Abtei lung V
E-6517/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Türkei,
vertreten durch Samuel Häberli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt
für Flüchtlinge [BFF]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 1. April 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6517/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 30. Juli 2001 und reiste an Bord eines Lastwagens über
ihm unbekannte Länder am 3. August 2001 illegal in die Schweiz ein,
wo er am 6. August 2001 in der Empfangsstelle B._______ um Asyl
ersuchte. Am 13. August 2001 fand in der Empfangsstelle B._______
die Erstbefragung statt und am 14. März 2002 erfolgte die Anhörung
durch das Migrationsamt des Kantons C._______. Dabei brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul.
Er stamme aus einer linksgerichteten Familie und sei in einem
linksgerichteten Umfeld aufgewachsen. Von 1985 bis Ende 1987 habe
er an der Universität D._______ in E._______ Literatur studiert.
Während dieser Zeit habe er begonnen, sich politisch zu interessieren
und sich insbesondere für die Gründung eines Studentenvereins
engagiert. 1987 sei er zum ersten Mal in Istanbul festgenommen und
während acht bis zehn Tagen auf dem Posten F._______ festgehalten
und gefoltert worden. Aufgrund der Vorkommnisse habe er sein
Studium an der Universität D._______ abgebrochen und sich danach
an der Universität G._______ in H._______ für ein Fernstudium in
Wirtschaft eingeschrieben, wo er bis 1993 studiert habe. Am 29. März
1989 sei er zu Hause in Istanbul wegen angeblicher Mitgliedschaft bei
der Devrimçi-Sol verhaftet und während 15 Tagen festgehalten und
misshandelt worden, bevor er schliesslich freigesprochen worden sei.
Im Jahre 1990 sei er anlässlich einer Kundgebung erneut verhaftet
und während einer Woche auf dem Posten F._______ festgehalten und
gefoltert worden, bevor man ihn ins Özel-Tip-Gefängnis nach Istanbul
überführt und dort für acht bis zehn Monate inhaftiert habe. In dem
gegen ihn eröffneten Strafverfahren sei er schliesslich vom Vorwurf der
Mitgliedschaft bei der Devrimçi-Sol freigesprochen worden. Im Juni
1991 sei er erneut verhaftet und während insgesamt 35 Tagen auf dem
Posten F._______ in Polizeihaft festgehalten worden. Danach sei er
während zehn bis elf Monaten in verschiedenen Gefängnissen
inhaftiert gewesen, bevor er vom Vorwurf der Mitgliedschaft bei der
Devrimçi-Sol freigesprochen und auf freien Fuss gesetzt worden sei.
Am 6. Januar 1993 sei er zum letzten Mal verhaftet und für 15 Tage
(...) in Polizeihaft gewesen. Danach sei er vom Polizeipräsidium und
vom Geheimdienst in I._______ wie auch vom Polizeipräsidium in
J._______ verhört und anschliessend bis im März 2001 in
Seite 2
E-6517/2006
verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. Am 7. März 2001 sei
er nach 110 Tagen Hungerstreik schliesslich aufgrund einer Amnestie
bedingt entlassen worden. Er habe in K._______ ein Geschäft
gemietet, mit der Absicht, Sommerkleider zu verkaufen und sich aus
Istanbul fernzuhalten. Als man versucht habe, ihn anlässlich eines
Besuchs bei seiner Schwester zu entführen, habe er schliesslich den
Entschluss für seine Ausreise gefasst. In der Folge habe er sich bis zu
seiner Ausreise Ende Juli 2007 nicht mehr bei nahen Verwandten
aufgehalten.
Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln
wurde dieser am 11. Oktober 1993 vom Staatssicherheitsgericht
(Devlet Güvenlik Mahkemesi [DGM]) J._______ wegen Mitgliedschaft
in einer illegalen Organisation (Devrimçi-Sol) sowie Hilfeleistung zu
fünfzehn Jahren Gefängnis verurteilt, abzüglich zweieinhalb Jahren
wegen positiven Verhaltens vor Gericht. Im Jahre 1998 wurde der
Beschwerdeführer sodann wegen eines Gefängnisaufstandes im Jahre
1990/91 durch das 20. erstinstanzliche Gericht von I._______ zu drei
Jahren Gefängnis verurteilt. Im Jahre 1999 wurde er schliesslich
wegen eines von ihm verfassten Artikels in der "Özgür Ülke" vom
Staatssicherheitsgericht zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis
verurteilt.
B.
Mit Schreiben vom 16. August 2001 teilten die deutschen Grenz-
schutzbehörden mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland weder
erkennungsdienstlich noch ausländerbehördlich erfasst worden sei.
C.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2002 ersuchte der Beschwerdeführer
sinngemäss um eine priorisierte Behandlung seines Asylgesuchs und
reichte gleichzeitig verschiedene Beweismittel zu den Akten.
D.
Am Abend des 26. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer im
Bahnhofsgebäude des Bahnhofs L._______ durch Beamte des
Bundes-grenzschutzes angehalten und kontrolliert. Dabei gab der
Beschwerdeführer zunächst an, er sei im Zug von Winterthur
kommend eingeschlafen und erst in L._______ aufgewacht.
Schliesslich gab er zu, er habe Verwandte in M._______ besuchen
Seite 3
E-6517/2006
wollen. Am folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz
zurückgeschoben.
E.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 teilte N._______ mit, dass sie fortan
die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers vertrete und
ersuchte gleichzeitig um prioritäre Behandlung des Gesuchs.
F.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2002 teilte N._______ mit, dass das
Mandatsverhältnis zwischen der Beratungsstelle und dem
Beschwerdeführer in gegenseitigem Einverständnis per sofort
aufgelöst worden sei.
G.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 teilte O._______ mit, dass sie an
Stelle der N._______ die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers
übernehme und reichte in der Beilage eine entsprechende Vollmacht
zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 1. April 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte gleichzeitig das Asyl-
gesuch in Anwendung von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben.
I.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 30. April 2003 Beschwerde erheben und beantragte, es seien die
Ziffern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2003 verlegte die zuständige Ins-
truktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete gleichzeitig auf
Seite 4
E-6517/2006
die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten zur
Vernehmlassung an die Vorinstanz.
K.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2003 auf
Abweisung der Beschwerde.
L.
In seiner Stellungnahme vom 3. September 2003 zur Vernehmlassung
der Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich
nicht mit der Beschwerdebegründung und den auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und könne den Aus-
führungen in der Beschwerde nichts substanzielles entgegenhalten.
Gleichzeitig liess er um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde er-
suchen.
M.
Mit Schreiben vom 29. November 2006 liess der Beschwerdeführer
vorbringen, die Feststellung der Asylunwürdigkeit durch die Vorinstanz
lasse sich nicht mehr aufrechterhalten, zumal er nie irgendwelche Ge-
waltakte verübt habe und der vorausgesetzte individuelle Tatbeitrag
somit klarerweise nicht gegeben sei. Sodann habe er sich nicht am ei-
gentlichen "Todesfasten" beteiligt, sondern lediglich an dem gegen die
Haftbedingungen gerichteten Hugerstreik teilgenommen, weshalb die
diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Schliesslich könne der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips sowie der strafrechtlichen Verjährungs-
fristen angesichts der verbüssten langjährigen Haftstrafe und der da-
bei erlittenen Folter nicht als asylunwürdig bezeichnet werden.
N.
Mit Schreiben vom 29. August 2007 erkundigte sich der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens und dem
voraussichtlichen Urteilszeitpunkt.
O.
Mit Schreiben vom 4. September 2007 teilte die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, dass das Verfahren im Rahmen der gesetzli-
chen Prioritäten behandelt werde, über den genauen Urteilszeitpunkt
jedoch keine Angaben gemacht werden könnten.
Seite 5
E-6517/2006
P.
In seinem Schreiben vom 3. Juni 2008 hielt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers fest, dass das Beschwerdeverfahren seit über fünf
Jahren hängig sei und das Verfahren von der Beschwerdeinstanz seit
dem 25. August 2003 nicht weitergeführt worden sei. Er ersuche des-
halb um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens sowie um
zügige Entscheidfällung, ansonsten er eine Aufsichtsanzeige wegen
Rechtsverzögerung beim Bundesgericht in Betracht ziehe.
Q.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 teilte die zuständige Instruktionsrich-
terin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass das Be-
schwerdeverfahren voraussichtlich bis Ende Juli einer Erledigung zu-
geführt werde.
R.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 ersuchte die zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts die Schweizerische Botschaft
in I._______ um zusätzliche Abklärungen bezüglich des
Beschwerdeführers.
S.
Mit Schreiben vom 24. September 2008 rügte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die übermässig lange Dauer der Botschaftsabklä-
rung, da ihm Ende Juli 2008 von Seiten des Bundesverwaltungsge-
richts telefonisch mitgeteilt worden sei, der Verfahrensabschluss ver-
zögere sich aufgrund der Botschaftsanfrage lediglich um zwei bis drei
Wochen, inzwischen jedoch bereits zwei Monate vergangen seien. Es
sei objektiv nicht nachvollziehbar, dass die Botschaftsabklärung zu ei-
nem Verfahren, dem durch das Bundesverwaltungsgericht erste Be-
handlungspriorität zugesprochen worden sei, eine derart lange Zeit er-
fordere, weshalb er um unverzüglichen Abschluss des Verfahrens er-
suche.
T.
In ihrem Schreiben vom 5. November 2008 an das Bundesverwal-
tungsgericht übermittelte die Schweizerische Botschaft in I._______
die Ergebnisse der im Rahmen der Botschaftsanfrage getätigten
Abklärungen.
Seite 6
E-6517/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Seite 7
E-6517/2006
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz zur Begründung ihres ableh-
nenden Entscheids fest, den eingereichten Beweismitteln lasse sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom DGM J._______ am 11.
Oktober 1993 wegen aktiver Mitgliedschaft bei der Devrimçi-Sol zu 12
½ Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei. Die im Urteil angeführte
Beweislage und die differenzierte Würdigung der Beweismittel spreche
klar für eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Devrimçi-
Sol. Zudem werde der Beschwerdeführer im eingereichten Zeitungsar-
tikel über die Todesfastenden im Gefängnis von P._______ als Mitglied
der Devrimci Halk Kurtulu Partisi/Cephesi (DHKP/C) aufgeführt. Esş
sei bekannt, dass sich die Devrimçi-Sol und deren
Nachfolgeorganisation DHKP/C bei ihrem Kampf gegen den türkischen
Staat zahlreicher Verbrechen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig
gemacht habe, indem sie zahlreiche Anschläge verübt habe, die viele
Opfer gefordert hätten. Die Devrimçi-Sol sei daher als terroristisch
operierende Organisation zu beurteilen. Gemäss Rechtsprechung der
ARK sei die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation für
sich alleine als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu
werten, wodurch sich eine einzelfallbezogene Prüfung des eigenen
Tatbeitrages erübrige. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei
gegen die Anwendung von Gewalt, erscheine nicht plausibel, zumal er
sich bis zu seiner Haftentlassung am Todesfasten beteiligt habe, was
darauf hindeute, dass er weiterhin die Zielsetzungen der Organisation
teile. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
Seite 8
E-6517/2006
zwar die Flüchtlingseigenschaft erfülle, er jedoch wegen
Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung
ausgeschlossen werde.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Asylunwürdigkeit des Be-
schwerdeführers geschlossen worden sei.
4.3 Eine Prüfung der vorliegenden Akten, insbesondere unter Berück-
sichtigung der Rechtsprechung der ARK zur Frage der Asylunwürdig-
keit, lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass
die Vorinstanz zu Unrecht einen negativen Asylentscheid gefällt hat.
4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, dass sich der Beschwer-
deführer nie einer gewalttätigen Handlung schuldig gemacht habe und
selbst von den türkischen Gerichten nie angeklagt worden sei, eine
bestimmte Gewalttat verübt zu haben. Sodann stehe fest, dass der Be-
schwerdeführer seit Anfang 1993 bis kurz vor seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat in Haft gewesen sei, womit sämtliche Aktivitäten längst
verjährt seien. Der Beschwerdeführer sei zudem nie Mitglied der als
terroristisch eingestuften Organisation Devrimçi-Sol oder einer ihrer
Nachfolgeorganisationen gewesen, sondern dieser habe sich in ver-
schiedenen linksdemokratischen Organisationen engagiert, welche un-
ter dem Dach der legalen "Devrimçi Sol Güçler" zusammengefasst ge-
wesen seien. Vor diesem Hintergrund würde man nicht umhin kom-
men, gemäss der von der ARK in ihrem Entscheid vom 21. November
2001 entwickelten Rechtsprechung vorwiegend auf den individuellen
Tatbeitrag abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2002 Nr. 9). Zusammenfassend könne – ungeachtet des indi-
viduellen Tatbeitrages und allfälliger Verjährungsfristen – die blosse
Sympathie und die allenfalls mangelnde Abgrenzung des Beschwerde-
führers gegenüber der militanten Devrimçi-Sol nicht ausreichen, um
eine verwerfliche Handlung im Sinne des Asylgesetzes anzunehmen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der kantonalen
Anhörung zwischen den Hungerstreiks und dem eigentlichen Todes-
fasten differenziert und habe stets bestritten, sich am Todesfasten be-
teiligt zu haben. Es entspreche sodann den Tatsachen, dass sich zahl-
reiche Häftlinge ungeachtet ihrer politischen Gesinnung an Hunger-
streiks beteiligt hätten, um gegen die Einführung der Gefängnisse des
sogenannten F-Typs zu protestieren. Die Teilnahme an diesen Hunger-
streiks sei somit nicht von einer bestimmten Organisation – namentlich
Seite 9
E-6517/2006
der DHKP/C – ausgegangen und könne deshalb auch nicht als Beleg
für eine Zugehörigkeit zu dieser Organisation gewertet werden.
4.3.3 Schliesslich würden diverse Hinweise den Schluss zulassen,
dass es sich beim Urteil des DGM J._______ um ein politisch motivier-
tes, rechtsstaatlich nicht korrektes Urteil handle. So sei beispielsweise
die Beweismittelbeschaffung und die Beweiswürdigung im Falle des
Beschwerdeführers mit eklatanten Ungereimtheiten behaftet. Das Ab-
stellen auf das Urteil des DGM J._______ sei auch deshalb
grundsätzlich kaum statthaft, zumal allgemein bekannt sei, dass die
türkischen Staatssicherheitsgerichte im Allgemeinen – und das DGM
J._______ im Speziellen – zahlreiche politische Gegner unter
konstruierten Vorwürfen der terroristischen Umtriebe zu drakonischen
Haftstrafen verurteilt habe. Es sei insofern fragwürdig, als die
Vorinstanz bei der Prüfung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die
Feststellungen und Erwägungen im Urteil des DGM J._______
abstelle und die darin enthaltenen Anschuldigungen zur Begründung
ihres Entscheides heranziehe.
4.4 Gemäss Art. 53 AsylG erhält kein Asyl nach nationalem Recht,
wer wegen verwerflichen Handlungen dessen unwürdig ist oder wer
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder ge-
fährdet. Als verwerflich im Sinne der Bestimmung gelten alle von der
asylsuchenden Person begangenen Delikte, die gemäss dem Schwei-
zerische Strafgesetzbuch als Verbrechen qualifiziert werden.
4.4.1 Die ARK hat in ihrem Entscheid vom 21. November 2001 bezüg-
lich der Frage der Asylunwürdigkeit festgehalten, dass sich ein Asyl-
ausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft bei der Partiya Kar-
kerên Kurdistan (PKK) – indem die PKK als kriminelle Organisation im
Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet und sich demzufolge jedes ihrer
Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde –
nicht rechtfertigen lasse (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 81). Vielmehr
sei von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und
es sei der individuelle Tatbeitrag – zu welchem die Schwere der Tat
und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des
Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe
zu zählen seien – zu ermitteln (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die
ARK ist sodann in ihrer Praxis der in der Lehre vertretenen Auffassung
gefolgt, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Dabei ist vorab in
Seite 10
E-6517/2006
Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die
Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso ha-
ben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine
allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss
auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK
2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen). Sodann hat die ARK in ihrem
Entscheid vom 19. April 2004 unter Verweis auf EMARK 2002 Nr. 9
festgehalten, dass die Verweigerung der Nahrungsaufnahme im Rah-
men eines Hungerstreiks beziehungsweise des sogenannten Todes-
fastens in türkischen Gefängnissen ganz offensichtlich keine verwerfli-
che Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG darstelle. Eine durch Beteili-
gung am Todesfasten allenfalls zum Ausdruck gebrachte Solidarität mit
Organisationen, die grundsätzlich als terroristisch einzustufen seien,
sei hinsichtlich ihrer Vorwerfbarkeit unter dem Blickwinkel von Art. 53
AsylG nicht höher einzustufen als die Mitgliedschaft bei einer entspre-
chenden Organisation (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 5b S. 144).
4.4.2 Die von der ARK in den oben genannten Entscheiden entwickel-
te Rechtsprechung zur Frage der Asylunwürdigkeit hat nach wie vor
ihre Gültigkeit. Auch im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung eines
allfälligen Asylausschlusses von einer differenzierten Betrachtungswei-
se auszugehen und es ist der individuelle Tatbeitrag des Beschwerde-
führers – unter Berücksichtigung des persönlichen Anteils am Tatent-
scheid, des Motivs sowie allfälliger Rechtfertigungs- oder Schuldmin-
derungsgründe – zu ermitteln. Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde
der Beschwerdeführer nie wegen Gewaltdelikten angeklagt oder verur-
teilt und es ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dieser habe sich
sonstwie an Kampfhandlungen der Devrimçi-Sol oder anderer (terro-
ristischer) Organisationen beteiligt. Auch die im Rahmen der Bot-
schaftsabklärung getätigten Nachforschungen durch die Schweizeri-
sche Botschaft in I._______ zeitigten keine gegenteiligen
Erkenntnisse. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer letztmals am 11. Oktober 1993 vom
Staatssicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemesi [DGM])
J._______ wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation
(Devrimçi-Sol) sowie Hilfeleistung zu fünfzehn Jahren Gefängnis
verurteilt worden ist und zwischenzeitlich eine mehrjährige Haftstrafe
verbüsst hat, bevor er im März 2001 auf Bewährung entlassen wurde.
Die Nachforschungen durch die Schweizerische Botschaft in
I._______ haben zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer weder
von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht werde und auch
Seite 11
E-6517/2006
keine Datenblätter über ihn hätten gefunden werden können, was den
Schluss zulasse, dieser habe alle Strafen verbüsst und keine neuen
Straftaten begangen. Demzufolge hat der Beschwerdeführer nach den
allgemeinen Grundsätzen der schweizerischen Rechtsordnung als
rehabilitiert zu gelten. Auch seine Teilnahme am Hungerstreik stellt
nach dem Gesagten keine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
AsylG dar. Unter diesen Umständen kann sodann offen gelassen
werden, ob der Beschwerdeführer Mitglied der Devrimçi-Sol gewesen
ist und ob er sich am eigentlichen Todesfasten beteiligt hat, zumal sich
– selbst bei Bejahung der Mitgliedschaft bei der Devrimçi-Sol sowie
der Teilnahme am Todesfasten – ein Asylausschluss gemessen am
individuellen Tatbeitrag nicht rechtfertigen liesse.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, indem die Vorinstanz zu Unrecht auf Asylunwür-
digkeit des Beschwerdeführers erkannt hat (Art. 106 AsylG). Den Ak-
ten ist sodann nichts zu entnehmen, was die Gewährung von Asyl aus-
schliessen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfü-
gung des BFF vom 1. April 2003 ist aufzuheben und das BFM ist an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä-
digung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzuspre-
chen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 12. November
2008 einen Aufwand von 15,5 Stunden und Auslagen in der Höhe von
Fr. 1'650.-- aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint
angesichts des Umfangs des Beschwerdeverfahrens angemessen,
Seite 12
E-6517/2006
weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemes-
sungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und eines in Rechnung gestell-
ten Stundenansatzes von Fr. 100.--, bzw. 150.-- eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 1'650.--...-- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist.
9.
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird insofern gegenstandslos, als der obsiegenden Par-
tei grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 63
Abs. 3 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-6517/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffer 2 der Verfügung des BFF vom 1. April 2003 wird aufgehoben
und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'650.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Kopie
der Botschaftsanfrage und – antwort in Kopie zur Kenntnisnahme)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons C._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
Seite 14