B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6515/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle mit weiteren Alias-Identitäten,
Afghanistan,
alle vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (…).
E-6515/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen am 1. September 2015 papierlos in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass ein am 2. September 2015 vom SEM durchgeführter Abgleich ihrer
Daktyloskopierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwer-
deführerinnen am (…) August 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatten,
dass die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden Beschwerde-
führerin) am 7. September 2015 durch das SEM insbesondere zur Person
befragt wurde und dabei erwähnte, ihr Ehemann und Vater der Kinder sei
ungefähr im Juli 2015 in der Türkei unfreiwillig von ihnen getrennt worden,
weshalb sie die Weiterreise nach Griechenland und Ungarn ohne ihn be-
wältigt hätten,
dass sie in Ungarn zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden
seien, sie das Land aber nach wenigen Tagen in Richtung Schweiz verlas-
sen hätten,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Befragung zur Person
(BzP) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Ungarns gemäss der
Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen
Staat erhielt,
dass sie dabei erklärte, in Ungarn sei es nicht gut und man habe nicht nach
ihnen geschaut und sie schlecht behandelt,
dass das SEM am 7. September 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerde-
führerinnen ersuchte und das Gesuch innert der nach Art. 25 Dublin-III-VO
anwendbaren zweiwöchigen Frist unbeantwortet blieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. September 2015 – das Eröffnungs-
datum ist nicht aktenkundig – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom
E-6515/2015
Seite 3
1. September 2015 nicht eintrat, deren Wegweisung nach Ungarn sowie
den Vollzug anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerinnen verfügte,
dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsab-
kommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) sei Ungarn für die Durchführung der Asylverfahren zuständig, zu-
mal die Beschwerdeführerinnen dort gemäss Eurodac am (…) August 2015
um Asyl ersucht und die ungarischen Behörden innert der festgelegten
Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung bezogen hätten,
dass die vorliegenden Akten und Umstände keinen – nach Ermessen zu
beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der
Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertig-
ten,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwände der Be-
schwerdeführerin die Zuständigkeit Ungarns und die erfüllten Vorausset-
zungen des Wegweisungsvollzuges dorthin nicht umzustossen vermöch-
ten,
dass Ungarn insbesondere die Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen
(sog. Aufnahmerichtlinie), umgesetzt habe und die Beschwerdeführerinnen
sich für Unterstützung während des Verfahrens an die dortigen Behörden
wenden könnten,
E-6515/2015
Seite 4
dass Ungarn ein Rechtsstaat sei und die Beschwerdeführerinnen bei un-
gerechter oder rechtswidriger Behandlung bei der zuständigen Stelle Be-
schwerde führen könnten,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides dar-
stelle und der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten durchführbar sei,
dass die Überstellung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 23. März 2016 zu erfol-
gen habe,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass am (…) Oktober 2015 der angebliche Ehemann beziehungsweise Va-
ter der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz um Asyl ersuchte, vom SEM
eine eigene Verfahrensnummer (N […]) erhielt, am (…) Oktober 2015 dem
Kanton der Beschwerdeführerinnen zugewiesen wurde und das SEM auf-
grund der familiären Beziehung zu den Beschwerdeführerinnen ebenfalls
ein Dublin-Verfahren mit Überstellungsdestination Ungarn einleitete,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 ge-
gen den Entscheid des SEM vom 24. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin dessen Aufhebung,
die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung der Asylge-
suche, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung einer vollzugs-
hemmenden vorsorglichen Massnahme, die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die
Verfahrenskosten mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin beantragen,
dass sie in der Begründung zunächst auf den von den ungarischen Behör-
den auf sie ausgeübten Zwang einer Asylgesuchstellung während ihrer
dreitägigen Inhaftierung, die schlechte Behandlung dort und auf den ver-
fahrensrelevanten Umstand der Nachreise ihres Ehemannes beziehungs-
weise Vaters in die Schweiz und dessen hier eingeleitetes Asylverfahren
aufmerksam machen,
E-6515/2015
Seite 5
dass sie ferner unter Berufung auf zahlreiche aktuelle Berichte sowie Ge-
richtsurteile die derzeit desolate Lage für Asylsuchende und Dublin-Rück-
kehrende in Ungarn und die hohen Anforderungen an Überstellungen in
dieses – auch betreffend die Einhaltung der Aufnahmerichtlinie masslos
überforderte – Land darlegen,
dass in ihrem Fall erschwerend ihre Eigenschaft als besonders vulnerable
Personen hinzu käme und sie berechtigte Angst vor einer erneuten Inhaf-
tierung und menschenrechtswidrigen Behandlung in Ungarn hätten,
dass eine Überstellung nach Ungarn für sie unzumutbar sei und die
Schweiz aufgrund der drohenden Menschenrechtsverstösse dort, jeden-
falls aber aus humanitären Gründen gehalten sei, vom Selbsteintrittsrecht
nach Art. 3 Abs. 2 beziehungsweise Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu ma-
chen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 14. Oktober 2015 den
Vollzug der Überstellung nach Ungarn im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen vorsorglich aussetzte,
dass es mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung guthiess, ebenso jenes um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
(unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses),
jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit derselben Zwischenverfügung die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud, wobei es die Vor-
instanz ersuchte, zusammen mit der Vernehmlassung auch einen Beleg für
die Eröffnung der angefochtenen Verfügung sowie (unter Hinweis auf die
betreffenden Ausführungen in Ziff. II/B/1.5 der Beschwerde) die Asylverfah-
rensakten des nachgereisten Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführerin-
nen zu übermitteln,
dass das SEM in seiner innert antragsgemäss erstreckter Frist eingegan-
genen Vernehmlassung vom 5. November 2015 an seinen Erwägungen
gemäss angefochtener Verfügung festhält und mit umfassenden Ausfüh-
rungen die Zuständigkeit Ungarns zur Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin und die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen durch dieses Land bekräftigt sowie – unter Mitberücksichtigung der per
1. August 2015 in Kraft getretenen asylrechtlichen Gesetzesänderungen –
E-6515/2015
Seite 6
das Vorliegen systemischer Mängel im ungarischen Asylsystem in Abrede
stellt, wobei es sich insbesondere auf ein Abklärungsergebnis der Schwei-
zer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015 abstützt,
dass keine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne einer
Grundrechts- oder Völkerrechtsverletzung für den Fall ihrer Überstellung
nach Ungarn ersichtlich sei und kein Grund zur Annahme bestehe, Ungarn
würde der Beschwerdeführerin die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder sie würde anderwei-
tig in eine existenzielle Notlage geraten,
dass die Vorinstanz dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts nach
Übermittlung eines Belegs für die Eröffnung der angefochtenen Verfügung
und Überweisung der Asylverfahrensakten des nachgereisten Eheman-
nes/Vaters der Beschwerdeführerinnen kommentarlos keine Folge leistete,
dass die Beschwerdeführerinnen mit (innert Frist eingegangener) Replik
vom 25. und Ergänzung vom 30. November 2015 unter Verweis auf weitere
Menschenrechtsberichte die Erkenntnisse des SEM gemäss dessen Ver-
nehmlassung bestreiten und rügen, sie hätten den Botschaftsbericht vom
23. September 2015 nicht zur Einsicht und zum rechtlichen Gehör erhalten,
dass sie ferner auf weitere asylrechtliche Gesetzesverschärfungen per
15. September 2015 und insbesondere die Einstufung Serbiens als siche-
ren Drittstaat durch Ungarn aufmerksam machen, womit sie der ernsthaf-
ten Gefahr einer Kettenabschiebung via Serbien nach Griechenland und
Afghanistan ohne inhaltliche Prüfung ihrer Asylgesuche ausgesetzt seien,
dass sie ihre Auffassung des Bestehens systemischer Mängel im ungari-
schen Asylverfahren und Unterbringungssystem sowie nachdrücklich ihre
besondere Vulnerabilität (insbesondere der beiden Kinder) bekräftigen,
welche analog zum "Tarakhel-Urteil" im Hinblick auf eine Überstellung nach
Ungarn das Einholen konkreter individueller Garantien für eine geeignete
Unterkunft erforderlich mache,
dass eine Überstellung nach Ungarn aber auch deshalb widerrechtlich sei,
weil das SEM die Hängigkeit eines Asylverfahrens ihres in der Schweiz in
der Familiengemeinschaft lebenden Ehemannes beziehungsweise Vaters
in Missachtung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs unbe-
rücksichtigt belasse und durch die Trennung der Familie Art. 8 EMRK und
Art. 44 AsylG verletzt würden,
E-6515/2015
Seite 7
dass angesichts dieser schwer wiegenden Rechtsverletzung die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen und – angesichts
der beschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in Dublin-Ver-
fahren – mangels Heilungsmöglichkeit unausweichlich sei,
dass die Akten N (…) des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Be-
schwerdeführerinnen nach nochmaliger Bestellung durch das Bundesver-
waltungsgericht am 3. Dezember 2015 beim Gericht eingegangen sind,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die formelle Eröffnung der Verfügung trotz erfolgloser Einforderung
eines Aktenbelegs beim SEM nicht aktenkundig ist, jedoch von den Be-
schwerdeführerinnen auch nicht bestritten wird, wobei für das Eröffnungs-
datum auf die Angaben der Beschwerdeführerinnen (6. Oktober 2015) ab-
zustellen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
E-6515/2015
Seite 8
Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
E-6515/2015
Seite 9
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am (…) August 2015 in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das SEM am 7. September 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO die ungarischen Behörden um Übernahme der Beschwerde-
führerinnen ersuchte und das Gesuch innert der nach Art. 25 Dublin-III-VO
anwendbaren zweiwöchigen Frist unbeantwortet blieb, womit sie die Zu-
ständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend einer näheren Über-
prüfung der Zuständigkeits- beziehungsweise Selbsteintrittsvoraussetzun-
gen unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführerinnen vorge-
brachten Einwände (insb. angeblich erzwungene Asylgesuchstellung in
Ungarn, schlechte Behandlung durch die dortigen Behörden, systemische
Schwachstellen im ungarischen Asylsystem, drohende Menschenrechts-
verstösse und desolate Lage für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrende
in Ungarn, Nichteinhaltung der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien, be-
sondere Vulnerabilität) enthält, da es den für die Entscheidfindung mass-
geblichen Sachverhalt als offensichtlich nicht vollständig erstellt erachtet,
dass die Behörde gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG).
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
E-6515/2015
Seite 10
heblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Un-
terlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat,
dass dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (bezie-
hungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhalts-
kontrolle obliegt,
dass eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung insbesondere dann vorliegt,
wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des
Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache
zu Unrecht verneinte, und eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollstän-
dig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände
berücksichtigt wurden (vgl. zum Ganzen z.B. das Urteil E-6261/2015 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 E. 3, m.w.H.),
dass die vorliegend Anwendung findende Dublin-III-VO einen ausgepräg-
ten Fokus auf die Familieneinheit und die Achtung des Familienlebens auf-
weist (z.B. Erwägungsgründe Ziffern 14, 16, 17 und 18 der Präambel sowie
die Art. 17 Abs. 3, Art. 9-11, Art. 16, Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3),
dass sich die grosse Bedeutung, welche die Dublin-III-VO im Vergleich zu
den beiden Vorgänger-Verordnungen der Familieneinheit beimisst, insbe-
sondere in Ziff. 14 ihrer Präambel zeigt, wonach die Achtung des Familien-
lebens eine vorrangige Erwägung der Dublin-Staaten bei der Anwendung
der Dublin-III-VO sein soll und die Anwendung im Einklang mit der EMRK
(darunter insb. deren Art. 8) und der Charta der Grundrechte der EU erfol-
gen soll (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6513/2014
vom 3. Dezember 2015 E. 5.3.3, m.w.H.),
dass deshalb der familiäre Bestand und Bezug der involvierten Personen
von relevanter Bedeutung für die Zuständigkeits-, Selbsteintritts- und Weg-
weisungsvollzugsvoraussetzungen im konkreten Fall (und darüber hinaus
auch betreffend das Verfahren des Ehemannes/Vaters) sein kann und da-
neben auch Einfluss auf die Beurteilung des Vulnerabilitätsgrades der ein-
zelnen Familienangehörigen hat,
dass vorliegend nicht nur die beiden rubrizierten Kinder in den Erwägungen
der Vorinstanz nicht auffindbar sind – in der Vernehmlassung wird gar aus-
drücklich stets nur von der Beschwerdeführerin gesprochen –, sondern die
Tatsache der Einreise des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführerinnen
und dessen ebenso hängiges Asylgesuch und Dublinverfahren in der
E-6515/2015
Seite 11
Schweiz vom SEM gänzlich ignoriert wird, obwohl das Bundesverwaltungs-
gericht das SEM in der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 aus-
drücklich auf die betreffenden Ausführungen in Ziff. II/B/1.5 der Be-
schwerde aufmerksam gemacht hat,
dass sich das SEM nicht einmal veranlasst sah, dem ausdrücklichen Ersu-
chen des Gerichts nach Überweisung der Asylverfahrensakten des nach-
gereisten Ehemannes/Vaters nachzukommen und sich hierzu jeglichen
Kommentars enthielt,
dass die vorliegenden Akten weitere Fragen betreffend den Familienbe-
stand aufwerfen, da das Aktenstück A15/5 die polizeiliche Anhaltung einer
fünfköpfigen Familie in der Schweiz vom (…) September 2015 dokumen-
tiert, in welcher scheinbar die drei Beschwerdeführerinnen und ihr Ehe-
mann/Vater – nebst einem weiteren Kind – als Familienmitglieder mit Alias-
Identitäten aufgeführt sind, wobei das Dokument mit der N-Nummer der
Beschwerdeführerinnen versehen ist,
dass das SEM auch dieses Dokument in der angefochtenen Verfügung und
in der Vernehmlassung weder sachverhaltlich noch in den Erwägungen in
irgendeiner Form erfasst hat,
dass gleichsam auffällt, dass dieses schon Anfang September 2015 beim
SEM eingegangene Dokument erst am 14. Oktober 2015 in die vorinstanz-
lichen Akten beziehungsweise ins Aktenverzeichnis aufgenommen und pa-
giniert wurde, obwohl es offensichtlich bereits für den Erlass der angefoch-
tenen Verfügung vom 24. September 2015 beziehungsweise im Hinblick
auf gebotene weitere Untersuchungsmassnahmen von erheblicher Bedeu-
tung sein musste,
dass der entscheidrelevante Sachverhalt demnach nicht rechtsgenüglich
erstellt ist und die Sache zwecks weiterer Abklärungen, vollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 61 Abs. 1 VwVG) und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, zumal es nicht Sa-
che des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, die genannten Versäum-
nisse selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen (auch abschlägig
denkbaren) Entscheid ohne Anfechtungsmöglichkeit zu treffen,
dass abgesehen davon eine Heilung auch deshalb ausser Betracht fällt,
weil dem Bundesverwaltungsgericht bei Dublin-Verfahren nur beschränkte
Kognition zukommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-6515/2015
Seite 12
dass die Beschwerde somit hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 (Aufhebung der
angefochtenen Verfügung vom 24. September 2015) und Ziff. 3 (Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung) gutzuheissen ist,
dass auf die weiteren Vorbringen gemäss Beschwerde und Replik auf-
grund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher ein-
zugehen, die Vorinstanz im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfah-
rens jedoch den Inhalt der vorliegenden Beschwerdeakten zur Kenntnis zu
nehmen und zu berücksichtigen hat,
dass dem SEM deshalb die Beschwerdeakten E-6515/2015 bei Bedarf und
auf Bestellung zur Verfügung stehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den ohnehin unentgeltliche
Rechtspflege geniessenden Beschwerdeführerinnen keine Kosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass den rechtsvertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE eine Entschädi-
gung für die ihnen hinsichtlich der Beschwerdeanträge Ziffern 1 und 3 not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) sowie unter Berücksichtigung des von der Rechtsvertre-
terin in ihrer Beschwerdeschrift (dort am Ende) bis zu jenem Zeitpunkt gel-
tend gemachten Kostenaufwandes (Fr. 831.60) – unter Aufrechnung des
zuverlässig abschätzbaren seitherigen und unter Eingrenzung auf den die
Anträge Ziff. 1 und 3 betreffenden Aufwandes – den Beschwerdefüh-
rerinnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6515/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 (Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung) und Ziff. 3 (Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung) gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 24. September 2015 wird aufgehoben.
3.
Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 800.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: