B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6513/2012
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012 / N (…).
E-6513/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine serbische Staatsangehörige aus dem Dorf
B._______ mit letztem Wohnsitz in der Stadt C._______ – verliess eige-
nen Angaben zufolge ihr Heimatland am 6. Juni 2012 und reiste am
7. Juni 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ] (…) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurz-
befragung vom 19. Juni 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 30.
November 2012 zu ihren Ausreise- und Asylgründen machte sie im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Sie habe zusammen mit ihren Eltern und [Geschwisterteil] (vgl. Be-
schwerdeverfahren E-6369/2012) gewohnt. Ungefähr zwei Jahre lang
seien ihre Eltern von unbekannten Männern zu Hause aufgesucht wor-
den, die von ihrem Vater Geld verlangt hätten. Ihre Eltern hätten die Vor-
fälle der Polizei gemeldet, diese habe jedoch nur gesagt, die Beschwer-
deführerin und ihre Familie könnten die Täter nicht identifizieren und die
Polizei könne keinen Schutz rund um die Uhr gewährleisten. Am (…) April
2012 seien die Unbekannten wieder aufgetaucht und hätten erneut Geld
gefordert. Da der Vater diesmal nicht gezahlt habe, hätten sie ihm [Kno-
chen] gebrochen, ihre Mutter geohrfeigt und den Hund umgebracht. Zu-
dem hätten sie gedroht, in einer Woche wieder zu kommen, um das Geld
zu holen. Daraufhin hätten die Eltern wiederum die Polizei verständigt,
welche einen Tag später ihre Aussagen aufgenommen habe. Ihr Vater
habe aufgrund der Schläge der Männer einen [Knochenbruch] erlitten und
sich ins Krankenhaus begeben müssen. In der Folge sei die Beschwerde-
führerin mit ihrer Familie in eine andere Wohnung gezogen. Ende Mai
2012 sei sie von diesen unbekannten Männern angesprochen worden,
welche gegen ihre Eltern Drohungen ausgesprochen hätten. Im Übrigen
habe sie die Schule mit (…) Jahren abgebrochen, weil ständig irgendwel-
che Männer auf den Schulhof gekommen seien, welche die Beschwerde-
führerin und andere Schülerinnen zur Prostitution hätten verleiten wollen.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen reichte sie folgende Be-
weismittel ein: Identitätskarte, Geburtsschein und Staatsangehörigkeits-
bescheinigung sowie ihre bei der Polizei gemachte schriftliche Aussage
vom (…) April 2012 betreffend den Vorfall vom (…) April 2012.
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 – eröffnet am 7. Dezember 2012 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
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Seite 3
schaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten. So würden ihre Vorbringen hinsichtlich der versuchten
Verleitung zur Prostitution zahlreiche Widersprüche aufweisen: Zuerst
habe sie zu Protokoll gegeben, sie sei von den Männern, welche sie zur
Prostitution hätten überreden wollen, persönlich angesprochen worden
(vgl. A13/12 S. 3); auf die Frage, wie sie auf das Angebot reagiert habe,
habe die Beschwerdeführerin erwidert, dass sie nie direkt mit den Män-
nern gesprochen habe, sondern diese mit anderen Mädchen geredet hät-
ten, so dass sie die Gespräche habe mithören können (vgl. A13/12
S. 3 f.). Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Übergriffe zu Hause seitens der unbekannten Männer ebenfalls wider-
sprüchliche Angaben gemacht, indem sie zuerst behauptet habe, bei den
unbekannten Männern handle es sich um Drogenhändler, und in der Fol-
ge erklärt habe, es handle sich um Drogensüchtige (vgl. A4/9 S. 6). So-
dann sei sie nicht in der Lage gewesen, diese Männer zu beschreiben.
Auf die Frage, was jene jeweils gesagt hätten, habe sie lediglich angege-
ben, sie hätten Geld verlangt (vgl. A13/12 S. 6). Im Übrigen wiesen die
Aussagen der Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 15. April 2012 keiner-
lei Detailreichtum auf (vgl. A13/12 S. 8 f.), sondern würden sich in Allge-
meinplätzen erschöpfen, die von irgendjemandem auf diese Weise wie-
dergegeben werden könnten. Im Übrigen habe sie auch in Bezug auf die
Wohnadresse unterschiedliche Angaben gemacht (vgl. A4/9 S. 4, A 13/12
S. 8). Aufgrund dieser unsubstanziierten Aussagen könnten die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. An dieser Einschät-
zung vermöge auch die eingereichte, bei der heimatlichen Polizeibehörde
gemachte Aussage vom (…) April 2012 nichts zu ändern.
In der Rechtsmittelbelehrung wies das BFM unter Bezugnahme auf
Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG darauf hin, dass sein Entscheid innert
fünf Arbeitstagen nach dessen Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden könne.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit einer französischsprachigen
Formularbeschwerde vom 14. Dezember 2012 (Datum Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der
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Seite 4
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuer-
kennen, es sei ihr Asyl zu gewähren sowie infolge Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht und beantragt, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und die zuständige
Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den hei-
matlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen, wobei die Beschwerdeführerin – bei allfällig bereits erfolgter
Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren
sei; eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her-
zustellen.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Aggressionen, wel-
che die Beschwerdeführerin und ihre Familie seitens der unbekannten
Männer hätten erleiden müssen, hätten sie psychisch sehr belastet, was
auch die von den Eltern eingereichten Arztberichte belegen würden. Die
Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten sehr gelitten und stets ge-
hofft, dass sie eines Tages ihr normales Leben wieder aufnehmen könn-
ten. Eine derzeitige Rückkehr in ihr Heimatland würde die Beschwerde-
führerin in eine unerträgliche Lage versetzen, zumal sie noch immer unter
den traumatischen Erlebnissen leide. Sie wisse, dass sie nicht für immer
in der Schweiz bleiben könne, jedoch benötige sie noch ein wenig Zeit,
um die Leute zu vergessen, welche sie gezwungen hätten, ihr Heimatland
zu verlassen. Ausserdem möchte sie nicht alleine, sondern zusammen
mit ihrer Familie nach Serbien zurückkehren.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Verfügung vom 18. Dezember
2012 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und über die Verfahrensanträge werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht
das BFM zu einer Vernehmlassung ein und hielt fest, dass das vorliegen-
de Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren E-6369/2012 koordiniert
werde.
E-6513/2012
Seite 5
F.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könn-
ten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
G.
Die mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013
gewährte Frist zur Einreichung einer Replik liess die Beschwerdeführerin
unbenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
E-6513/2012
Seite 6
1.4 Im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a
Abs. 2 VwVG die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend
(wobei das Verfahren auch in der von der Partei verwendeten anderen
Amtssprache geführt werden kann).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Bundesversammlung änderte am 28. September 2012 gestützt
auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Er-
lass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am
darauffolgenden Tag in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und
betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2
AsylG. War zuvor lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt nach neuem
Recht diese Frist auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 i.V.m.
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG.
3.2 Die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013 ist – unter
Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraft-
setzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS
2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. In Bezug auf die An-
wendung des (neuen) Rechts ist die Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 14. Dezember 2012 massgebend.
3.3 Vorliegend sind die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid
mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem
29. September 2012 geltenden Fassung erfüllt: Die Beschwerdeführerin
ist serbische Staatsangehörige und der Bundesrat hat mit Beschluss vom
6. März 2009 Serbien zum "Safe Country" erklärt und ist auf diese Ein-
schätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3
AsylG) bisher nicht zurückgekommen. Zudem ist aufgrund der vollständi-
gen und richtigen Feststellung des Sachverhalts das BFM zu Recht da-
von ausgegangen, dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere
Abklärungen spruchreif war. Dass es auf das Asylgesuch eingetreten ist,
es materiell behandelt und die Verfügung ausführlich begründet hat, be-
E-6513/2012
Seite 7
deutet nicht, dass das Gesuch nicht offenkundig ohne weitere Abklärun-
gen abgelehnt werden konnte (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung
nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist,
Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine fakti-
sche Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatli-
cher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat ge-
lingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger je-
derzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktio-
nierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in
erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein
Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der
betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar
sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichti-
gung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE
2011/51 E. 7.1-7.4; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2; EMARK 2006 Nr. 32
