Abtei lung V
E-65/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn;
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
und deren Kinder
B._______, und
C._______, Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 26. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-65/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem in englischer Sprache abgefass-
ten Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 4. Juli 2009
(Posteingang 21. Juli 2009) um Schutzgewährung für sich und ihre bei-
den Söhne ersuchte,
dass sie ausführte, sie sei srilankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus D._______, E._______,
dass sie im Jahre 1998 gegen den Willen ihrer Eltern ein hochrangiges
Mitglied des Geheimdienstes der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) geheiratet habe und sie in der Folge häufig von Mitgliedern der
Srilankischen Armee (SLA) sowie des Criminal Investigation Depart-
ment (CID) aufgesucht und zum Aufenthaltsort ihres Ehegatten befragt
worden sei,
dass sie im Jahre 2005 E._______ zusammen mit ihren Kindern ver-
lassen und sich ins Vanni begeben habe, nachdem sie von Mitgliedern
des CID mit dem Tode bedroht worden sei,
dass sie von 2005 bis zum 19. Februar 2009 gemeinsam mit ihrem
Ehegatten und den Kindern im Vanni gelebt habe, bevor sie – nach
zahlreichen Wohnsitzwechseln – aufgrund heftiger kriegerischer
Auseinandersetzungen nach F._______ geflohen sei,
dass sie am (...) Mai 2009 wegen einer Schussverletzung zusammen
mit ihren Kindern vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes
(IKRK) nach G._______ und von dort ins (...) Hospital gebracht
worden sei,
dass sie Mitte Mai 2009 in ein Spital nach H._______ verlegt und dort
während eineinhalb Monaten hospitalisiert gewesen sei,
dass sie während ihres Spitalaufenthaltes von Mitgliedern einer para-
militärischen Gruppe wiederholt aufgesucht und zu sexuellen Gefällig-
keiten gedrängt worden sei, weshalb sie einen Transfer nach
I._______ erwirkt habe,
dass sie wenige Tage nach ihrer Ankunft in I._______ einem ihrer drei
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Peiniger in Uniform begegnet sei und sie daraufhin das IKRK um
Schutz ersucht habe,
dass sie wenige Tage später in ihrer Wohnung von ihren Verfolgern
aufgesucht, bedrängt und fotografiert worden sei,
dass sie das IKRK erneut um Schutz ersucht, von diesem jedoch die
Antwort erhalten habe, man könne ihr zwar finanzielle Unterstützung,
jedoch keinen Schutz gewähren,
dass sie befürchte, von ihren Verfolgern gefangen genommen und ge-
tötet zu werden, weshalb sie die Schweiz um Schutzgewährung für
sich und ihre Kinder ersuche,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 23. Juli 2009 aufforderte, bis zum 7. September 2009
ihre Fluchtgründe, die bisher unternommenen Schutzvorkehrungen so-
wie mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen detailliert darzulegen,
allfällige Beweismittel und Kopien ihrer Identitätspapiere einzureichen
und fremdsprachige Dokumente übersetzen zu lassen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Schweizer
Botschaft vom 5. August 2009 (Posteingang am 10. August 2009) vor-
brachte, sie habe das UNHCR um Schutz ersucht, sei dort aber an die
Polizei verwiesen worden,
dass Polizei, Armee und CID ihr nur vorübergehenden Schutz gewäh-
ren könnten, weshalb sie schliesslich ihr äusseres Erscheinungsbild
verändert habe,
dass sie über keinen registrierten Wohnsitz verfüge und innerhalb Sri
Lankas keine Zufluchtsmöglichkeit habe, da das gesamte Gebiet von
der Armee und dem CID kontrolliert werde,
dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2009 (Posteingang bei
der Botschaft am 18. August 2009) eine Kopie ihres Schreibens vom
5. August 2009 und Kopien ihres Reisepasses, ihrer Identitätskarte,
der Geburtsregisterauszüge von sich und ihren Kindern, der Heiratsur-
kunde sowie von zwei „Diagnosis Tickets“ ins Recht legte,
dass sie am 20. August 2009 (Datum Posteingang) mit identischem
Schreiben und unter Beilage der bereits eingereichten Beweismittel er-
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neut an die Schweizer Botschaft in Colombo gelangte,
dass die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 27. August 2009 aufforderte, bis zum 30. September 2009 Unter-
lagen betreffend ihre Registrierung beim IKRK einzureichen und wei-
