Abtei lung V
E-6512/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A_______, Türkei, vertreten durch lic.iur.
M. Serif Altunakar, B_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 23. August 2007 in Sachen Asyl und
Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6512/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine Kurdin alevitischen Glaubens, eige-
nen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 7. Dezember 2005 auf
dem Luftweg nach Italien verliess und anschliessend noch gleichen-
tags mit einem PW unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangte, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangszentrum
C_______ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum vom 12.
Dezember 2005 sowie der direkten Anhörung durch das Bundesamt
vom 16. Dezember 2005 zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, seit 2000 Kontakte zur kurdischen Arbeiter-
partei PKK gehabt und diese finanziell unterstützt zu haben,
dass sie ferner am Arbeitsplatz und im Freundeskreis die vom Freund
D_______ erhaltenen PKK-Flugblätter verteilt habe,
dass sie deswegen ständig unter Beobachtung gestanden habe und
am 21. Oktober 2005, als sie unterwegs nach Hause gewesen sei, von
zwei unbekannten Personen, die einen Tag zuvor von ihr und ihrer
Freundin im Kaffeehaus, wo sie sich regelmässig aufgehalten habe,
Fotos gemacht hätten, fast entführt worden sei,
dass ihr D_______ erzählt habe, ihr Leben sei in Gefahr, da er eine
Todesliste besitze, auf welcher ihr Name aufgeführt sei,
dass sie am 25. Oktober 2005 unterwegs gewesen sei und die beiden
vorgenannten Verfolger aus einem Auto hinter ihr 5 bis 6 Mal auf sie
geschossen hätten, wobei ihr jedoch nichts geschehen sei, da sie sich
auf den Boden geworfen habe,
dass im Jahr 1999 einer ihrer Brüder in Untersuchungshaft genommen
beziehungsweise entführt worden sei und man ihm einen Zahn ausge-
schlagen habe,
dass ihre Eltern Angst um sie bekommen und gesagt hätten, sie solle
sofort ins Ausland gehen,
dass sie mit Hilfe eines Schleppers, der sie als seine Frau ausgege-
ben, ihr jedoch den Pass nicht gegeben habe, mit einem Flugzeug
ausgereist sei,
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dass sie sich vom 5. Mai 2004 bis zum 12. Juli 2004 als Touristin in der
Schweiz aufgehalten habe,
dass auf den weiteren Inhalt der Anhörung – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 23. August 2007 – eröffnet am 28. August 2007 – abwies, die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das BFM die Abweisung im Wesentlichen damit begründete, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass Vorbringen dann unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns
widersprächen, was bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin
der Fall sei,
dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht während
fünf Jahren wegen ihrer PKK-Unterstützung beobachtet hätten, ohne
konkret etwas zu unternehmen,
dass die Verteilung von Flugblättern am Arbeitsplatz und im Freundes-
kreis ohne besondere Vorsichtsmassnahmen jeglichem bekannten Vor-
gehen in einer solchen Situation widerspreche, weshalb ihre Vorbrin-
gen massivsten Zweifeln unterworfen seien,
dass die übrigen Vorbringen geradezu naiv und weltfremd seien, denn
hätten die Behörden die Beschwerdeführerin überführen wollen, so
wäre es ihnen mit Sicherheit auch gelungen und sie wären ihr nicht so
unbedarft gefolgt, dass sie ihnen habe entgehen können,
dass die Verfolger die Beschwerdeführerin nicht lediglich fotografiert
hätten, da sie ihnen seit Jahren bekannt gewesen sei,
dass auch die Ausreise in der dargestellten Weise nicht geglaubt wer-
den könne, weil die Ausreisemodalitäten auf Flughäfen standardisiert
seien und ein persönliches Vorweisen der Reisepapiere eine Pflicht
sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
27. September 2007 (Eingabe und Poststempel) gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen liess
und dabei im Wesentlichen beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren, es sei
ihr für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu
gestatten und eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und eine Bestätigung ih-
rer Fürsorgeabhängigkeit vom 17. September 2007 einreichte,
dass auf die Beschwerdebegründung und die übermittelten Beweis-
mittel – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2007 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss erho-
ben wurde,
dass dieser fristgerecht am 18. Oktober 2007 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs.
1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt
wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG) und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen
ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sind oder der inneren Logik widersprechen und nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1., S. 190 f. mit weiteren Hinwei-
sen),
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten
durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und - zur
Vermeidung von Wiederholungen - auf diese vorab zu verweisen ist
(Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wie sie Kontakte zu
Mitgliedern der kurdischen Partei (PKK) gepflegt habe, sehr oberfläch-
lich erscheinen und nicht den Eindruck vermitteln, sie habe tatsächlich
Flugblätter im Freundeskreis, im Quartier und am Arbeitsplatz verteilt,
dass die Feststellung des BFM, wonach man die Beschwerdeführerin
angesichts solcher Aktivitäten verhaftet und gegen sie ein Strafverfah-
ren eingeleitet hätte, zu bestätigen sind,
dass die Beschwerdeführerin zuerst eine Entführung schilderte (A1/8,
Ziffer 15, dritte Zeile) auf Nachfrage hin jedoch lediglich vermutete, sie
hätte entführt werden sollen (vgl. gleiche Seite, unten), weshalb dieser
Vorfall nicht geglaubt werden kann,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, wie sie seit 1999/2000
unter ständiger Beobachtung gewesen sei und wegen ihrer politischen
Tätigkeit auf einer Todesliste gestanden habe, ungereimt sind, zumal
sie gleichzeitig angab, dass sie nicht aufgefallen sei und ausser ihrem
Patron niemand von ihrer kurdischen Ethnie gewusst habe (vgl. A1/8
S.4),
dass ihre Angaben betreffend die angebliche Todesliste insgesamt als
realitätsfremd zu werten sind,
dass zudem ihre Vorbringen unlogisch sind, wonach die Beschwerde-
führerin jahrelang beobachtet und schliesslich verfolgt worden sein
will, während der Kaffeehausinhaber D_______, der ein PKK-Mitglied
gewesen sei, in seinem Café politische Meetings veranstaltet und ihr
Flugblätter gegeben haben soll, vom türkischen Staat jedoch nicht
entdeckt wurde,
dass angesichts der insgesamt vagen Angaben auch der Einwand in
der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin von anti-alevitischen
Kräften bedroht worden sei, nicht zu überzeugen vermag,
dass ferner die Schilderungen über die Ausreise, wonach der Schlep-
per den Pass der Beschwerdeführerin vorgewiesen und sie als seine
Ehefrau vorgestellt habe, als realitätsfremd zu bezeichnen sind,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen Vorbringen enthält, die zu ei-
ner anderen Schlussfolgerung führen würden,
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dass der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin einer politisch akti-
ven Familie angehöre und deshalb verfolgt sei, im vorliegenden Fall
nicht zu überzeugen vermag, zumal die Beschwerdeführerin keine
konkreten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte und auch
keine Reflexverfolgung schilderte,
dass der Bruder E_______, der im Jahre 1999 in Haft gewesen sein
soll - entgegen den Angaben in der Beschwerde - nicht anerkannter
Flüchtling in der Schweiz ist,
dass die anderen Geschwister seit über zehn Jahren - zum Teil als
Flüchtlinge - in der Schweiz leben, die Beschwerdeführerin jedoch kei-
ne Reflexverfolgung in diesem Zusammenhang schilderte,
dass die Beschwerdeführerin explizit bestätigte, die in der Türkei ver-
bliebenen Verwandten hätten keine Probleme, was das Fehlen einer
Reflexverfolgung zusätzlich aufzeigt (vgl. A4/12, S. 9 unten),
dass sich die eingereichten Dokumente entweder auf Ereignisse, die
schon weit zurückliegen, oder auf Vorfälle, die die Beschwerdeführerin
nicht betreffen, beziehen,
dass weder das die Beschwerdeführerin betreffende Bestätigungs-
schreiben G_______vom 18. September 2007 noch das Schreiben von
H_______vom 10. September 2007 geeignet sind, eine Verfolgung
oder auch nur eine Gefährdung der Beschwerdeführerin zu belegen,
zumal die besagten Schreiben lediglich ohne konkrete Angaben
bestätigen, das von der Beschwerdeführerin Gesagte sei zutreffend
beziehungsweise sie sei ein Mitglied des Vereins und nehme an
kulturellen Aktivitäten teil,
dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der aufgezeigten Sachlage
nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, weshalb ihr Asylgesuch von der Vorins-
tanz zu Recht abgewiesen wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend die Beschwerdeführerin weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
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den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass insbesondere in der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin keine
Gefährdung im Sinne einer allgemeinen Gewalt besteht,
dass die Eltern der Beschwerdeführerin und ein Bruder weiterhin in
J_______ leben und sie damit ein soziales Beziehungsnetz im
Heimatland hat,
dass es zudem der – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdefüh-
rerin, die ein zweijähriges Hochschulstudium absolviert hat und eine
fünfjährige Berufspraxis in K_______ aufweisen kann, möglich sein
sollte, sich in der Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr
entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der heimatli-
chen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 18. Oktober 2007
in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Ref.-Nr. N_______)
- Kanton_______
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