B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6512/2016
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die damals minderjährige Beschwerdeführerin suchte am 30. September
2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Oktober 2015 fand die Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 9. Juni 2016 die Anhörung
(nachfolgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2016 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete auf-
grund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 22. September 2016 aufzuheben und festzustellen,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Subeventualiter sei der Sach-
verhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und dem
Unterzeichnenden eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2016 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG)
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei illegal
aus Eritrea ausgereist, weil ihr Vater sie habe verheiraten wollen.
4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden
könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
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– ob minderjährig oder nicht – einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus
Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner
die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2).
Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Koordinationsent-
scheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Zulässigkeit der durch die
Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch
implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt, womit die Beschwerdefüh-
rerin aus BVGE 2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzu-
weisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Voll-
zugs von Wegweisungen auseinandersetzt, vorliegend aber die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
bildet und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem
publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich fin-
den sich in der angefochtenen Verfügung Hinweise auf die Praxisände-
rung, die Vorinstanz hat diese dem Gericht vorgängig kommuniziert und
die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert.
Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
4.3 Was den Vorfluchtgrund anbelangt, so hält dieser – wie bereits von der
Vorinstanz zutreffend festgestellt – im vorgetragenen Masse den Anforde-
rungen an Art. 3 AsylG nicht stand. So sei die Beschwerdeführerin in ihrer
Haltung gegen eine Hochzeit sowohl von ihrer Mutter als auch von ihrem
Onkel unterstützt worden (SEM-Akten, A16, S. 11, F106 und F108). Ferner
seien die Heiratsvorbereitungen ausgeblieben, was sie darauf zurückführe,
dass sie nicht eingewilligt habe (SEM-Akten, A16, S. 11, F110 ff.). Zudem
fehlt es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der
entsprechenden Information des Vaters und der Ausreise. So lebte die Be-
schwerdeführerin nach Kenntnisnahme des Vorhabens noch mehrere Mo-
nate vor Ort, ohne dass ihr Vater oder andere etwas unternommen hätten,
um den väterlichen Willen in die Tat umzusetzen (SEM-Akten, A16, F96 ff.).
Hinzu kommt, dass sich die Schilderungen in Eindimensionalität erschöp-
fen, mithin zu oberflächlich ausgefallen sind, um den Anforderungen ge-
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recht zu werden, die an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungs-
punkts gestellt werden. Die Beschwerde stellt der vorinstanzlichen
Schlussfolgerung zum Vorfluchtgrund nichts Stichhaltiges entgegen.
Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils zu bele-
gen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asyl-
rechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Nach dem Gesagten vermö-
gen die weiteren Beschwerdeausführungen am Beweisergebnis nichts zu
ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie
den Umständen des Einzelfalls (junge Frau und Lage vor Ort) ausreichend
Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das er-
wähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin abgelehnt hat. Nach dem Gesagten gibt es auch keinen Anlass, die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; der entspre-
chende Antrag ist abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober
2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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