B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6521/2013
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. August 2012 erstmals in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. September 2012 auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 20. November 2012 nach Italien überstellt
wurde,
dass er am 22. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel ein weiteres Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im EVZ vom 12. Au-
gust und der Nachbefragung vom 23. August 2013 geltend machte, er
habe sich nach seiner Überstellung nach Italien während 29 Tagen in
Rom aufgehalten und sei am 19. Dezember 2012 mit dem Ziel, zurück
nach Syrien zu gehen, zusammen mit seiner Tante und seiner Cousine
ohne Reisepapiere in einem PW auf einer Fähre nach Griechenland und
von dort auf dem Landweg in die Türkei (Mardin) gelangt,
dass er beim Besteigen der Fähre keine Papiere vorgewiesen habe, an
der griechischen Grenze nicht kontrolliert worden sei, und der Schlepper
in Italien mit den Hafenbehörden und an der griechisch-türkischen Gren-
ze mit den Grenzbehörden gesprochen habe,
dass er zusammen mit seiner Tante und seiner Cousine von Istanbul mit
einem PW nach Mardin gereist sei, wo sie vom 22. Dezember 2012 bis
am 18. Mai 2013 im Haus einer Familie in B._______ gelebt hätten,
dass er zusammen mit diesen Verwandten am 18. Mai 2013 mit dem Bus
nach Istanbul gereist und dort bis am 18. Juli 2013 – seine Tante und sei-
ne Cousine bis am 1. Juli 2013 – in der Wohnung des Schleppers ge-
wohnt hätten,
dass seine Tante und seine Cousine auf dem Luftweg in die Schweiz ge-
reist seien, wo sie ebenfalls um Asyl nachgesucht hätten,
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dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 mit einem PW an einen ihm
unbekannten Ort gebracht worden und von dort mit einem LKW in die
Schweiz weitergereist sei, wobei er die Transitländer nicht kenne,
dass er zur Untermauerung seiner Ausführungen ein Schreiben des Dorf-
vorstehers C._______ einreichte, worin dieser bestätigte, dass sich der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Tante und seiner Cousine vom
22. Dezember 2012 bis 18. Mai 2013 in D._______ in der Türkei auf-
gehalten habe,
dass er zudem ein auf seinen Namen ausgestelltes Passagiertransportbil-
lett von "(…)" für eine Reise nach Istanbul am 18. Mai 2013 zu den Akten
reichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Nachbefragung vom
23. August 2013 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintre-
tensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er habe in Italien auf
der Strasse gelebt,
dass das BFM am 3. Oktober 2013 gemäss den Bestimmungen der Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöri-
ger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-
Verordnung) ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Ita-
lien richtete, wobei es namentlich darauf hinwies, der Beschwerdeführer
habe angegeben, nach seiner Rücküberstellung nach Italien in die Türkei
gereist zu sein, was jedoch nicht geglaubt werden könne, weshalb es Ita-
lien als zuständig gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erachte,
dass die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführers
am 9. Oktober 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 – eröffnet am
14. November 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache zwecks Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch ein-
zutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen,
eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen, eventua-
liter sei von den italienischen Behörden eine schriftliche Zusicherung
betreffend Berücksichtigung und Einhaltung des Völkerrechts im Falle ei-
ner Rücküberstellung nach Italien einzuholen,
dass er im Wesentlichen geltend machte, das BFM habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und seine
Begründungspflicht verletzt,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 26. November 2013 einen
vorsorglichen Vollzugsstopp anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2013 die Kopie einer
"Kennkarte für Asylsuchende" in der Türkei samt deutscher Übersetzung,
ein Empfehlungsschreiben der "Zentrumsleitung Asyl (…)" vom 3. De-
zember 2013 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zu den Aufnahmebedingungen in Italien (Asyl 4/13) zu den Akten
reichte,
dass er am 17. Dezember 2013 weitere Unterlagen (Exposé des faits, Ta-
rakhel c. Suisse, factsheet – "Dublin cases des Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], Terminkalender des EGMR) einreichte und
dabei auf ein beim EGMR in Strassburg gegen die Schweiz eingeleitetes
Verfahren hinwies,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Angaben des Be-
schwerdeführers zu dessen Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten nach der Überstellung nach Italien, als unglaubhaft erachtete
und die italienischen Behörden am 3. Oktober 2013 um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuch-
te,
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dass es in seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, es sei nicht glaub-
haft, die zuständigen Behörden in Italien beziehungsweise in Griechen-
land respektive in der Türkei hätten dem Beschwerdeführer die Weiterrei-
se ohne gültige Reisepapiere lediglich aufgrund eines Gesprächs des
Schlepper mit Beamten gestattet,
dass zudem der Reiseschein lediglich belegen könne, dass in Mardin ei-
ne Fahrkarte auf seinen Namen gelöst worden sei, dies jedoch weder
beweise, dass er sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in Mardin aufgehal-
ten noch dass er diese Reise tatsächlich angetreten habe,
dass die in Kopie eingereichte Bestätigung des Dorfvorstehers nicht über
einen hohen Beweiswert verfüge, da diese leicht käuflich erwerbbar und
einfach zu fälschen sei,
dass daher nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe
sich über die von ihm genannte Dauer ausserhalb der Dublin-Staaten
aufgehalten, was das Erlöschen der Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-II-VO zur
Folge gehabt hätte,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, er habe nach
seiner Überstellung nach Italien dieses Land am 19. Dezember 2012 ver-
lassen und sei in die Türkei gereist, wo er sich bis am 18. Juli 2013 und
somit über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ausserhalb des
Dublin-Raums aufgehalten habe, weshalb Italien für sein Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht zuständig sei,
dass er weiter festhält, es sei bekannt, dass Asylsuchende ohne Reise-
papiere von Schlepperbanden in alle möglichen Länder gelangen würden,
dass das BFM dies aber nicht überprüft und von ihm auch keine weiteren
Beweise des Aufenthaltes in der Türkei verlangt habe,
dass sich die Vorinstanz auf Vermutungen gestützt und der Bestätigung
des Dorfvorstehers zu Unrecht einen Beweiswert abgesprochen habe,
dass die Echtheit dieses Dokumentes durch eine Botschaftsabklärung
hätte überprüft werden müssen,
dass die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach
Italien nicht geprüft habe, eine solche jedoch von vielen Nichtregierungs-
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organisationen in Frage gestellt würde und sogar Gerichte in Deutschland
zu einem Überführungsstopp veranlasst habe,
dass in vielen Gerichtsurteilen festgehalten worden sei, Flüchtlingen wür-
de in Italien eine unwürdige und unmenschliche Behandlung drohen,
dass zudem auf ein beim EGMR in Strassburg gegen die Schweiz einge-
leitetes Verfahren hingewiesen wird (Nr. 29217/12),
dass der Beschwerdeführer einen langen Türkeiaufenthalt habe glaubhaft
machen können, weshalb das BFM auf sein Asylgesuch hätte eintreten
und behandeln müssen,
dass vorab auf die formelle Rüge der unvollständigen und unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung der Begründungspflicht ein-
zugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesem Einwand entgegenhält, dass
die Vorinstanz bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Reise in die Türkei und der in diesem Zusammenhang eingereichten Be-
weismittel den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat,
dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
auch die Gründe aufgeführt hat, weshalb sie die Beweismittel als unge-
nügend und die Vorbringen als unglaubhaft erachtet hat,
dass überdies auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen ist,
dass die Vorinstanz demnach das rechtliche Gehör nicht verletzt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zur gleichen
Einschätzung wie die Vorinstanz gelangt,
dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Reiseweg von Italien mit
einer Fähre nach Griechenland und die Weiterreise in die Türkei sowie
die Reise von Istanbul nach Mardin – insbesondere deren zeitliche Abfol-
ge – zwar möglich erscheint,
dass aber nicht realistisch ist, die italienischen Grenzbeamten hätten den
Beschwerdeführer, der keine Reisepapiere auf sich getragen habe, nach
einem kurzen Gespräch mit dem Schlepper ohne weiteres auf der Fähre
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zur Weiterreise nach Griechenland zugelassen, da die italienischen
Grenzkontrollen als sehr streng gelten,
dass dies umso unwahrscheinlicher ist, als er diese Reise zu viert – mit
dem Fahrer, seiner Tante und seiner Cousine – gemacht haben will,
dass auch nicht geglaubt werden kann, er und seine Verwandten seien
ohne Reisepapiere und lediglich nach einem Gespräch des Schleppers
mit Beamten in die Türkei gelangt,
dass überdies nicht nachvollzogen werden kann, der Beschwerdeführer
habe keine Angaben zu den Transitländern auf seiner Reise von der Tür-
kei in die Schweiz machen können,
dass aufgrund dieser fehlenden Angaben vielmehr der Schluss gezogen
werden muss, er habe diesen Weg gar nicht zurückgelegt,
dass auch die eingereichten Beweismittel an diesen Schlussfolgerungen
nichts ändern können,
dass das eingereichte Passagierbillett von "(…)" für eine Reise nach Is-
tanbul, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, auch nicht zu bele-
gen vermag, der Beschwerdeführer habe diese Reise auch tatsächlich
angetreten, zumal nicht erkennbar ist, dass das Billett vom Buschauffeur
oder einem Schaffner kontrolliert wurde,
dass daraus überdies auch kein Abfahrtsort hervorgeht,
dass es sich zudem um eine Fahrkarte handelt, die sich jedermann auf
seinen Namen hätte ausstellen lassen können, zumal dafür offenbar we-
der eine Identitätskarte vorgelegt werden musste und auch keine weite-
ren Angaben zu seiner Person darauf vermerkt worden sind, die allenfalls
Rückschlüsse hätten zulassen können,
dass es sich ferner beim eingereichten Bestätigungsschreiben des Dorf-
vorstehers – entgegen der Feststellung der Vorinstanz handelt es sich
nicht um eine Kopie, sondern um ein Original – wie vom BFM zu Recht
festgestellt worden ist, um ein Schreiben handelt, das keinen hohen Be-
weiswert aufweist, da es nicht fälschungssicher und leicht käuflich ist,
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dass daher auf eine Abklärung durch die Schweizer Botschaft verzichtet
werden konnte, weshalb auch diesbezüglich der Sachverhalt rechtsge-
nüglich abgeklärt worden ist,
dass schliesslich bezüglich der auf Beschwerdeebene in Kopie einge-
reichten "Kennkarte für Asylsuchende" aus Mugla (Türkei) festzustellen
ist, dass der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, in der Türkei ein
Asylgesuch gestellt respektive eine Kennkarte für Asylsuchende erhalten
zu haben, noch dass er sich in der Provinz Mugla im Südwesten der Tür-
kei aufgehalten habe,
dass er anlässlich der Befragungen vielmehr angegeben hatte, sich vom
22. Dezember 2012 bis 18. Mai 2013 im Haus einer Familie in B._______
(Provinz Mardin) aufgehalten und das Dorf nie verlassen zu haben, und
danach vom 18. Mai 2013 bis 18. Juli 2013 in Istanbul gewesen sei, be-
vor er die Reise in die Schweiz angetreten habe (vgl. Anhörungsprotokoll
vom 23. August 2013 S. 2),
dass aufgrund dieses Beweismittels vielmehr die bestehenden Zweifel an
der Reise des Beschwerdeführers in die Türkei und am dortigen Aufent-
halt erhärtet werden,
dass demnach nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe
sich während mehr als drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raums auf-
gehalten, was das Erlöschen der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-II-VO zur Folge
hätte,
dass das BFM überdies die italienischen Behörden bei ihrer Anfrage vom
3. Oktober 2013 zur Rückübernahme gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-VO auf die angebliche Reise des Beschwerdeführers in die Türkei auf-
merksam gemacht und darauf hingewiesen hat, die Reise des Beschwer-
deführers in die Türkei und das Verlassen des Dublin-Raums könne nicht
geglaubt werden (vgl. BFM-Akte B11 S. 3),
dass es dabei die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
zwar nicht erwähnt respektive den italienischen Behörden nicht geschickt
hat, wozu es – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht
– auch nicht verpflichtet war,
dass es indessen die Gründe dargelegt hat, aufgrund derer das Verlas-
sen des Dublin-Raums für nicht glaubhaft erachtet würde (vgl. dazu
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CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG Dublin-II-Verordnung: Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010,
Art. 16 Abs. 3 Rz K23 S. 135),
dass die italienischen Behörden somit über den angeblichen Aufenthalt
Beschwerdeführers in der Türkei informiert waren, ohne sich deshalb auf
Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO zu berufen, und das Ersuchen am 9. Oktober
2013 guthiessen,
dass sich daraus zusammenfassend ergibt, dass Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-
VO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, und die italieni-
schen Behörden einer Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-II-VO zu Recht zustimmten,
dass damit die Zuständigkeit Italiens entgegen der vom Beschwerdefüh-
rer vertretenen Auffassung mit hinreichender Sicherheit feststeht,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er könne nicht nach
Italien zürückkehren, da er dort keine Unterstützung erhalten habe und
auf der Strasse habe leben müssen,
dass bei einer Überstellung nach Italien deshalb Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, S 0.101) und Art. 5 AsylG verletzt würden,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist und auch unter Berücksichtigung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers und des beim EGMR in Strassburg hängigen
Verfahrens gegen die Schweiz keine konkreten Hinweise bestehen, Ita-
lien würde sich nicht an die aus den erwähnten Bestimmungen resultie-
renden Verpflichtungen halten,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europä-
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Seite 12
ischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass der EGMR in seiner neusten Rechtsprechung zudem festhält, dass
in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen
für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbe-
sondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flücht-
lingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien Män-
gel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein
und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom
2. April 2013, § 78),
dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es
in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsu-
chenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass er bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht be-
weisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen
kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die
Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie") verstösst,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Si-
tuation und seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italieni-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er da-
bei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass er nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft
machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine
Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine an-
dere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Überstellungshindernisse, insbe-
sondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1, vorliegen,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht zu prüfen sind
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 S. 644),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6521/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: