B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6511/2014
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Somalia,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Ehemann (und heutige Rechtsvertreter) der Beschwerdeführerin,
B._______, stellte am 26. Januar 2004 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz, welches vom SEM mit Verfügung vom 21. Mai 2014 abgewiesen
wurde. Hingegen wurde der Wegweisungsvollzug vom SEM wegen Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 stellte das SEM das Erlöschen der
vorläufigen Aufnahme fest, weil B._______ unbekannten Aufenthalts war.
Am 19. März 2007 suchte dieser erneut um Asyl nach. Das SEM wies die-
ses Asylgesuch mit Verfügung vom 25. April 2007 wiederum ab und ge-
währte B._______ erneut die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs.
Mit Verfügung vom 2. März 2010 verweigerte das SEM die Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gemäss
Art 84 Abs. 5 AuG (SR 142.20) und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG.
II.
B.
Mit undatierter, am 1. Mai 2012 beim SEM eingegangener Eingabe er-
suchte B._______ namens der Beschwerdeführerin darum, es sei seiner
Frau die Einreise in die Schweiz und das Zusammenleben mit ihm zu be-
willigen. Zudem wurden eine von der Beschwerdeführerin zugunsten von
B._______ ausgestellte Vollmacht, ein somalischer Reisepass und eine
Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie eine Heiratsurkunde (alle
in Kopie) eingereicht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2012 forderte das SEM die Be-
schwerdeführerin unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu auf, ergän-
zende schriftliche und persönlich unterzeichnete Angaben zu ihren Asyl-
gründen zu den Akten zu reichen, und gewährte ihr das rechtliche Gehör
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zu einer allfälligen Abweisung ihres Asylgesuchs. Ferner stellte die Vor-
instanz fest, dass bis anhin kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege,
da eine klar der Beschwerdeführerin zurechenbare diesbezügliche Wil-
lensäusserung fehle.
D.
Mit am 26. November 2012 eingegangener Eingabe liess sich der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin zum familiären Hintergrund und den Asyl-
gründen der Beschwerdeführerin vernehmen.
E.
E.a Mit am 29. Januar 2013 eingegangener, eigenhändig unterzeichneter
Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung des Asyls in der
Schweiz und machte ausführliche Angaben zu den ihr von der Vorinstanz
gestellten Fragen. Zudem reichte sie eine weitere Kopie ihrer Geburtsur-
kunde ein.
E.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin in
dieser Eingabe vor, sie gehöre dem "(…) Clan" an. und stamme aus Mog-
adischu. Ihr Vater sei verstorben, als sie noch ein Kind gewesen sei. An-
fang des Jahres 2007 sei sie mit ihrer Mutter und einer Schwester nach
C._______ umgezogen. Im Januar 2012 seien Angehörige der Al Shabaab
bei ihr zu Hause erschienen. Sie hätten gesagt, dass sie wüssten, dass ihr
Ehemann sich im Ausland aufhalte, und gedroht, sie mitzunehmen und mit
einem Al Shabaab-Mitglied zwangsweise zu verheiraten. Aus diesem
Grund hätten sie und ihr Ehemann entschieden, dass sie fliehen sollte.
Ende Januar 2012 sei sie nach Äthiopien ausgereist, wo sie in Addis Abeba
bei einer Freundin lebe. Sie habe sich dort nicht als Flüchtling registrieren
lassen, weil Äthiopien die Flüchtlinge nicht unterstütze und sie mit ihrem
Ehemann wiedervereint werden möchte. Sie habe an ihrem derzeitigen
Aufenthaltsort keine Existenzgrundlage und werde von ihrem Mann finan-
ziell unterstützt. Der Aufenthaltsort ihrer Mutter, welche zwischenzeitlich
Somalia ebenfalls verlassen habe, sei ihr nicht bekannt. Ihre Schwester
lebe aber mit ihrem Ehemann noch in Somalia.
F.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 an den Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin ersuchte das SEM diesen, mitzuteilen, ob er an dem Asylgesuch
festzuhalten gedenke und ob er die Beschwerdeführerin weiterhin vertrete.
Ferner wurde er um Bekanntgabe ihres aktuellen Aufenthaltsorts sowie
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weiterer konkreter Informationen in Bezug auf ihre derzeitige Situation im
aktuellen Aufenthaltsstaat ersucht.
G.
Mit Eingabe vom 4. März 2014 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin mit, dass an ihrem Asylgesuch festgehalten werde, gab ihren der-
zeitigen Aufenthaltsort bekannt und reichte eine Kopie ihrer Eingabe vom
29. Januar 2013 ein.
H.
Am 17. März 2015 ging beim SEM ein ärztliches Scheiben der D._______
Gesundheitszentren AG, E._______, vom 6. März 2014 ein, in welchem
dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine depressive Verstimmung auf-
grund des fehlenden Kontakts mit seinen Familienangehörigen attestiert
wird.
I.
Am 16. Mai 2014 fand eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch die
schweizerische Botschaft in Nairobi, Kenia statt.
Dabei gab die Beschwerdeführerin zur Protokoll, sie habe seit 2007 zu-
sammen mit ihren Eltern in F._______ gelebt. Ende 2011 habe ein Anführer
der Al Shabaab namens "G._______" ihren Vater um ihre Hand angehalten
um sie mit seinem Neffen zu verheiraten. Sie habe sich diesem Ansinnen
jedoch widersetzt, weil sie bereits eine Beziehung zu ihrem jetzigen Ehe-
mann gepflegt habe, welchen sie in ihrer Jugendzeit in Mogadischu ken-
nengelernt habe. Aus Angst vor Behelligungen durch die Al Shabaab, wenn
sie dem Heiratswunsch nicht nachkomme, sei sie Angang 2012 nach Kenia
ausgereist und sie lebe derzeit in H._______. Mithilfe der Schwester ihres
Ehemannes, welche ihre Freundin sei, habe sie mit diesem Kontakt auf-
nehmen können. Sie hätten am (…) 2012 in Addis Abeba, Äthiopien gehei-
ratet, weil ihr Ehemann nicht nach Kenia habe einreisen können, und sie
hätten sich zusammen dort einen Monat lang aufgehalten. Sie habe erfah-
ren, dass ihre Eltern nach I._______ hätten fliehen müssen, und habe mit
diesen derzeit keinen Kontakt. Sie habe im Übrigen keine Geschwister.
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J.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 – eröffnet am 20. Oktober 2014 ‒
wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland
ab und bewilligte ihr die Einreise in die Schweiz nicht.
K.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. November 2014
reichte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM ein.
L.
Der Instruktionsrichter forderte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 zur Beschwerdever-
besserung (Eingabe mit Rechtsbegehren und entsprechender Begrün-
dung) auf.
M.
Mit fristgerechter Eingabe vom 4. Dezember 2014 reichte der Rechtsver-
treter eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift ein. In der Beilage wurden
mehrere Berichte von Amnesty International, des Amts des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Deutschen
Welle zur allgemeinen Lage in Somalia sowie zur Situation somalischer
Flüchtlinge in Kenia und Äthiopien eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im
Beschwerdeverfahren bestreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE
2015/2).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Ge-
suchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsicht-
lich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland
nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV
1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des
erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).
4.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein wei-
terer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in ei-
nen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19
E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der
ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die
den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz ge-
währen soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Bezie-
hung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwen-
dung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
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Seite 8
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen aus, es würden sich aus den Akten widersprüchliche Angaben
zum Zeitpunkt der Bedrohung der Beschwerdeführerin mit einer Zwangs-
heirat und der Dauer ihres Aufenthalts in Äthiopien ergeben. Es könne aber
darauf verzichtet werden, vertieft auf diese Unglaubhaftigkeitselemente
einzugehen. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen seien die Al
Shabaab bereits im August 2011 aus Mogadischu und den umliegenden
Gebieten vertrieben worden und es herrsche dort keine Situation extremer
allgemeiner und verbreiteter Gewalt mehr, die für in dieser Stadt wohnhafte
Person zu einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK führen würde. Vor diesem Hintergrund sei es als unglaub-
haft zu bewerten, dass die Beschwerdeführerin Anfang 2012 durch die Al
Shabaab mit einer Zwangsheirat bedroht worden sei. Es könne zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass sie von den Kriegshandlungen in Somalia
betroffen gewesen sei; es sei aber nicht glaubhaft dargelegt worden, dass
es zu gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die Al Shabaab oder Dritte
gekommen sei. Die allgemeine Unsicherheit in gewissen Teilen Somalias
aufgrund der Kampfhandlungen zwischen der Übergangsregierung und
verschiedenen Milizen würden die gesamte somalische Bevölkerung in
gleichem Masse treffen. Insgesamt würden keine konkreten oder glaubhaft
dargelegten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrem Heimatstaat ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe oder
ihr solche gedroht hätten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuwei-
sen, dass sie sich seit einiger Zeit in Addis Abeba respektive Nairobi auf-
halte und sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen liessen, dass
sie dort nennenswerte Probleme gehabt habe oder ihr solche drohen wür-
den.
5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen,
dass sich auch nach dem Rückzug der Al Shabaab im Sommer 2011 Mit-
glieder dieser Miliz im Flüchtlingscamp F._______, wo die Beschwerdefüh-
rerin gelebt habe, aufgehalten hätten. Es gebe noch viele bewaffnete Aus-
einandersetzungen rund um Mogadischu, und Frauen und Kinder seien
besonders gefährdet, von den Rebellen belästigt, erpresst oder vergewal-
tigt zu werden. Die Beschwerdeführerin sei wegen einer versuchten Ver-
gewaltigung nach Äthiopien geflüchtet. Weil sie dort keinen Schutz gefun-
den habe, sei sie nach Kenia weitergereist. Die Situation dort sei aber auch
dort kaum erträglich, weil das Flüchtlingscamp überfüllt sei und es an Un-
terkünften, Essen und medizinischer Versorgung mangle. Frauen seien
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auch dort Belästigungen und sogar Vergewaltigungen ausgesetzt, und die
kenianische Polizei sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Falls somali-
sche Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückkehren würden, sei dies nicht we-
gen der Verbesserung der allgemeinen Lage in Somalia, sondern wegen
der feindseligen Umgebung in Kenia. Die Beschwerdeführerin habe nach
wie vor grosse Angst vor Vergewaltigung, Entführung oder Zwangsheirat
und könne sich deshalb in Kenia – auch mit einem Begleiter – nicht frei
bewegen. Aufgrund ihrer schrecklichen Erlebnisse habe sie möglicher-
weise die genauen Daten der Ereignisse nicht wiedergeben können. Im
Übrigen bemühe sich ihr Ehemann um die Erlangung wirtschaftlicher Un-
abhängigkeit und sei willens, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis als zutref-
fend erweisen:
6.1 Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass Al Shabaab im August 2011 von Mogadishu und den umlie-
genden Gebieten vertrieben worden ist (vgl. diesbezügliche Abklärungen
des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3506/2013 vom 17. Februar
2013 E. 6.2 mit Hinweisen auf mehrere öffentliche Quellen sowie BVGE
2013/27 E. 8.5.4). Indessen ist festzustellen, dass nach Kenntnis des Ge-
richts die Al Shabaab insbesondere in F._______, dem letzten Wohnort der
Beschwerdeführerin in Somalia, auch in der Folgezeit noch aktiv waren und
es dort zu Kampfhandlungen zwischen diesen und Regierungstruppen
kam (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4 S. 445 f.). Dieser Umstand rechtfertigt es
jedoch nicht, ohne weiteres auf eine begründete Furcht der Beschwerde-
führerin vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen. Ihre Schil-
derungen betreffend die angeblich drohende Zwangsverheiratung erschei-
nen als vage und stereotyp. Im Weiteren liegen in mehreren wesentlichen
Punkten eklatante Widersprüche zwischen den Angaben in der schriftli-
chen Eingabe vom 29. Januar 2013 und den Ausführungen der Beschwer-
deführerin anlässlich der Befragung durch die schweizerische Botschaft in
Nairobi vom 16. April 2014 vor, so zum Zeitpunkt der Eheschliessung (die
Eingabe vom 29. Januar 2013 lässt darauf schliessen, dass sie bereits vor
der Ausreise verheiratet war; nach dem Angaben im Rahmen der Anhörung
erfolgte die Heirat erst im April 2012 in Äthiopien), ihrem Aufenthaltsort
nach der Ausreise (gemäss der Eingabe vom 29. Januar 2013 reiste sie
nach Äthiopien aus und hielt sich in der Folge in Addis Abeba auf; den An-
gaben in der Anhörung zufolge reiste sie nach Kenia aus und hielt sich nur
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für einen Monat in Äthiopien zwecks Heirat mit ihrem Ehemann auf), und
zu ihrem familiären Umfeld (gemäss Angaben in der Eingabe vom 29. Ja-
nuar 2013 starb ihr Vater als sie noch sehr klein war und sie hat eine noch
in Somalia lebende Schwester; in der Befragung gab sie zu Protokoll, ihr
Vater habe im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch gelebt und sie habe keine Ge-
schwister). Demnach ist den Vorbringen der Beschwerdeführerin die glaub-
hafte Grundlage entzogen und es lassen sich lassen sich den Akten keine
stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass sie in ihrem Heimatstaat von
gezielten Verfolgungsmassnahmen betroffen war, oder begründete Furcht
vor solchen hätte. Insbesondere ist angesichts der krass widersprüchlichen
Angaben zu ihrem Vater nicht als glaubhaft zu erachten, dass sie in Soma-
lia über keine männliche Bezugsperson verfügt, welche sie allfälligen Be-
helligungen schützen könnte.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und ihr deshalb die Einreise in
die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann. Es erübrigt sich
daher, auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Frage der Zu-
mutbarkeit des Verbleibs in Kenia beziehungsweise Äthiopien und die
hierzu eingereichten Lageberichte sowie auf die geltend gemachte Bezie-
hungsnähe zur Schweiz einzugehen. Das Gesuch um Bewilligung der Ein-
reise zur Durchführung eines Asylverfahrens und die Gewährung von Asyl
wurde von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Seite 11
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Kenia.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain