Abtei lung V
E-6521/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Adrian Willimann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt
für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 2. Dezember 2002 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6521/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 23. Juli 2001 und reiste zunächst mit dem Auto nach
Peshawar, bevor er mit dem Autobus nach Karachi gelangte. Unter
Verwendung eines ausländischen Passes reiste er danach auf dem
Luftweg von Karachi über ein ihm unbekanntes Land nach Italien.
Schliesslich überquerte er am 29. August 2001 illegal die Schweizer
Grenze und stellte gleichentags in der Empfangsstelle B._______ ein
Asylgesuch. Am 3. September 2001 fand in der Empfangsstelle
B._______ die Erstbefragung statt und und am 21. September 2001
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das Amt für Migration
des Kantons C._______. Der Beschwerdeführer brachte dabei im
Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in D._______. Er sei ausgebildeter Apotheker und habe seit
1996 bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinem Bruder eine
Apotheke geführt. In ihrer Apotheke hätten er und sein Bruder Wunden
behandelt und den Patienten auch Spritzen verabreicht. Am 6. Oktober
1999 sei ihre Apotheke von einer Rakete der Taliban getroffen worden,
wobei sein Vater ums Leben gekommen sei. Zudem sei die Apotheke
im Jahre 1998 oder 1999 von den Taliban vorübergehend geschlossen
worden, weil sie nicht zum Abendgebet erschienen seien. Weil er im
März/April 2001 eine ältere Frau behandelt habe, ohne dass diese sich
in männlicher Begleitung befunden habe, sei er sodann von den
Taliban ausgepeitscht und anschliessend von der Sittenpolizei fünf
Tage lang inhaftiert worden. Nachdem sein Bruder bei den Taliban
vorgesprochen und ihnen ein Lösegeld bezahlt habe, sei er mit einer
mündlichen Verwarnung wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Am
23. oder 24. Juli 2001 sei es im Hinterzimmer der Apotheke
schliesslich zwischen ihm und seiner Freundin zu sexuellen
Handlungen gekommen. Als in diesem Moment Taliban die Apotheke
betreten hätten, sei er von seinem Bruder gewarnt worden und er
habe rechtzeitig durch ein kleines Fenster in den Hof flüchten können.
Er habe sich im Anschluss bei seiner Schwester versteckt, wo er von
der Verhaftung seines Bruders und der Schliessung der Apotheke
erfahren habe. Gleich am darauffolgenden Tag sei er nach Pakistan
geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 - eröffnet am 11. Dezember
2002 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
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C.
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2003 liess der Beschwerdeführer bean-
tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei
auf die Erhebung von Verfahrenskosten - insbesondere auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses - zu verzichten. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2002 lehnte die zuständige
Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) angesichts der auf dem Sicherheitskonto genügend vorhande-
nen finanziellen Mittel das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ab und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2003
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Vorbringen betreffend die Verfolgung durch Angehörige der Freundin
des Beschwerdeführers seien als nachgeschoben und damit als
unglaubhaft zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen
des erstinstanzlichen Asylverfahrens keine diesbezüglichen Vorbringen
gemacht habe. Zudem habe dieser im Falle einer konkreten Bedro-
hung die Möglichkeit, sich an die in D._______ anwesenden ISAF
Truppen zu wenden.
F.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2003 bot die zuständige Instruktionsrich-
terin der ARK dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich bis zum
18. Februar 2003 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern.
G.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 liess der Beschwerdeführer frist-
gerecht eine Stellungnahme einreichen. Darin führte er aus, dass die
Taliban ihr Gewaltmonopol erst mit der Einsetzung der
Übergangsregierung im Dezember 2001 verloren hätten, weshalb die
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Nachstellungen seitens der Familie seiner Freundin erst ab diesem
Zeitpunkt eingesetzt hätten. Anlässlich der Anhörungen im Rahmen
des erstinstanzlichen Asylverfahrens habe er jedoch noch nichts von
dieser akut lebensgefährlichen Bedrohung gewusst und habe dies
dementsprechend auch nicht vorbringen können. Die Annahme der
Schutzgewährung durch die ISAF sei illusorisch, zumal diese keine
ständige Leibwache zu seinem Schutz beigeben könne und dies
zudem nicht Aufgabe der Schutztruppe sei.
H.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2003 liess der Beschwerdeführer ver-
schiedene Bestätigungsschreiben zu den Akten reichen.
I.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 forderte das BFM das Amt für Migrati-
on des Kantons C._______ auf, bis zum 14. August 2006 einen Bericht
bezüglich einer allfälligen schwerwiegenden persönlichen Notlage im
Sinne Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) samt Antragsformular einzureichen.
J.
In seinem Bericht vom 29. Juni 2006 zu Handen des BFM beantragte
das Amt für Migration des Kantons C._______ den Vollzug der
Wegweisung.
K.
Das BFM schloss sich in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2006
dem Antrag des Migrationsamtes des Kantons C._______ an und hielt
am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest.
L.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 bot die zuständige Instruktionsrichte-
rin der ARK dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 25. Juli
2006 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern.
M.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer eine sum-
marische Stellungnahme einreichen. Darin brachte er vor, die Bedro-
hungslage in seinem Heimatstaat habe sich zwischenzeitlich ver-
schlechtert, zumal die fundamentalistischen Kräfte sich wieder massiv
im Aufwind befinden würden und die Sicherheit weder durch die
internationale Gemeinschaft noch durch die eingesetzte Regierung
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gewährleistet werden könne. Gleichzeitig stellte er weitere Berichte zu
seiner Integration in Aussicht.
N.
In seinem Schreiben vom 25. Juli 2006 führte der Beschwerdeführer
eine weitere Auskunftsperson bezüglich seiner sozialen und berufli-
chen Situation an und bekräftigte erneut die Bedrohung durch funda-
mentalistische Kräfte im Heimatstaat.
O.
Mit Schreiben vom 27. Juli, 2. August und 10. August 2006 liess der
Beschwerdeführer verschiedene Bestätigungsschreiben bezüglich sei-
ner sozialen und beruflichen Integration sowie ein Zwischenzeugnis
seines Arbeitgebers zu den Akten reichen.
P.
In seinem Schreiben vom 10. März 2008 führte der Beschwerdeführer
aus, aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung N sei es ihm nicht möglich
eine Anstellung als Pfleger zu finden und auch die Wohnungssuche
gestalte sich schwierig. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurück-
kehren, da der Bruder seiner damaligen Freundin ihn töten wolle und
seine Familie inzwischen aus Afghanistan geflüchtet sei.
Q.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
dass sich bezüglich seines familiären Beziehungsnetzes eine vollstän-
dige Änderung ergeben habe. Infolge zunehmender Gewalt und der
sich verschlechternden wirtschaftlichen Situation habe sein Bruder die
Apotheke vor circa einem Jahr verkauft und sei zusammen mit seinen
zwei weiteren, in D._______ lebenden ledigen Brüdern und seiner
Mutter fortgegangen. Diese hätten zunächst zu einem Bruder in den
Iran gehen wollen, doch wisse er zur Zeit nicht genau, wo diese sich
aufhielten. Er verfüge somit in D._______ weder über ein bestehendes
familiäres Beziehungsnetz noch über eine Wohngelegenheit, zumal
auch seine näheren Verwandten die Gegend im letzten Jahr infolge
zunehmender Verschlechterung der allgemeinen politischen und
wirtschaftlichen Situation sowie der eskalierenden Gewalt verlassen
hätten. Hinzu komme, dass er nach wie vor von den Verwandten seiner
ehemaligen Freundin gesucht werde. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers aus den
genannten Gründen offensichtlich unzumutbar sei.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz zur Begründung ihres ableh-
nenden Entscheides fest, durch die militärische Intervention der USA
und ihren Verbündeten hätten die Taliban ihre Macht verloren. Am 22.
Dezember 2001 sei eine Übergangsregierung eingesetzt und am 19.
Juni 2002 ein Übergangspräsident gewählt worden. Die Regierung sei
bemüht, die Situation zu normalisieren und räume der Sicherheit abso-
lute Priorität ein. Die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch
die Taliban sei nicht mehr begründet, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant seien. Eine Rückführung nach
Afghanistan sei auch unter Berücksichtigung der dort herrschenden
Lage als grundsätzlich zumutbar zu erachten, zumal weder ein offener
Bürgerkrieg herrsche noch von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden könne. Zudem sei die internationale Gemeinschaft
mit Hilfeleistungen vor Ort präsent und die ISAF sei zur Gewährleis-
tung der Sicherheit in D._______ stationiert. Ausserdem sei der
Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2
4.2.1 Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Be-
schwerdeführer im Asylpunkt vor, dass die Taliban zwischenzeitlich
ihre Macht tatsächlich vordergründig verloren hätten, Afghanistan in-
des - aufgrund des entstandenen Machtvakuums - zu den Zuständen
der Bürgerkriegszeit zurückkehre, welche durch Anarchie und Straflo-
sigkeit geprägt seien. Den afghanischen Zentralbehörden gelinge es
nicht, das Land zu kontrollieren, weshalb die Selbstjustiz wieder zur
Tagesordnung gehöre. Aufgrund des faktisch fehlenden Strafmonopols
der afghanischen Behörden sei er im Falle einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat schutzlos den barbarischen Übergriffen der Verwandten
seiner Freundin ausgeliefert. Ein Wegweisungsvollzug sei angesichts
der äusserst labilen Situation Afghanistans, welche geprägt sei von
Anarchie, Straflosigkeit, Verbrechen und Banditentum, nicht zumutbar,
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da er im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, das Opfer einzelner
Taliban-Splittergruppen und anderer islamischer Hardliner (Verwandte
seiner ehemaligen Freundin) zu werden, weshalb er konkret gefährdet
sei. Er sei jedoch bei grösserer Sicherheit in seinem Heimatstaat
durchaus rückkehrwillig.
4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im
Asylpunkt sodann nichts gegen die Argumentation der Vorinstanz vor,
welche in ihrem Entscheid die geltend gemachte Verfolgung durch die
Taliban als nicht asylrelevant bezeichnete. Ohne auf die Erwägungen
der Vorinstanz im Asylpunkt Bezug zu nehmen führt er in seiner Be-
schwerde an, er werde seit dem Machtverlust der Taliban durch die
Verwandten seiner ehemaligen Freundin verfolgt. Die entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz gelten damit als unbestritten. Vorliegend
bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die in der
Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbringen die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt und ihm das nachgesuchte Asyl zu gewähren
ist.
4.2.3 Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat das BFF die vom Beschwer-
deführer in seiner Beschwerdeschrift geäusserten Asylvorbringen zu
Recht als unglaubhaft bezeichnet, da diese in zentralen Punkten zahl-
reiche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten. So hat er anläss-
lich der kantonalen Anhörung vom 21. September 2001 zu Protokoll
gegeben, dass seine Freundin mit einem Tschador verschleiert die
Apotheke unerkannt habe verlassen und sich im Hause seines Onkels
vor den Taliban habe verstecken können (vgl. A8, S.10 und 15 f.). Die
Sittenpolizei habe sodann nicht herausfinden können, wer die zweite
Person gewesen sei (vgl. A8, S. 16). Wie der Beschwerdeführer in sei-
ner Beschwerde zutreffend ausführt, ist es nach islamischem Recht
unverheirateten Personen nicht erlaubt, Zärtlichkeiten auszutauschen
oder gar Beischlaf zu haben. Heiratsfähigen, unverheirateten Personen
ist es darüber hinaus untersagt, unbeaufsichtigt Personen des
anderen Geschlechts zu treffen und Frauen dürfen unbegleitet nicht in
der Öffentlichkeit auftreten. Ein Verstoss gegen diese Gebote wird
bekannterweise sowohl von den eigenen Familienangehörigen der
fehlbaren Personen wie auch von den Behörden mit aller Härte und
nicht selten mit dem Tode bestraft. Angesichts dieser Umstände ist
davon auszugehen, die - nach islamischem Recht unerlaubte -
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin sei
insbesondere vor deren Familie sowie vor den Behörden geheim
gehalten worden. Aus den gleichen Gründen kann sodann
ausgeschlossen werden, dass sich die Freundin ihrer Familie
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anvertraut hat, zumal sie durch die angeblichen Vorfälle in der
Apotheke ihre Familie entehrt hat und mit ensprechenden Sanktionen
bis hin zum "Ehrenmord" durch Familienangehörige zu rechnen hätte.
Schliesslich kann auch ausgeschlossen werden, dass der Bruder des
Beschwerdeführers der Familie der Freundin diesbezügliche
Informationen preisgegeben hat, zumal er sich dadurch selbst
gefährdet hätte und er - wie auch der Beschwerdeführer selbst - den
Familiennamen derselben nicht gekannt hat (vgl. A8, S. 15). Nach dem
Gesagten ist es für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht
nachvollziehbar, wie die Brüder und übrigen Verwandten der Freundin
von den Vorfällen in der Apotheke hätten erfahren können. Darüber
hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die Familie der Freundin des
Beschwerdeführers mit ihren Nachforschungen bis im Dezember 2001
zugewartet haben sollte und diese nicht schon vorher - allenfalls in
Begleitung der Behörden - an die Familie des Beschwerdeführers
herangetreten ist.
4.2.4 Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen wäre die
Beschwerde voraussichtlich wegen fehlender Asylrelevanz im Asyl-
punkt abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer nämlich argumen-
tiert, er sei nicht vor Übergriffen seitens der Familie seiner Freundin in
Sicherheit und weder die Organe der internationalen Gemeinschaft
noch der afghanische Staat seien in der Lage ihm Schutz zu bieten, er
mithin die fehlende Schutzfähigkeit oder gar den fehlenden Schutzwil-
len der örtlichen Behörden bei Übergriffen Dritter geltend macht, kann
dieser Einschätzung nicht gefolgt werden.
4.2.5 Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatper-
sonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung
wird dem Staat zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder
fördert, ferner, wenn er nicht willens oder trotz vorhandener
Gebietsgewalt nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe
Privater zu schützen. Dabei ist aber zu beachten, dass kein Staat
einen schlechthin perfekten und lückenlosen Schutz gewähren und
sicherstellen kann. Deshalb schliesst weder Lückenhaftigkeit des
Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall
von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon
staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind
Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur
dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaassnahmen Privater
grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine
grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staats zu bejahen, wenn die
zum Schutz der Bevölkerung bestellten Behörden bei Übergriffen
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Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet
und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind,
vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der
Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in
Einzelfällen sind. Unter den geschilderten Umständen, kann er sich
deshalb nicht auf eine Verletzung der behördlichen Schutzpflicht
berufen.
4.2.6 Für den Bereich der Provinz D._______ kann derzeit und
absehbar davon ausgegangen werden, dass die Übergangsregierung
bzw. der Präsident mit Unterstützung der ISAF und den US-Einheiten
eine Ordnungsmacht darstellen. Wie das Bundesverwaltungsgericht
bereits in seinem unveröffentlichten Urteil E-3485/2006 vom 2. April
2008 ausgeführt hat, sind die Sicherheitskräfte und zuständigen
Behörden in D._______ bestrebt, die Sicherheit ihrer Bevölkerung zu
gewährleisten. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Ziele und
Grundsätze dieser bisherigen Interimsregierung und der neuen
Regierung, die im Wesentlichen von der internationalen Gemeinschaft
vorgegeben werden. Afghanistan hat zahlreiche Konventionen und
internationale Übereinkommen, wie beispielsweise die Genfer
Konvention von 1949, das Internationale Übereinkommen vom 21.
Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung oder das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (vgl. ausführlich Zeit-
schrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 65 [2005],
Justizreform und Islam in Afghanistan, S. 262). Vorliegend kann somit -
insbesondere für das Gebiet der Stadt D._______ - nicht von der
generellen Schutzunfähigkeit der dort auftretenden Ordnungsmacht
gesprochen werden. Den Akten kann sodann nicht entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Familie
auch nur den Versuch unternommen hätten, die zuständigen
staatlichen Organe oder die Organe der internationalen Gemeinschaft
um Schutz zu ersuchen, weshalb diesen kein mangelnder Schutzwille
vorgeworfen werden kann.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft machen und er daher auch nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht
das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
Seite 10
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 11
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6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Die schweizerischen Asylbehörden prüfen die allgemeine Lage
in Afghanistan kontinuierlich. Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 9 letzt-
mals eine Situationsanalyse publiziert, in welcher sie zum Schluss
kam, dass einer Rückkehr nach D._______ unter den in EMARK 2003
Nr. 10 erwogenen strengen - individuellen - Bedingungen grundsätzlich
Seite 12
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keine Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG entgegen stün-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, im heuti-
gen Zeitpunkt von dieser Praxis abzuweichen, weshalb die Ausführun-
gen im genannten Entscheid der ARK nach wie vor ihre Gültigkeit ha-
ben (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Gemäss den entsprechen-
den Erwägungen im genannten Entscheid drängt sich angesichts der
in D._______ herrschenden humanitären und wirtschaftlichen
Situation sodann eine sorgfältige Prüfung der individuellen Kriterien
auf, wobei insbesondere die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebend
erscheinen.
6.4.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in
D._______ geboren und aufgewachsen und hat dort zeitlebens bis zu
seiner Ausreise gelebt (vgl. A3, S. 1 f.). Er hat in D._______ die Schule
besucht und während zwei Jahren am Intermedical Institute in
D._______ studiert, bevor er seine Ausbildung 1996 als Apotheker
abgeschlossen hat. Von 1996 bis zu seiner Ausreise hat er zusamen
mit seinen Brüdern in der Apotheke seines Vaters gearbeitet. Gemäss
den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 5.
Mai 2008 sei die Apotheke inzwischen verkauft worden und die
übrigen Familienmitglieder hätten D._______ verlassen und würden
sich im Ausland aufhalten. Wie Abklärungen vor Ort ergaben, existiert
die Apotheke an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Adresse.
Die Abklärungen haben auch ergeben, dass die Apotheke im Januar
2006 – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – von E._______ an
F._______ veräussert wurde. Der Beschwerdeführer verfügt somit im
Falle einer Rückkehr über keine gesicherte Erwerbsmöglichkeit.
Nachdem auch die verbliebenen Familienmitglieder Afghanistan
verlassen haben, verfügt der Beschwerdeführer sodann weder über
eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges soziales Netz
im Heimatstaat. Schliesslich ist auch der langjährige Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz zu berücksichtigen. Unter diesem
Umständen (fehlende Wohnmöglichkeit, fehlendes Beziehungsnetz,
fehlende Sicherung des Existenzminimums) ist ein
Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar zu bezeichnen.
6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AUG zu bezeichnen. Aus den
Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein Verhalten des Be-
schwerdeführers, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichts-
punkt von Art. 83 Abs. 7 AUG bedingen würde.
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6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach im Vollzugspunkt gutzuheissen und die Verfügung des BFF vom
2. Dezember 2002 teilweise - soweit die Dispositivziffern 4 und 5 be-
treffend - aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das
BFM ist sodann anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln.
7.
Der Beschwerdeführer ist bei gegebener Sachlage mit seinen Begeh-
ren teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht
in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Dem-
entsprechend werden die Verfahrenskosten um die Hälfte ermässigt
(vgl. EMARK Mitteilungen 2002/1). Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens sind die Kosten dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen.
8.
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist für die ihm notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten eine Entschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung ist praxisgemäss
je zur Hälfte auf den Vollzug der Wegweisung und auf die übrigen
Punkte (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Wegweisung) zu ver-
teilen und somit um die Hälfte herabzusetzen (vgl. EMARK Mitteilun-
gen 2002/1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist vom BFM im
vorliegenden Fall eine um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung
auszurichten. Diese Hälfte wird gestützt auf die eingereichte
Kostennote bestimmt auf Fr. 2'020.-- Parteihonorar sowie Fr. 79.15
Auslagen. Das BFM ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr.
2'258.70, inklusive Mehrwertsteuer, auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Weg-
weisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 2. Dezember 2002
werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
4.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 2'258.70, inklusive Mehrwertsteuer,
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons C._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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