B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-651/2015
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______, geboren am 8 (…), und deren Enkel
B._______, geboren am (…),
beide Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eige-
nen Angaben am 12. oder 13. November 2014 zusammen mit dem Sohn
der Beschwerdeführerin, C._______. Von Serbien herkommend, sei ihnen
beim zweiten Versuch der Grenzübertritt nach Ungarn gelungen. Dort seien
sie von der ungarischen Polizei festgenommen, auf den Posten gebracht
und registriert worden. Am zweiten Tag seien sie freigelassen worden und
im Auto Richtung Schweiz gefahren. Am 1. Dezember 2014 seien sie illegal
in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erfolgte am 8. De-
zember 2014 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten SEM:
A4/13), wobei der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfah-
rens gewährt wurde.
Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen an, dass es am (…) zu einem Überfall auf (…) der Familie gekom-
men sei. Dabei habe ihr Ehemann (…). Ihr Ehemann und einer ihrer
Söhne, der Vater von B._______, seien deshalb in Haft. Sowohl sie als
auch ihr Sohn C._______ und ihr Enkel B._______ seien mit dem Tode
bedroht worden; die Familie eines Opfers habe auch mit der Entführung
ihres Enkels B._______ gedroht.
Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Un-
garns für die Durchführung des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführe-
rin an, es sei schrecklich gewesen, wo sie untergebracht worden seien und
sie würde Selbstmord begehen, falls sie nach Ungarn zurückgehen
müsste. Befragt zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, sie habe Prob-
leme wegen dem Stress und leide an Kopfschmerzen. Die Luft sei sehr
trocken im Zimmer. Das sei alles.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Identitätspapiere sowie
eine Vollmacht der Mutter von B._______ im Original zu den Akten.
B.
Am 10. Dezember 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Ungarn
um Informationen betreffend die Beschwerdeführenden. Die ungarischen
Behörden teilten mit Schreiben vom 9. Januar 2015 mit, die Beschwerde-
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führerin und ihr minderjähriger Enkel hätten am 19. November 2014 in Un-
garn Asylgesuche gestellt. Sie seien untergetaucht und das Verfahren sei
am 18. Dezember 2014 abgeschlossen worden.
C.
Am 12. Januar 2015 ersuchten die schweizerischen Behörden Ungarn um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die ungarischen Behörden stimmten der Übernahme der Beschwerdefüh-
renden am 21. Januar 2015 zu und hielten die schweizerischen Behörden
explizit an, sämtliche relevanten Identitätsdokumente sowie insbesondere
auch detaillierten Informationen zur Gesundheit der Beschwerdeführerin
und ihres Enkels bekanntzugeben.
D.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das SEM ordnete zu-
dem die Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs während
höchstens 30 Tagen an und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Voll-
zug der Haft.
Das SEM begründete seinen Entscheid mit der Zuständigkeit Ungarns,
welches das Übernahmeersuchen der Schweiz akzeptiert habe. Es sprä-
chen auch in Berücksichtigung des geltend gemachten beeinträchtigten
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes,
dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau mit ihrem minderjährigen
Enkel handle, keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Un-
garn.
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 2. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragen sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
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Zur Begründung führen sie insbesondere aus, sie hätten in Ungarn kein
Asylgesuch eingereicht, sondern die Schweiz ausgewählt, um ein solches
zu stellen, weil der Sohn der Beschwerdeführerin mit seiner Familie hier
lebe. Sie könnten nicht zurück nach Ungarn oder Kosovo, weil dort ihr Le-
ben in Gefahr sei.
F.
Am 2. Februar 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung nach Ungarn ge-
stützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf den Schriftenwechsel ver-
zichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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4.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem zur Siche-
rung des Vollzugs während höchstens 30 Tage Ausschaffungshaft ange-
ordnet und den Kanton Thurgau mit dem Vollzug beauftragt (vgl. Ziff. 7 und
8 des Dispositivs). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
nicht in Haft genommen, sondern dem Durchgangsheim für Asylsuchende
in Frauenfeld zugewiesen wurde und sich mit ihrem Enkel dort aufhält. Die
entsprechende Ziffer des Dispositivs wurde denn auch weder explizit noch
sinngemäss angefochten und ist vorliegend nicht Gegenstand der Über-
prüfung.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8
– 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist der-
jenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
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ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
6.
6.1 Gemäss eigenen Angaben gelangten die Beschwerdeführenden vor ih-
rer Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat (Serbien) her kommend
auf dem Landweg illegal nach Ungarn, wobei sie von den ungarischen Be-
hörden registriert und inhaftiert worden seien, bevor sie zwei Tage später
in die Schweiz weitergereist seien. Gemäss den Angaben der ungarischen
Behörden haben die Beschwerdeführenden am 19. November 2014 in Un-
garn Asylgesuche gestellt. Das SEM ersuchte gestützt auf diese Informati-
onen und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die ungarischen Behörden am
12. Januar 2015 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden und diese
stimmten dem Gesuch am 21. Januar 2015 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit, wie das SEM zutref-
fend festgestellt hat, gegeben. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihr
Asylgesuch in dem Mitgliedstaat prüfen zu lassen, wo sich ihr Sohn und
dessen Familie aufhalten, ist zwar verständlich, die Dublin-III-VO räumt je-
doch den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführenden würden im
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Falle einer Rückführung nach Ungarn menschenunwürdige Zustände so-
wie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden also systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen o-
der entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveräni-
tätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE
2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Ver-
letzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffent-
lichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen; falls
die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet wer-
den und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig
erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass Ungarn Signatarstaat der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 – noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO
– eingehend mit der Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn ausei-
nandergesetzt. Dabei hat es zunächst die Widerlegbarkeit der grundsätzli-
chen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen
Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie
nachkommen würden, bekräftigt (vgl. ebd. E. 4.2; BVGE 2012/27, 2011/35
und 2010/45). Mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende
Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat es zwar das Vorhandensein
systematischer Mängel verneint, kam jedoch, analog der Rechtsprechung
zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4), zum Schluss, dass sich
die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemein-
samen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemes-
sener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-
2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach
Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es
müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen
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keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse
von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dort-
hin zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu
einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (E-
2093/2012 E. 9 ff.).
6.2.2 Im vorliegenden Einzelfall ist aufgrund der Aktenlage – entgegen dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene, sie habe in Un-
garn kein Asylgesuch eingereicht – davon auszugehen, ein solches sei am
19. November 2014 von ihr und ihrem Enkel bei den dortigen Behörden
anhängig gemacht worden; indessen haben sie das Land bereits kurz da-
rauf und vor der Fällung eines materiellen Entscheides wieder verlassen.
Ungarn hat die Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO – der ein noch hängiges Asylverfahren impliziert – zugesagt. Es ist
damit namentlich nicht davon auszugehen, es bestehe für die Beschwer-
deführerin und ihren Enkel eine Verhaftungsgefahr, die materielle Überprü-
fung ihrer Asylgründe sei ihnen nicht zugänglich und es bestehe die Gefahr,
dass Ungarn den Grundsatz des Non-Refoulements missachten würde.
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin weder anlässlich ihrer Befragung
noch in der Beschwerde konkret dargetan, dass und inwiefern sich Ungarn
in Bezug auf ihre Person und jene ihres Enkels nicht an die völkerrechtli-
chen Verpflichtungen gehalten habe (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.)
oder im Falle der Überstellung nicht halten werde.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin hat sodann auch nicht konkret aufgezeigt,
inwiefern die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen
schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der
EMRK darstellen würde. Dazu reicht ihre nicht weiter präzisierte Aussage,
es sei schrecklich gewesen, wo man sie untergebracht habe, nicht aus,
zumal sie diese auch auf Beschwerdestufe nicht präzisiert, sondern viel-
mehr einzig noch moniert, sie habe die Schweiz zur Einreichung des Asyl-
gesuchs gewählt, weil hier ihr Sohn mit seiner Familie lebe. Ihre Vorbringen
sind nicht geeignet, eine EMRK-widrige Unterbringung und Versorgung in
Ungarn hinreichend darzutun, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich ih-
res letzten Aufenthaltes in Ungarn ihrerseits offensichtlich kein Interesse
hatte, sich an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden und die
ihr und ihrem Enkel zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls (al-
lenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Dieser Weg würde ihr auch
nach ihrer Rückkehr nach Ungarn offenstehen, sollte es sich als notwendig
erweisen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
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Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Auf-
nahmerichtlinie).
6.2.4 In Bezug auf ihren Gesundheitszustand machte die Beschwerdführe-
rin anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber dem SEM geltend, im Fall
der Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Ungarn würde sie Su-
izid begehen. Ferner leide sie an Stress und Kopfschmerzen.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Pro-
blemen kann dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die
betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7
m.H. auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnah-
mefälle, in denen sich die betreffende Person in einem dermassen schlech-
ten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem Tod rech-
nen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.
Dies trifft für die Situation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zu,
zumal sie weder die geltend gemachte Suizidalität noch andere gesund-
heitliche Beeinträchtigungen näher substantiiert oder belegt und ausser-
dem auf Beschwerdestufe auch nicht mehr bekräftigt. Unabhängig davon
handelt es sich nicht um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Hin-
blick auf ihre Überstellung nach Ungarn von Bedeutung sein könnten, zu-
mal davon auszugehen ist, sie könne im Falle tatsächlich vorliegender psy-
chischer Not bzw. weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch in
der Schweiz und später in Ungarn adäquate medizinische Hilfe finden. Wie
dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, hat das SEM
vom geltend gemachten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin No-
tiz genommen und festgestellt, dass es bei der Organisation der Überstel-
lung ihrem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung tragen werde.
Im Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Ungarn
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitglied-
staaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstel-
lern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe (inkl. nötigenfalls psychologische Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor und die
Beschwerdeführerin vermag auch nicht plausibel darzulegen, dass ihr die
ungarischen Behörden bislang eine benötigte medizinische Behandlung
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verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden, zumal sie das Land
innert kürzester Zeit wieder verlassen hat und aufgrund der Akten nicht da-
von auszugehen ist, sie habe dort um Zugang zu medizinischer Betreuung
nachgesucht. Überdies ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behör-
den, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind,
nicht nur die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über
allfällige spezifische medizinische Umstände informieren, sondern insbe-
sondere auch ihre gesundheitlichen Umstände respektive die Möglichkeit
allfälliger suizidaler Handlungen bei der Überstellung selber gebührend be-
rücksichtigen werden. Aus den Akten ist im Übrigen ersichtlich, dass die
ungarischen Behörden vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
bereits Kenntnis genommen haben.
Was B._______ betrifft, ergibt sich hinsichtlich seines Gesundheitszustan-
des nichts Spezifisches aus den Akten und es darf im Übrigen davon aus-
gegangen werden, dass seine Interessen sich mit denjenigen seiner
Grossmutter decken und von ihr wahrgenommen werden. Festzuhalten ist,
dass im Zusammenhang mit der Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Ungarn und dem oben zur geltend gemachten Suizidalität der Be-
schwerdeführerin bereits Gesagten gebührend auf das Wohl des Kindes
zu achten ist. Sollte die Beschwerdeführerin vor, im Rahmen oder nach der
Überstellung nicht in der Lage sein, B._______ hinreichend zu betreuen,
haben die zuständigen Behörden entsprechend für eine kindgerechte und
der Situation angemessene Betreuung zu sorgen. Schliesslich ist festzu-
halten, dass Ungarn Vertragsstaat des Übereinkommens vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und davon aus-
gegangen werden kann, es halte sich an die sich daraus ergebenden Ver-
pflichtungen gegenüber B._______. Ergänzend kann auf die diesbezügli-
chen in der angefochtenen Verfügung erwähnten Erkenntnisse des SEM
verwiesen werden.
6.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen dar-
zutun, dass sie und ihr Enkel im Falle einer Überstellung nach Ungarn Ge-
fahr laufen würden, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen eine
Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Unter diesen Umständen er-
scheint die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
Es liegen weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vor, die einen
Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen
würden. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Wunsch der Beschwerde-
führerin, ihr Asylgesuch in dem Mitgliedstaat prüfen zu lassen, wo sich ihr
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Sohn und dessen Familie aufhalten, zwar verständlich ist, die Dublin-III-VO
den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Zu Recht weist
das SEM im Übrigen darauf hin, dass diese Angehörigen der Beschwerde-
führenden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO gelten und es keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis zu ihnen gibt (Art. 16 Dublin-III-VO).
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Ungarn in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
9.
Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, R 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: