B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-651/2014
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige aus B._______,
verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2012 und
reiste nach Aufenthalten in der Türkei und Griechenland am 10. August
2012 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf ein Asylgesuch einreichte.
Sie wurde am 22. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Altstätten befragt und am 23. Dezember 2013 vom BFM zu ihren
Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, sie habe von Ende
2011 bis März 2012 jeweils freitags mit einer Gruppe von Mitstudenten an
Demonstrationen ihrer Universität in C._______ gegen das Asad-Regime
teilgenommen und dabei gefilmt. Die letzte Demonstration sei gewaltsam
aufgelöst und einer ihrer Kollegen verhaftet worden. Dieser habe den Be-
hörden wohl ihren Namen bekannt gegeben, da zwei bis drei Tage nach
der Demonstration an der Universität nach ihr gesucht worden sei, bezie-
hungsweise die Behörden hätten auch später noch bei ihren Eltern in
B._______ nach ihr gefragt. Sie habe sich in dieser Zeit bei ihrer Tante in
Qamishli versteckt. Auf Anraten und mithilfe ihres Vaters sei ihr von
B._______ – wo sie einmal übernachtet habe – die Flucht in die Türkei
gelungen (vgl. A7/14 S. 9 f.; A25/16 S. 4 ff.).
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 – eröffnet am
17. Januar 2014 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wür-
den die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfüllen, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und
nahm die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig auf.
C.
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
sei betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben, sie sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S.v.
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine sol-
che, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S.v.
Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be-
fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeu-
tung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung we-
gen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder
Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise
droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren
Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings
erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begrün-
dete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann.
Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber – unter Vorbehalt der (allfälligen)
Einschränkung gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG – als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das ille-
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gale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen
eines Asylgesuchs im Ausland und exilpolitische Betätigungen, wenn diese
Aktivitäten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Re-
publikflucht wird zum Flüchtling, wer aufgrund seiner illegalen Ausreise
Sanktionen seines Heimatstaates befürchten muss, die in ihrer Intensität
ernsthafte Nachteile i.S.v. Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz die Ableh-
nung des Asylgesuchs vordergründig damit, dass Zweifel an dem von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausmass der Verfolgung durch
die syrischen Behörden bestehen würden: So sei sie nicht in der Lage
gewesen, eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung infolge Teilnahme
an Demonstrationen durch die syrischen Behörden glaubhaft darzulegen
und habe erst an der Anhörung geltend gemacht, dass die Behörden ein
weiteres Mal bei ihren Eltern nach ihr gesucht hätten. Schliesslich sei
nicht nachvollziehbar, dass sie noch einmal nach Hause zurückgekehrt
sei, wenn sie bereits zweimal von den Behörden gesucht worden sei.
Hätte sie sich in ihrer politischen Tätigkeit derart exponiert, dass sie die
Aufmerksamkeit der überall in Syrien gegenwärtigen Geheimdienste auf
sich gezogen hätte, wäre sie von diesem mit Sicherheit bereits belangt
worden. Zusammenfassend gelinge es ihr nicht, eine bestehende Verfol-
gung durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen.
5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Beschwerde entgegen-
gehalten, dass sie nicht nachvollziehbar und willkürlich seien und zudem
auf widerlegbaren Argumenten bzw. auf einer zu restriktiven Handhabung
der Beweisregel von Art. 7 AsylG gründen. Die Beschwerdeführerin habe
glaubhaft gemacht, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen
Anschauungen an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet sei.
5.3
5.3.1 Diese Ausführungen können vom Gericht nicht bestätigt werden. Al-
lerdings ist festzustellen, dass das BFM sich in seiner Begründung teil-
weise auf die falsche Rechtsnorm stützt, da es (in der E. II.1) sinngemäss
vorallem die mangelnde Gezieltheit, Intensität und Aktualität der geltend
gemachten Verfolgungshandlungen – also deren Asylrelevanz gemäss
Art. 3 AsylG – verneint, dann aber unter Hinweis auf einen angeblichen
Widerspruch beziehungsweise ein unlogisches Verhaltens der Beschwer-
deführerin ausführt, die Vorbringen würden die Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen, weshalb deren
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Asylrelevanz nicht geprüft werde. Der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen erlaubt es dem Bundesverwaltungsgericht indes, dass
es eine Beschwerde auch aus anderen Gründen als den geltend gemach-
ten gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog.
Motivsubstitution, vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Soll sich der Entscheid aller-
dings auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht
rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äus-
sern (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 21 Rz. 1.54).
Dies ist vorliegend nicht der Fall ist, da das Bundesverwaltungsgericht
zwar die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als unglaubhaft be-
trachtet, ihnen aber wegen mangelnder Intensität und Aktualität der dro-
henden Verfolgung keine Asylrelevanz zumisst: Die Beschwerdeführerin
hat weder anlässlich der geltend gemachten, gewaltsam aufgelösten
Demonstration, noch im Nachgang dazu asylrelevante Verfolgungshand-
lungen i.S.v. Art. 3 AsylG erlitten. Zudem erfolgte ihr politisches Engage-
ment in Syrien eigenen Angaben zufolge erst spät und eher zögerlich,
und sie hat sich nie über dem beschriebenen Masse (Teilnahme an De-
monstrationen und Filmaufnahmen) hinaus politisch betätigt oder beson-
ders exponiert, auch im Ausland nicht, so dass ihr im heutigen Zeitpunkt
objektiv keine begründete Furcht vor drohenden Nachteilen gemäss Art. 3
AsylG im Falle einer Rückkehr zuzugestehen ist.
5.3.2 Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unvollständig festgestellt, da sie die illegale Ausreise aus
Syrien in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe.
Auch mit dieser Rüge kann sie offensichtlich nicht gehört werden. Obwohl
die Illegalität der Ausreise in der angefochtenen Verfügung nicht explizit
gewürdigt wird, so ist diesbezüglich in der Sache festzustellen, dass die-
ses Vorbringen aufgrund des geringen politischen Engagements im Falle
der Beschwerdeführerin im In- und Ausland ebenfalls offensichtlich nicht
geeignet ist, eine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht
zu begründen.
5.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM
im Ergebnis zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, die Beschwerdeführerin
habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit
die Flüchtlingseigenschaft i.S.v. Art. 3 AsylG nicht.
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Seite 7
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1. m.w.H.).
7.
Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund der generellen Gefährdung
angesichts der aktuellen Situation in Syrien vom BFM in Anwendung von
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.29) wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden ist, stellt sich
die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Bedingungen für einen Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisung (nämlich Unzulässigkeit und Un-
möglichkeit) nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist eine von ihnen er-
füllt ist, so gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar. Zur in der
Beschwerdeschrift erhobenen Behauptung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht weiter ein-
zugehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
vollumfänglich abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Entscheid zeigt sich, dass die Beschwerde von Anfang
an als aussichtslos betrachtet werden musste, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Der Antrag um Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses wird gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: