Abtei lung V
E-6514/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 4. September 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6514/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens
aus der Provinz Erbil im Nordirak, ersuchte am 17. Oktober 2006 in
der Schweiz um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundes-
amt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar
und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs am
3. Januar 2007 unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 28. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erach-
te nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation
im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar.
Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und
dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
D.
Am 19. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte,
von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen, da ein Weg-
weisungsvollzug in den Nordirak/Erbil unzulässig und unzumutbar sei.
E.
Mit Verfügung vom 4. September 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete an, er habe die
Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall -
zu verlassen.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. September
2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 4. September 2007 sei aufzuheben und die vorläufige
Aufnahme beizubehalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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G.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 wies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab,
verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleich-
zeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung.
H.
In der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht einge-
treten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Das Rechtsbegehren, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, be-
gründet der Beschwerdeführer einerseits damit, wie er schon immer
geltend gemacht habe, sei sein Leib und Leben im Nordirak in Gefahr.
Weiter verweist er auf den vorgebrachten Sachverhalt zu seinem Asyl-
gesuch. Neben diesen individuellen Gründen sei der Wegweisungsvoll-
zug in die nördlichen Provinzen des Iraks nach wie vor unzumutbar.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die
Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehen-
der Unzumutbarkeit beziehungsweise wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges zu bestätigen oder diese aufzuheben ist.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Ob-
wohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten
Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als
stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich
zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende
Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten und über ein
tragfähiges Beziehungsnetz in einer der drei Provinzen verfügen.
Zudem sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei
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im Alter von rund 20 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit
den grössten Teil seines Lebens in der Provinz Erbil verbracht. Damit
sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Her-
kunftsregion bestens vertraut. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass
er an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Somit sollte er in
der Lage sein, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak die
Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Zu-
dem verfüge der Beschwerdeführer mit seinen nach wie vor in der Pro-
vinz Erbil wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales Bezie-
hungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite ste-
hen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Ge-
brauch machen könne, welche ihm die Reintegration im Heimatland
erleichtern dürfte.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2007 macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wie er schon immer aus-
geführt habe, sei sein Leib und Leben im Nordirak in Gefahr. Er habe
ein Mitglied der Gruppe "Ansar Islam", das ihn für terroristische An-
schläge habe rekrutieren wollen, verraten und dies einem Freund, der
bei den Sicherheitsbehörden gearbeitet habe, erzählt. Nach der Ver-
haftung des Mitgliedes der "Ansar Islam" und drei weiteren Personen
sei auf den Beschwerdeführer geschossen worden. Der Beschwerde-
führer führte ferner den vorgebrachten Sachverhalt zu seinem Asylge-
such zusammenfassend aus. Neben diesen individuellen Gründen sei
der Wegweisungsvollzug in die nördlichen Provinzen des Iraks nach
wie vor unzumutbar. Dabei verweist er auf die UNHCR-Position vom
18. Dezember 2006, auf ein "up date" der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe vom Mai 2007 und auf Berichte der Neuen Zürcher Zeitung
vom 23./24. Juni 2007 und vom 9. Juli 2007 sowie auf einen Bericht
des Tagesanzeigers vom 17. Juli 2007. Die schweren Anschläge auch
im Nordirak würden aufzeigen, dass terroristische Kräfte die Lage im
Nordirak destabilisieren wollten und diese Situation in nächster Zu-
kunft anhalten werde. Aus diesen Gründen sei die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme unzulässig und der Vollzug der Wegweisung in die
Provinz Erbil unzumutbar, sodass die vorläufige Aufnahme nicht aufzu-
heben sei.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2007 erklärte die Vorin-
stanz, dass sie seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug der Wegweisung in
die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya
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grundsätzlich als zumutbar einschätze. Grund dafür sei, dass in diesen
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die
Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im
Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechte-
rung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache,
dass zwischen Juli 2003 und November 2007 505 Personen mit Rück-
kehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststel-
lung zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere di-
rekte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispiels-
weise nach Erbil oder Sulaymaniya), so dass Rückkehrende nicht via
den Zentralirak reisen müssten. Einer der Hauptgründe für die generel-
len vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchender sei
der Umstand gewesen, dass direkte Flugverbindungen in den Nordirak
nicht bestanden hätten und den Betroffenen nicht habe zugemutet
werden können, ihre Rückreise via Bagdad und dann auf dem
Landweg in den Norden anzutreten.
Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in
die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch
von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutsch-
land, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls
die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche.
Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen
Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "diffe-
rentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung
von "vulnerable groups" (namentlich alleinerziehende Frauen und
Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit
der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger
individueller Wegweisungshindernisse Rechnung.
Vorliegend ergebe die Einzelfallprüfung kein individuelles Wegwei-
sungshindernis. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohung seitens
der Gruppe "Ansar Islam" verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung
vom 4. September 2007 beziehungsweise vom 29. November 2006.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, ledigen
Mann mit Berufserfahrung und einem sozialen Beziehungsnetz in der
Heimatregion.
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5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.
6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass die Verfügung vom 29. November 2006, in der die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und
das Asylgesuch abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs und der
Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da der Beschwer-
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deführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. den zur Publikation vorgesehenen Entscheid des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes BVGE E-6982/2006
vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Die Vorinstanz hat im Weiteren
in ihrer Verfügung vom 4. September 2007 zutreffend festgehalten,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs zur
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geltend gemachte Bedrohung
seitens der Gruppe "Ansar Islam" im Rahmen des Asylverfahrens
geprüft und die entsprechenden Vorbringen als unsubstanziiert und
realitätsfremd und insgesamt als unglaubhaft erachtet worden sind.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage
der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festgehalten, aufgrund
der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniya und Erbil könne zurzeit nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Es fügt in diesem Zusam-
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menhang an, obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den
drei Provinzen zu terroristischen Attentaten gekommen sei, sei die Si-
cherheitslage als stabil einzuschätzen.
Es ist zwar einzuräumen, dass diese Erwägungen knapp gehalten
sind. Das BFM erwähnte in der angefochtenen Verfügung bezüglich
des Vorgehens der Türkei gegen PKK-Aktivisten auf dem Territorium
des Irak bzw. mit den in diesem Zusammenhang seitens der Türkei
ausgesprochenen Invasionsdrohungen nichts. Allein aus dieser Tatsa-
che kann aber nicht der Schluss gezogen werden, das BFM habe für
die Beurteilung der Sicherheitslage in den erwähnten Provinzen die
damaligen Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak und das
sich daraus ergebende Konfliktpotenzial nicht in seine Überlegungen
mit einbezogen. Es lässt sich mithin aus dem Umstand, dass in der an-
gefochtenen Verfügung die kriegerischen Auseinandersetzungen zwi-
schen der Türkei und der PKK nicht erwähnt werden, nicht der Schluss
ziehen, das BFM habe die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
festzustellen, verletzt.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
6.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für al-
leinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8).
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6.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Angesichts seines Alters
sollte es dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie, die nach wie
vor in der Provinz Erbil lebt, möglich sein, eine Existenz aufzubauen.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren
Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar
zu bezeichnen ist.
6.7 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft,
ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar
ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf un-
absehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Er-
gänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Voll-
zug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in ei-
nen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Mög-
lichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein
entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezem-
ber 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]
EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestrit-
ten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak
möglich wäre. Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind somit
nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vor-
läufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
Seite 10
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens im
Betrage von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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