Abtei lung V
E-651/2007 koh/bos
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, geboren (...), Staatszugehörigkeit unbekannt
(angeblich Elfenbeinküste), wohnhaft (...),
vertreten durch lic. iur. Matthias Münger, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 17. Januar 2007 in Sachen Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG) / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-651/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer - welcher ge-
mäss eigenen Angaben in Abidjan, Elfenbeinküste, geboren ist und
seit seinem zweiten Altersjahr in Kankan, Guinea, gelebt hat - am 10.
Juli 2006 Guinea verlassen hat, nach einer dreiwöchigen Bootsfahrt
über Italien in die Schweiz eingereist ist und am 6. August 2006 ein
Asylgesuch eingereicht hat,
dass er am 10. August 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des BFM in Vallorbe zu seinen Ausreise- und Asylgründen sum-
marisch befragt wurde und dabei weder einen Reisepass noch einen
Identitätsausweis abgab,
dass ihm im EVZ ein Informationsblatt ausgehändigt wurde, in wel-
chem er zur Herausgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48
Stunden aufgefordert wurde,
dass dem Beschwerdeführer als unbegleitetem minderjährigem Asyl-
suchenden gemäss Mandatsanzeige vom 15. September 2006 auf-
grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kanton (...) eine
rechtskundige Vertrauensperson beigeordnet wurde, welche mit der
Wahrung seiner Interessen beauftragt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 15. September 2006 von den zuständi-
gen Behörden des Kantons (...) einlässlich zu seinen Asylgründen
befragt und dabei durch eine Vertreterin (Name der Rechtsberatungs-
stelle) begleitet und vertreten wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vortrug, er sei im Alter von zwei Jahren von einem Onkel
(mütterlicherseits) muslimischen Glaubens adoptiert, nach Guinea ge-
bracht und muslimisch erzogen worden, nachdem sein ivorischer Vater
christlichen Glaubens verstorben sei,
dass seine Mutter und sein Bruder im Jahre 2004 anlässlich der krie-
gerischen Auseinandersetzungen in der Elfenbeinküste gestorben sei-
en,
dass er selbst erst Mitte 2006 erfahren habe, dass er aufgrund seiner
väterlichen Abstammung eigentlich Christ sei,
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dass seine Freundin schwanger geworden sei und sein Onkel und
Adoptivvater ihn dieser Schwängerung bezichtigt habe und in der Fol-
ge nach seinem Leben getrachtet habe,
dass der Beschwerdeführer weder mit den ivorischen noch mit den
guineischen Behörden jemals Probleme gehabt habe,
dass sich der Beschwerdeführer aus Angst vor den Übergriffen seitens
seines Onkels zur Ausreise aus Guinea entschieden habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2007 - eröffnet am fol-
genden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspa-
piere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft
gemacht,
dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in sei-
nem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der - inzwischen volljährig gewordene - Beschwerdeführer am 25.
Januar 2007 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und darin beantra-
gen liess, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM vom 17. Janu-
ar 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das ordentliche
Asylverfahren durchzuführen,
dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31.
Januar 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege guthiess und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2007 ohne
ergänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde beantragt,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31
- 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes
Urteil D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, zumal sich das BFM diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt und was entgegen dem unten zur unentgeltlichen
Rechtspflege Gesagten nach Stand der Rechtsprechung zum Zeit-
punkt der Urteilsfällung zu beurteilen ist - offensichtlich unbegründet
ist, weshalb der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Grün-
den dazu nicht in der Lage sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erweist (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG),
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
klar erstellt ist und dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer im EVZ keinerlei Reise- oder Identitätspa-
piere abgegeben hat und dabei vorbrachte, niemals solche besessen
zu haben (vgl. A1, S. 3 und 4),
dass somit feststeht, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente
eingereicht hat, die die einwandfreie Feststellung seiner Identität er-
lauben (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007
vom 11. Juli 2007 E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb
der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu
machen vermag,
dass seine Version, wonach er niemals Reise- oder Identitätspapiere
besessen habe und anlässlich seiner Reise nach Europa niemals von
den Grenzbehörden kontrolliert worden sei (vgl. A1, S. 7f. und A10, S.
9f.), wenig glaubhaft anmutet,
dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer enthalte
die Dokumente, die ihm das Passieren der Grenzkontrollen ermöglicht
haben, den schweizerischen Behörden bewusst vor,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zwar vor-
trägt, das Fehlen von Reise- und Identitätspapieren spreche nicht ge-
gen das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, jedoch keinerlei Ausfüh-
rungen macht, die im Sinne von entschuldbaren Gründen für die Nicht-
einreichung entsprechender Papiere zu prüfen wären,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
dass er durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden wäre (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass sodann aufgrund der vorliegenden Aktenlage, namentlich den im
EVZ und durch die kantonalen Behörden durchgeführten Anhörungen
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seitens des BFM im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der
Schluss gezogen werden konnte, dass - unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen - der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, und ebenso offen-
sichtlich dem Wegweisungsvollzug keine Hindernisse entgegen stehen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, es sei
von Guinea als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auszugehen,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer im Alter von zwei
Jahren seinen Geburtsort in der Elfenbeinküste verlassen haben, von
einem Onkel in Guinea adoptiert worden und dort aufgewachsen sein
will, diese Annahme weiter untermauert, weshalb im Folgenden von
Guinea als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass das BFM in der weiteren Entscheidbegründung zutreffend fest-
hält, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei angesichts der entsprechenden Erwä-
gungen, namentlich bezüglich der oberflächlichen Beschreibung der
Vorkommnisse im Zusammenhang mit den behaupteten Verfolgungs-
massnahmen seitens seines Adoptivvaters, davon auszugehen ist,
dass das Bundesamt vom offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft respektive von Wegweisungshindernissen ausgegangen ist (vgl.
hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11.
Juli 2007 E. 5.6.4 und 5.6.6),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die
im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen ist,
dass die vorstehend erwähnten Asylgründe - ungeachtet ihrer Unsub-
stanziiertheit - ohnehin mangels Relevanz offensichtlich nicht geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen,
dass im Zentrum der Asylbegründung des Beschwerdeführers dessen
Befürchtung steht, wegen einer ihm unterstellten Vaterschaft nament-
lich seitens seines Adoptivvaters oder anderer Dorfbewohner Nachtei-
le zu erleiden,
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dass es sich hierbei um Übergriffe nichtstaatlicher Akteure handeln
würde, vor welchen der Beschwerdeführer jedoch in seinem Herkunfts-
land hinreichend geschützt wäre,
dass der Beschwerdeführer nicht explizit oder auch nur ansatzweise
ausführt, weshalb er nicht von der Existenz wirksamer staatlicher
Schutzmechanismen in Guinea ausgehen könne,
dass vorliegend weder objektive noch subjektive Gründe gegen eine
Inanspruchnahme dieses Schutzes durch den Beschwerdeführer zu
erkennen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 203), auch wenn
das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich die allgemei-
ne Lage in Guinea angesichts der desolaten Wirtschaftslage, der be-
kannten Defizite im Bereich der Menschenrechte und der Unruhen im
Zusammenhang mit dem zu Jahresbeginn ausgebrochenen landeswei-
ten Generalstreik als schwierig erweist,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Behörden sei-
nes Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates niemals um Schutz
vor Übergriffen seitens Privater auf seine Person ersucht hat, wobei
sein diesbezüglicher pauschal vorgetragener Erklärungsversuch, er
habe seinen Adoptivvater mehrmals gemeinsam mit lokalen Behörden-
vertretern gesehen, nicht zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer zudem im Verlauf der einlässlichen Befra-
gung unmissverständlich zu Protokoll gab, er habe weder mit den ivori-
schen noch den guineischen Behörden jemals persönliche Schwierig-
keiten gehabt, weshalb nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb er sich
nicht an die heimatstaatlichen Behörden - nötigenfalls auch an die den
lokalen Behörden hierarchisch übergeordneten Instanzen - gewandt
hat,
dass somit aufgrund der Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Er-
wägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensicht-
lich waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine
mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zu-
sätzliche - intern oder extern einzuholende - sachliche oder rechtliche
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Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes
Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6),
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zur behaupteten
Völkerrechtswidrigkeit nach der heute geltenden Praxis zum hier inter-
essierenden Nichteintretenstatbestand (vgl. hierzu zur Publikation vor-
gesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007) als nicht stich-
haltig erweisen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
oder Herkunftsland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäi-
sche Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von
Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen
drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht
besteht,
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dass in Berücksichtigung der Gesuchsbegründung insbesondere das
Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könn-
te durch Privatpersonen, namentlich durch seinen Adoptivvater in Gui-
nea in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physi-
scher Zwang ausgeübt werden, klar zu verneinen ist,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Gui-
nea kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Gui-
nea herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdefüh-
rer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohen-
de Situation,
dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in der Lage, in seiner Hei-
mat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen
zu finden, wobei es ihm offen bleibt, gegebenenfalls den Kontakt mit
seinen in Guinea lebenden Verwandten mütterlicherseits zu suchen
(vgl. dazu: A10, S. 5),
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu
bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gui-
nea auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar
sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
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vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aufgrund der erst kürzlich erfolgten Klärung respektive
Festlegung der höchstrichterlichen Praxis zum seit 1. Januar 2007 gel-
tenden Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007) die Beschwerdebegehren im
Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. Januar
2007 gutgeheissen wurde,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann,
dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers mass-
geblich verändert hätten, weshalb auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenkosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz (BFM; Ref-Nr. N _______per Kurier)
- (kantonale Behörde)
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
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