B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6513/2014
Ur t e i l vom 3 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Gianna-
kitsas, Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Claudia Cot-
ting-Schalch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch Anna Hofer, Fürsprecherin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des BFM vom 3. November 2014 / N (…).
E-6513/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. November 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2014 nicht ein, wies sie aus der
Schweiz nach Polen weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung und händigte ihr die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus.
B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2014
erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, der unentgeltlichen Prozessführung und der unent-
geltlichen Verbeiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin. Sie stellte die Nachreichung eines Beweismit-
tels (Heiratsurkunde) in Aussicht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte der Be-
schwerdeführerin in der Person von Fürsprecherin Anna Hofer eine amtli-
che Anwältin. Zudem erteilte das Gericht der Beschwerde aufschiebende
Wirkung. Schliesslich forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, in-
nert Frist das in der Beschwerdeschrift angekündigte Beweismittel einzu-
reichen.
D.
Innert der angesetzten Frist liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin ausführen, wieso die angekündigte Heiratsurkunde doch
nicht eingereicht werden könne.
E.
Die Vorinstanz (seit 1.1.2015: SEM) liess sich auf richterliche Aufforderung
hin am 16. Januar 2015 zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdefüh-
rerin replizierte am 20. Februar 2015.
F.
Auf richterliche Aufforderung hin reichte die Rechtsvertreterin ihre vom 1.
Mai 2015 datierte Kostennote ein.
E-6513/2014
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Präsidentin der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts ord-
nete eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an (vgl. Art. 21 und Art. 25
VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April
2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft
das SEM gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeitskriterien gemäss der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
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vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt
diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.1 Die Beschwerdeführerin verfügte über ein von der polnischen Botschaft
in Bagdad am 23. August 2013 ausgestelltes, vom 25. August bis 25. Sep-
tember 2014 gültiges Schengen-Visum, was von ihr nicht bestritten wird.
Das BFM ersuchte die polnischen Behörden am 27. Oktober 2014 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 i.V.m. Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden stimmten dem Gesuch um Über-
nahme am 29. Oktober 2014 zu.
Damit ist die Zuständigkeit Polens grundsätzlich gegeben.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht jedoch – sowohl im erstinstanzlichen
Verfahren als auch in der Beschwerde – geltend, ihr Ehemann sei in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt, habe hier Asyl erhalten und sei im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung. Deshalb habe sich das BFM zu Unrecht ge-
genüber Polen auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Besitz eines Visums, das
seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist) berufen. Stattdessen hätte
sich das BFM aufgrund von Art. 9 Dublin-III-VO (Familienangehörige, die
Begünstigte internationalen Schutzes sind) für ihr Asylgesuch zuständig er-
klären müssen.
E-6513/2014
Seite 5
Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsge-
richt eine Verletzung von Art. 9 Dublin-III-VO geltend machen kann, ob
diese völkerrechtliche Bestimmung mithin direkt anwendbar ist.
5.1 Eine Person kann die Verletzung einer völkerrechtlichen Bestimmung
gerichtlich geltend machen, wenn der völkerrechtliche Vertrag als Ganzes
oder zumindest die betroffene Bestimmung direkt anwendbar (self-execut-
ing) ist. Direkt anwendbar ist eine einzelne völkerrechtliche Bestimmung
(oder ein völkerrechtlicher Vertrag), wenn sie inhaltlich hinreichend be-
stimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu sein.
Die Norm muss mithin justiziabel sein, Rechte und Pflichten des Einzelnen
zum Inhalt haben und sich an die rechtsanwendenden Behörden richten
(BGE 124 III 90 E. 3a).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2010/27 (E. 6.3) festge-
stellt, dass die Dublin-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) nicht
als Ganzes direkt anwendbar ist, sondern dass für jede Verordnungsbe-
stimmung einzeln zu prüfen ist, ob diese direkt anwendbar ist oder nicht.
Mit der Dublin-III-VO haben sich weder die Natur der Vorgänger-Verord-
nung (vgl. Ziff. 9 Präambel Dublin-III-VO), noch die Grundsätze für deren
Anwendbarkeit in der Schweiz verändert; auch die Dublin-III-VO wurde
durch einen Staatsvertrag für die Schweiz verbindlich (vgl. Notenaustausch
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vom 14. August 2013,
SR 0.142.392.680.01, von der Schweiz seit dem 1. Januar 2014 vorläufig
angewendet). Die in BVGE 2010/27 bezüglich der Dublin-II-VO gemachten
Aussagen können deshalb grundsätzlich auf die Dublin-III-VO übertragen
werden, womit auch gesagt ist, dass die Dublin-III-VO nicht als Ganzes
direkt anwendbar ist.
5.3 Zu prüfen ist, ob der unter dem Marginale "Familienangehörige, die Be-
günstigte internationalen Schutzes sind" stehende Art. 9 Dublin-III-VO im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts direkt anwendbar ist.
5.3.1 Art. 9 Dublin-III-VO sieht vor, dass für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz eines Antragstellers, der einen Familienangehöri-
gen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schut-
zes in einem Dublin-Staat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Staat zuständig
E-6513/2014
Seite 6
ist, sofern die betroffenen Personen den entsprechenden Wunsch schrift-
lich kundtun, und unabhängig davon, ob die Familie bereits im Herkunfts-
land bestanden hat.
5.3.2 Art. 9 Dublin-III-VO erscheint vorab hinreichend klar und bestimmt,
um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu sein, sowohl hinsichtlich
der Voraussetzungen, als auch hinsichtlich der Begünstigten und den
ihnen zustehenden Rechten.
Voraussetzung für die Anwendung des Zuständigkeitskriteriums nach Art. 9
Dublin-III-VO ist, dass die asylsuchende Person in einem Dublin-Staat ei-
nen Familienangehörigen hat, der als Begünstigter internationalen Schut-
zes über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Der Begriff der Familienan-
gehörigen wird in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfassend konkretisiert, wobei
Art. 9 Dublin-III-VO wiederum präzisiert, dass in Abweichung zur Definition
von Art. 2 Bst. g die Familie nicht bereits im Heimatland bestanden haben
muss. "Begünstigte internationalen Schutzes" sind in Art. 2 Bst. f Dublin-III-
VO – mit Verweis auf Art. 2 Bst. a EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie
2011/95/EU vom 13. Dezember 2011; QL) – als Drittstaatsangehörige oder
Staatenlose definiert, die die Flüchtlingseigenschaft oder einen subsidiären
Schutzstatus besitzen. Bezüglich der Aufenthaltsberechtigung ist auf
Art. 24 QL zu verweisen, wonach jede Person mit internationalem Schutz
im Minimum grundsätzlich Anrecht auf einen Aufenthaltstitel hat, der min-
destens ein Jahre gültig und verlängerbar ist. Die betroffenen Personen,
das heisst der aufenthaltsberechtigte Familienangehörige und die schutz-
suchende Person, müssen zudem ihren Wunsch schriftlich kundtun. Be-
günstigte Person kann jeder Antragsteller sein, das heisst, jeder Dritt-
staatsangehörige oder Staatenlose, der einen Antrag auf internationalen
Schutz gestellt hat, über den noch nicht entschieden worden ist (Art. 2
Bst. c Dublin-III-VO). Schliesslich ergibt sich aus Art. 9 Dublin-III-VO als
Rechtsfolge die Zuständigkeit desjenigen Dublin-Staates für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO) der
schutzsuchenden Person, in dem sich der Angehörige dieser Person auf-
hält.
5.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob Art. 9 Dublin-III-VO Rechte und Pflichten des
Einzelnen zum Inhalt hat oder ob die Bestimmung ausschliesslich das Ver-
hältnis zwischen den Schweizer Behörden und den Behörden der anderen
Dublin-Staaten betrifft. Dazu sind das Ziel, der Kontext und die Eigenarten
der Verordnung und der Bestimmung zu berücksichtigen (BVGE 2012/27
E. 6.4.6).
E-6513/2014
Seite 7
Das Dublin-System dient in erster Linie dem Zweck, innert möglichst kurzer
Zeit den (einzigen) Dublin-Staat zu bestimmen, der für die Prüfung des
Asylgesuchs (respektive, in der Formulierung der Dublin-III-VO, des Ge-
suchs um internationalen Schutzes) einer Person zuständig ist. Damit sol-
len einerseits die Asylbehörden der Dublin-Staaten von der mehrfachen
Prüfung von Asylanträgen der gleichen Person entlastet werden und ande-
rerseits soll sichergestellt werden, dass der Antrag jeder asylsuchenden
Person (im Dublin-Raum) einmal materiell geprüft wird (Ziff. 5 Präambel
Dublin-III-VO). In diesem zweiten Ziel zeigt sich bereits, dass das Dublin-
System nicht nur einen verwaltungstechnischen Zweck hat, sondern sich
gleichzeitig in fundamentaler Weise auf die individuellen (Schutz-)Ansprü-
che der Asylsuchenden bezieht. Zu diesen beiden komplementären Aspek-
ten kommt hinzu, dass die Umsetzung des Dublin-Systems in Übereinstim-
mung mit den menschenrechtlich garantierten Ansprüchen zu erfolgen hat.
Dieser Aspekt – der Schutz der menschenrechtlichen Garantien – wurde
mit der Neufassung der Dublin-Verordnung als Dublin-III-Verordnung noch
verstärkt (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/ OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht,
3. Aufl. 2014, S. 374). So bezeichnete der Rat der EU "die Gewährleistung
höherer Schutzstandards für die Antragsteller" als eines der wichtigsten
Ziele des Vorschlags für eine Neufassung der Dublin-Verordnung (Stand-
punkt des Rates in erster Lesung vom 6. Juni 2013 [ABl. C 177 E/01 vom
22. Juni 2013], S. 33).
Die grosse Bedeutung, welche die Dublin-III-VO im Vergleich zu den bei-
den Vorgänger-Verordnungen der Familieneinheit beimisst, zeigt sich in
mehreren Ziffern ihrer Präambel. So hält Ziff. 14 ihrer Präambel fest, dass
die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Dublin-
Staaten bei der Anwendung der Dublin-III-VO sein soll. Die Anwendung soll
"im Einklang" mit der EMRK und der Charta der Grundrechte der EU erfol-
gen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, Graz 2014, S. 61). In Ziff. 19 der Präambel
steht, dass mit der Dublin-III-VO das Recht auf einen wirksamen Rechts-
behelf gegen Überstellungsentscheide festgeschrieben wird und dieser
auch die Prüfung der Anwendung der Verordnung umfasst. Gemäss Ziff. 39
der Präambel zielt die Verordnung darauf ab, dass die uneingeschränkte
Wahrung (unter anderem) der Achtung des Familienlebens (Art. 7 EU-
Grundrechtecharta) gewährleistet werden muss, weshalb die Verordnung
in diesem Sinne anzuwenden ist. Diese Bestimmungen der Präambel der
Dublin-III-VO zeigen die verstärkte Bedeutung der Grundrechte, insbeson-
dere der Achtung des Familienlebens im Vergleich zur Dublin-II-VO, wo es
in Ziff. 6 der Präambel noch geheissen hatte, die "Einheit der Familie sollte
E-6513/2014
Seite 8
gewahrt werden, soweit dies mit den sonstigen Zielen [der Dublin-II-Ver-
ordnung] vereinbar ist" (Hervorhebung und Einschub durch das Gericht).
Die Dublin-III-VO ist im Lichte der EMRK und – für die Schweiz als Nicht-
EU-Mitglied etwas systemfremd – der EU-Grundrechtecharta auszulegen,
was im Besonderen für diejenigen allgemeinen Zuständigkeitskriterien im
Kapitel III der Verordnung gilt, die einen grundrechtsrelevanten Inhalt ha-
ben, zu welchen Bestimmungen Art. 9 zählt. Dieser Umstand spricht für die
direkte Anwendbarkeit der sich auf die Familieneinheit beziehenden Best-
immungen, da es eine grundlegende Errungenschaft der EMRK ist, dass
menschenrechtliche Garantien durch die betroffenen Personen direkt ge-
richtlich geltend gemacht werden können. Dabei weisen die Formulierun-
gen in der Präambel der Dublin-III-VO darauf hin, dass ihre eigenen dies-
bezüglichen Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden können, und nicht
bloss die Rechte aus der EMRK und der EU-Grundrechtecharta vorbehal-
ten werden sollen. Dies zeigt nicht nur die zitierte Ziff. 39 der Präambel,
sondern auch die Tatsache, dass die Neufassung der Dublin-Verordnung
spezifisch die Stärkung des Rechtsschutzes der betroffenen Personen zum
Ziel hatte.
Damit ist festzustellen, dass Art. 9 Dublin-III-VO (auch) Rechte und Pflich-
ten einzelner Personen zum Inhalt hat und nicht nur das Verhältnis zwi-
schen den Schweizer Behörden und den Behörden der anderen Dublin-
Staaten beschlägt.
5.3.4 Klar erscheint im Weiteren, dass sich Art. 9 Dublin-III-VO an die
rechtsanwendenden Behörden und nicht an den Gesetzgeber richtet. So
sieht Art. 35 Dublin-III-VO vor, dass jeder Dublin-Staat die für die Durch-
führung der Verordnung zuständigen Behörden mitteilt; in der Schweiz ist
diese zuständige Behörde das SEM.
5.3.5 Eine Betrachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Euro-
päischen Union (EuGH) steht zudem der Feststellung der direkten An-
wendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO nicht entgegen. Der EuGH hat sich bis
anhin nicht ausdrücklich zur Frage geäussert, ob sich Asylsuchende direkt
auf gewisse Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung berufen kön-
nen. In seinem Urteil Abdullahi (Urteil des Gerichtshofes [Grosse Kammer]
vom 10. Dezember 2013 i.S. Shamso Abdullahi gegen das österreichische
Bundesasylamt) hat der EuGH zwar festgestellt, dass in einem Fall, in dem
ein Dublin-Staat der Aufnahme einer asylsuchenden Person als "Dublin-
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Seite 9
Staat der ersten Einreise in den Dublin-Raum" zugestimmt hat, die asylsu-
chende Person der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegen-
treten kann, dass sie systemische Mängel des Asylverfahrens und der Auf-
nahmebedingungen für asylsuchende Personen in diesem Staat geltend
macht (Urteil Abdullahi, Rn. 62). Diese Aussage muss jedoch nicht so in-
terpretiert werden, dass der EuGH ad futurum keine anderen Beschwerde-
gründe als systemische Mängel im Empfängerstaat zulassen wird.
Zu beachten ist nämlich einerseits, dass der EuGH die im Verfahren Ab-
dullahi zu beantwortende Frage so formulierte, dass zu untersuchen sei,
ob asylsuchende Personen das Recht hätten, im Rahmen eines Rechtsbe-
helfs gegen eine Überstellungsentscheidung die Überprüfung der Bestim-
mung des zuständigen Dublin-Staates zu verlangen und sich dabei auf
eine fehlerhafte Anwendung der in Kapitel III genannten Kriterien zu beru-
fen (Urteil Abdullahi, Rn. 42). Die Ausführungen des EuGH betrafen damit
die Frage, ob die fehlerhafte Anwendung der allgemeinen Dublin-Kriterien
grundsätzlich gerügt werden könne. Diese Frage verneinte der EuGH, was
mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2010/27
übereinstimmt. Die Erwägungen im besagten Urteil zeigen andererseits,
dass die nach einem kategorischen Ausschluss anderer Beschwerde-
gründe tönende Aussage des EuGH insofern zu relativieren ist, als das
Gericht sich im Urteil ausschliesslich mit Konstellationen befasst, in denen
gegen die Überstellung der asylsuchenden Person Mängel im Grund-
rechtsschutz des ersuchten Staates geltend gemacht werden. So verweist
der EuGH in seinen Erwägungen ausdrücklich auf das Vertrauensprinzip,
demgemäss die Dublin-Staaten darauf vertrauen dürfen, dass alle Dublin-
Staaten die Grundrechte einhalten (Urteil Abdullahi, Rn. 52 f.), und stützt
sich daher massgeblich auf dieses Prinzip (Rn. 60; vgl. auch Verweis des
EuGH auf seine Urteile N.S. und Puid). Das Vertrauensprinzip kommt je-
doch in Konstellationen wie der hier in Frage stehenden, in der die Achtung
des Grundsatzes der Einheit der Familie durch den ersuchenden Staat zur
Disposition steht, gar nicht erst ins Spiel, weshalb diese Frage von der im
Urteil Abdullahi entschiedenen zu unterscheiden ist.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich das Urteil Abdullahi noch auf die
Dublin-II-VO bezog und den darin geregelten Grundsatz der Familienein-
heit. Wie bereits ausgeführt ist diese Maxime mit der Neufassung in Form
der Dublin-III-VO gestärkt worden. Erwähnenswert ist auch, dass die Dub-
lin-Staaten, die sich im Verfahren Abdullahi geäussert hatten (darunter die
Schweiz), vorbrachten, die Verletzung konkreter Rechte wie der Schutz der
Einheit der Familie, könne im Rahmen eines Rechtsbehelfs geprüft werden
E-6513/2014
Seite 10
(Urteil Abdullahi, Rn. 46). Die gleiche Meinung vertrat der Generalanwalt in
seinen Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 (Schlussanträge, Rn. 46 f.; vgl.
auch PROGIN-THEUERKAUF/HRUSCHKA, Die Rechtsprechung des EuGH
zum Europäischen Asylrecht, zur migrationsrechtlichen Rechtsstellung
Drittstaatsangehöriger und zu ausgewählten Aspekten des Schengen-
Rechts, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2013/2014, Bern 2014, S. 369).
Es ist deshalb festzustellen, dass das Urteil Abdullahi des EuGH nicht da-
gegen spricht, einzelne allgemeine Zuständigkeitskriterien des Kapitels III
als direkt anwendbar zu qualifizieren.
5.4 Eine von den Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO betroffene Per-
son hat nach diesen Erwägungen zumindest insoweit Anspruch darauf,
dass der Kriterienkatalog in Kapitel III der Dublin-III-VO richtig angewendet
wird, als das allgemeine Zuständigkeitskriterium, auf das sie sich beruft,
nicht nur der verwaltungstechnischen Bestimmung des zuständigen Dub-
lin-Staates dient, sondern auch dem Schutz der menschenrechtlich ver-
bürgten Ansprüche der betroffenen Person. Dies ist, wie dargelegt, bei
Art. 9 Dublin-III-VO der Fall und gilt im Übrigen aufgrund der gleichen For-
mulierung der Rechtsfolge mutatis mutandis auch für deren Art. 10.
6.1 Nachdem das Gericht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin vor
Bundesverwaltungsgericht geltend machen kann, die Vorinstanz sei in Miss-
achtung von Art. 9 Dublin-III-VO nicht auf ihr Asylgesuch eingetreten, ist zu
prüfen, ob dieses diesbezüglich tatsächlich eine Verletzung von Bundes-
recht begangen hat, indem es auf ihr Asylgesuch nicht eintrat.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei verheiratet mit B._______,
dem in der Schweiz Asyl erteilt worden ist und der entsprechend aufent-
haltsberechtigt ist. Zum Beleg reichte sie einen vom 11. Mai 2014 datierten
irakischen Zivilregisterauszug ein, auf welchem verzeichnet sei, dass
B._______ ihr Ehemann sei. Sie macht geltend, B._______ und sie hätten
ein erstes Mal im September 2003 geheiratet; 2011 hätten sie sich schei-
den lassen. Ende 2012, nachdem B._______ in der Schweiz Asyl erhalten
habe, hätten sie im Irak wieder geheiratet. Bei dieser zweiten Heirat habe
sich ihr Mann durch seinen Bruder vertreten lassen.
E-6513/2014
Seite 11
6.2.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, B._______ habe
in der Befragung zur Person in seinem Asylverfahren am 16. April 2012
angegeben, er sei seit Juni 2011 von der Beschwerdeführerin geschieden.
Den Akten könne zudem entnommen werden, dass das BFM von
B._______ am 20. Juni 2013 um Aushändigung der hinterlegten Identitäts-
dokumente ersucht worden sei, damit er seine im Irak wohnende Verlobte
heiraten könne. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Befragung zur Per-
son widersprüchliche Angaben gemacht. Zudem habe sie B._______ seit
der angeblichen neuerlichen Heirat lediglich einmal persönlich getroffen.
Es könne deshalb nicht von einer Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO ausgegangen werden. Das Vorbringen der Wiederverheira-
tung im Jahr 2012 sei unglaubhaft, da einerseits B._______ im Schreiben
vom 20. Juni 2013 um Aushändigung der Identitätsdokumente zwecks Hei-
rat gebeten habe, und anderseits die Beschwerdeführerin nicht habe dar-
legen können, wieso es ihr bis heute nicht gelungen sei, eine offizielle Hei-
ratsurkunde zu beschaffen.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin führt auf Beschwerdeebene aus, sie und
B._______ hätten erstmals am 22. Juli 2004 im Irak geheiratet. Nach sie-
ben Jahren hätten sie sich aufgrund ehelicher Probleme scheiden lassen.
Nach einem Jahr der Besinnung hätten sie sich am 11. Dezember 2012
wiederverheiratet, da sie erkannt hätten, dass die Probleme vorübergehen-
der Natur gewesen seien. Da B._______ nicht in den Irak habe reisen kön-
nen, habe sein Bruder die Ehe an seiner Stelle geschlossen.
Durch die Unterlassung, sich zum vorgelegten Zivilregisterauszug zu äus-
sern, habe die Vorinstanz gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör
verstossen.
Nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genüge bei Ehegatten der Nachweis des
genannten Status. Die Dauerhaftigkeit beziehe sich auf unverheiratete
Paare. Zudem sei die Dauerhaftigkeit bei der Beschwerdeführerin und ih-
rem Ehemann durchaus erfüllt, da sie im Irak mindesten sieben Jahre zu-
sammengelebt hätten. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Ziff. I.2 von
Anhang II Verzeichnis A der Dublin-Durchführungsverordnung, welche die
Beweise aufliste, welche die tatsächliche Wirkung des Anknüpfungspunk-
tes von Art. 9 Dublin-III-VO zu belegen vermöchten. Gemäss Art. 22 Abs. 3
Bst. a Dublin-III-VO seien dies förmliche Beweismittel, die insoweit über die
Zuständigkeit entschieden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt
würden. Abs. 4 stelle weiter fest, dass das Beweiserfordernis nicht über
das für die ordnungsgemässe Anwendung der Verordnung erforderliche
E-6513/2014
Seite 12
Mass hinausgehen dürfe. Die Beschwerdeführerin habe zwei übersetzte
und beglaubigte Zivilregisterauszüge eingereicht, aus denen hervorgehe,
dass B._______ ihr Ehemann sei. Das BFM wäre verpflichtet gewesen,
diese Beweismittel anzuerkennen oder den Gegenbeweis zu erbringen,
dass sie nicht gültig sind. Die vorinstanzlichen Erwägungen könnten die
Beweise aber nicht widerlegen. Dass B._______ im Schreiben vom
20. Juni 2013 von seiner Verlobten gesprochen habe, könne darauf zu-
rückgeführt werden, dass er die im Schreiben verlangten Dokumente zur
Eintragung der Ehe im Zivilstandsregister benötigte. Es ergebe sich ohne
Weiteres, dass die von B._______ als Verlobte bezeichnete Person die
Beschwerdeführerin sei.
Auf den Auszügen aus dem Zivilregister fehle zwar noch der Stempel des
Innenministeriums, damit sie als vollständig erachtet werden können. Es
sei jedoch nicht möglich, diesen Stempel zu besorgen, da B._______ dafür
persönlich in den Irak gehen müsste, was ihm als Flüchtling nicht möglich
sei, und er zudem mit einer Einreisesperre für den Irak belegt sei.
6.2.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, den vorgelegten ira-
kischen Dokumenten komme nur ein geringer Beweiswert zu, da solche
Dokumente im Irak ohne weiteres gekauft werden könnten. Zudem stimme
eine im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Übersetzung nicht mit dem
Inhalt des angehefteten Dokuments überein. So handle es sich nicht um
einen Auszug aus dem irakischen Zivilstandregister betreffend B._______,
sondern um eine Bestätigung über die Eintragung der Beschwerdeführerin
im Geburtenregister, ausgestellt vom irakischen Gesundheitsministerium.
Die Löcher und Einrisse am oberen Rand würden zudem auf ein Entfernen
von Heftklammern hinweisen, was die Vermutung einer Manipulation zu-
lasse.
Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen angegeben, der Bruder von
B._______ habe bei der Eheschliessung unter anderem eine Kopie des
Nationalitätenausweises von B._______ vorlegen müssen. Dieser habe je-
doch erst ein halbes Jahr nach der angeblichen Eheschliessung, nämlich
am 20. Juni 2013, um Zustellung des beim BFM hinterlegten Nationalitä-
tenausweises gebeten. Am 31. Juli 2013 habe er dann das BFM erneut um
Zustellung des Originaldokuments ersucht, damit die irakische Botschaft
eine Vollmacht ausstelle, mit welcher sein Bruder die Verlobte stellvertre-
tend für ihn heiraten könne. Dieser Umstand spreche gegen das Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, B._______ habe die Vollmacht im November
oder Dezember 2012 an seinen Bruder geschickt. Das Originaldokument
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sei B._______ nie ausgehändigt worden. Schliesslich habe die Beschwer-
deführerin widersprüchliche Angaben zur Ausstellung eines Ehescheines
gemacht. Ihre Ausreise im August 2014 scheine gegen eine tatsächliche
Beziehung zu B._______ zu sprechen, da sie bis zu diesem Zeitpunkt kei-
nerlei Anstrengungen für eine Familienzusammenführung unternommen
und die Behörden von Polen um Erteilung eines Visums ersucht habe. Die
Beschwerdeführerin habe deshalb die Beziehung zu B._______ weder
zweifelsfrei belegen noch glaubhaft darlegen können. Deshalb könne nicht
von einer Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ausgegangen
werden.
6.2.5 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz ver-
lange den strikten Beweis der Eheschliessung, welcher nach ihrer Ansicht
nur mit der Einreichung der Heiratsurkunde erbracht werden könne. Die
Beschwerdeführerin habe aber alle nach der Dublin-Durchführungsverord-
nung erforderlichen Beweismittel eingereicht. Eine Heiratsurkunde werde
nicht vorausgesetzt. Die Vorinstanz lege auch nicht dar, inwiefern die Über-
setzung des Zivilregisterauszugs falsch und ihre eigene Übersetzung rich-
tig sei. Die Dublin-Durchführungsverordnung verlange zudem irgendeinen
Registerauszug, weshalb nicht von vornherein allein von einer bestimmten
Art eines solchen auszugehen sei. Auch führe die Vorinstanz nicht an, wa-
rum gerade dieser Zivilregisterauszug ohne Beweiswert sei oder eine Ma-
nipulation diesen mindern sollte, und begründe nicht, wieso der Auszug ih-
rer Meinung nach gekauft sei. Wenn im Irak solche Dokument so einfach
zu kaufen seien, stelle sich die Frage, wieso nicht gleich eine Heiratsur-
kunde gekauft worden sei. Die Vorinstanz könne damit mit ihren Behaup-
tungen den Gegenbeweis nicht erbringen. Sie hätte den Zivilregisteraus-
zug bei der irakischen Botschaft überprüfen lassen können. Aus den Akten
ergebe sich zudem keine Aussage der Beschwerdeführerin, dass für die
Eheschliessung neben seiner Vollmacht auch eine Kopie des Nationalitä-
tenausweises ihres Ehemannes nötig gewesen wäre. Die widersprüchli-
chen Aussagen der Beschwerdeführerin könnten den Gegenbeweis eben-
falls nicht erbringen, da es nachvollziehbar sei, einer fremden Amtsperson
über die Scheidung und eine zweite Ehe mit dem gleichen Mann nichts zu
erzählen, zumal es nicht relevant sei, da sie einen Zivilregisterauszug vor-
legen konnte, der den vollen Beweis für die Eheschliessung erbringen
könne.
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Es stellt sich die Frage, welches Beweismass an den Nachweis der Bezie-
hung zu einem Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO an-
zusetzen ist.
7.1 Die Vorinstanz äussert in der angefochtenen Verfügung Zweifel an der
geltend gemachten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und
B._______ und bezeichnete die Vorbringen der Ersteren als "unglaubwür-
dig" (recte: unglaubhaft); den Registerauszug unterzieht sie keiner Würdi-
gung. Die geltend gemachte Beziehung sei weder zweifelsfrei belegt noch
glaubhaft gemacht. In der Vernehmlassung äussert das SEM zudem die
Vermutung einer Manipulation und spricht "den vorliegenden irakischen
Dokumenten […] nur einen geringen Beweiswert" zu. Wiederum kommt
das SEM zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe die Beziehung zu
B._______ weder zweifelsfrei belegen noch glaubhaft darlegen können.
7.2 Damit verkennt die Vorinstanz das im Rahmen der Zuständigkeitsbe-
stimmung nach der Dublin-III-VO anzuwendende Beweismass.
Die Dublin-III-VO hat insbesondere zum Ziel, eine rasche Bestimmung des
für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen, um den
effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten (Ziff. 5 Präambel
Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist mit einem mög-
lichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen, damit das Dublin-System
seinen Zweck nicht verfehlt (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., S. 197 f.). Auf die
Notwendigkeit einer raschen Bestimmung des für die Durchführung eines
Asylverfahrens zuständigen Dublin-Staates hat auch der EuGH mehrfach
hingewiesen (z.B. im Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10
N.S./Secretary of State for the Home Department, Rn. 79 u. 98).
7.3 Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-Verordnung nicht
nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Be-
weismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit
beziehungsweise Unzuständigkeit zu gelten lassen haben. Die Beweiswür-
digungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO legen fest, dass
im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Beweismit-
tel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), definieren den Begriff der Be-
weismittel und der Indizien und stellen fest, dass eine Durchführungsver-
ordnung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen soll
(Abs. 3). Gemäss der Formulierung im gleichen Abs. 3 (Bst. a/i) fallen unter
den Begriff der Beweismittel "förmliche Beweismittel, die insoweit über die
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Zuständigkeit (…) entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweis widerlegt
werden". Diesen Beweismitteln kommt damit für die Bestimmung der Zu-
ständigkeit eine verstärkte Beweiskraft zu. Schliesslich bestimmt Abs. 4,
dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemässe An-
wendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen soll und legt
damit – soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems notwendig – ein
reduziertes Beweismass fest. Ziff. I.2 Anhang II Verzeichnis A der Dublin-
Durchführungsverordnung (Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; Stand: 9. Februar 2014] i.V.m.
mit der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom
30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
[ABl. L 39/1]; vgl. Notenaustausch vom 17. März 2014 zwischen der
Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der
Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 zur Änderung der Verord-
nung [EG] Nr. 1560/2003 mit den Dublin-Durchführungsbestimmungen
[Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; für die Schweiz in
Kraft getreten am 17. März 2014), nennt als Beweismittel bezüglich der
Zuständigkeit nach Art. 9 Dublin-III-VO unter anderem Registerauszüge.
Ein Registerauszug, der das Familienverhältnis zwischen der asylsuchen-
den Person und der in einem Dublin-Staat im Sinne von Art. 9 Dublin-III-
VO aufenthaltsberechtigten Person belegt, ist mithin von den Dublin-Staa-
ten grundsätzlich als Beweis für dieses Familienverhältnis zu akzeptieren.
Dies gilt nicht nur im Rahmen eines Aufnahmegesuchs, sondern aus Grün-
den der Reziprozität auch, wenn die betroffene Person sich bereits im zu-
ständigen Dublin-Staat befindet und dieser über seine eigene Zuständig-
keit zu befinden hat.
7.4 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht einen sie betreffenden
zweisprachigen (arabisch/englisch) Auszug aus dem "Civil Register" des
"Iraq Republic, Ministry of Interior, General Directorate of Travel and Nati-
onality" mit einer daran angehefteten deutschen Übersetzung einreichte.
Dem Dokument ist zu entnehmen, dass sie verheiratet ist; der Name des
Ehemannes wird mit "(…)" angegeben. Das Dokument wurde (gemäss der
deutschen Übersetzung) am 11. Mai 2014 ausgestellt und enthält Stempel
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des "Nationality General Directorate", des "Ministry of Interior" und des "Mi-
nistry of Foreign Affairs", sowie weitere nicht leserliche Stempel und Unter-
schriften. Die Übersetzung ins Deutsche wurde gemäss einem darauf an-
gebrachten Stempel in Bagdad erstellt.
7.5 Die von der Vorinstanz vorgebrachten Zweifel an der Authentizität des
eingereichten Dokuments vermögen nicht zu überzeugen. Zwar kann der
Vorinstanz noch gefolgt werden mit der Aussage, die Löcher am oberen
Ende des Dokuments würden auf entfernte Heftklammern hindeuten.
Wieso aber diese Löcher sowie nicht näher bezeichnete "Einrisse" eine
Manipulation vermuten lassen, erhellt sich nicht, zumal sich diese Spuren
von entfernten Heftklammern im abreissbaren (perforierten) oberen Teil
des Dokuments befinden, was angesichts der von verschiedenen Amtsstel-
len stammenden Stempel und Unterschriften eher auf angeheftete und
wieder enttackerte behördliche Laufzettel hindeutet. Auch der pauschale
Hinweis auf die angeblich leichte Käuflichkeit solcher Dokumente vermag
den Beweiswert des Dokuments nicht in entscheidender Weise zu min-
dern. Wenn die Dublin-Durchführungsverordnung explizit Registerauszüge
als Beweismittel gelten lässt, so wird es sich im Bereich des Asylrechts
dabei oft um Dokumente handeln, die von Behörden ausgestellt worden
sind in Staaten, deren Register und Dokumente nicht die gleichen Stan-
dards erfüllen wie europäische. Mit dem pauschalen Argument der Käuf-
lichkeit solcher Dokumenten aus einem bestimmten Land – gemeint ist of-
fenbar der Kauf bei einer für die Ausstellung der Dokumente nicht autori-
sierten Stelle – könnte man die Beweisbarkeit einer in einem solchen Staat
geschlossene Ehe faktisch ausschliessen, was dem Sinn der Dublin-III-VO
zuwiderliefe.
7.6 Das Gericht stellt damit fest, dass es sich beim von der Beschwerde-
führerin eingereichten Registerauszug grundsätzlich um einen förmlichen
Beweis nach Ziff. I.2 Anhang II Verzeichnis A der (weiterentwickelten; vgl.
E. 7.3) Dublin-Durchführungsverordnung handelt, der das für die Zustän-
digkeit im Rahmen der Dublin-III-VO relevante Sachverhaltselement (die
Ehe) beweist, sofern der Gegenbeweis nicht gelingt.
7.7
Damit ist zu prüfen, ob die Zweifel an der Ehe, die die Vorinstanz aus ver-
schiedenen Gründen anbringt, den Gegenbeweis zu erbringen vermögen,
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so dass trotz des Registerauszugs nicht von einer bestehenden Ehe zwi-
schen der Beschwerdeführerin und B._______ ausgegangen werden
kann.
7.7.1 Erstens bringt die Vorinstanz vor, die Beschwerdeführerin habe kei-
nen Eheschein eingereicht. Dafür scheinen jedoch gute Gründe zu beste-
hen. So ist nachvollziehbar, dass es für ihren Ehemann, der als Flüchtling
in der Schweiz lebt, schwierig ist, amtliche Dokumente seines Heimatlan-
des zu besorgen, zumal die Vorinstanz selber der von ihm erbetenen Zu-
sendung seines Nationalitätenausweises an die irakische Botschaft zur
Einsicht nicht nachkam, sondern ihn schriftlich auf die rechtlichen Konse-
quenzen einer freiwilligen Kontaktnahme mit den heimischen Behörden
hinwies. Offenbar liess B._______ sich angesichts des möglichen Asylwi-
derrufs vom Versuch, einen Eheschein zu beschaffen, abhalten. Immerhin
hat sich gezeigt, dass er sich durchaus um ein solches Dokument bemühte.
7.7.2 Zweitens bringt die Vorinstanz vor, die an sie gerichteten Schreiben
von B._______ und die Aussagen der Beschwerdeführerin liessen ihre Ehe
als unglaubhaft erscheinen. Im von B._______ mitunterschriebenen
Schreiben an das BFM vom 20. Juni 2013 wird ausgeführt, er wolle in Bag-
dad seine Verlobte heiraten, wozu er seine Identitätsdokumente benötige.
Die ebenfalls unterzeichnende Sozialarbeiterin bat das BFM mit einer wei-
teren Zuschrift vom 31. Juli 2013 darum, der irakischen Botschaft seine
originale Identitätsdokumente zur Einsichtnahme zuzustellen, welcher Bitte
das BFM wie bereits erwähnt mit dem Hinweis, B._______ könnte die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden, nicht nachkam.
Vorab ist es – entgegen der Meinung der Vorinstanz – ohne weiteres vor-
stellbar, dass B._______ beziehungsweise die Sozialarbeiterin mit "seine
Verlobte" die Beschwerdeführerin meinte. Dem steht zwar entgegen, dass
sowohl die Beschwerdeführerin als auch B._______ aussagten, sie hätten
Ende 2012 wieder (mittels Stellvertreterehe) geheiratet. Diese zeitliche Un-
stimmigkeit ist jedoch insofern zu relativieren, als beide Schreiben von der
Sozialarbeiterin von B._______ aufgesetzt worden sind und es durchaus
möglich erscheint, dass es sich bei den kurzen Ausführungen, wozu die
Dokumente gebraucht würden, um Ungenauigkeiten der Sozialarbeiterin
zufolge Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihr und B._______ han-
delt. Schliesslich sind die Schreiben auch bezüglich der Art der verlangten
Dokumente ungenau formuliert, sind sie doch offenbar nicht für die Ehe-
schliessung an sich, sondern für deren Eintragung im Zivilstandsregister
oder die Ausstellung eines Ehescheines benötigt worden. Zudem ist das
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Datum der Wiedervermählung der Beschwerdeführerin und von B._______
letztlich rechtlich nicht relevant (solange es vor der Einreichung des Asyl-
gesuchs durch die Beschwerdeführerin liegt). Es erscheint deshalb über-
trieben formalistisch und damit nicht im Sinne des Ziels einer raschen und
geregelten Festlegung der Zuständigkeit für ein Asylverfahren der Dublin-
III-VO, aus diesen Ungenauigkeiten der von der Sozialarbeiterin aufgesetz-
ten Schreiben auf die grundsätzliche Unglaubhaftigkeit der Ehe zu schlies-
sen.
7.7.3 Drittens ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Schei-
dung und Wiederverheiratung mit ihrem Ehemann – entgegen den Be-
hauptungen der Vorinstanz – nicht verschwieg, sondern an der ersten Be-
fragung auf eine entsprechende Frage hin ohne weiteres bestätigte.
7.7.4 Dass die Beschwerdeführerin schliesslich im vorinstanzlichen Ver-
fahren aussagte, B._______ respektive sein Bruder habe den Nationalitä-
tenausweis für die Heirat gebraucht, ist insofern zu relativieren, als sie auf
Nachfrage konkretisierte, der Bruder habe lediglich Kopien vorgelegt. Es
erscheint ohne Weiteres vorstellbar, dass B._______ Kopien seiner Aus-
weise hatte, welche für die Heirat ausreichten, dass er jedoch später für
die Ausstellung eines Ehescheines auf das Originaldokument angewiesen
gewesen wäre, dessen Verwendung ihm gemäss BFM-Brief aber den
Flüchtlings- und Asylstatus gekostet hätte.
7.8 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass es der Vorinstanz nicht
gelingt, den Gegenbeweis zu erbringen. Es ist damit zum Zwecke der Fest-
stellung der Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin
gemäss Dublin-III-VO davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
und B._______ verheiratet sind.
Entsprechend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-
VO erfüllt sind.
8.1 Wie dargelegt ist B._______ als Ehegatte der Beschwerdeführerin an-
zusehen. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO stellt für Ehegatten keine weiteren Vo-
raussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauer-
hafte Beziehung und ausländerrechtlich eine vergleichbare Behandlung
durch den betreffenden Mitgliedstaat verlangt werden (vgl. SHAZIA
CHOUDHRY, in: Peers/Hervey/Kenner/Ward [Hsrg], The EU Charter of Fun-
damental Rights, A Commentary, Article 7 – Right to Respect for Private
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Seite 19
and Family Life (Family Life Aspects), Rz. 07.32B ff.). Während Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO für Familienangehörige voraussetzt, dass die Familie
bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, verzichtet Art. 9 Dublin-
III-VO bei der Regelung für Familienangehörige, die Begünstigte internati-
onalen Schutzes sind, explizit auf diese Voraussetzung.
8.2 Die Schweiz hat die Flüchtlingseigenschaft von B._______ anerkannt
(Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012), womit dieser ein Begünstigter
internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO ist. Zudem
verfügt B._______ in der Schweiz (im Kanton Bern) aufgrund seines Asyl-
status über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 30 AuG (SR
142.20).
8.3 Die Beschwerdeführerin und B._______ haben zudem im Beschwer-
deverfahren beide schriftlich ihren Wunsch festgehalten, dass sich die
Schweiz für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig erklären
möge.
8.4 Somit ist die Schweiz nach Art. 9 Dublin-III-VO für die Durchführung
des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig. Die Vorinstanz ist
damit zu Unrecht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten, weshalb die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist anzuweisen, sich für die
Behandlung ihres Asylgesuchs für zuständig zu erklären und die polni-
schen Behörden entsprechend zu informieren.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am
1. Mai 2015 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der Höhe von
Fr. 4032.72 ein (18,42 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz
von Fr. 200.–, Fr. 50.– Spesenpauschale und Fr. 298.72 Mehrwertsteuer-
anteil). Diese Angaben sind um den nicht notwendigen Aufwand im Umfang
von etwa 2,5 Stunden zu kürzen. Die vom SEM auszurichtende Parteient-
schädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3500.– festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben.
Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdefüh-
rerin für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3500.–
auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: