Abtei lung V
E-6514/2006/bec
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
X._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch _______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 18. Juni 2003 i.S. Asyl und Wegweisung
N_______.
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
E-5614/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen An-
gaben zirka anfangs Juli 2001. Er sei über ihm unbekannte Länder auf
dem Landweg in die Schweiz gelangt, wo er am 25. Juli 2001 um Asyl
nachsuchte. Am 2. August 2001 wurde er in der Empfangsstelle Chias-
so zu seinen Asylgründen angehört. Am 12. September 2001 führte
die zuständige kantonale Behörde eine Befragung durch.
B.
Der Beschwerdeführer - Angehöriger der Ethnie der Tadschiken, aus
Pandjschir, Parwan, stammend und seit dem Jahre 1998 mit letztem
Wohnsitz in Kabul - machte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt
geltend. In den Jahren 1992 bis 1996 habe er unter der damaligen Re-
gierung im Nachrichten- und Sicherheitsdienst im Verwaltungsbereich
(...) gearbeitet. Kurz bevor die Taliban im Jahre 1996 nach Kabul
vorgestossen seien, habe er sich in seine Heimatgegend von
Pandjschir zurückgezogen. Im Jahre 1998 habe er sich im Auftrag (...)
zurück nach Kabul begeben. Seine Aufgabe habe im nächtlichen
Verteilen und Anbringen von Flugblättern bestanden, die er jeweils
monatlich vom Gruppenleiter erhalten habe. Nachdem der Grup-
penführer von den Taliban festgenommen und unter Folter gezwungen
worden sei, Namen und Adressen bekannt zu geben, sei er selbst im
November 2000 von den Taliban aufgespürt und inhaftiert worden.
Während des ersten Monats seiner Haft sei er mehrmals unter
Schlägen verhört und insbesondere erpresst worden, Adressen
Gleichgesinnter bekannt zu geben. Dabei habe er einmal die Adresse
eines Pandjschiri verraten. Bis im Juni 2001 habe er sich in der Gewalt
der Taliban befunden, bevor sein Vater durch Bestechung eines hohen
Talibanbeamten seine Freilassung habe erkaufen können, jedoch
unter der Bedingung, dass er das Land verlasse. Noch in der auf die
Freilassung folgenden Nacht habe er mit Hilfe eines Schleppers die
Ausreise aus seinem Heimatland angetreten.
Für Einzelheiten des vorgebrachten Sachverhaltes ist auf die Akten zu
verweisen.
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E-5614/2006
C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen
an, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die Tali-
ban sei im aktuellen Zeitpunkt des Asylentscheides nicht mehr begrün-
det, da die Taliban ihre Macht zwischenzeitlich verloren hätten. Die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien demnach nicht gege-
ben. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zuläs-
sig und zumutbar, da in Afghanistan kein offener Bürgerkrieg herrsche
und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden könne. Auch sei der Vollzug der Wegweisung technisch mög-
lich und praktisch durchführbar.
D.
Mit Beschwerdeeingabe an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Juli 2003 beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
E.
Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen eine in ver-
schiedener Hinsicht allgemein prekäre Lage in Afghanistan beschrie-
ben, die von politischer Unsicherheit, Korruption, Hass unter den Völ-
kern, Gewalt, Chaos und Armut gekennzeichnet sei. In persönlicher
Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, er sei als Mitarbeiter des
früheren Nachrichtendienstes und Verräter gewisser Informationen an
die Taliban während seiner Haft der Blutrache sowie der Bestrafung
durch die heutige Regierung ausgesetzt und befürchte seine Ermor-
dung. Diese Befürchtung sei umso berechtigter, als sein Bruder - mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von den neuen Machthabern - er-
schossen worden sei. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte der Be-
schwerdeführer ein Dokument in afghanischer Sprache mit deutscher
Übersetzung ein, das ein Gesuch um die Ausstellung eines Todes-
scheines seinen Bruder betreffend beinhalte.
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F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 15. Juli 2003 wurde aufgrund ei-
nes bestehenden Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen und die Sache der Vorinstanz zur Vernehmlassung über-
wiesen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. August 2003 hielt das Bundesamt an sei-
ner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, es sei unbestrit-
ten, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Situation befinde, der
Prozess des Wiederaufbaus und der Stabilisierung sei jedoch im Gan-
ge. Hinsichtlich des eingereichten Dokumentes, wonach der Bruder
wahrscheinlich von den neuen Machthabern umgebracht worden sei,
handle es sich um eine Faxkopie, deren Beweiswert gemäss der allge-
meinen Erfahrung des Bundesamtes gering einzuschätzen sei, zumal
es sich bei dem Schreiben des Kommandanten der Garnison ohnehin
um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne. Dass der Beschwerde-
führer ausserdem wegen seiner früheren Tätigkeit für den Nachrich-
tendienst und des Verrats von Informationen an die Taliban von den
heutigen Machthabern verfolgt sein soll, sei eine durch nichts belegte
Behauptung. So vermöge allein seine Angabe bei der kantonalen Be-
fragung, er habe die Adresse eines Pandjiri an die Taliban verraten, in
Würdigung der übrigen Umstände noch keine Furcht vor einer Verfol-
gung durch die neuen Machthaber zu begründen. Diesbezügliche kon-
krete Hinweise würden fehlen.
H.
Mit Eingabe vom 3. September 2003 entgegnete der Beschwerdefüh-
rer, es sei unhaltbar, das eingereichte afghanische Dokument ohne
eingehende Untersuchung pauschal als Gefälligkeitsschreiben zu qua-
lifizieren. Zudem reichte er ein vom 3. August 2002 datiertes Doku-
ment mit deutscher Übersetzung zu den Akten, wonach er vom natio-
nalen Sicherheitsdienst mit Haftbefehl gesucht sei.
I.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer ein
Dokument datiert vom 12. Juni 2005 zu den Akten, wonach er weiter-
hin zur Festnahme ausgeschrieben sei und eine Hausdurchsuchung
angeordnet werde, wobei gemäss deutscher Übersetzung die „Allge-
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meine Abteilung für die Nationale Sicherheit, Abteilung für die Stadt
Kabul, Sektor für Fahndung und Untersuchung“ zuständig zeichnet.
J.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 9. November 2005 zur Frage ei-
ner schwerwiegenden persönlichen Notlage äusserte sich die Vorins-
tanz auch zum nachgereichten Dokument und hält dafür, beim einge-
reichten Beweisdokument (Haftbefehl der Sicherheitsbehörde Kabul)
handle es sich lediglich um eine Kopie, deren Beweiswert ohnehin als
gering einzuschätzen sei.
K.
Mit Eingabe vom 14. November 2005 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. November 2005 Stellung.
L.
Mit Eingabe vom 7. September 2006 reichte der Beschwerdeführer ein
weiteres Dokument datiert vom 22. März 2006 mit deutscher Überset-
zung zu Akten, wonach er von der „Nationalen Sicherheit der Stadt
Kabul“ weiterhin zur Festnahme gesucht und eine Hausdurchsuchung
angeordnet worden sei. Im weiteren wurde eine ärztliche Bestätigung
eines Facharztes für plastische Chirurgie eingereicht, wonach die Ehe-
frau des Beschwerdeführers am 24. März 2006 infolge von Schlägen
am Rücken und an den Beinen verletzt und ärztlich behandelt worden
sei. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, seine Ehefrau habe an-
lässlich einer Hausdurchsuchung Widerstand geleistet, was zu ihrer
Misshandlung geführt habe.
M.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben des Büros des Internationalen Komittees des Roten Kreu-
zes in Afghanistan vom 17. Oktober 2006 mit deutscher Übersetzung
zu den Akten, wonach die Wohnung der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers nach Aussagen der Ortsbevölkerung und des Ortsvorstehers
mehrmals durchsucht und sie unrechtmässsig geschlagen worden sei.
Der Beschwerdeführer führte dazu aus, seine Frau werde von der Poli-
zei immer wieder belästigt und beschimpft. Weil die afghanischen Be-
hörden denken würden, dass er sich weiterhin in Afghanistan befinde,
werde seine Frau gedrängt, seinen Aufenthaltsort zu verraten.
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N.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Be-
stätigungsschreiben eines Volksvertreters vom 2. Mai 2007 mit deut-
scher Übersetzung zu den Akten, worin dieser festhält, nach wieder-
holter polizeilicher Suche und unbefolgter polizeilichen Vorladungen
sei er von der Polizei beauftragt worden, beim Antreffen des Be-
schwerdeführers unverzüglich den Polizeiposten zu benachrichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist,
am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängi-
gen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer räumt in seiner Rechtsmitteleingabe sinn-
gemäss ein, von Seiten der Taliban keine ernsthaften Nachteile mehr
befürchten zu müssen und folgt insoweit den Erwägungen der Vorins-
tanz in der angefochtenen Verfügung. Hingegen bringt er vor, aufgrund
der Preisgabe von Informationen an die Taliban nach deren Sturz von
der neuen Regierung gesucht worden und auch aktuell noch von der
heutigen Regierung zur Festnahme ausgeschrieben zu sein und in
diesem Zusammenhang flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen
befürchten zu müssen.
4.2 Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerde-
führer mehrere Dokumente zu den Akten, die diese geltend gemachte
Befürchtung stützen sollen.
Seite 7
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4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehba-
ren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu-
gunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen
(vgl. die weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8b
und EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a). Massgebend für den Asylentscheid ist
demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt.
4.4 Dazu ist festzustellen, dass es bereits höchst unwahrscheinlich
erscheint, dass die nach dem Sturz der Taliban im Oktober 2001 sich
installierten neuen Machthaber überhaupt Kenntnis davon erhalten ha-
ben sollen, dass der Beschwerdeführer während den Verhören durch
die Taliban Ende des Jahres 2000 die Adresse eines Gesinnungsge-
nossen verraten haben soll. Eine diesbezügliche Information an die
neuen Machthaber durch den engen Kreis der Kenntnisträger inner-
halb der Taliban ist nicht vorstellbar. Selbst wenn die diesbezügliche
Information auf nicht geklärtem Weg den neuen Machthabern zugetra-
gen worden wäre, ist der entsprechenden Einschätzung der Vorinstanz
in der Vernehmlassung vom 19. August 2003 zuzustimmen, wonach
konkrete Hinweise einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die
neuen Machthaber fehlen würden. Mit Eingabe vom 3. September
2003 versucht der Beschwerdeführer diese Einschätzung der Vorins-
tanz durch Einreichung eines Haftbefehls der „Generaldirektion von
Kabul Nationale Sicherheit“ datiert vom 3. August 2002 zu widerlegen.
Im Haftbefehl wird angeführt, der Beschwerdeführer würde verdäch-
tigt, mit den Taliban verbündet zu sein. Den Akten kann jedoch nicht
entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch weitere
Aktivitäten zugunsten der Taliban, durch regimekritische intellektuelle
Tätigkeit oder sonstwie aus der heutigen politischen Situation betrach-
tet persönlich in gefährdender Weise exponiert hätte; demzufolge weist
er schon aus diesem Grund kein Persönlichkeits- bzw. Politprofil auf,
welches auf eine mögliche Gefährdung durch staatliche Behörden in
Afghanistan hindeuten würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c S. 64).
Ein erhebliches Interesse der heutigen Sicherheitsdienste, den Be-
schwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen auszuset-
zen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er in seiner früheren Tätigkeit ge-
rade den Talibangegnern zugedient hatte. Im Weiteren sind grosse
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Zweifel an der Authentizität des eingereichten Haftbefehls berechtigt.
Die Identitätsangaben im Haftbefehlsgesuch sind nur rudimentär und
somit einer gezielten erfolgreichen Fahndung nur beschränkt dienlich,
werden doch lediglich der Vorname des Beschwerdeführers und der
Name des Vaters des Beschwerdeführers, ohne Angabe des Geburts-
datums oder auch nur des ungefähres Alters und ohne Bezeichnung
einer genaueren Adresse, genannt. Weiter ist es schwer erklärlich und
vom Beschwerdeführer nicht dargetan, wie er in den Besitz dieser rein
internen schriflichen Weisungen des Sicherheitsdienstes, wenn auch
nur in Kopie, gelangen konnte und dies zudem im unmittelbaren An-
schluss an die Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung
vom 19. August 2003.
4.5 Zum Inhalt und zur Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer im
Verlaufe des Verfahrens eingereichten weiteren Haftbefehle gilt Ana-
loges. Zusätzlich ist hiezu festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar
erscheint, dass der Beschwerdeführer nach angeblich mehreren er-
folglosen Suchen und angeblich mehreren Hausdurchsuchungen, an-
lässlich derer die Ehefrau immer belästigt und beschimpft und anläss-
lich einer Hausdurchsuchung vom 24. März 2006 verletzt worden sei,
nach über fünf Jahren weiterhin mit ständig neu ausgestellten Haftbe-
fehlen gesucht werden soll. Es wäre für den Beschwerdeführer und
seine Familienangehörigen mit geringem Aufwand möglich gewesen,
die zuständigen Sicherheitsbehörden von seinem Aufenthalt in West-
europa zu überzeugen und dadurch die Ehefrau vor weiteren Belästi-
gungen zu schützen. Ein anderes Verhalten bei tatsächlich vorgefalle-
nen ständigen Behelligungen der Ehefrau wäre nicht verständlich. Den
als Such- und Hausdurchsuchungsbefehlen bezeichneten Dokumen-
ten kann nach den gesamten Umständen kein entscheidrelevanter Be-
weiswert zukommen.
4.6 Vor diesem Hintergrund erscheint auch die geltend gemachte
Furcht des Beschwerdeführers vor privaten Racheakten nicht als ob-
jektiv begründet, zumal die diesbezüglichen Angaben als äusserst
vage ohne verwertbare konkrete Anhaltspunkte bezeichnet werden
müssen. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des vorliegenden Ver-
fahrens keine in persönlicher oder sachlicher Hinsicht auch nur an-
satzweise hinreichende Grundlagen erbringen können, die zur Annah-
me privater ernsthafter Nachstellungen berechtigen könnten. Es ist so-
mit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seitens privater
Seite keine Nachteile in flüchtlichsrechtlich relevanter Intensität dro-
Seite 9
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hen. Auch bleiben die geltend gemachten Vermutungen über den Tod
eines Bruders des Beschwerdeführers, die Todesursachen und deren
Hintergründe gänzlich ungeklärt. Es sind seit dem geltend gemachten
Vorfall inzwischen mehrere Jahre vergangen, ohne dass der Be-
schwerdeführer auch nur versucht hätte, diesbezüglich Unterlagen bei-
zubringen, die die Sachlage hätten erhellen können. Eine begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung ist dem-
nach zu verneinen.
4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Do-
kumente im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen kann. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch im
Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Auslän-
ders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf
niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder
eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung droht.
7.
7.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
7.1.1 In seinen Erwägungen hält das BFM zunächst fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine
Anwendung finde. Ferner seien aus den Akten keine Anhaltspunkte er-
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sichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch
Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig.
7.1.2 Im Weiteren führt das BFM aus, die Rückschaffung des Be-
schwerdeführers in dessen Heimatland erscheine angesichts der all-
gemeinen Lage in Afghanistan grundsätzlich als zumutbar, da in Af-
ghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Ferner sei die
internationale Gemeinschaft mit Hilfeleistungen vor Ort und in Kabul
sei die ISAF zur Gewährleistung der Sicherheit stationiert. Zudem sei-
en keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Namentlich verfüge
der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz in Afghanistan.
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich
und praktisch durchführbar.
7.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den vorins-
tanzlichen Ausführungen im Wesentlichen eine allgemein prekäre
Situation in Afghanistan entgegen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer konnte eine gemäss Art. 3 AsylG relevante
Gefährdung nicht nachweisen oder glaubhaft machen. Die Normen
des flüchtlingsrelevanten Non-refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG,
Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützen jedoch nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG be-
ziehungsweise Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit
fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebeverbot kei-
ne Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Hei-
matstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK damit
rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall
einer Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Be-
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handlung drohen würde. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
Nr. 17 S. 130 f. sowie EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren
Hinweisen). Dies kann der Beschwerdeführer jedoch nicht dartun.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afgha-
nistan ist folglich zulässig.
8.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzich-
tet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine
konkrete Gefährdung darstellt und aus diesem Grund nicht zumutbar
ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen
einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenom-
men werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylver-
fahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
8.5 Die vormalige ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 einge-
hend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem
Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. In-
folge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen,
insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicher-
ten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In einem weiteren Urteil vom
25. Januar 2006, publiziert in EMARK 2006 Nr. 9, bestätigte und aktua-
lisierte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich
zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere Provinzen
im Norden von Kabul (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz,
Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan) unter den in
EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar.
In den übrigen Provinzen - namentlich im Süden und Osten - würden
hingegen weiterhin militärische Aktivitäten stattfinden und eine perma-
nente Unsicherheit bestehen, weshalb ein Wegweisungsvollzug dort-
hin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei. Das Bundesverwal-
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tungsgericht sieht aktuell keine Veranlassung, von dieser Rechtspre-
chung abzuweichen.
8.6 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge ethnischer
Tadschike und lebte in der Provinz Parwan und in der Hauptstadt Ka-
bul. Laut seinen Angaben wohnten im Zeitpunkt seiner Ausreise seine
Eltern, seine Ehefrau zwei Brüder und eine Schwester in ihrem Hei-
matdorf in der Provinz Parwan. Die finanzielle Situation der Familie sei
gut gewesen. Sie hätten zwei Häuser besessen (A2/9 S. 6). Der Be-
schwerdeführer verfügt somit in seiner Heimatprovinz über ein breites
und gefestigtes Beziehungsnetz und die Wohnsituation des Beschwer-
deführers darf als gesichert gelten.
8.7 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit absolvierten sieben
Jahren Mittelschule und drei Jahren Gymnasium eine solide und über-
durchschnittliche Schulbildung und verfügt gemäss eigenen Angaben
über Berufserfahrung. Es ist somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wird
leben und sich mit deren Unterstützung und aufgrund seiner eigenen
Fähigkeiten auch eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können.
Es steht dem Beschwerdeführer folglich offen und es ist ihm zuzumu-
ten, sich wieder in den ihm vertrauten Orten seines Heimatlandes nie-
derzulassen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten damit keine Hin-
weise auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers.
8.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung durch Rück-
schaffung des Beschwerdeführers zumutbar.
8.9 Der Rückkehr des Beschwerdeführers stellen sich schliesslich
auch keine unüberwindlichen Hindernisse tatsächlicher Natur entge-
gen. Insbesonderer obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusam-
menarbeit mir der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Dokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist.
8.10 Der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in
Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist ins-
gesamt zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Ge-
sagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 15. Juli 2003 abgewiesen. Die Kosten des Verfah-
rens sind auf Fr. 600.-- festzulegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskas-
se zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertretung
(Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Ein-
zahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; mit den Akten)
- Y._______
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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