B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6517/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
mit ihren Kindern
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle vertreten durch Esther Potztal, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 12. August 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am selben Tag wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zu-
fallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen
wurden. Am 11. September 2015 wurden die Beschwerdeführenden sum-
marisch befragt. Sie brachten vor, in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt zu
haben. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe dort eine dreijährige Auf-
enthaltsbewilligung als schutzbedürftiger Flüchtling erhalten.
B.
Am 16. September 2015 ersuchte die Schweiz die bulgarischen Behörden
um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom
23. September 2015 bestätigten die bulgarischen Behörden, dass den Be-
schwerdeführenden in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt wurde, und
dass sie sich bereit erklären, diese wieder aufzunehmen.
C.
Am 30. September 2015 gab die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu neh-
men. Am 5. Oktober 2015 wurde die entsprechende Stellungnahme einge-
reicht.
D.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (eröffnet gleichentags) trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bul-
garien und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflich-
tete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, und hän-
digte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus.
E.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen
auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abzusehen.
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Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Akten:
Eine Terminbestätigung für den Beschwerdeführer beim dermatologischen
Ambulatorium, eine Terminbestätigung für die Beschwerdeführerin bei der
Gynäkologie, zwei Arztberichte die Beschwerdeführerin betreffend vom
7. Oktober 2015 und 13. Oktober 2015, einen Arztbericht den Sohn
C._______ betreffend vom 2. Oktober 2015, einen Arztbericht den Be-
schwerdeführer betreffend vom 6. Oktober 2015, eine Pressemitteilung der
EU-Kommission vom 23. September 2015, einen Bericht von Pro Asyl vom
2. Oktober 2015, ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juni
2015 sowie einen Bericht vom UNHCR Bulgarien vom Juni 2015.
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 15. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
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2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher
aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach sei-
nen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1
AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Bulgarien han-
delt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007
(in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG handeln. Aus den Akten geht hervor, dass die bulgari-
schen Behörden den Beschwerdeführenden subsidiären Schutz gewähr-
ten und der Wiederaufnahme zugestimmt haben (SEM-Akten, A45).
3.3 Die Beschwerdeführenden stellen zu Recht nicht in Abrede, dass Bul-
garien als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und ihnen dort subsidiären
Schutz gewährt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären,
die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten
Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringen die Beschwerdefüh-
renden auch nicht vor. Die Vorbringen unter dem Titel "Wiederlegung der
Sicherheitsvermutung" richten sich gegen den Wegweisungsvollzug und
lassen den vorinstanzlichen Schluss, dass keine Verletzung des Grundsat-
zes der Nichtrückschiebung droht, unberührt. Die Vorinstanz ist auf die
Asylgesuche zu Recht nicht eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
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Seite 5
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die
Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden
keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Bulgarien nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten würde. Bulgarien habe ein funktionie-
rendes Rechtssystem. Sollten sich die Beschwerdeführenden ungerecht
behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständi-
gen Stellen wenden. Ihre Ansprüche auf Unterkunft und Unterstützung
könnten sie bei den zuständigen Behörden einfordern. Es sei zudem davon
auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung in Bulgarien sicher-
gestellt sei. Sie hätten aufgrund ihres Status Zugang zu einer Krankenver-
sicherung und der entsprechenden Gesundheitsversorgung wie bulgari-
sche Staatsbürger. Die entsprechende medizinische Infrastruktur stehe
ihnen in Bulgarien zur Verfügung. Gemäss den eingereichten medizini-
schen Unterlagen könne bei den Beschwerdeführenden eine akute und
schwerwiegende Krankheit ausgeschlossen werden.
5.3 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Lebensbedingun-
gen für Personen mit Schutzstatus seien in Bulgarien offensichtlich mise-
rabel. Es bestehe ein hohes Risiko der Obdachlosigkeit. Es fehle ein Integ-
rationsprogramm und Flüchtlinge würden keinerlei Unterstützung erhalten.
Ohne Wohnung sei auch der Zugang zu anderen staatlichen oder medizi-
nischen Leistungen unmöglich. Bulgarien habe zwar eine Krankenversi-
cherung, der Zugang sei jedoch mit einem umständlichen bürokratischen
Verfahren verbunden. Die Sozialleistungen seien so bemessen, dass sie
objektiv nicht zum Überleben reichen würden. Ohne familiäres Netz und
ohne staatliche Unterstützung würden Personen, selbst mit Schutzstatus,
in eine sehr verwundbare Position geworfen und den Risiken extremer Ar-
mut, Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit, fremdenfeindlicher Einstellung und
Diskriminierung ausgesetzt.
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5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Nachdem die Beschwerdeführenden in Bulgarien subsidiären Schutz ge-
niessen, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung
des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der
Nichtrückschiebung. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Bulga-
rien insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten,
dass Bulgarien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die
Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen
mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII wer-
den die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu
gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29
Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung
ist zulässig.
5.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.5.1 In Bulgarien herrscht keine Situation von allgemeiner Gewalt. Die Be-
schwerdeführenden können gegenüber den bulgarischen Behörden ihren
Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung gel-
tend machen.
E-6517/2015
Seite 7
5.5.2 Eine medizinische Notlage liegt vor, wenn die Personen nach ihrer
Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE
2009/41 E. 7.1 S. 576 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, jeweils mit weite-
ren Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden reichen zahlreiche medizinische Unterlagen zu
den Akten. Das Kind C._______ wurde ambulatorisch am Herz untersucht.
Der Arztbericht vom 2. Oktober 2015 diagnostiziert ein anatomisch wie
strukturell unauffälliges Herz und kommt zum Schluss, dass keine weiteren
kardiologischen Kontrollen notwendig sind. Am 20. Oktober 2015 wird beim
Beschwerdeführer im dermatologischen Ambulatorium ein Angiolpom ent-
fernt. Er klagt über Rückenschmerzen. Auch die Beschwerdeführerin be-
gab sich in medizinische Behandlung. Gemäss dem Bericht vom 13. Okto-
ber 2015 klagt sie über Kopfschmerzen, Schwindel, Augenschmerzen und
Schmerzen in den Extremitäten. Diagnostiziert wurden verschiedene nicht
näher bezeichnete Beschwerden (Beschwerdebeilagen 6-10).
Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die medizinische Grund-
versorgung in Bulgarien gewährleistet. Die gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführenden lassen sich dort behandeln. Die Arztberichte
sind offensichtlich nicht geeignet, auf eine medizinische Notlage zu schlies-
sen, die ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könnte.
5.5.3 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige Feststellung
des medizinischen Sachverhaltes. Da Behandlungen noch im Gang seien,
sei der medizinische Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht voll-
ends erstellt. Sie begründen ihre Rüge damit, dass ihnen aus der Teil-
nahme an den Testphasen kein Nachtweil erwachsen dürfe.
Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Testphasenverordnung zur Anwen-
dung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]). In Bezug auf den Entscheid über ihr
Asylgesuch dürfen den Parteien aus der Teilnahme an den Testphasen
keine Vor- oder Nachteile entstehen (Art. 6 TestV).
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Seite 8
Der Wunsch nach einer vollständigen medizinischen Abklärung in der
Schweiz stellt kein gesetzliches Wegweisungshindernis dar, was die Be-
schwerdeführenden verkennen. Das gilt sowohl im ordentlichen Asylver-
fahren als auch in einem Testphasenverfahren, weshalb ihnen daraus
keine Nachteile entstanden sind. Der Sachverhalt ist bereits erstellt, wenn
er unter die Rechtsnorm von Art. 83 Abs. 4 AuG subsumiert werden kann,
mithin wenn er – wie hier – einen Entscheid über die Gefährdung infolge
medizinischer Notlage ermöglicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist
vorliegend vollständig geklärt und der Vollzug zumutbar.
5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
möglich, weil die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundes-
recht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem
Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem
Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: