B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6517/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. September 2016 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2016
in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel wurde sie am 19. Juni 2015 zur Per-
son befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. September 2016 vertieft
zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie
sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus
B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Sie habe nie die
Schule besucht. Mit 13 oder 14 Jahren sei sie verheiratet worden. Sie sei
Hausfrau gewesen. Ihr Mann sei im Militärdienst gewesen. Als ihm im (...)
2011 Urlaub für die Taufe ihres vierten Kindes gewährt worden sei, habe er
diesen überzogen. Wegen seines Fernbleibens sei ihr Mann von den Mili-
tärbehörden zu Hause gesucht worden, aber zu diesem Zeitpunkt gerade
nicht zugegen gewesen. Als sie ihrem Mann von der Suche erzählt habe,
habe er ihr gesagt, er werde zu seiner Einheit zurückkehren. Danach habe
sie nie wieder etwas von ihm gehört. Kurz nach seiner Abreise sei sie von
den Behörden festgenommen und im Gefängnis E._______ inhaftiert wor-
den. Nachdem ihre Schwester nach zwei Monaten einen Bürgen habe or-
ganisieren können, sei sie freigelassen worden. Ihr sei jedoch aufgetragen
worden, ihren Mann innerhalb von vier Monaten zur Rückkehr in den Mili-
tärdienst zu bewegen. Dies sei ihr nicht möglich gewesen, da sie keinen
Kontakt zu ihm gehabt habe. Sie habe Angst vor einer erneuten Inhaftie-
rung gehabt. Zudem seien ihr von den Behörden die Lebensmittelrationen
gestrichen worden. Ihre Verwandten hätten sie darüber informiert, dass die
Behörden sie ständig beobachten und eventuell nochmals verhaften wür-
den. Deshalb habe sie Eritrea im zehnten Monat 2014 verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 21. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie be-
antragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie sei als Flüchtling
anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefoch-
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tene Verfügung aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sach-
verhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen. Ihr seien die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kos-
tenvorschuss zu erlassen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter
Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig
setzte sie der Beschwerdeführerin zur Einreichung der Fürsorgebestäti-
gung Frist bis zum 11. November 2016.
E.
Am 31. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin die geforderte Für-
sorgebestätigung ein.
F.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin
nach dem Verfahrensstand, worauf das Bundesverwaltungsgericht ihr mit
Schreiben vom 11. Oktober 2017 antwortete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
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ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Sep-
tember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde
also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht
entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom
9. Februar 2017, E. 2.2).
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung we-
gen der Desertion ihres Ehemannes vermöge den Anforderungen an die
Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Zwischen ihrer
zweimonatigen Inhaftierung im Jahr 2011 und der Ausreise im Jahr 2014
oder Januar 2015 bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang. Aufgrund
des ereignislosen Zeitraums zwischen Haftentlassung und Ausreise er-
scheine die Furcht vor zukünftiger Verfolgung unbegründet. Wären die hei-
matlichen Behörden an einer Fortführung der Reflexverfolgung interessiert
gewesen, könne erwartet werden, dass es in diesem Zeitraum zu weiteren
Übergriffen gekommen wäre. Angesichts dessen, dass die Beschwerde-
führerin unbehelligt geblieben sei, sei dies ein starkes Indiz dafür, dass sei-
tens der eritreischen Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr bestanden
habe. An dieser Einschätzung vermöge auch die Aussage ihres Cousins
nichts zu ändern.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe äussert sich die Beschwerdeführerin zu die-
sen Ausführungen der Vorinstanz nicht, mithin rügt sie diesbezüglich weder
eine Bundesrechtsverletzung noch eine unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Solches ist auch nicht er-
sichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung weiter zum
Schluss, die illegale Ausreise sei aufgrund einer neuen Beurteilung nicht
mehr asylrelevant. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien
vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig
nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbe-
stände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Aus-
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gereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diaspo-
rasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht er-
füllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rück-
führungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-
Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden
mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele demnach eine un-
tergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den National-
dienst verweigert noch sei sie desertiert. Sie habe auch nie geltend ge-
macht, jemals in den Nationaldienst einberufen worden zu sein. Angesichts
ihres Zivilstandes sowie ihrer vier Kind sei nicht anzunehmen, dass sie sei-
tens der eritreischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise als dienstpflich-
tig eingestuft worden sei. Sie habe somit nicht gegen die Proclamation on
National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine
Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Ihre Vorbringen bezüglich der il-
legalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird die Praxisänderung der Vorinstanz kri-
tisiert und dargelegt, weshalb die Vorgehensweise und die veränderte Pra-
xis nicht zulässig seien.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrecht-
erhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. vorgenanntes Referenz-
urteil E. 5.2).
6.5 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden, weshalb nicht nä-
her auf die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Kritik einzugehen ist.
Das Gericht kam zu Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise
keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung ange-
nommen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 5.1). Bei der
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Beschwerdeführerin liegen überdies keine zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte vor, welche zu einer Schärfung ihres Profils führen. Wie vorstehend
dargelegt, sind die Vorbringen bezüglich einer allfälligen Reflexverfolgung
wegen der Desertion ihres Ehemannes nicht asylrelevant. In Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin nie eine Einberufung in den Nationaldienst vor ihrer Ausreise vor-
brachte. Da sie zudem bereits im Alter von 14 oder 15 Jahren heiratete und
vier Kinder zur Welt brachte, ist davon auszugehen, dass sie von der
Dienstpflicht befreit wurde (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). Für eine dro-
hende asylrelevante Verfolgung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Vor
diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob die illegale Ausreise
der Beschwerdeführerin glaubhaft ist.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vor-
instanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
8.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das
Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammen-
hang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK
drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritreischen
Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätzlich eine
Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen ver-
schiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Perso-
nen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu
sein – insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus-
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gereist seien – sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr einge-
zogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie
vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst
bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen
Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzu-
weisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft
durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reue-
briefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe an-
gesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den National-
dienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK
oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK drohe, könne jedoch offen gelassen werden (vgl. vorgenann-
tes Referenzurteil E. 13.2).
8.4 Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
heute 43-jährigen Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea ein
Einzug in den Nationaldienst droht. Es ist davon auszugehen, dass ihre
seinerzeit persönlichen Umstände als junge verheiratete Ehefrau und Mut-
ter dazu geführt haben, dass sie vom Militärdienst freigestellt wurde (vgl.
vorstehend E. 6.5). Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass bei ei-
ner Rückkehr in ihren Heimatstaat nun ein Aufgebot zur Leistung des
Dienstes ergehen würde.
8.5 Offenbleiben kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den
Diaspora-Status verfügt, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass ihr bei
einer Rückkehr eine Rekrutierung für den Nationaldienst droht. Dasselbe
gilt für die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder
gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst.
Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach
Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.7 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat
das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil eine aktu-
alisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Ge-
richt dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen er-
gebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die An-
nahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG recht-
fertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben.
Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon des-
halb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le-
bensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise
Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingun-
gen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen
verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die
medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu
Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vie-
len Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien
nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlun-
gen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere.
Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Weg-
weisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch
die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung
vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen.
Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch
in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen
werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen.
8.8 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______, Subzoba C._______
(vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 1.07), Zoba D._______. Gemäss ihren Anga-
ben lebt die Mutter in B._______ und kümmert sich um die vier Söhne der
Beschwerdeführerin. Zudem wohnt eine Schwester von ihr in der Subzoba
C._______ (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 3.01). Die Beschwerdeführerin
kann somit bei einer Rückkehr nach Eritrea auf ein Beziehungsnetz zurück-
greifen. Nach ihrer Haft im Jahr 2011 hat sie sodann Geld verdient. Sie hat
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das Land ihrer Mutter sowie ein Stück Land von Verwandten bewirtschaf-
ten dürfen und das Getreide und Gemüse auf dem Markt verkaufen können
(vgl. SEM-Akten A13/20 F153 ff.). Es ist deshalb nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine exis-
tentielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung unter Berücksichtigung der aktualisierten Rechtspre-
chung als zumutbar.
8.9 Die Beschwerdeführerin hat eine eritreische Identitätskarte eingereicht.
Es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihr
mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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