Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6517/2011
U r t e i l v om 1 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Cousin und Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Eingabe vom 19. Mai 2011 beim Bundesamt ein Asylgesuch stellte,
darum ersuchte, dem Beschwerdeführer sei die Einreise zwecks
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, und gleichzeitig eine
Vollmacht des Beschwerdeführers zu den Akten reichte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der
Beschwerdeführer habe den Heimatstaat Eritrea am (…) 2008 verlassen,
sei im letzten Schuljahr der High School in den Militärdienst eingezogen
worden und habe sich bei seinem Vorgesetzten erkundigt, weshalb er als
Studierender das Militärtraining besuchen müsse, woraufhin er zu einer
bestimmten Militärdivision entsandt und dort verhaftet worden sei,
dass der Beschwerdeführer in der Folge eine sechsmonatige Haftstrafe
wegen Stellens unangemessener Fragen habe absitzen müssen und
anschliessend beim Bau von Strassen und Dämmen für das Militär habe
mithelfen müssen,
dass er von (…) 2006 bis (…) 2008 im Militär gewesen sei, bevor es ihm
gelungen sei, dem Militärdienst durch Flucht zu entkommen,
dass er nach Libyen gereist sei, wo er im (…) 2009 angekommen und
kurz nach der Ankunft durch libysche Sicherheitskräfte festgenommen
und bis (…) 2009 im B._______ festgehalten worden sei,
dass er am (…) 2011 Libyen wegen des Bürgerkrieges verlassen habe
und nach Tunesien geflohen sei, wo er sich seither im Flüchtlingslager
Choucha aufhalte,
dass er ausserhalb von Eritrea Verwandte in (…) und in (…) habe,
dass ihm in Eritrea jahrelange Haft und Folter oder sogar der Tod drohe,
es ihm ausserdem nicht zumutbar sei, den Asylentscheid in Libyen oder
in Tunesien abzuwarten,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011 – unter
Verweis auf ein Schreiben der Schweizer Vertretung in Tunis – mitteilte,
aus kapazitätsmässigen und sicherheitstechnischen Gründen sei eine
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb
das Verfahren schriftlich durchzuführen sei,
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dass es weiter ausführte, das vorliegende Asylgesuch lasse noch einige
Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu
beantworten seien,
dass das BFM daher unter Fristansetzung den Beschwerdeführer dazu
aufforderte, zum Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und
Verwandten in Drittstaaten, zu den Ereignissen, die zum Verlassen der
Heimat geführt hätten, zur Ausreise aus Eritrea und zum Aufenthalt in
(…) ergänzende Angaben zu machen,
dass der Beschwerdeführer am 19. September 2011 fristgerecht seine
Stellungnahme (datierend vom 4. September 2011) zu den einzelnen
Fragen einreichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. November 2011 – eröffnet am
2. November 2011 – die Einreise des Beschwerdeführers verweigerte
und das Asylgesuch aus dem Ausland ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe zwar offenbar im Heimatstaat Eritrea
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt,
dass er sich jedoch nun in Tunesien im Flüchtlingslager Choucha befinde,
wobei im aktuellen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib in diesem Drittstaat sei für ihn
nicht zumutbar oder nicht möglich,
dass schliesslich auch die Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung im Sinn von Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorliegend nicht erfüllt seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, ihm sei die Einreise in die Schweiz zur Fortsetzung des
Asylverfahrens zu bewilligen, zudem sei ihm zufolge
Fürsorgeabhängigkeit ein "kostenloses Beschwerdeverfahren" zu
gewähren,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
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dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. AsylG,
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass sich eine Partei, wenn sie nicht
persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten
lassen kann, wobei die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt
"relativ höchstpersönliches Recht" gilt, dabei eine
Asylgesuchseinreichung aus dem Ausland prinzipiell als persönlicher
Antrag zu erfolgen oder – im Fall eines vertretungsweise erfolgten
Asylgesuchs – spätestens im Rahmen einer mündlichen Anhörung oder
durch Einreichen einer persönlich verfassten oder, bei Verzicht auf eine
Anhörung, mindestens unterzeichneten Stellungnahme zum
Fragenkatalog des BFM zu bestätigen ist (vgl. das zur Publikation
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vorgeschlagene Urteil E3162/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Dezember 2011),
dass vorliegend angesichts der vom Beschwerdeführer verfassten
Stellungnahme vom 4. September 2011 davon auszugehen ist, dass
dieser sein Asylgesuch in persönlicher Rechtsausübung gestellt hat,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder wenn ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann,
wobei Vorbringen dann glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2]
AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, den Behörden ein weiter
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Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 eg S. 131 ff.; die dort
beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung
des Gesetzestexts anlässlich der beiden letzten Totalrevisionen nach wie
vor Gültigkeit),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in Eritrea zwangseingezogen
worden, wobei ihm letztlich gelungen sei, sich dem (weiteren)
Militärdienst zu entziehen, er aus Eritrea illegal ausgereist und zunächst
nach Libyen gelangt sei,
dass vorweg festzustellen ist, dass die schriftlichen Aussagen des
Beschwerdeführers gewisse Ungereimtheiten aufweisen,
dass er in der Stellungnahme vom 19. September 2011 beispielsweise
ausführte, bereits unmittelbar nach seiner Ankunft in Libyen im (…) 2009
vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) als Flüchtling registriert worden zu sein, während er später nur
noch die Registrierung durch das UNHCR in Tunesien erwähnte,
dass er im schriftlichen Asylgesuch vom 19. Mai 2011 noch ausführte, er
sei kurz nach seiner Ankunft in Libyen im (…) 2009 von den libyschen
Sicherheitskräften inhaftiert und bis zum (…) 2009 festgehalten worden,
auch diese angebliche Festnahme in den späteren Eingaben jedoch nicht
mehr erwähnte,
dass gemäss Art. 52 (Abs. 2) AsylG einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zuzumuten ist,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, und diese
Bestimmung dabei keine Unterscheidung trifft zwischen Asylgesuchen
aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus
einem Drittstaat gestellt werden,
dass bei Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen sich die
asylsuchende Person in einem Drittstaat aufhält, im Sinn einer
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(widerlegbaren) Vermutung davon auszugehen ist, die betreffende
Person habe im Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb grundsätzlich anzunehmen ist, es sei
ihr zuzumuten, dort zu verbleiben respektive sich dort um Aufnahme zu
bemühen (vgl. hierzu und zum Folgenden EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa),
dass vor diesem Hintergrund zu prüfen ist, ob die asylsuchende Person
im Drittstaat tatsächlich Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder
erlangen kann und – falls dies zu bejahen ist – ob der betreffenden
Person die Inanspruchnahme dieses Schutzes durch einen Drittstaat und
ein Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann,
dass vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung mit Bezug auf den
Beschwerdeführer festzuhalten ist, dass dieser in Tunesien vom UNHCR
als Schutzsuchender registriert sei,
dass zwar die Situation der Menschen vor Ort nicht einfach ist, diese sich
mit alltäglichen Schwierigkeiten verschiedenster Art konfrontiert sehen,
und dem Gericht namentlich auch die Ereignisse vom Mai 2011 im
Flüchtlingslager Choucha bekannt sind, wo sich der Beschwerdeführer
aufhält,
dass indessen mit dem BFM festzuhalten ist, dass sich die Lage in
diesem Camp seither offensichtlich beruhigt hat und es jedenfalls zu
keinen vergleichbaren Zwischenfällen mehr gekommen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in kürzlich ergangenen Urteilen den
Verbleib in diesem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager denn auch als
zumutbar qualifiziert hat (vgl. Urteile D6528/2011 vom 8. Dezember 2011
und E6559/2911 vom 15. Dezember 2011),
dass demnach im aktuellen Zeitpunkt auch ein weiterer Verbleib des
Beschwerdeführers in Tunesien als zumutbar zu beurteilen ist und er
folglich nicht auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass ergänzend einerseits festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer
angegeben hatte, auch in Libyen, wo er sich bereits zwei Jahre lang
aufgehalten hatte, vom UNHCR registriert worden zu sein, bevor er durch
den – bekanntlich mittlerweile beendeten – Bürgerkrieg zur Weiterreise
nach Tunesien veranlasst worden sei,
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dass er im Schreiben vom 4. September 2011 zwei Brüder erwähnte, die
als Asylsuchende in den USA leben würden, womit – jedenfalls bezüglich
des Verwandtschaftsgrads – eine nähere Beziehung zu diesem weiteren
Drittstaat als zur Schweiz zu bestehen scheint (in der Beschwerde ist
demgegenüber ohne weitere Erklärung nur noch von einem in die USA
geflohenen Bruder die Rede, dessen Asylantrag zudem abgelehnt
worden sei),
dass dem Cousin (und Rechtsvertreter) des Beschwerdeführers offenbar
Anfang 2010 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der
Schweiz Asyl gewährt worden ist,
dass gemäss Art. 51 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder
Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als
Flüchtlinge anerkannt werden, wenn keine besonderen Umstände
dagegen sprechen (Abs. 1), andere nahe Angehörige von in der Schweiz
lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden
können, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen
(Abs. 2) und die Einreise von im Ausland befindlichen
anspruchsberechtigten Personen gemäss Absätzen 1 und 2 auf Gesuch
hin zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt worden waren
(Abs. 4),
dass besondere Gründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts insbesondere bei einem besonderen
persönlichen Abhängigkeitsverhältnis, beispielsweise aufgrund einer
Erkrankung, anzunehmen sind,
dass vorliegend keine solchen besonderen Umstände geltend gemacht
worden sind,
dass der Beschwerdeführer und sein Cousin (der offenbar im Sommer
2008 in die Schweiz eingereist war) soweit feststellbar, auch nicht geltend
machen, sie seien im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG durch die Flucht
getrennt worden,
dass bei dieser Aktenlage die Einreise des Beschwerdeführers auch
unter dem Blickwinkel des Familienasyls (Art. 51 AsylG) nicht bejaht
werden kann,
dass das BFM daher in Würdigung aller Umstände das Gesuch um
Einreise und Asylgewährung zu Recht abgelehnt hat,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch in
Gutheissung des sinngemässen Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie aus
verwaltungsökonomischen Gründen (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz
VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Tunis.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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