terführende Angaben zu ihrer Wohnsituation, zur Position ihres Ehe-
gatten innerhalb der LTTE und zu ihren verwandtschaftlichen Bezie-
hungen innerhalb und ausserhalb Sri Lankas zu machen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 9. September
2009 (Posteingang bei der Botschaft am 28. September 2009) mitteil-
te, die angegebene IKRK-Registrierungsnummer (...) beziehe sich auf
ihren Ehegatten,
dass sie eine Schwester in E._______ habe, wo auch ihre Identitäts-
karte (National Identity Card [NIC]) registriert sei, das Gebiet jedoch
unter der Kontrolle der Karuna-Gruppe stehe, weshalb sie sich als
Ehegattin eines hochrangigen LTTE-Kadermitglieds (Kampfname
Uththaman) dort nicht sicher fühle,
dass ihr Schwager an einer ihr unbekannten Adresse in der Schweiz
lebe, dieser jedoch nicht in der Lage sei, sie finanziell zu unterstützen,
dass sie mit ihren Kindern in einem Hotel in I._______ lebe und ihren
Lebensunterhalt aus dem Erlös des Schmuckverkaufs sowie mithilfe
finanzieller Unterstützung des IKRK bestreite,
dass ihr Ehegatte unter Pottu Amman zunächst als Leiter der Geheim-
dienstabteilung in Palampaddaru, später beim Puliyankulam Check-
point gearbeitet habe, und seine Identität der Armee bestens bekannt
gewesen sei,
dass sie am 12. August 2009 in I._______ einem der Männer begegnet
sei, der versucht habe, sie im Spital in H._______ zu vergewaltigen,
dass die Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft mit Schrei-
ben vom 7. Oktober 2009 für den 29. Oktober 2009 zu einer Befragung
eingeladen wurde, worauf diese in ihrem Schreiben vom 9. Oktober
2009 mitteilte, sie sei nach E._______ zurückgekehrt und habe ihre
Kinder in die Obhut ihrer Schwester gegeben,
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dass sie vom CID überall gesucht werde und ihre Schwester bereits
befragt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2009 durch die Botschaft
in Colombo zu ihren Asylgründen befragt wurde, wobei sie im Wesent-
lichen ihre früheren Vorbringen bestätigte,
dass sie dabei überdies erstmals geltend machte, sie sei im Spital in
H._______ von zwei mutmasslichen Mitgliedern der Tamil Makkal
Viduthalai Pulikal (TMVP [Karuna-Gruppe]) und einem Armeeangehö-
rigen vergewaltigt worden,
dass sie ihren Ehegatten im August 2009 im Rambaikulam Camp be-
sucht habe, nachdem dieser am 17. Mai 2009 bei einem Angriff ver-
letzt und von der Armee gefangen genommen worden sei,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 26. November 2009 ablehnte und ihr die Einreise in die Schweiz
verweigerte,
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbe-
sondere bezüglich der Funktion ihres Ehegatten innerhalb der LTTE
und der damit verbundenen Verfolgung durch die TMVP und die srilan-
kischen Behörden, seien als unglaubhaft zu bezeichnen, zumal diese
den Kenntnissen des BFM beziehungsweise der allgemeinen Erfah-
rung oder der Logik des Handelns widersprechen würden,
dass die Schweizer Botschaft in Colombo dem BFM mit Schreiben
vom 20. November 2009 (Posteingang beim BFM am 1. Dezember
2009) einen Brief der Beschwerdeführerin vom 12. November 2009
weiterleitete,
dass die Beschwerdeführerin darin ausführte, Angehörige des CID
hätten sich am 4. November 2009 bei Verwandten nach ihr erkundigt,
weshalb sie sich nicht mehr bei ihren Verwandten in K._______ aufhal-
ten könne und sie sich nach L._______ begeben habe,
dass sie mit Eingabe vom 30. Dezember 2009 gegen den ablehnenden
Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei sinngemäss beantragte, es sei ihr und den Kindern Asyl
sowie ein Visum zwecks Einreise in die Schweiz zu erteilen,
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dass sie in der Beschwerdebegründung geltend machte, sie lebe mit
ihren Kindern in ständiger Angst, sie könne sich in Sri Lanka nicht frei
bewegen und werde fast täglich von Unbekannten bedrängt und zu ih-
rem Ehegatten befragt, der sich in Polizeigewahrsam befinde,
dass sie keine Hoffnung mehr habe und sich mit dem Gedanken trage,
sich das Leben zu nehmen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
jedoch verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber be-
funden werden kann,
dass die Beschwerde – abgesehen vom sprachlichen Mangel – form-
und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
VwVG), die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG), mithin auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]) – ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person
von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1) –, worauf sie dem Bundesamt das Befra-
gungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweck-
dienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurtei-
lung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1), übermittelt,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt,
wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ge-
stützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG schweizerische Vertretungen ermächti-
gen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
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kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass es sich – wie vom BFM zutreffend festgestellt – bei „Uththaman“
um eine Führungsperson der Sea Tigers und Untergebenen von Colo-
nel Soosai handelte und dieser gemäss gesicherten Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2009 bei Gefechten getö-
tet wurde,
dass sich damit die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Position
ihres Ehegatten innerhalb der LTTE als tatsachenwidrig erweisen und
den damit verbundenen Asylvorbringen – Verfolgung durch SLA, CID
und TMVP aufgrund politischer Motive – die Grundlage entzogen ist,
dass die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin durch
den srilankischen Staat generell als unglaubhaft bezeichnet werden
muss, zumal sie keine diesem zurechenbare Übergriffe geltend macht
und es ihr offenbar problemlos möglich war, sich im August 2009 von
den zuständigen Behörden einen Reisepass auf ihren Namen ausstel-
len zu lassen,
dass die Beschwerdeführerin nebst der Verfolgung aufgrund politischer
Motive (Ehe mit LTTE-Kadermitglied) offenbar anderweitig motivierte
Übergriffe geltend macht,
dass somit zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachten sexuellen Über-
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griffe allenfalls geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft wegen frau-
enspezifischer Fluchtgründe zu begründen,
dass es sich bei den Urhebern dieser Übergriffe um nichtstaatliche Ak-
teure handelt – der angeblich beteiligte Armeeangehörige gab sich
zum Tatzeitpunkt nicht als solcher zu erkennen und agierte somit nicht
in Missbrauch seiner Amtspflicht – und nichtstaatliche Verfolgung nach
der Schutztheorie nur flüchtlingsrechtlich relevant ist, sofern der Hei-
matstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor
Verfolgung zu bieten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 23. Juli
2009 aufgefordert wurde, darzulegen, welche Schritte sie zu ihrem
Schutz unternommen habe (vgl. vorinstanzliche Akten A2/1),
dass die Beschwerdeführerin dazu in ihrem Schreiben vom 5. August
2009 ausführte, sie habe sich diesbezüglich lediglich an das UNHCR
gewandt, da Polizei, Armee und CID sie nur für kurze Zeit beschützen
würden (vgl. A3/3),
dass sich die Beschwerdeführerin demzufolge nie um staatlichen
Schutz bemüht hat, obschon dies ohne Weiteres zumutbar gewesen
wäre, zumal sie selbst keine Übergriffe durch den Staat glaubhaft gel-
tend macht,
dass somit nicht von mangelnder Schutzfähigkeit oder mangelndem
Schutzwillen des srilankischen Staates und dessen Organen gespro-
chen werden kann, weshalb die geltend gemachte Verfolgung als
flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu bezeichnen ist,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sodann auf
eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemach-
ten Aussagen beschränkt, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Er-
wägungen des BFM im angefochtenen Entscheid konkret auseinander-
zusetzen,
dass es der Beschwerdeführerin somit weder gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft noch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihr zu Recht die Ertei-
lung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewie-
sen hat,
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dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren
Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe
einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indes-
sen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM sowie die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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