Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6514/2011
U r t e i l v om 3 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 6. August
2011 aus dem Kongo aus und reiste am 7. August 2011 in die Schweiz
ein, wo er am 9. August 2011 um Asyl nachsuchte. Am 23. August 2011
wurde er zur Person befragt, am 25. Oktober 2011 zu den Asylgründen
angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er im Jahre 2006
sowie im April 2011 wegen Transport von Propaganda bzw.
Wahlkampftraktaten für zwei bzw. drei Tage ins Gefängnis gesperrt
worden sei und sich jeweils nur mit einer Geldzahlung habe freikaufen
können. Am 17. Juli 2011 habe er Leuten der oppositionellen Partei
"Union pour la Démocratie et Progrès Sociale" (UDPS) die Terrasse
seiner Bar für eine Versammlung vermietet, woraufhin es zu einer
Auseinandersetzung zwischen der Regierungspartei und der UDPS
gekommen sei, wobei drei Personen getötet und weitere verletzt worden
seien.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 – eröffnet am
2. November 2011 – fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. November 2011
(Poststempel 1. Dezember 2012) gegen den Entscheid des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon ihm die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art.
111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die
Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden.
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3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das
Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der
angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen
des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel und in einer
Gesamtwürdigung als konstruiert ausfielen. Der Beschwerdeführer setzt
sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und
zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich.
So trifft zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers über den Ablauf
des Freikaufs aus dem Gefängnis sowie betreffend die Anzahl Soldaten,
die zum Zeitpunkt der Festnahme anwesend gewesen sein sollen – wie
er sie im Rahmen der persönlichen Befragung vom 23. August 2011
(BFMAkten, act. 5/11) und anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
vom 25. Oktober 2011 (BFMAkten, act. 12/12) gemacht hat –, nicht
unerhebliche Widersprüche aufweisen. Sodann nimmt die Vorinstanz
zutreffend an, es sei wenig wahrscheinlich, dass sich der
Beschwerdeführer für politische Zwecke hat einspannen lassen, obwohl
er nach eigenen Angaben keine politische Einstellung hat (BFMAkten,
act. 5/12 S. 6). Dass er sich zu riskanten Tätigkeiten nur hergab, um
damit Geld zu verdienen, obschon er finanziell darauf nicht angewiesen
war und seine Geschäfte (Lebensmittelgeschäft, Bar und Minibus) gut
liefen (BFMAkten, act. 5/2 S. 2), wertet die Vorinstanz ebenfalls zu Recht
als unplausibel. Schliesslich ist ihr auch darin beizupflichten, wenn sie die
geschäftlichen Beziehung zur oppositionellen Partei UDPS als reichlich
konstruiert erachtet. In der Tat ist es höchst unwahrscheinlich, dass er die
Beziehung im Juli 2011 – und dies trotz negativen und einschneidenden
Erfahrungen im Jahre 2006 sowie im April 2011 – fortgeführt haben soll.
Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, das geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Der angefochtene Entscheid ist somit im Asylpunkt zu
bestätigen.
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4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine
Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt
sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs und völkerrechtlichen
Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]);
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür
auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in
den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Wegweisungsvollzug ist zulässig.
5.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo ist
aus objektiven Gründen zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der
betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über
einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn
die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz
verfügt. Aus individuellen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung als
nicht zumutbar erscheinen, wenn die zurückzuführende Person (kleine)
Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich
bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten
gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um
eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt (vgl. etwa die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D1356/ 2008 vom 1. Februar 2011 und E
790/2009 vom 20. Dezember 2010; vgl. eingehend auch Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 33).
Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zu Folge an Diabetes erkrankt
und befürchtet, dass eine erneute Verhaftung schlimme Auswirkungen
auf seine Gesundheit haben könnte. Diesbezüglich ist – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass sich aus den
Akten keine Anzeichen dafür ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung
zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde und
dass er für die Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in
seinem Heimatland nicht bereits Zugang zu Medikamenten hatte (BFM
Akten, act. 5 S. 6 f.). Ansonsten handelt es sich beim Beschwerdeführer
um einen gesunden erwachsenen Mann, der vor der Einreise in die
Schweiz jahrelang in Kinshasa gelebt hat und dort mit verschiedenen
Geschäften ein vergleichsweise hohes Erwerbseinkommen erwirtschaften
konnte. Auch verfügt er über ein familiäres und zweifelsohne über ein
soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr ins Land unterstützen
wird. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers zumutbar.
5.4. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich
auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
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Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
5.5. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein
Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat daher die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: