgericht sind insgesamt auch keine Grün-
de ersichtlich, welche das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintritts-
rechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen. Italien ist un-
ter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Es bestehen keine Hinweise dafür, Italien würde sich nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar in
der Kritik, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, ist in-
dessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen. Nach Kenntnis
des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und ver-
letzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behör-
den bevorzugt behandelt. Neben den staatlichen Strukturen nehmen sich
auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsu-
chenden und Flüchtlingen an.
6.
Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Ver-
fahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und
deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist. Die Frage nach der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs stellt sich in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20), sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichtein-
tretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV) oder gegebenenfalls – falls sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der so ge-
nannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO). Nach dem Gesagten
ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
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Seite 10
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2011
gutgeheissen wurde, ist praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6510/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: