Abtei lung V
E-651/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-651/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger aus
B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
(...) 2005 verliess und von Österreich her kommend am
26. November 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er sich gemäss der Datenbank Eurodac (...) 2005 in Österreich
aufgehalten hat,
dass das BFM am 1. Dezember 2009 (...) anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte und er dabei geltend machte, er sei in
Georgien nach der Revolution im Jahr 2004 (recte: 2003) aufgefordert
worden, seine Arbeitsstelle zu verlassen,
dass er infolge seiner Weigerung von einer Person namens C._______
bedroht worden sei, welcher mutmasslich auch für einen Autounfall
des Beschwerdeführers Ende 2004 / anfangs 2005 sowie einen nicht
näher datierten Brand in seinem Wohnhaus verantwortlich sei,
dass er sich vor dem Hintergrund dieser Ereignisse zur Ausreise ent-
schlossen habe und am 27. September 2005 über Tschechien nach
Österreich gereist sei, wo er am folgenden Tag um Asyl nachgesucht
habe,
dass er während des hängigen Asylverfahrens in Österreich etwa im
Februar 2006 nach Deutschland gereist sei und dort ebenfalls ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass er sich zwischenzeitlich in Italien, Frankreich, Spanien und
Belgien aufgehalten habe, bevor er von Deutschland nach Österreich
abgeschoben worden sei, wo er sich nach Ergehen eines negativen
Asylentscheids (...) 2008 illegal aufgehalten habe, bevor er am
26. November illegal zu Fuss in die Schweiz gelangt sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit der vorgenannten Länder und ins-
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besondere Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs geltend
machte (...),
dass das BFM am 22. Dezember 2009 die österreichischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass sich die österreichischen Behörden am 4. Januar 2010 zur
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Österreich wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz sofort zu
verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, ein Fingerabdruckabgleich habe
ergeben, dass der Beschwerdeführer (...) 2005 in Österreich ein
Asylgesuch gestellt habe und er dort auch daktyloskopisch erfasst
worden sei,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]), Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und am 4. Januar 2010 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt habe,
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dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 4. Juli 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Österreich keine Gründe geltend
gemacht habe, die gegen die Durchführbarkeit der Wegweisung nach
Österreich sprechen würden, derselbe mithin zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. Januar (recte:
Februar) 2010 per Telefax und per Post in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und in prozessualer Hin-
sicht – unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des
rechtskräftigen Urteils – die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit seinem Asylgesuch in Österreich (...) 2005
daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass somit Österreich für die Prüfung seines am 26. November 2009
in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vor-
stehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie VO Dublin und
DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die österreichischen Behörden in Beantwortung einer Anfrage
des BFM am 4. Januar 2010 der Aufnahme des Beschwerdeführers
zustimmten,
dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine
andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) ist und – entgegen der entsprechenden Vorbringen in
der Beschwerdeschrift, wonach sein Asylgesuch in Österreich nicht
ordentlich überprüft werde – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die
österreichischen Behörden hielten sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil der Beschwerdeführer nach Österreich ausreisen kann, wo er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Österreich
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Öster-
reich zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Österreich faktisch möglich ist, weil die österreichischen Behörden
einer Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum
Vorliegen des rechtskräftigen Urteils gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
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gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und
E._______.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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