E. 6.1).
E-6513/2012
Seite 8
5.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend zum Schluss, dass aufgrund des vorhandenen Schutzwillens,
den die serbischen Polizeibehörden der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie gegen die Nachteile seitens einer unbekannten Täterschaft bieten
können, die geschilderten Vorfälle, bei welchen es sich um Übergriffe sei-
tens Dritter handelt, nicht asylrelevant sind. Der serbische Staat ist als
schutzfähig und -willig zu betrachten und verfolgt solche Übergriffe straf-
rechtlich. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Polizeibehörden die Be-
schwerdeführerin und ihre Eltern angehört und ihre Aussagen aufge-
nommen haben. Dass es für die zuständigen Behörden jedoch schwierig
ist, erfolgreich gegen eine unbekannte Täterschaft vorzugehen, ist nach-
vollziehbar, und fehlende strafrechtliche Massnahmen besagen nicht,
dass sich die Polizei mit dem Fall nicht befasst hätte. Entscheidend ist,
dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung
steht, welche der Beschwerdeführerin objektiv zugänglich ist. Ausserdem
ist ihr die Inanspruchnahme des Schutzsystems auch individuell zumut-
bar. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismit-
tel nichts zu ändern. Im Übrigen kann die Frage, ob die Aussagen der
Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz behauptet – aufgrund allfäl-
liger Widersprüchlichkeiten in den Vorbringen in Zweifel zu ziehen sind,
vorliegend offen bleiben. Zum einen gab sie zu Protokoll, dass die Vor-
bringen hinsichtlich der versuchten Verleitung zur Prostitution lediglich ein
"Nebenproblem" darstellen würden. Zum anderen würde es sich diesbe-
züglich ohnehin um eine von Privaten ausgehende Behelligung handeln,
gegen die grundsätzlich staatlicher Schutz besteht.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten
hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer
Rückkehr nach Serbien befürchten müsste. Das BFM hat demnach zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Auch aus dem Umstand, dass serbische Staatsangehörige seit
dem 19. Dezember 2009 für einen kurzfristigen Aufenthalt im
Schengenraum (maximal 90 Tage innerhalb einer Halbjahresperiode) von
der Visumpflicht befreit sind, unter der Voraussetzung, dass sie im Besit-
ze eines biometrischen Passes sind, kann nichts zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin abgeleitet werden. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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Seite 10
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 11
Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respekti-
ve bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen.
Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zu
ihrer Ausreise in Serbien gelebt hat. Überdies war sie als [Tätigkeit] tätig,
weshalb anzunehmen ist, die junge Beschwerdeführerin werde sich in ih-
rer Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Ausserdem kann sie im Be-
darfsfall auf die Unterstützung ihrer Eltern und [Geschwisterteil] zählen.
Sodann kann sie ihre geltend gemachten psychischen Probleme in ihrer
Heimat weiterbehandeln lassen, zumal die medizinische Grundversor-
gung in Serbien gewährleistet ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um
eine Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen werden dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht be-
kannt gegeben, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben ge-
macht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Jedoch kann die für die Organisati-
on der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den
Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vor-
liegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG).
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Seite 12
Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA,
SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint,
wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid ver-
fügt wurde. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 4. Dezember 2012 abgelehnt, weshalb formal die Voraus-
setzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen deutet
aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten nichts
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch eine allfälli-
ge Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a–c AsylG erwähnten Perso-
nendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Der
diesbezügliche prozessuale Antrag ist ohnehin mit Ergehen des vorlie-
genden Urteils nunmehr gegenstandslos geworden; er wäre im Rah-
men der Instruktion abzuweisen gewesen. Das BFM ist allerdings an-
zuweisen, der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine
eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von
Art. 97 Abs. 3 Bst. a–c AsylG an die zuständige ausländische Behörde of-
fenzulegen.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Nachdem die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden
musste und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus den Akten her-
vorgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, dessen Behandlung mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember
2012 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, gutzuheissen
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), und es sind demnach keine Verfahrenskosten
zu erheben.
10.2 Sodann ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung, dessen Behandlung ebenfalls mit Instruktionsverfügung
vom 18. Dezember 2012 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde,
mangels Notwendigkeit abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Abs. 4).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6513/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine eventuell be-
reits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständigen auslän-
dischen Behörde offenzulegen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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