B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6520/2012
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 13. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten, nachdem sie eigenen Angaben zufolge drei Tage zuvor in
Italien – auf der Durchreise und ohne dort um Asyl nachzusuchen – regis-
triert worden waren,
dass das BFM die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 am 18. Juni 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu den Persona-
lien und zum Reiseweg befragte und ihnen das rechtliche Gehör zu einer
Überstellung nach Italien im Rahmen des Dubliner-Abkommens gewähr-
te,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und
EURODAC-Treffer vom 10. Juni 2012 am 27. Juni 2012 ein Übernah-
meersuchen an die italienischen Asylbehörden stellte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem BFM mit Einga-
be vom 14. August 2012 seine Vollmacht sowie verschiedene Beweismit-
tel zu den Akten reichte und dabei darauf hinwies, der Beschwerdefüh-
rer 1 sei in Afghanistan eine landesweit bekannte Persönlichkeit und habe
verschiedene politische Ämter ausgeübt, beispielsweise den Staat bei
(…) vertreten,
dass es inzwischen zum Bruch mit der Regierung gekommen sei und er
bereits das Opfer eines politisch motivierten Mordanschlags geworden
sei, bei dem er (…) worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2012 – eröffnet am
10. September 2012 – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und
gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gestützt auf das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
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Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen
gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR
0.362.32),
dass die italienischen Behörden innert der massgebenden Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen habe, womit
die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche auf Italien überge-
gangen sei,
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) – bis am 28. Feb-
ruar 2013 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom
13. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und be-
antragen liessen, die Nichteintretensverfügung sei unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge aufzuheben und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu ge-
währen,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. September 2012 an-
tragsgemäss die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde herstellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4765/2012 vom 20. Sep-
tember 2012 die Beschwerde vom 13. September 2012 guthiess, soweit
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückwies,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die fehlende Befra-
gung der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 zu ihren Gesuchsgründen
verunmögliche es dem Bundesverwaltungsgericht, die geltend gemachte
Verletzung des Verbots des (flüchtlings- und menschenrechtlichen) Re-
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foulements sowie die Zulässigkeit der Rücküberführung der Beschwerde-
führenden nach Italien zu beurteilen,
dass das BFM demnach den rechtserheblichen Sachverhalt nicht voll-
ständig erstellt habe und zudem den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, indem es die Frage der
Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung mit keinem Wort the-
matisiert habe,
dass daraufhin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schrei-
ben an das BFM vom 27. September 2012 um prioritäre Behandlung des
Falles bat und mitteilte, er würde eine Anhörung angesichts des Bekannt-
heitsgrads seines Mandanten für unnötig halten,
dass dieser mit weiterer Eingabe vom 5. Oktober 2012 aufgrund der Kon-
flikte zwischen den verschiedenen afghanischen Volksgruppen für die auf
den 16. Oktober 2012 terminierte Anhörung um Anwesenheit eines irani-
schen Dolmetschers bat,
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2012 mitteilte,
aufgrund bereits erfolgter Planung der Anhörungen könne diesem
Wunsch nicht entsprochen werden, die engagierten Dolmetscher würden
allerdings strengen Verpflichtungen zur Verschwiegenheit und Neutralität
unterliegen,
dass es die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 am 16. Oktober 2012 er-
gänzend anhörte und sie bei dieser Befragung zusätzliche Beweismittel
zur Identität und Funktion des Beschwerdeführers 1 zu den Akten reich-
ten,
dass sie desweiteren geltend machten, Italien verlassen zu haben, weil
Italien, im Gegensatz zur Schweiz, als prominenter Mitgliedstaat der In-
ternationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) in die afghanischen
Geschehnisse involviert sei, weshalb ihr Leben in Italien nicht sicher sei
und ihnen die Schweiz als einziges Land Sicherheit bieten könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 – eröffnet am
11. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass es seinen Entscheid damit begründete, es würde sich die Frage, ob
die Beschwerdeführenden in Afghanistan tatsächlich in der geschilderten
Weise verfolgt werden, erst dann stellen, wenn die Schweiz für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig wäre,
dass aber keine Gründe ersichtlich seien, welche gegen eine Überstel-
lung nach Italien sprechen würden, zumal die Beschwerdeführenden kei-
ne konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermochten, welche in Italien
auf eine sich wesentlich schlechter darstellende Sicherheitslage als in der
Schweiz, eine konkrete Gefährdung oder eine Verletzung des Refoule-
ment-Verbots sowie anderen Normen des Völkerrechts hindeuten wür-
den,
dass im Übrigen Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonven-
tion, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei und die Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 (die so genannte Aufenthaltsrichtlinie)
ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt
habe,
dass deshalb ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-Verordnung nicht angezeigt sei,
dass die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 6. Dezember
2012 mit Eingabe vom 16. Dezember 2012 (Poststempel) Beschwerde
erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die
Asylgewährung in der Schweiz beantragen liessen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden
Wirkung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersuchen liessen,
dass der Rechtsvertreter zur Begründung erneut die angeblich fehlende
Neutralität Italiens thematisierte und desweiteren geltend machte, die ita-
lienische Regierung würde mit dem afghanischen Präsidenten und/oder
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den Taliban geheime Absprachen treffen, weshalb die Schweiz den Be-
schwerdeführenden als einziges Land Schutz bieten könne,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 die
aufschiebende Wirkung herstellte, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt aufschob,
dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, ihre Mit-
tellosigkeit zu belegen,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver-
fahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass nach Durchsicht der Akten, insbesondere der ausführlichen Proto-
kolle der Befragungen vom 16. Oktober 2012 festzustellen ist, dass das
BFM den rechtserheblichen Sachverhalt vor Erlass seiner Verfügung vom
6. Dezember 2012 korrekt und vollständig festgestellt hat,
dass der sinngemässe Beweisantrag, es seien zwei hochrangige Persön-
lichkeiten in Afghanistan als Zeugen einzuvernehmen, ebenso abzuwei-
sen ist wie das nicht weiter substanziierte Ersuchen, es seien "mehrere
Afghanen" zu Fehlleistungen von Dolmetschern des BFM durch das Ge-
richt zu befragen (vgl. Beschwerde S. 2 und 3),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorherige Aufenthalt in Italien von den Beschwerdeführenden
nicht bestritten wird, sie aber geltend machen, in Italien nie ein Asylge-
such eingereicht zu haben,
dass das BFM aufgrund dessen und EURODAC-Treffer vom 10. Juni
2012 die italienischen Behörden am 27. Juni 2012 um Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung
ersuchte und diese die Anfrage unbeantwortet liessen, womit sie nach
Ablauf der gesetzten Frist die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, was letzt-
lich von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird,
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dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung der Schweiz in Abweichung einer
solchen festgestellten Zuständigkeit die Möglichkeit eines Selbsteintritts
und der materiellen Prüfung eines Asylgesuches einräumt (vgl. hierzu
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend ma-
chen, Italien sei in die afghanischen Geschehnissen involviert und treffe
geheime Absprachen mit dem afghanischen Präsidenten und/oder den
Taliban, weshalb dieser ISAF-Mitgliedstaat seine Schutzfunktion nicht
wahrnehmen und ihnen keine Unterstützung bieten würde,
dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung der Bestim-
mung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ("Souveränitätsklausel") die
Ausnahme bleiben muss, weil sonst die Effektivität des Dubliner-
Abkommens in Frage gestellt würde,
dass die schweizerischen Asylbehörden zwar dafür sorgen müssen, dass
die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht
einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK wider-
sprechenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäi-
schen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493),
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dass dieser Nachweis hier offensichtlich nicht erbracht worden ist und es
den Beschwerdeführenden insbesondere nicht gelang, glaubhaft zu ma-
chen, die italienischen Behörden würden den Beschwerdeführer 1 für ihre
Politik missbrauchen oder wegen ihrem militärischen Einsatz in Afghanis-
tan ihre Verpflichtungen gegenüber den sich in Italien befindlichen afgha-
nischen Staatsbürgern vernachlässigen,
dass der Vorinstanz nämlich zuzustimmen ist, soweit sie die Ausführun-
gen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der persönlichen Sicherheits-
lage in Italien für nicht überzeugend hält, da es keinerlei Hinweise dafür
gebe, dass Italien im Zug seines militärischen Einsatzes in Afghanistan
den afghanischen Staatsbürgern in Italien keine Sicherheit gewähren
würde und im Übrigen nicht die subjektive, sondern die objektive Sicher-
heitssituation der Beschwerdeführenden massgebend sei,
dass der Argumentation der Vorinstanz auch hinsichtlich der angeblich
befürchteten mangelhaften Unterstützung durch die italienischen Behör-
den zu folgen ist, und die Beschwerdeführenden mit ihrer sofortigen Wei-
terreise in die Schweiz den italienischen Behörden keine Möglichkeit ge-
geben haben, ihren Verpflichtungen gemäss der so genannten Aufnah-
merichtlinie nachzukommen,
dass das Argument, die Schweiz könne den Beschwerdeführenden bes-
sere Sicherheit bieten, weil sich hier deutlich weniger Afghanen aufhalten
würden, offensichtlich nicht zu überzeugen vermag,
dass im Übrigen der von den Beschwerdeführenden geäusserte Wunsch
nach Mitwirkung eines nicht afghanischen Dolmetschers bei ihren Befra-
gungen den Schluss zulässt, sie fühlten sich auch durch in der Schweiz
lebende Landsleute bedroht,
dass in den Beschwerdevorbringen – soweit sie sich überhaupt auf die
Situation in Italien und der Schweiz beziehen – insgesamt nicht nachvoll-
ziehbar wird, inwiefern ihm die Schweiz weitergehenden Schutz bieten
könnte als Italien,
dass es in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch andere Af-
ghanen den Beschwerdeführenden obliegt, nötigenfalls ihre spezifische
Situation und allfällige Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen ita-
lienischen Behörden vorzubringen und gegebenenfalls bei diesen durch-
zusetzen,
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dass die Vermutung, wonach Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. Urteil M.S.S., a.a.O.,
§§ 69, 342 f.) und an dieser Feststellung auch der mit der Beschwerde
eingereichte Internet-Medienbericht über die Autopsie eines libyschen
Ex-Ministers in Wien nichts zu ändern vermag,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht
glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko
bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder
gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstos-
sen,
dass die angeblich erheblichen Finanzmittel, über die der Beschwerde-
führer 1 verfügen soll, es der (…) Familie der Beschwerdeführenden er-
leichtern werden, allfällige vorübergehende Schwierigkeiten bei ihrer Un-
terbringung zu meistern,
dass unter den gegebenen Umständen keine zwingenden Gründe zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz im Sinn von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung – respektive "humanitäre Gründe" gemäss Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 – ersichtlich sind, weshalb der entsprechende Antrag ab-
zuweisen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten nunmehr zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den nicht eingetreten ist und ihre Überstellung nach Italien angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und
die zweite Nichteintretensverfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren und die Beschwerdeführenden
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zudem trotz Aufforderung ihre prozessualen Bedürftigkeit nicht belegt ha-
ben, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: